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21.3042 · Interpellation · 2021-03-02

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

In seinem Bericht "Politik der frühen Kindheit" vom 3. Februar 2021 anerkennt der Bundesrat den gesellschaftlichen und ökonomischen Wert von Massnahmen und Angeboten im Bereich der Frühförderung. Eine in diesem Bericht genannte Option, wie der Bund mehr beitragen könnte, wäre eine "verstärkte Förderung des Zugangs zu Leistungen im Bereich der Politik der frühen Kindheit von Kindern mit Migrationshintergrund".

Dazu stellen sich folgende Fragen an den Bundesrat:

1. Welche konkreten Massnahmen zur Weiterentwicklung der kantonalen Integrationsprogramme werden vom SEM und von den Kantonen geprüft, die für Kinder mit Migrationshintergrund den Zugang zu Angeboten im Bereich der frühen Bildung, Betreuung und Beziehung verbessern könnten?

2. Wie werden die Bedürfnisse von Familien mit Kindern einbezogen, die sich im Asylverfahren befinden oder deren Asylgesuch abgelehnt wurde?

3. Welche Anstrengungen unternimmt der Bundesrat, dass Kinder mit Fluchthintergrund möglichst von Beginn weg in vorschulische und schulische Regelstrukturen integriert werden?

4. Welche Möglichkeiten sieht der Bundesrat, bei der Umsetzung der Pa iv. 21.403 der VVBK-N zur "Überführung der Anstossfinanzierung in eine zeitgemässe Lösung" einen besseren Leistungszugang für Kinder mit Migrations- und Fluchthintergrund, zu gewährleisten?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Gestützt auf Artikel 54 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und die Integration (AIG; SR 142.20) liegt die Zuständigkeit für die Integrationsförderung in vorschulischen, schulischen und ausserschulischen Betreuungs- und Bildungsangeboten bei den zuständigen kantonalen und kommunalen Regelstrukturen. Im Rahmen der kantonalen Integrationsprogramme unterstützen Bund und Kantone ergänzende Massnahmen insbesondere um den Zugang zu diesen bestehenden Angeboten zu verbessern. Beispielsweise indem Familien über die Bedeutung der frühen Bildung informiert oder das Personal in Betreuungsangeboten mittels Aus- und Weiterbildungen befähigt wird. Bund und Kantone werden mit Blick auf die kommende Periode der kantonalen Integrationsprogramme KIP 2024-2027 festlegen, welche Programmziele im Förderbereich Frühe Kindheit gelten werden.

2. Den besonderen Bedürfnissen von Familien mit Kindern wird in den Bundesasylzentren (BAZ) durch den chancengleichen Zugang zu pädiatrischen Untersuchungen und Beratungen Rechnung getragen. Weiter übernimmt das SEM neben den Krankenversicherungskosten auch die Kosten für SEM-unabhängige interkulturelle Dolmetschende bei ambulanter medizinischer Behandlung. Auch steht in jedem BAZ, in welchem Familien mit Kleinkindern untergebracht sind, ein kinderfreundlicher Raum mit altersgerechter Möblierung und einem Spiel- und Lernangebot zur Verfügung. Betreuungspersonen bieten spezifisch auf Kinder ausgerichtete Beschäftigungs- und Freizeitaktivitäten an. Sobald ein Kind das schulpflichtige Alter erreicht, besucht es den obligatorischen Grundschulunterricht.

Personen mit einem rechtskräftigen Wegweisungsentscheid erhalten vom zuständigen Kanton auf Gesuch hin Nothilfe. Für die Ausgestaltung und Ausrichtung der Nothilfe in den kantonalen Zentren sind die Kantone zuständig. Gemäss den Empfehlungen der Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und -direktoren zur Nothilfe für ausreisepflichtige Personen des Asylbereichs müssen die Kantone die Rechte und spezifischen Bedürfnisse von Kindern beachten. Eine "kind- und familiengerechte" Unterbringung ist auch in kollektiven Nothilfestrukturen möglich. Der Grundschulunterricht ist auch für Kinder von Ausreisepflichtigen obligatorisch.

3. Gemäss Artikel 80 Abs. 4 des Asylgesetzes (AsylG; SR 142.31) ist der Standortkanton für die Organisation des Grundschulunterrichts zuständig. Der Schulunterricht für Asylsuchende kann entweder in öffentlichen Schulen oder in den BAZ erfolgen. Nach einem positiven Asylentscheid und der Zuweisung in einen Kanton, besuchen die Kinder und Jugendlichen eine öffentliche Schule.

Im Rahmen der Integrationsagenda Schweiz haben Bund und Kantone unter anderem als Wirkungsziel vereinbart, dass 80 Prozent der Kinder aus dem Asylbereich, die im Alter von 0-4 Jahren in die Schweiz kommen, sich beim Start der obligatorischen Schulzeit in der am Wohnort gesprochenen Sprache verständigen können. Die Kantone sind seit Januar 2020 daran, die Integrationsagenda Schweiz umzusetzen. Der Bundesrat bereitet zudem einen Bericht zur Motion Eymann 18.3834 "Frühe Sprachförderung vor dem Kindergarteneintritt als Voraussetzung für einen Sek-II-Abschluss und als Integrationsmassnahme" vor.

4. Die Umsetzung der pa. iv. 21.403 liegt in der Zuständigkeit der Kommission für Wissenschaft, Bildung und Kultur des Nationalrates und der Bundesrat wird sich zu gegebener Zeit dazu äussern. Der Bunderatsbericht zur "Politik der frühen Kindheit" bietet dazu eine fachliche Grundlage.

Antwort des Bundesrates.