Artikel 64 AHVG. Abschaffung des Anschlusszwangs an Verbandsausgleichskassen für Arbeitgeber und Selbständigerwerbende, die einem Gründerverband angehören
22.3520 · Motion · 2022-05-31
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 64 AHVG dahingehend zu ändern, dass für die Mitglieder eines Gründerverbandes ein Wahlrecht besteht, ob sie sich der Verbandsausgleichskasse oder der kantonalen Ausgleichskasse anschliessen wollen.
Begründung
Artikel 64 AHVG ist seit 1973 in Kraft. Diese Bestimmung schliesst ein Wahlrecht zwischen der Zugehörigkeit zu einer Verbandsausgleichskasse und einer kantonalen Ausgleichskasse aus. Es ist lediglich ein Wahlrecht zwischen verschiedenen Verbandsausgleichskassen vorgesehen, wenn ein Arbeitgeber Mitglied in mehreren Gründerverbänden von verschiedenen Ausgleichskassen ist. Wer Mitglied eines Gründerverbandes ist, muss der entsprechenden Verbandsausgleichskasse angeschlossen sein. Umgekehrt dürfen nur Mitglieder eines Gründerverbandes bei dieser Ausgleichskasse angeschlossen werden. Wer nicht Mitglied eines Gründerverbandes ist, wird subsidiär bei der kantonalen Ausgleichskasse des Sitzkantons angeschlossen. Die Erfahrungen betreffend der Auslegung dieses Gesetzesartikels und die gelebte Praxis zeigen, dass der Gesetzesartikel nicht konsequent eingehalten und seitens der Kantone und der Verbandsausgleichskassen unterschiedlich interpretiert wird. Dies teilweise mit fatalen Folgen für die Trägerverbände. So fordern einige kantonalen Ausgleichkassen die Mitglieder der Trägerverbände auf, die Mitgliedschaften bei ihren Verbänden zu kündigen, um so eine Anschlusspflicht zu umgehen. Der daraus resultierende Arbeits- und Aufklärungsaufwand und die finanziellen Folgen für die Verbände sind enorm. Auch ist es offensichtlich, dass seitens Aufsichtsbehörden keine diesbezüglichen Kontrollen vorgenommen werden, weil dies schlichtweg nicht möglich ist.Es ist deshalb wenig sinnvoll, den Gesetzesartikel in dieser Form beizubehalten. Zudem widerstrebt ein Anschlusszwang jeglicher unternehmerischen Denk- und Handlungsweise. Jedem Mitglied eines Gründerverbandes muss es offenstehen und es muss wählen können, ob es sich der Ausgleichskasse seines Verbandes oder der kantonalen Ausgleichskasse anschliessen soll. Im Bereich der 2. Säule ist die Wahlfreiheit seit Einführung gegeben. Die Ausgleichskassen, ob kantonal oder verbandlich organisiert, müssen sich durch Qualität, Leistung sowie Kostentransparenz auszeichnen und den Kunden so zum Anschluss an ihre Kasse gewinnen, nicht durch Zwang.