22.4191 · Interpellation · 2022-09-30
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Erledigt
Wortlaut
Die Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist ein Instrument, um vorübergehende Beschäftigungseinbrüche auszugleichen bzw. Schliessungen zu verhindern und Arbeitsplätze zu erhalten. Dieses Instrument kann allerdings nur in gewissen Fällen beantragt werden. So haben Unternehmen einerseits Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn die Beschäftigungseinbrüche durch behördliche Anordnungen verordnet worden sind - so geschehen bei der Covid-19 Pandemie. Auf der anderen Seite besteht ein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung, wenn der Beschäftigungsunterbruch auf Umstände zurückzuführen ist, die vom Arbeitgeber nicht zu vertreten sind. Umgekehrt lässt sich damit sagen, dass kein Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung besteht, wenn der Unterbruch zum normalen Betriebsrisiko gehört.
Scheinen diese Grundsätze in normalen Zeiten klar, tun sich mit Blick auf die drohende Energiemangellage der kommenden Monate Fragen auf. Während der Anspruch auf KAE für Betriebsunterbrüche infolge von Rationierungen unbestritten ist, gibt es andere Konstellationen, in denen die Sachlage unklar ist. Um für die Unternehmen möglichst schnell Klarheit zu schaffen, wird der Bundesrat um die Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
1. Die steigenden Strompreise könnten Unternehmen dazu veranlassen, auf den Einkauf von Strom zu verzichten und ihre Produktion kurzzeitig herunterzufahren, bis sich die Strompreise wieder "normalisiert" haben. Besteht nach Ansicht des Bundesrates in solchen Fällen ein Anspruch auf KAE?
2. Sollte dies der Fall sein: Wie beurteilt der Bundesrat den Einwand, dass Unternehmen damit allenfalls das Risiko einer zu offensiven Beschaffungsstrategie auf den Staat übertragen können?
3. Ist der Bundesrat dazu bereit, für den Fall, dass den Unternehmen in der erwähnten Konstellation keine Kurzarbeit gewährt wird, diese anderweitig zu unterstützen, um Schliessungen und Massenentlassungen zu vermeiden? Wie könnten solche Massnahmen aussehen?
4. Auch wenn nur eine gewisse Anzahl Unternehmen von den drastischen Preissteigerungen betroffen ist und Betriebsunterbrüche in Kauf nehmen müssen, könnte dies entlang der Wertschöpfungskette zahlreiche weitere Unternehmen in Mitleidenschaft ziehen. Rechtfertigt dies aus Sicht des Bundesrates für die längerfristige Aufrechterhaltung von Arbeitsplätzen bei diesen Unternehmen die Genehmigung von Kurzarbeit im vorstehenden Sinn?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Ziel der Kurzarbeitsentschädigung (KAE) ist es, Entlassungen zu vermeiden und Arbeitsplätze zu erhalten, die aufgrund wirtschaftlicher Umstände gefährdet sind. Ein Anspruch auf KAE ist gegeben, sofern die Anspruchsvoraussetzungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AVIG; SR 837.0) erfüllt sind. Dies gilt auch bei den aktuellen Strompreissteigerungen. Damit KAE ausbezahlt werden kann, muss im Unternehmen unter anderem ein vorübergehender, unvermeidbarer Arbeitsausfall vorliegen. Dabei muss der Arbeitgeber alles Zumutbare unternehmen, um Arbeitsausfälle zu vermeiden (Wahrnehmung der Schadenminderungspflicht). Es ist hingegen nicht Aufgabe der Arbeitslosenversicherung (ALV) mittels KAE, freiwillige Produktionsreduktionen von Unternehmen zu kompensieren. In diesem Zusammenhang stellen sich für die ALV und die kantonalen Durchführungsorgane nicht-triviale Fragen, die laufend gemeinsam geklärt werden. Die daraus resultierenden Präzisierungen werden sowohl den kantonalen Durchführungsstellen der ALV zur Unterstützung der Bearbeitung von KAE-Gesuchen wegen hoher Energiepreise als auch den Unternehmen in geeigneter Form zur Verfügung gestellt. Gleichzeitig verfügen einzelne Unternehmen, welche stark von den Energiepreissteigerungen betroffen sind und daraus resultierende voraussichtliche Arbeitsausfälle nicht vermeiden können, bereits über eine Bewilligung für Kurzarbeit.
2. Die KAE deckt Arbeitsausfälle ab, die auf ausserordentliche Umstände zurückzuführen sind. Grundsätzlich gehört die Beschaffungsstrategie zu den betrieblichen Risiken eines Unternehmens. Die Prüfung der Voranmeldung von Kurzarbeit, inklusive die Prüfung dessen, was im Bereich des normalen bzw. des unüblichen Betriebsrisikos liegt, erfolgt sorgfältig und einzelfallbezogen. Sind die Voraussetzungen erfüllt, erteilt die kantonale Amtsstelle eine Bewilligung, damit das Ziel der KAE - Arbeitsplätze zu erhalten - erreicht wird.
3. Der Bundesrat ist sich der Herausforderungen rund um die gestiegenen Energiepreise bewusst und hat deshalb die interdepartementale Arbeitsgruppe der Departemente UVEK, WBF, EDI, EJPD und EFD beauftragt den Handlungsbedarf sowie mögliche Massnahmen zu evaluieren. Gestützt auf diese Arbeiten hat der Bundesrat am 2. November 2022 seine Ansicht bekräftigt, dass es in erster Linie Aufgabe der Unternehmen ist, mit den aktuell hohen Strompreisen umzugehen. Dies gilt auch, wenn die aktuellen Marktentwicklungen auf ein ausserordentliches Ereignis wie den Ukraine-Krieg zurückzuführen sind. Aus Sicht des Bundesrates ist die Situation nicht mit staatlichen Eingriffen wie Betriebsschliessungen während der Covid-Krise vergleichbar. Zudem bestehen weiterhin auch verschiedene privatwirtschaftliche Möglichkeiten, um die aktuellen Preisspitzen zu glätten, wie bspw. der Abschluss von längerfristigen Stromlieferverträgen.
4. Zweitrundeneffekte, sprich Produktionsrückgänge in vor- und nachgelagerten Bereichen der von der Preissteigerung betroffenen Branchen, können nicht ausgeschlossen werden. Daraus entstehende Arbeitsausfälle können gegebenenfalls mit der KAE entschädigt werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des AVIG erfüllt sind.
Für den Anspruch auf KAE muss unter anderem ausführlich dargelegt werden, wie sich die aktuelle Preissteigerung konkret auf die Auftragslage des Betriebs auswirkt und weshalb ein Arbeitsausfall nicht vermieden werden kann. Der Hinweis auf eine Energiepreissteigerung alleine reicht nicht aus als Rechtfertigung für den Bezug von KAE. Die Anspruchsprüfung erfolgt jeweils einzelfallbezogen durch die zuständige kantonale Amtsstelle.
Antwort des Bundesrates.