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Stärkung der richterlichen Unabhängigkeit durch Verbot von Mandatssteuern und Parteispenden für Mitglieder der Gerichte des Bundes

20.468 · Parlamentarische Initiative · 2020-09-24

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesgerichtsgesetz (SR 173.110), das Verwaltungsgerichtsgesetz (SR 173.32), das Strafgerichtsgesetz (SR 173.71) und allenfalls weitere einschlägige Gesetzesbestimmungen seien derart anzupassen, dass sogenannte Mandatsabgaben oder -steuern, wie auch Parteispenden von Richterinnen und Richtern an den Gerichten des Bundes, unterbunden werden.

Begründung

Das vielfältig und auf "freiwilliger" Basis praktizierte System der Mandatsabgaben oder Parteispenden von Richterinnen und Richtern an den Gerichten des Bundes zugunsten der sie nominierenden politischen Parteien gehört unterbunden. Mit solchen Zahlungen wird der Eindruck einer Abhängigkeit zwischen Mitgliedern dieser Gerichte und den politischen Parteien erweckt, die dem verfassungsmässigen Prinzip der Unabhängigkeit der 3. Gewalt widerspricht. Einerseits kann der Eindruck entstehen, dass die Nomination und/oder Wiederwahl von der Leistung solcher Zahlungen abhängig sei. Umgekehrt bestreiten diverse politische Parteien einen wesentlichen Anteil ihrer Budgets mit solchen Einnahmen und können damit in den Verdacht geraten, von solchen Zahlungen abhängig zu sein, resp. bei ihren Nominationsansprüchen finanzielle Überlegungen höher zu gewichten als die persönliche und fachliche Eignung. Dieses mögliche oder tatsächliche (gegenseitige) Abhängigkeitsverhältnis steht zudem im Kontrast zu den gesteigerten Transparenzerwartungen, weil die beschriebenen Leistungen nirgends ausgewiesen werden.

Mit der vorgeschlagenen Änderung der gesetzlichen Grundlage wird auch die Glaubwürdigkeit des freiwilligen Parteienproporzes gestärkt. Dieser hat in der repräsentativen Abbildung unterschiedlicher Werthaltungen und Weltanschauungen an den Gerichten einen legitimen Grund und sollte nicht durch den Verdacht - allenfalls auch nur vermuteter - Abhängigkeitsverhältnisse oder des "Postenschachers" in ein falsches Licht geraten. Dies würde die Autorität der 3. Gewalt untergraben und die Akzeptanz der höchstrichterlichen Rechtsprechung schwächen.

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