21.3131 · Motion · 2021-03-11
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Nach den jüngsten Enthüllungen über die grausame Ermordung des Oppositionellen Jamal Khashoggi, eine Ermordung, die laut US-Geheimdiensten von keinem Geringeren als dem Kronprinzen Mohammed bin Salman angeordnet wurde, und nach den schrecklichen Folgen des nicht enden wollenden Konflikts im Jemen, in dem Saudi-Arabien einer der Hauptakteure ist, wird der Bundesrat beauftragt, alle Waffenexporte, einschliesslich Ersatzteile und Munition, nach Saudi-Arabien unverzüglich zu stoppen.
Begründung
Seit Langem werden zahlreiche Personen und Organisationen nicht müde, die fortgesetzten Waffenexporte nach Saudi-Arabien anzuprangern, einem Land, das ein Verständnis der Menschenrechte an den Tag legt, das dem unsrigen diametral entgegensteht.
In den letzten Jahren haben neue tragische und inakzeptable Ereignisse diesen Staat jedoch wieder ins internationale Rampenlicht gerückt. Da ist zuallererst die Verwicklung Saudi-Arabiens in den Bürgerkrieg im Jemen, der dieses Land zerreisst. Saudi-Arabien ist Kopf einer militärischen Koalition, deren Zugpferd und grösster Geldgeber. Es ist ein furchtbarer Krieg, der die Zivilbevölkerung mit ihren Kindern verhungern lässt und sich zu einer der grössten humanitären Tragödien der heutigen Welt entwickelt hat. Und um dem Ganzen die Krone aufzusetzen, bestätigen die vom neuen US-Präsidenten Joe Biden freigegebenen US-Geheimdienstdokumente die unbestreitbare Verwicklung des Kronprinzen Mohammed bin Salman in die entsetzliche Ermordung von Jamal Khashoggi in der saudi-arabischen Botschaft in Istanbul. Die erste Verurteilung verschiedener nicht hochrangiger Personen, die später teilweise begnadigt wurden, durch die saudi-arabische Justiz liess lange auf sich warten. Der neue starke Mann des Regimes denkt, dass er tun und lassen kann, was er will. Jetzt reicht es. Die neue US-Regierung hat richtig gehandelt, indem sie verfügte, dass jegliche amerikanische Militärhilfe an Saudi-Arabien sofort gestoppt werden soll. Die saudische Regierung, mit einem Kronprinzen, dessen Hände mit Blut beschmiert sind, ist kein akzeptabler Partner mehr.
Auch wenn die Waffenexporte nach Saudi-Arabien seit einigen Jahren stark zurückgegangen sind, muss der Bundesrat sich nun endlich dazu durchringen, ausnahmslos alle Lieferungen von Waffen, Ersatzteilen und Munition in diesen Staat sofort zu unterbinden, und dies nicht nur bei Exportgesuchen für Kriegsmaterial, bei denen ein hohes Risiko für eine Verwendung im Jemenkonflikt bestehen. Artikel 19 des Kriegsmaterialgesetzes erlaubt es, Ausfuhrbewilligungen zu suspendieren oder gar zu widerrufen, wenn "ausserordentliche Umstände es erfordern". Solche Umstände sind hier zweifellos gegeben; es ist gerechtfertigt, sämtliche bereits erteilten Bewilligungen zu widerrufen und jegliche neuen Transaktionen zu verbieten.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Grundsätzlich verweist der Bundesrat auf seine Stellungnahme vom 20. Februar 2019 zur Motion Seiler Graf 18.4138 ("Stopp aller Kriegsmaterialexporte an die Jemen-Kriegsallianz"), in welcher er zum gleichen Fragenkomplex bereits ausführlich Stellung genommen hat.
