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21.3080 · Motion · 2021-03-04

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, Massnahmen zu treffen, damit das System von Indiskretionen gezielter identifiziert, korrigiert und sanktioniert wird. Er wird überdies beauftragt, in einem spezifischen Bericht zu Handen des Parlaments Auskunft zu geben über Zahl und Inhalt der Indiskretionen und die nachfolgenden Verfahren.

Begründung

Die Coronakrise hat das ganze politische System einem Stresstest unterzogen (Regierungen, Parlamente, Kantone). Massiv zugenommen haben auch die Indiskretionen im Vorfeld und im Nachgang von Bundesratssitzungen. Von Einzelfällen kann längst nicht mehr die Rede sein. Heute muss von einem eigentlichen System von Indiskretionen gesprochen werden. Dadurch können die Verantwortlichen den medialen Mainstream in ihrem Sinne lenken, über die Medien wird Druck aufgebaut und die Meinungsbildung und Entscheidungsfindung gezielt beeinflusst. Indem die Debatte auf bestimmte Schauplätze gelenkt wird, kann auch gezielt von eigenen Unzulänglichkeiten abgelenkt (im Fall von Corona: kohärente Teststrategie, funktionierende COVID App, rechtzeitiges Bereitstellen einer IT Lösung für das Impfen etc.). Der Missstand der systematischen Indiskretionen nehmen die Medien aus naheliegenden Gründen nicht auf, auch wenn das kurzfristig gedacht ist. Diese Entwicklung hat einen grundlegend negativen Einfluss auf zentrale Eckpfeiler des politischen Systems der Schweiz: 1. Konkordanz- und Kollegialitätsprinzip: Das gegenseitige Vertrauen in der Regierung verschlechtert sich nachhaltig. Dadurch wird das Vertrauen in die Regierung als Kollegialbehörde geschwächt. 2. Föderalismus: Das gegenseitige Vertrauen zwischen Bund und Kantonen verschlechtert sich nachhaltig. Gleichzeitig wird das Vertrauen in die staatlichen Behörden als ganzes geschwächt.3. Vertretung schweizerischer Interessen im Ausland: Verhandlungspositionen der Schweiz werden geschwächt und dadurch kann die Interessenvertretung der Schweiz nicht mehr bestmöglich wahrgenommen werden. Gerade in Krisenzeiten führt dies zu einem massiven, zusätzlichen Handicap im Krisenmanagement. Das geltende Recht stellt als Antwort auf Indiskretionen die üblichen Disziplinarmöglichkeiten zur Verfügung (Art. 98 ff. Bundespersonalverordnung), mithin auch strafrechtliche Sanktionsmöglichkeiten. Das ist mit Blick auf die heutigen Verhältnisse mit dem System von Indiskretionen unzureichend. Der hohen Zahl von Indiskretionen kann mit individuellen Verfahren gar nicht mehr begegnet werden. Es braucht neue Instrumente, um diese Missstände zu begrenzen: z.B. indem durch die Bundeskanzlei oder eine externe Stelle ein Monitoring bezüglich Indiskretionen geführt wird. In denjenigen Departementen oder Verwaltungsbereichen, wo objektiv eine Massierung von Indiskretionen identifiziert wird, ist zwingend durch eine externe Person eine Administrativuntersuchung zu führen. Unabhängig von gesetzlichen Anpassungen soll der Bundesrat auf jeden Fall in einem spezifischen Bericht zu Handen des Parlaments jährlich Auskunft geben über Zahl und Inhalt der Indiskretionen und die nachfolgenden rechtlichen Verfahren.