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22.3161 · Interpellation · 2022-03-16

Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport

Erledigt

Wortlaut

Das VBS hat das Programm "Natur - Landschaft - Armee" (NLA) lanciert, das insbesondere zum Ziel hat, dass aus Waffen- und Schiessplätzen "Horte der Artenvielfalt" werden, wie es das VBS selbst beschreibt. Das Programm setzt auf einen sogenannten "aktiven" Naturschutz.

Bei der Analyse der Auswirkungen, welche die Areale auf die Biodiversität, die Landschaft sowie auf die Umwelt und die Bevölkerung in der näheren Umgebung generell haben, wird die Frage der Mobilität allerdings nur sehr eingeschränkt berücksichtigt. Doch vielfach verlaufen Strassen, die ausserhalb der militärischen Nutzzeiten zivilen Zwecken dienen, den Waffenplätzen entlang oder mitten hindurch. Manchmal hat dies erhebliche Auswirkungen, insbesondere was die Verschmutzung und den Lärm betrifft.

Einige Waffen- und Schiessplätze wurden für den Langsamverkehr geöffnet und stehen der Bevölkerung zu gewissen Zeiten offen, andere aber nicht. Diese Feststellung führt mich zu den folgenden Fragen:

1. Wie wird entschieden, ob ein Waffen- oder Schiessplatz für den Langsamverkehr geöffnet wird oder nicht? (Der Bundesrat wird ersucht, auf alle 28 Waffen- und Schiessplätze einzeln einzugehen, die auf geo.admin.ch gelistet sind.)

2. Bei wie vielen Waffen- und Schiessplätzen ist es heute möglich, dass dem Langsamverkehr ein erweiterter Zugang gewährt wird?

3. Zieht das VBS die Einführung von Tempo-30-Zonen für diejenigen Strassen in Betracht, die nicht für den Langsamverkehr infrage kommen? Falls ja, wie und mit welchen Fristen? Falls nein, weshalb nicht? Welche möglichen Hürden wurden vom Departement identifiziert?

4. Welche Bilanz zieht das VBS aus der Umwandlung von Waffen- und Schiessplätzen in Orte für den Langsamverkehr, sowohl mit Blick auf die Auswirkungen auf die Natur als auch auf den Zugang für die Bevölkerung und die Sportförderung?

5. Beabsichtigt das VBS, seine Bemühungen zu verstärken, um alle Waffen- und Schiessplätze in Orte für den Langsamverkehr umzuwandeln?

Stellungnahme des Bundesrates

Mit dem Programm Natur - Landschaft - Armee (NLA) schützt und pflegt das VBS seit über 20 Jahren nicht nur den Lebensraum bedrohter Pflanzen und Tiere, sondern stimmt auch die militärische, landwirtschaftliche und Freizeitnutzung systematisch darauf ab. Im Rahmen des Programms werden Konflikte, die sich zwischen Schutz- und Nutzungsansprüchen ergeben, eruiert und Massnahmen zu deren Entschärfung umgesetzt. Während der Pandemie hat die Naherholung stark an Bedeutung gewonnen. Zur Unterstützung einer respektvollen aktiven Mobilität - auch Langsamverkehr genannt - wurden auf der VBS-Website (siehe auch www.vbs.admin.ch/de/umwelt/umweltschutz/biodiversitaet.html) für 27 Waffen-, Schiess- und Militärflugplätze NLA-Flyer mit Routenvorschlägen und Naturinformationen für Spaziergängerinnen und Spaziergänger publiziert, die, wo nötig, vor Ort durch Infotafeln ergänzt werden.

Die Fragen beantwortet der Bundesrat wie folgt:

Zu 1, 2 und 5): Grundsätzlich sind sämtliche 29 Waffen- und 114 Schiessplätze (gemäss Sachplan Militär 2017) für Freizeit- und Sportaktivitäten und für die aktive Mobilität geöffnet, darunter auch die von der Interpellantin angesprochenen. Einschränkungen im Zugang werden bei allen Waffen- und Schiessplätzen nach dem gleichen Prinzip gehandhabt. Generell werden bei militärischen Übungen, bei Gefahren - wie zum Beispiel dem Vorhandensein von Blindgängern oder bei Lawinengefahr - Zutrittsbeschränkungen erlassen. Die Beschränkungen werden über Schiessanzeigen oder Benutzungsordnungen kommuniziert.

Zudem kann das VBS weitere Zugangsbeschränkungen erlassen, wenn Schutz- oder Sicherheitsgründe vorliegen. Ein Schutzgrund ist beispielsweise die Störung des Wildes durch freilaufende Hunde oder durch Schneefahrzeuge. Ein Sicherheitsgrund liegt etwa vor, wenn Armee- oder Rettungsfahrzeugen die Zufahrt versperrt würde. Solche möglichen Einschränkungen im Zugang werden für jeden einzelnen Waffen- oder Schiessplatz individuell beurteilt und vorgenommen.

Zu 3): Tempo-30-Zonen sind von der Gesetzgebung für Strassen in Quartieren oder Siedlungsbereichen von Ortschaften vorbehalten, auf denen besonders vorsichtig und rücksichtsvoll gefahren werden muss, (Art. 22a Signalisationsverordnung (SSV) vom 5. September 1979; SR 741.21). Zur Verbesserung der Sicherheit werden durch das VBS aber wo nötig Geschwindigkeitsbeschränkungen auf 40km/h oder Fahrverbote für zivile Motorfahrzeuge eingeführt, wie jüngst auf den Waffenplätzen Frauenfeld und Thun, dem Militärflugplatz Payerne und dem Schiessplatz Petit Hongrin. Im Übrigen sind Waffenplätze bisweilen von Strassen durchzogen, die sich in Gemeinde-, Kantons- oder Bundeshand befinden. Geschwindigkeitsbegrenzungen können bei diesen Strassen nicht durch das VBS angeordnet werden.

Zu 4): Die öffentliche Zugänglichkeit der VBS-Areale zur Naherholung ist grundsätzlich gut mit den vorhandenen Naturschutzanforderungen vereinbar. Die Areale werden jedoch immer mehr für die Freizeitgestaltung genutzt. Insbesondere während der Covid-Pandemie hat sich die Nutzung noch verstärkt. Durch die verstärkte Nutzung und die hohe Nachfrage kommt es vermehrt zu Fällen, in denen die Einschränkungen und Vorschriften weniger gut akzeptiert werden. Dies führt unter anderem auch dazu, dass insbesondere störungsempfindliche Tierarten unter den zunehmenden Freizeitaktivitäten leiden. Das VBS begegnet dieser Herausforderung, indem es Informationsmittel, Schiesswachen und Ranger einsetzt, um die geltenden Vorschriften durchzusetzen. Wenn nötig können dazu auch Ordnungsbussen ausgestellt werden.

Antwort des Bundesrates.