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Ambulant vor stationär für Menschen mit Behinderung nach Erreichen des AHV-Alters durch Zugang zu Assistenzbeiträgen

22.4262 · Postulat · 2022-10-21

Departement des Innern

Berichterstattung zum Umsetzungsstand des Vorstosses liegt vor

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt zu prüfen, inwieweit die Ausrichtung von Assistenzbeiträgen auch an Personen im Rentenalter zu einer deutlichen Verbesserung der sozialen Absicherung führen könnte, die diesen Personen eine Teilhabe im Sinne der UN-Behindertenrechtskonvention auch im Rentenalter erlaubt. Damit könnten teure Heimeintritte massgeblich verzögert oder gar verhindert werden, was zu einer Entlastung bei den Kantonen führt. Die Kostenfolgen sind dabei in einer Gesamtbetrachtung (Betroffene, Bund, Kantone, Sozialversicherungen) aufzuzeigen.

Begründung

Zur Förderung einer eigenverantwortlichen und selbstbestimmten Lebensführung wurde in der IV der Assistenzbeitrag eingeführt. Mit dieser Massnahme wurden die Voraussetzungen verbessert, mit einer Behinderung zu Hause wohnen zu können. Haben Personen bis zum Erreichen des Rentenalters oder bis zum Rentenvorbezug bereits einen Assistenzbeitrag der IV bezogen, wird ihnen der Assistenzbeitrag auch im AHV-Alter weiter gewährt, höchstens jedoch im bisherigen Umfang (Besitzstandsgarantie). Personen, die erstmals einen Assistenzbeitrag geltend machen, wenn sie bereits eine Rente der AHV erhalten, haben hingegen keinen Anspruch auf Assistenzbeiträge. Diese Rechtslage ist offensichtlich eine Diskriminierung der Menschen im AHV-Alter gegenüber jüngeren Personen. Zudem berücksichtigt die aktuelle Rechtslage weder die demografische und kulturelle Entwicklung noch die eindeutige gesellschaftlich und politisch anerkannte Stossrichtung von "ambulant vor stationär". Ein Grossteil der Bevölkerung wird erst nach Erreichen des Pensionsalters hilfsbedürftig. Diese Menschen haben keine Möglichkeit, einen Assistenzbeitrag zu erhalten, damit Assistenzpersonen anzustellen und selbstbestimmt zu Hause zu leben anstatt in ein Heim eintreten zu müssen. Eine Studie (BASS, 2018) beziffert die jährlichen Kosten, die mit dem Zugang zu Assistenzbeiträgen für Menschen mit Behinderung nach Erreichen des AHV-Alters verbunden sind auf ca. 80 Millionen Franken. Mit dieser Massnahme können auch die Bestrebungen der Kantone zur Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention wirkungsvoll unterstützt werden. Damit die Menschen in der alternden Gesellschaft möglichst lang selbstbestimmt am gesellschaftlichen Leben teilhaben können, müssen die (Dienst-) Leistungen für ältere Menschen der demografischen und kulturellen Entwicklung und dem gesellschaftlichen Wandel angepasst werden.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

Stellungnahme des Bundesrates

Die IV und die AHV verfolgen unterschiedliche Zielsetzungen: Während die AHV die finanzielle Existenz im Alter sichert und daher in erster Linie eine Rentenversicherung ist, hat die IV als Eingliederungsversicherung zusätzlich zum Ziel, Menschen mit Behinderungen in Beruf und Gesellschaft zu integrieren.

Die eigentliche Leistung "Assistenzbeitrag" wird nur von der IV ausgerichtet. Nach Erreichen des Rentenalters übernimmt die AHV den Assistenzbeitrag gemäss der Zielsetzung der IV und richtet ihn "nur für behinderungsbedingte, nicht aber für altersbedingte Hilfeleistungen" aus (BBl 2010 1817; 1871).

Der Bereich des selbstbestimmten Lebens im eigenen Zuhause betrifft ausschliesslich kantonales Recht. Gemäss dem neuen Finanzausgleich, der seit dem 1. Januar 2008 in der Bundesverfassung verankert ist (Art. 112c BV, SR 101), sorgen die Kantone für die Hilfe und Pflege von Betagten und von Menschen mit Behinderungen zu Hause. Zusätzlich zu diesen Leistungen übernehmen die Kantone im Rahmen der Ergänzungsleistungen zur AHV und IV diejenigen Kosten, die den Betroffenen ein Leben zu Hause ermöglichen. AHV-Bezügerinnen und -Bezügern einen Assistenzbeitrag auszurichten, würde somit dem mit dem Finanzausgleich eingeführten Gleichgewicht zuwiderlaufen und Überschneidungen mit den von den Kantonen bereits zum gleichen Zweck vorgesehenen Leistungen schaffen.

Auf Ebene der AHV eine Leistung für alle AHV-Rentnerinnen und -Rentner vorzusehen, würde zu Überschneidungen mit den bestehenden AHV-Leistungen wie der Hilflosenentschädigung führen. Den Anspruch auf den Assistenzbeitrag auf alle Personen mit einer Behinderung zu erweitern, hätte angesichts der demografischen Entwicklung und der kontinuierlich ansteigenden Bezügerzahl zudem deutlich höhere Kosten zur Folge als die geschätzten 80 Millionen Franken.

Der Bundesrat ist der Ansicht, dass Betroffene gezielter unterstützt werden müssen. Derzeit wird in Erfüllung der Motion der SGK-N 18.3716 "Ergänzungsleistungen für betreutes Wohnen" eine Revision des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen (ELG, SR 831.30) ausgearbeitet. Die Vorlage zielt genau darauf ab, die Kostenübernahme für das betreute Wohnen von älteren Menschen zu ermöglichen, die Ergänzungsleistungen beziehen, und zwar unabhängig davon, ob sie zu Hause oder in einer institutionellen Wohnform leben.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung des Postulates.

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