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Der Bundesrat verurteilt Indiskretionen. Und er teilt die Feststellung des Motionärs, dass es in letzter Zeit vermehrt solche gab. Der Bundesrat sieht darin jedoch kein "System von Indiskretionen". Die Anzahl der Indiskretionen hängt insbesondere von der Anzahl "brisanter", für die breite Öffentlichkeit im Fokus stehender Themen ab. Die Corona-Krise und die damit verbundenen Folgen für die ganze Gesellschaft können eine Erklärung für die höhere Zahl von Indiskretionen sein. Es gab aber auch schon früher Phasen mit mehr Indiskretionen.Indiskretionen werden im Bundesratskollegium, in den Departementen oder in anderen Gremien (z.B. Generalsekretärenkonferenz) sowie im Austausch mit den Kantonen oder dem Parlament regelmässig thematisiert.Klarzustellen, dass Indiskretionen insbesondere das Vertrauen in die Verwaltung erschüttern und sowohl straf- als auch personalrechtliche Konsequenzen haben, ist Aufgabe der Verantwortlichen der Departemente und der Bundeskanzlei.Der Bundesrat und die Verwaltung haben in den letzten Jahren bereits verschiedene Massnahmen getroffen, um Indiskretionen, insbesondere bezüglich Bundesratsgeschäften, zu erschweren und besser zu ahnden. Der Kreis der Personen mit Zugriffsrechten auf die Datenbank mit den Bundesratsgeschäften wurde bei vertraulichen Geschäften stärker eingeschränkt, und die Zugriffe werden protokolliert. Von GEHEIM-klassifizierten Geschäften erhalten grundsätzlich einzig die Bundesrätinnen, die Bundesräte, der Bundeskanzler und die Vizekanzler nummerierte Papierkopien. Sowohl die Verteilung als auch die Rückgabe und Vernichtung dieser Geschäfte wird ausnahmslos quittiert und protokolliert. Zudem erhalten auch die Mitglieder der Finanz- oder Geschäftsprüfungsdelegation nach einem klar definierten Verfahren GEHEIM-klassifizierte Bundesratsgeschäfte.Bei Indiskretionen stehen die Offizialdelikte nach Artikel 293 "Veröffentlichung amtlicher geheimer Verhandlungen" oder Artikel 320 "Verletzung des Amtsgeheimnisses" gemäss dem Schweizerischen Strafgesetzbuch vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) im Vordergrund. Indiskretionen können auch von den Departementen oder der Bundeskanzlei bei der Bundesanwaltschaft zur Anzeige gebracht werden. Diese kann Beschuldigte und Zeugen oder Auskunftspersonen einvernehmen und, bei einem hinreichenden Tatverdacht, Hausdurchsuchungen oder Beschlagnahmungen durchführen. Bei entsprechender Schwere der Tat sind zudem Überwachungsmassnahmen (z.B. Ermitteln von Verkehrs- oder Randdaten) möglich. In den letzten Jahren wurden mehrere Anzeigen eingereicht. Zu Verurteilungen gestützt auf Artikel 293 oder Artikel 320 StGB kam es hingegen nicht.Der Bundesrat lehnt weitergehende Massnahmen ab. Zusätzliche Kontrollmechanismen, wie z.B. restriktivere Zugriffsrechte, erschweren die für den politischen Prozess notwendige Zusammenarbeit weiter. Eine umfassende Abstimmung und der Austausch im Rahmen des Ämterkonsultations- oder Mitberichtsverfahrens wären kaum mehr möglich. Der geforderte Bericht zur Anzahl und zum Inhalt der Indiskretionen und das in der Begründung erwähnte Monitoring würden kaum zur Eindämmung oder Aufklärung von Indiskretionen beitragen. Die Aussagekraft wäre zudem sehr beschränkt. Einerseits, weil es nicht zwingend ist, dass eine Indiskretion aus dem inhaltlich federführenden Departement stammt und die Quelle der Indiskretion in den meisten Fällen bestenfalls "vermutet", aber kaum identifiziert werden kann. Andererseits, weil die Anzahl der Indiskretionen - wie bereits erwähnt - auch von der Zahl der "brisanten" Themen abhängt und Schwankungen unterworfen ist.