21.3059 · Motion · 2021-03-03
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG) oder eine der dazugehörigen Verordnungen so zu ändern, dass die versicherte Person nicht aufgrund von unbezahlten Rechnungen daran gehindert werden kann, die Krankenkasse zu wechseln, indem sie nach dem Wechsel der Krankenkasse eine kurze Nachfrist erhält, um die ausstehenden Rechnungen der alten Krankenkasse zu begleichen.
Begründung
Versicherte stossen manchmal bei ihrem Wunsch, die Krankenkasse zu wechseln, auf ein Problem, das zwar unbedeutend erscheinen mag, den Krankenkassenwechsel aufgrund von Artikel 64a KVG aber schlicht und einfach verunmöglicht. Es kann sogar vorkommen, dass alle Schritte zum Wechsel korrekt durchgeführt werden, die ehemalige Krankenkasse dann aber zu Beginn des betreffenden Jahres eine geringfügige Geldforderung anmeldet, die mehrere Jahre zurückreicht, und so den Krankenkassenwechsel verhindert.
Wegen der langen Verjährungsfrist können Geldforderungen ziemlich weit zurückgehen. Vor allem, wenn der ausstehende Betrag sehr klein ist, kann es vorkommen, dass sich die versicherte Person gar nicht daran erinnert, dass sie diesen Betrag schuldet, wenn die Krankenkasse ihn über mehrere Jahre nicht eingefordert hat. Mit der momentanen Ausgangslage können Krankenkassen zum Beispiel einen Wechsel aufgrund einer Geldforderung von 15 Franken verhindern, die neun Jahre alt ist. Die der versicherten Person entstandenen Verluste und die mit diesem Fehlstart verbundenen Verwaltungskosten könnten mit einer geringfügigen Verbesserung der entsprechenden Bestimmungen - entweder im Gesetz oder in der Verordnung - vermieden werden. Würde vorgesehen, dass nach dem Eingang des Gesuchs um einen Krankenkassenwechsel eine kurze Nachfrist für die Begleichung der Forderungen gesetzt werden müsste, so könnte diese Situation, die den Versicherten jedes Jahr grosse Schwierigkeiten bereitet, verbessert werden.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Das Verfahren für den Versichererwechsel ist gesetzlich genau geregelt (Art. 7 Bundesgesetz über die Krankenversicherung [KVG; SR 832.10]) und verlangt von den Versicherten und Versicherern die strikte Einhaltung von Fristen: Die versicherte Person muss dem Versicherer ihr Kündigungsschreiben bis zum 30. November zukommen lassen, und der neue Versicherer muss dem bisherigen Versicherer bis zum 31. Dezember die Bestätigung zustellen, dass er die Versicherung der betroffenen Person ohne Unterbrechung der Versicherungsdeckung übernimmt.
Eine säumige versicherte Person kann den Versicherer nicht wechseln (Art. 64a Abs. 6 KVG). Eine versicherte Person ist säumig, sobald der Versicherer ihr nach mindestens einer schriftlichen Mahnung eine Zahlungsaufforderung zugestellt hat (Art. 64a Abs. 2 KVG, Art. 105l Abs. 1 Verordnung über die Krankenversicherung [KVV; SR 832.102]). Die Zahlungsaufforderung muss somit der versicherten Person einen Monat vor Ablauf der Kündigungsfrist zugestellt werden, damit die gesetzlich vorgesehene Konsequenz - Unmöglichkeit des Versichererwechsels - eintreten kann (BGE 9C_51/2016).
Es würde zu Komplikationen führen, der versicherten Person eine Zahlungsfrist über das Datum des Versichererwechsels hinaus zu gewähren, da die Frist zur Zahlung der Rückstände nicht mehr dem Datum des Versichererwechsels (grundsätzlich 31. Dezember) entspräche. Dieser Wechsel würde unter der aufschiebenden Bedingung der nachträglichen Zahlung der Rückstände durch die versicherte Person wirksam. Zwischen diesen beiden Zeitpunkten bestünde Unsicherheit über die Identität des Versicherers für das laufende Jahr. Soll der ehemalige Versicherer systematisch allen Versicherten, auch denjenigen, die ihre Versicherung gekündigt haben, die Rechnung für die Januar-Prämie zustellen, da diese im Voraus zu bezahlen ist (Art. 90 KVV), was bei den Versicherten für Verwirrung sorgen könnte? An welchen Versicherer sind Rechnungen von Leistungserbringern zu senden, die erbrachte Leistungen nach dem System des Tiers payant abrechnen, wenn der Versichererwechsel noch der aufschiebenden Bedingung der Zahlung der Rückstände durch die versicherte Person unterliegt?
Die aktuelle Gesetzgebung schützt die versicherte Person bei einem Versichererwechsel. Der Versicherer muss die säumige versicherte Person informieren, dass die Kündigung nur wirksam wird, wenn die Prämien, Kostenbeteiligungen und Verzugszinsen sowie die Betreibungskosten vollständig bezahlt sind (Art. 105l Abs. 2 KVV). Diese Informationspflicht des Versicherers bedeutet, dass dieser der versicherten Person mitteilen muss, ob und in welcher Höhe konkret Rückstände bestehen. Bei schuldhafter Unterlassung dieser Information durch den Versicherer könnte die versicherte Person die Rückstände nicht begleichen, da sie deren genaue Höhe nicht kennt. Der Versicherer könnte daher für die Unmöglichkeit des Versichererwechsels zur Verantwortung gezogen werden. Dies würde je nach Sachlage zu einer Schadenersatzpflicht des Versicherers gemäss Artikel 7 Absatz 6 KVG führen (BGE 9C_367/2017). Das Vergessen einer unbezahlten Rechnung sollte folglich keinen Schaden für die versicherte Person verursachen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass das Parlament derzeit über die Standesinitiative des Kantons Thurgau 16.312 (Ergänzung von Artikel 64a des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung betreffend Vollstreckung der Prämienzahlungspflicht der Versicherten) berät. In diesem Zusammenhang plant es eine Änderung von Artikel 64a KVG, die unter anderem vorsieht, dass die Kantone sich die Verlustscheine abtreten lassen können, wenn sie 90 Prozent der darauf aufgeführten Forderungen übernehmen. Mit einer solchen Forderungsabtretung ist die versicherte Person nicht mehr Schuldnerin des Versicherers und kann die Krankenkasse wechseln.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.