Im internationalen Vergleich zeichnet sich die Schweiz, die bereits sehr früh auf die Ereignisse im Jemen reagiert hat, durch eine restriktive Bewilligungspraxis aus. Der Bundesrat hat die Bewilligungspraxis für Kriegsmaterialexporte aufgrund der militärischen Interventionen Saudi-Arabiens im Jemen und den dort begangenen Menschenrechtsverletzungen angepasst, um zu verhindern, dass Kriegsmaterial aus der Schweiz die humanitäre Krise im Jemen verstärkt und zu Menschenrechtsverletzungen genutzt wird. Gestützt auf Art. 5 Abs. 1 Bst. a der Kriegsmaterialverordnung (KMV, SR 514.511) werden Ausfuhren von Kriegsmaterial abgelehnt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass dieses im Jemen-Konflikt zum Einsatz kommt. Für Saudi-Arabien bedeutet dies, dass, bis auf wenige Ausnahmen, kein Kriegsmaterial exportiert werden darf.
Die Ausnahmen betreffen ausschliesslich die Lieferung von Ersatzteilen und Munition zu bereits gelieferten Flugabwehrsystemen. Die Ausfuhr von Ersatzteilen wird abgelehnt, wenn Grund zur Annahme besteht, dass das Kriegsmaterial im Jemen-Konflikt verwendet wird. Flugabwehrsysteme sind grundsätzlich nicht dafür geeignet, schwerwiegende Menschenrechtsverletzungen zu begehen, und sie leisten keinen Beitrag an die humanitäre Krise im Jemen. Dass die Lieferung von Ersatzteilen nicht gleich behandelt wird wie neues Kriegsmaterial, rechtfertigt sich aus Gründen der Rechtssicherheit: Damit Unternehmen ihre vertraglichen Verpflichtungen erfüllen können, gilt für die Lieferung von Ersatzteilen zu aus der Schweiz ausgeführtem Kriegsmaterial eine gesetzliche Spezialregelung (vgl. die Stellungnahme des Bundesrates auf die eingangs erwähnte Motion). Ersatzteillieferungen ablehnen zu wollen, würde ausserordentliche Umstände voraussetzen, die zuvor noch nicht in die Beurteilung eingeflossen sind. Sowohl der Jemen-Konflikt als auch die Menschenrechtsverletzungen in Saudi-Arabien waren aber bereits Gegenstand der Überlegungen, auf welche sich die aktuelle, restriktive Bewilligungspraxis stützt. Für diese restriktive, aber differenzierte Bewilligungspraxis von Kriegsmaterialausfuhren nach Saudi-Arabien spricht zudem der Umstand, dass die aus der Schweiz exportierten Luftabwehrsysteme auch dem Schutz ziviler Infrastruktur in Saudi-Arabien dienen. So ist zum Beispiel der Schutz des internationalen Flughafens von Abha von internationalem und schweizerischem Interesse.
Es gibt Anzeichen dafür, dass sich die Situation im Zusammenhang mit dem Konflikt im Jemen verändert. Die Schweiz begrüsst die Ankündigung der Vereinigten Staaten von Amerika, die Unterstützung der militärischen Intervention Saudi-Arabiens im Jemen zu reduzieren: So will die USA insbesondere die Lieferung von gewissem Kriegsmaterial, das im Jemenkonflikt eingesetzt wird, unterbinden. Mit diesem Richtungswechsel würde sich die USA zu einem gewissen Grad der restriktiven Bewilligungspraxis der Schweiz annähern.
Das Kriegsmaterialgesetz (KMG, SR 514.51) bietet keine Rechtsgrundlage für unilaterale Waffenembargos. Ein genereller Ausfuhrstopp wäre nur gestützt auf das Embargogesetz (EmbG, SR 946.231) möglich, um Sanktionen durchzusetzen, die von den Vereinten Nationen, der OSZE oder den wichtigsten Handelspartnern der Schweiz beschlossen worden sind. Gesuche für die Ausfuhr von Kriegsmaterial nach Saudi-Arabien sind deshalb weiterhin im konkreten Einzelfall zu prüfen.
Der Bundesrat verfolgt die Lage auf der arabischen Halbinsel weiterhin aufmerksam.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.