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Ausübung der politischen Rechte von Auslandschweizerinnen und Auslandschweizern bei den eidgenössischen Wahlen 2023 erleichtern

22.3570 · Interpellation · 2022-06-09

Bundeskanzlei

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat hat entschieden, die Teilrevision der Verordnung über die politischen Rechte (VPR) und die Totalrevision der Verordnung der Bundeskanzlei über die elektronische Stimmabgabe (VEIeS), die die Durchführung des Versuchsbetriebs der elektronischen Stimmabgabe ermöglichen, umzusetzen. Diese Entscheidung wird begrüsst, in der Praxis ist es jedoch unwahrscheinlich, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer an den eidgenössischen Wahlen 2023 auf elektronischem Weg teilnehmen können werden. Es ist von entscheidender Bedeutung, dass es den mehr als 200 000 Schweizer Landsleuten im Ausland, die in einem Stimmregister eingetragen sind, ermöglicht wird, ihre Parlamentsvertreterinnen und -vertreter zu wählen. Tatsache ist, dass Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer jedoch häufig daran gehindert werden, an den Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, da das Stimmmaterial oft zu spät bei ihnen eintrifft oder die Zeit für die Rücksendung des Antwortcouverts ungenügend ist. Der Bundesrat wird gebeten, folgende Fragen zu beantworten: 1. Welche konkreten Massnahmen gedenkt der Bundesrat zu ergreifen, um unseren Landsleuten im Ausland die Ausübung ihrer politischen Rechte für die eidgenössischen Wahlen 2023 unter den bestmöglichen Bedingungen zu ermöglichen? 2. Sieht er vor, die Kantone dabei zu unterstützen, die Abstimmungsunterlagen so früh wie möglich zu versenden? 3. Ist eine speziell an Auslandschweizerinnen und Auslandschweizer gerichtete Auskunft, insbesondere darüber, ob die Möglichkeit besteht, ihre Ständeräte zu wählen, vorgesehen? Wenn ja, wie werden sie über diese Möglichkeit informiert?

Stellungnahme des Bundesrates

Frage 1 und 2:Um dem Umstand entgegenzuwirken, dass die Stimmunterlagen von Auslandschweizerinnen und -schweizern einen längeren Postweg haben, dürfen Kantone und Stimmgemeinden das Stimmmaterial eine Woche vor dem offiziellen Versand in der Schweiz versenden (Art. 12 Abs. 3 Auslandschweizerverordnung [V-ASG; SR 195.11]). Die Kantonsregierungen werden im Rahmen des für die Gesamterneuerungswahlen 2023 vorgesehenen Kreisschreibens vom Bundesrat eingeladen, dafür zu sorgen, dass die nach kantonalem Recht zuständigen Behörden den Auslandschweizerinnen und -schweizern die Wahlunterlagen in der sechsten Kalenderwoche vor dem Wahlsonntag verschicken können. Zurzeit prüft der Bundesrat im Rahmen des Postulats 20.4348 Silberschmidt, ob und wie die Zustellung von eidgenössischen Abstimmungsunterlagen und die Stimmabgabe von Auslandschweizerinnen und -schweizern generell verbessert werden können. Der Postulatsbericht soll vom Bundesrat voraussichtlich Mitte 2023 verabschiedet werden.In Bezug auf die elektronische Stimmabgabe hat der Bundesrat mit der Revision der Rechtsgrundlagen die erste Etappe der Neuausrichtung des Versuchsbetriebs umgesetzt. Damit hat er die Grundlage für die Wiederaufnahme der Versuche geschaffen. Im Versuchsbetrieb können die Kantone ihren Auslandschweizer Stimmberechtigten einen unbeschränkten Zugang zur elektronischen Stimmabgabe gewähren, da sie neben den Stimmberechtigten mit einer Behinderung als besondere Zielgruppe von der Limitierung des Elektorats ausgenommen sind. Derzeit planen einzelne Kantone die Wiederaufnahme der Versuche. Die entsprechenden Arbeiten im Auftrag des Bundes, wie die Überprüfung des Systems und dessen Betrieb, sind im Gang.Frage 3:Die Bundeskanzlei und die Parlamentsdienste werden ab Mitte Oktober 2022 auf ch.ch ein gemeinsames Informationsportal zu den eidgenössischen Wahlen 2023 betreiben. Dieses wird auch Informationen zum Stimm- und Wahlrecht von Auslandschweizerinnen und -schweizern enthalten. Vorgesehen sind auch Hinweise zu den Ständeratswahlen. Da es sich bei den Ständeratswahlen jedoch um kantonale Wahlen handelt (Art. 150 Abs. 3 Bundesverfassung; BV; SR 101), liegt die Kompetenz primär bei den Kantonen.

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