22.4092 · Motion · 2022-09-29
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Gesetzesvorlage auszuarbeiten, um das Verbot der Wiederaufbereitung und des Exportes von abgebrannten Brennelementen aufzuheben (Artikel 9 Absatz 1 des Kernenergiegesetzes).
Begründung
Atommüll ist Wertstoff - wie eigentlich jeder Müll. Gerade in abgebrannten Brennstäben sind noch über 90 Prozent der Energie vorhanden.
Die ersten 'abgebrannten' Brennelemente werden erst in etwa 30 Jahren im noch zu bauenden Tiefenlager versenkt und zwischenzeitlich weiterhin oberirdisch gelagert. Es ist absehbar, dass in den nächsten Jahrzehnten dank neuer Technologien, die 'abgebrannten' Brennstäben in Strom gewandelt und somit die Schweiz oder andere Staaten diese Brennstäbe zur weiteren Energiegewinnung nutzen können. Es kann angenommen werden, dass uns unsere eigenen Brennstäbe über 100 Jahre Bandstrom liefern können und danach nur noch überschaubare 300 statt 300000 Jahre strahlen. Deshalb soll das Verbot der Wiederaufbereitung und der Ausfuhr von abgebrannten Brennstäben aufgehoben werden.
Dank der bis etwa 2050 geplanten oberirdischen Lagerung wäre ein schneller Zugriff auf diese Brennstäbe möglich, sei es zum Verkauf ins Ausland oder für die eigene Anwendung.
Der Export oder die Wiederaufbereitung der Brennstäbe kann Bandstrom liefern, und entlastet auch unser Endlager.
Auch die EU hat dieses Jahr die Atomenergie in ihrer Taxonomie als grün und nachhaltig erklärt, denn es entsteht kein CO2 und es kann Bandstrom in grossen Mengen geliefert werden. Bandstrom ist notwendig, um das Stromnetz, welches immer mehr mit volatilem Solar- und Windstrom gespiesen wird, zu stabilisieren. Es gibt also Bewegung in der Atomkraft. Deshalb müssen wir jetzt vorwärtsblicken und unsere Technologieverbote im Kernenergiegesetz abbauen. Ein erster Schritt dazu ist die Aufhebung von Artikel 9 Absatz 1 des KEG.
Die angenommene EnG-Abstimmung vom 21. Mai 2017 kann nicht als Votum gegen die Atomkraft gewertet werden: es war nur eine halbe Seite des 48-Seitigen Gesetzestext der Atomfrage gewidmet. In allen anderen AKW-Abstimmungen seit 1997 sprach sich das Volk für den Atomstrom aus - das letzte Mal am 27. November 2016.
Antrag des Bundesrates
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.
Stellungnahme des Bundesrates
Im Mai 2017 haben die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger im Rahmen der Energiestrategie 2050 eine Anpassung des Kernenergiegesetzes vom 21. März 2003 (KEG, SR 732.1) angenommen, welche unter anderem die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente verbietet. Das vom Schweizer Stimmvolk beschlossene Verbot der Wiederaufarbeitung ist somit erst wenige Jahre in Kraft. Aus Sicht des Bundesrats besteht kein Grund, dieses Verbot aufzuheben, zumal die wesentlichen Gründe, die zu einem solchen Verbot der Wiederaufarbeitung von abgebrannten Brennelementen geführt haben, nach wie vor bestehen. Dabei handelt es sich insbesondere um die folgenden Gründe:
Bezüglich Sicherheit, Strahlenschutz, Transportrisiken, Abfallmengen, Ressourcenschonung und Wirtschaftlichkeit wird die Wiederaufarbeitung heute kontrovers beurteilt. Auch auf internationaler, vor allem europäischer Ebene wird die Wiederaufarbeitung nur noch von wenigen Ländern weiterverfolgt. Dabei fällt insbesondere ins Gewicht: Bei der Wiederaufarbeitung wird Plutonium abgetrennt. Es sind insgesamt längere und internationale Transporte für die Entsorgung der Brennelemente nötig. Bei der Wiederaufarbeitung werden - wenn auch im Rahmen gesetzlich und behördlich festgelegter Grenzwerte - radioaktive Stoffe an Wasser und Luft abgegeben. Die Wiederaufarbeitung ist insbesondere auch deshalb entwickelt worden, um das abgetrennte Plutonium in schnellen Brutreaktoren weiterzuverwenden; die Technologie von schnellen Brutreaktoren wird jedoch zumindest in Europa nicht mehr ernsthaft weiterentwickelt.
Zudem dürfte der Bau einer Wiederaufarbeitungsanlage in der Schweiz politisch wohl kaum eine Chance haben. Auch aus diesem Grund erachtet es der Bundesrat als nicht vertretbar, die Wiederaufarbeitung abgebrannter Brennelemente aus Schweizer Kernkraftwerken zuzulassen, wenn sie im Ausland erfolgt und die damit verbundenen Abgaben von radioaktiven Stoffen dort stattfinden.
Die Teilnahme der Schweiz an der Entwicklung und Verbesserung von Aufarbeitung und Abfallbehandlung abgebrannter Brennelemente im Sinne der Motion ist bereits aufgrund der bestehenden Rechtslage ausdrücklich möglich (Artikel 9 Absatz 2 KEG). Forschende in der Schweiz können auch international an der Erforschung neuer Nukleartechnologien teilnehmen, zum Beispiel im Rahmen des Euratom-Programms für Forschung und Ausbildung und des Generation IV International Forums. Auch unter diesem Aspekt ist keine Änderung der derzeitigen Gesetzeslage erforderlich.
Der Bundesrat erstattet der Bundesversammlung regelmässig Bericht über die Entwicklung der Kerntechnologie. Sollten in Zukunft neue Technologien im Bereich der Wiederaufarbeitung zur Verfügung stehen, würde der Bundesrat dies in der Berichterstattung über die Entwicklung der Kerntechnologie aufnehmen. Es wäre in diesem Fall dann am Parlament, über eine allfällige Aufhebung des Verbots der Wiederaufarbeitung im Kernenergiegesetz zu entscheiden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.