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21.4397 · Interpellation · 2021-12-08

Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation

Erledigt

Wortlaut

Die Debatte ist nicht neu. Bereits 2015 kündigte die Schweiz an, dass sie ihre technischen Anforderungen für ein einheitliches Ladegerät für Mobiltelefone an die der Europäischen Union angleichen wolle. Beide Seiten waren der Meinung, dass diese Entscheidung spätestens 2017 in Kraft treten sollte. Und wie sieht es vier Jahre später mit der Umsetzung aus? Nachdem die EU mit Misserfolg und mangelnder Bereitschaft der Hersteller in dieser Frage zu kämpfen hatte, ging sie das Problem mit einem Entschliessungsentwurf im Jahr 2020 und zuletzt 2021 wieder an. Anfang 2022 gibt es in Europa und in der Schweiz immer noch drei Kategorien von Ladegeräten: Micro-USB, USB-C und den Lightning-Anschluss für Apple-Geräte. Ich bitte daher den Bundesrat, die folgenden Fragen zu beantworten:

1. Wie beabsichtigt die Schweiz, sechs Jahre, nachdem das europäische Projekt von 2015 gescheitert ist, die beiden Verordnungen (FAV; SR 784.101.2 und VEMV; SR 734.5) anzuwenden, die mit dem Ziel geändert wurden, in der Schweiz ein einheitliches Ladegerät zu etablieren?

2. Wie positioniert sich die Schweiz in Bezug auf die Richtlinie vom September 2021 der Europäischen Kommission, die unterschiedliche Ladegeräte endgültig aus Europa verbannen möchte?

Stellungnahme des Bundesrates

1./2. Der Bundesrat verfolgt die Entwicklung dieses Dossiers aufmerksam und hat bereits die gesetzlichen Grundlagen verabschiedet, mit denen für bestimmte Funkanlagen ein einheitliches Ladegerät vorgeschrieben oder, genauer gesagt, die Ladeschnittstelle (Ladeanschluss) an der Anlage harmonisiert werden kann (Art. 7 Abs. 3 Bst. a der Verordnung über Fernmeldeanlagen, FAV, SR 784.101.2). Es ist zu präzisieren, dass diese Pflicht jedoch nur für Funkanlagen, beispielsweise für Smartphones oder elektrische Geräte mit Mobilfunkmodul wie etwa Tablets oder gewisse Kameras, gilt. Die Verordnung über die elektromagnetische Verträglichkeit (VEMV, SR 734.5) ist in dieser Frage nicht anwendbar, da ihr Geltungsbereich auf Aspekte der elektromagnetischen Verträglichkeit zwischen elektrischen Geräten beschränkt ist.

Die in der FAV vorgesehene Pflicht ergibt sich aus der Übernahme der EU-Richtlinie 2014/53/EU (Funkanlagenrichtlinie, RED) in das schweizerische Recht. Entsprechend ist der Bereich der Funkanlagen im Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die gegenseitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (SR 0.946.526.81) enthalten.

Gemäss einer Folgenabschätzung der Europäischen Kommission reicht die Einführung einer einheitlichen Ladeschnittstelle nicht aus, um das vom Europäischen Parlament in seiner Entschliessung vom 30. Januar 2020 (2019/2983(RSP)) festgelegte primäre Ziel zu erreichen, das darin besteht, Elektronikabfälle zu verringern. Diese Massnahme sollte unter anderem mit einer verpflichtenden Entbündelung einhergehen, d. h. es muss möglich sein, Geräte ohne Ladegerät kaufen zu können. Da die heutigen europäischen Rechtsgrundlagen nicht ausreichen, hat die Europäische Kommission dem Europäischen Rat und Parlament am 23. September 2021 einen Vorschlag zur Änderung der Funkanlagenrichtlinie (https://ec.europa.eu/docsroom/documents/46755) mit den folgenden Elementen unterbreitet:

-- Harmonisierung der Ladeschnittstelle (Pflicht zur Verwendung von USB-C-Ladeanschlüssen)

-- Harmonisierung der Schnellladeprotokolle

-- Harmonisierung der drahtlosen Ladegeräte

-- Entbündelung Gerät - Ladegerät

Der Entwurf zur Änderung der Funkanlagenrichtlinie könnte bereits bis Mitte 2022 verabschiedet werden, sodass die Richtlinie voraussichtlich 2024/2025 in Kraft treten könnte.

Die Umsetzung einer "Schweizer" Lösung vor derjenigen der EU würde zum einen ein technisches Handelshemmnis schaffen. Zum anderen wäre es für Herstellerinnen angesichts der Grösse des Schweizer Marktes kaum von Interesse, spezifische Produkte dafür zu entwickeln.

Der Bundesrat ist daher der Ansicht, dass die Umsetzung der neuen Bestimmungen nach dem gleichen Zeitplan wie in der EU erfolgen sollte.

Antwort des Bundesrates.