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20.488 · Parlamentarische Initiative · 2020-12-15

Parlament

Erledigt

Wortlaut

Das Bundesrecht ist so anzupassen (etwa das Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetz und das Bundesgesetz über die Pflege des schweizerischen Erscheinungsbildes im Ausland), dass die Annahme von Sponsoring durch die Verwaltung und die Behörden des Bundes untersagt wird. Einzelne, geringfügige, sozial übliche Vorteile sind davon auszunehmen.

Begründung

"Wer als Mitglied einer richterlichen oder anderen Behörde, als Beamter [...] im Hinblick auf die Amtsführung für sich oder einen Dritten einen nicht gebührenden Vorteil fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft." Artikel 322sexies Strafgesetzbuch umreisst so als Teil des Korruptionsstrafrechts den Straftatbestand der Vorteilsannahme durch Mitglieder der Verwaltung und Behörden. Während also einzelnen Personen aus der Verwaltung die Annahme von Geschenken unter ziemlich strenger Strafandrohung untersagt ist, gilt dies für die Verwaltung und Behörden als solche nicht. Das Sponsoring von ganzen Anlässen, Aktivitäten, Publikationen usw. der Verwaltung durch Private und Dritte ist erlaubt und wird auch rege praktiziert. Solcherlei - oftmals intransparente - Finanzierung der Staatstätigkeit ist heikel und sollte fortan grundsätzlich unterbunden werden.

Sponsoring ist nicht zu verwechseln mit Spendentätigkeit. Sponsoring ist ein Teilbereich der PR/Öffentlichkeitsarbeit und des Marketings. Egal, ob das Sponsoring in Form von Geld-, Sach- oder Dienstleistungen ergeht, es geht stets mit der Erwartung einer Gegenleistung einher (siehe bspw. die Definition im RTVG: "Sponsoring: Beteiligung einer natürlichen oder juristischen Person an der direkten oder indirekten Finanzierung einer Sendung, mit dem Ziel, den eigenen Namen, die eigene Marke oder das eigene Erscheinungsbild zu fördern" [Art. 2 lit. o RTVG]).

Im Sommer 2019 hat so beispielsweise das intendierte Sponsoring des Schweizer Pavillons an der Weltausstellung in Dubai durch den Tabakkonzern Philip Morris International für nationales und internationales Aufsehen und Unverständnis gesorgt. Seither, eineinhalb Jahre später, ist wenig passiert, obschon die besonders anfälligen Departemente EDA und VBS damals verlauten liessen, sie würden bald Regeln für das Sponsoring erarbeiten.

Der Fall "Philip Morris" ist auch keineswegs ein Einzelfall. Wie die NZZ kürzlich berichtet hat, habe die Gruppe Verteidigung mehrmals Sponsoring-Gelder von GDELS-Mowag erhalten. Von diesem Rüstungsbetrieb lässt die Armee derzeit wiederum ihre Mannschaftsfahrzeuge umrüsten und sie beschafft einen neuen Mörser, der auf den Piranha-Radpanzern der Mowag fusst. Weiter habe die Thales Suisse SA mindestens einen Jahresrapport der Armee mitfinanziert, während die Schweiz derzeit bei ihrem Mutterunternehmen ein Luftraum-Überwachungssystem beschaffe. Dazu stossen Sponsorings der Ruag. Gemäss einem Prüfbericht der VBS-internen Revisionsstelle war das VBS nicht einmal in der Lage, eine vollständige Liste der angenommenen Sponsoring-Beiträge vorzulegen.

Noch weitaus höhere Sponsoring-Beträge als im VBS seien im EDA üblich, so insbesondere für Schweizer Botschaften oder für "Präsenz Schweiz". Auch diese Sponsoring-Aktivitäten und Kooperationen gelangen oftmals gar nicht an die Öffentlichkeit. Nachdem beispielsweise die Kooperation mit Philip Morris gestoppt wurde, sei dafür eine solche mit Hankook Shell Oil (Ölkonzern Royal Dutch Shell) eingegangen oder weitergeführt worden. Das Erdöl-Unternehmen habe anlässlich der Winterolympiade in Südkorea 120 000 Franken an "Präsenz Schweiz" bezahlt.