21.431 · Parlamentarische Initiative · 2021-03-18
Parlament
Erledigt
Ausgangslage
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Wortlaut
Es seien die entsprechenden Gesetzesänderungen vorzunehmen, damit die eidgenössischen Räte zu rechtssetzenden Verordnungen des Bundesrates ein Veto ohne Möglichkeit auf Abänderung der Verordnung einlegen können. Das Verordnungsveto orientiert sich an den folgenden Grundsätzen:
1. Rechtsetzende Verordnungen und Änderungen an rechtssetzenden Verordnungen sind vor ihrer Inkraftsetzung der Bundesversammlung zu übermitteln; ausgenommen sind Verordnungen nach Artikel 184 Absatz 3 und Artikel 185 Absatz 3 der Bundesverfassung.
2. Stellt mindestens die Hälfte der Mitglieder eines Rates innerhalb von 14 Tagen den Antrag für ein Veto gegen die Verordnung oder die Verordnungsänderung, so behandelt ihn der Rat in der Regel in der auf die Einreichung folgenden ordentlichen Session.
3. Stimmt der Rat dem Antrag zu, geht dieser Beschluss an den anderen Rat, ausser wenn im anderen Rat derselbe Antrag eingereicht worden ist. Ist dies nicht der Fall, so behandelt der andere Rat das Veto des Erstrates in der Regel in der gleichen Session.
4. Eine Verordnung oder eine Verordnungsänderung kann in Kraft gesetzt werden, wenn die Frist nach Absatz 2 unbenutzt abgelaufen ist oder ein Rat das Veto abgelehnt hat.
Begründung
Die Diskussionen rund um das Veto gegen Verordnungen des Bundesrates haben gezeigt, dass eine wirksame Kontrolle der Exekutiven für das Funktionieren des Staates wichtig ist. Von den verschiedenen Ansätzen hat sich die Einführung eines allgemeinen Verordnungsvetos (14.422), welches immer dann ergriffen werden kann, wenn eine Verordnung dem Geist eines Gesetzes zuwiderläuft, als am breitesten abgestützt erwiesen.
Gerade die vergangenen Monate der Corona-Krise haben deutlich offengelegt, wie fragil das Verhältnis zwischen Exekutive und Legislative sein kann und dass eine wirksame Kontrolle der Exekutiven durch die Legislative eine wichtige Voraussetzung für das Funktionieren des Staates ist.
Durch die hohe Hürde einer Ratsmehrheit ist zudem gewährleistet, dass das Verordnungsveto nicht missbräuchlich angewendet werden kann.
Verhandlungen
27.02.2023 Nationalrat: Folge gegeben
21.09.2023 Ständerat: Keine Folge gegeben