22.3806 · Interpellation · 2022-06-17
Departement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport
Erledigt
Wortlaut
Mit Einschreiben vom 24. Juni 2021 habe ich ein Auskunftsgesuch über die Bearbeitung von Daten zu meiner Person in den Systemen des NDB verlangt. Am 12. Mai 2022 wurde das Gesuch beantwortet. Dabei wurde u.a. mitgeteilt, dass im Juni 2021 u.a. folgende Daten gespeichert waren:
a. Schreiben vom Dezember 2016 mit einer einmaligen Lohnzulage im Rahmen der jährlichen Qualifikationsgespräche an eine Mitarbeiter*in des Kantons Zug
b. Einladung der Stadt Zug zu einem Kulturevent im September 2016, indem die Eröffnungsrede von Regierungsrätin Weichelt angekündet wurde.
c. Polizeiliche Risikoeinschätzung vom Februar 2020 in Bezug auf eine Demonstration im Zusammenhang mit einer putinnahen Rohstofffirma, indem erwähnt wird, dass das Komitee mit namhaften Zuger Politikern vertreten sei und dabei auch der Name der Unterzeichnenden gespeichert wurde.
Ich bitte den Bundesrat in diesem Kontext um die Beantwortung folgender Fragen:
- Wie erklärt sich der Bundesrat, dass ein Beförderungsschreiben einer Regierungsrätin an eine Mitarbeiterin beim NDB landet und in seine Datenbank aufgenommen wird? Welchen Bezug zu den gesetzlichen Aufgaben in Artikel 6 NDG hat dieser Eintrag?
- Ist die unabhängige Aufsichtsbehörde AB-ND bereit, die Fälle a-c gemäss Begründung auf ihre Rechtmässigkeit und Verhältnismässigkeit zu untersuchen sowie das Resultat zu veröffentlichen?
- Politische Veranstaltungen dürfen gemäss Artikel 5 Abs. 5 NDG nicht registriert werden. Warum wurde der Namen des Organisationskomitees für eine Demonstration gegen eine putinnahe Rohstofffirma in die Datenbank aufgenommen?
- Warum waren die Daten (vgl. a-c) nach 11 bzw. 5 Jahren noch in der Datenbank?
- Wie beurteilt der Bundesrat das Verhalten des NDB, dass Eingänge von eingeschriebenen Auskunftsgesuche nicht bestätigt werden?
- Wie beurteilt der Bundesrat die Dauer von rund 11 Monaten bis zur Beantwortung des Auskunftsgesuchs oder dass in einem anderen Fall auch nach 2 Jahren und 7 Monate der NDB noch keine Auskunft erteilt hat?
In einem anderen Falle wurde am 12. November 2019 ein eingeschriebenes Gesuch an den NDB gesendet. Eine Empfangsbestätigung wurde versendet. Am 8. Dezember 2020 wurde mit einem eingeschriebenen Brief nachgefragt woran diese Säumigkeit liege, dass noch keine Antwort verfasst wurde. Daraufhin wurde weder eine Empfangsbestätigung noch eine Antwort vom NDB versendet. Am 13. Dezember 2021 wurde erneut mit einem eingeschriebenem Brief nachgefragt. Bis heute fehlt eine Antwort.
Stellungnahme des Bundesrates
- Das zitierte Beförderungsschreiben war eines von vielen Dokumenten zu einer Drittperson, welche Gegenstand von nachrichtendienstlichen Abklärungen war. Bei der Bearbeitung von Auskunftsgesuchen wird jeweils standardmässig geprüft, ob die Treffer rechtmässig bearbeitet werden. Bei diesem Dokument war dies eindeutig der Fall.
- Jede Person kann sich bei der AB-ND melden, um eine Überprüfung von nachrichtendienstlichen Tätigkeiten zu beantragen. Als unabhängige Aufsichtsbehörde wird die AB-ND nach eigenem Ermessen tätig.
- Der NDB darf nach Art. 53 Nachrichtendienstgesetz (NDG, SR 121) Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden, bearbeiten.
- Nach Art. 58 Abs. 6 Bst. c NDG regelt der Bundesrat die Aufbewahrungsdauer der vom NDB bearbeiteten Daten und das Verfahren der Datenvernichtung. Im vorliegenden Fall waren die Aufbewahrungsfristen mit den in der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des NDB (VIS-NDB, SR 121.2) festgelegten Höchstfristen zu vereinbaren.
- Der Bundesrat bedauert, dass der NDB im vorliegenden Fall keine Empfangsbestätigung innert nützlicher Frist gesendet hat. Der NDB hat Massnahmen ergriffen, um solche Situationen inskünftig zu verhindern.
- Gemäss Art. 1 Abs. 4 der Verordnung zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) wird die Auskunft oder der begründete Entscheid über die Beschränkung der Auskunft innert 30 Tagen seit dem Eingang des Gesuchs erteilt. Kann die Auskunft nicht innert 30 Tagen erteilt werden, muss die zuständige Stelle den Gesuchsteller entsprechend benachrichtigen und ihm die Frist mitteilen, in der die Auskunft erfolgen wird. In wenigen Fällen hat der NDB diese gesetzliche Frist nicht eingehalten. Es wurden diesbezüglich Korrektivmassnahmen ergriffen.
Antwort des Bundesrates.