22.4342 · Interpellation · 2022-12-12
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Der Durchgangsbahnhof Luzern ist nicht nur für Stadt und Kanton, sondern für die ganze Zentralschweiz ein Jahrhundertprojekt, das ohne Verzögerung realisiert werden soll. Momentan häufen sich die Anzeichen dafür, dass das Projekt blockiert ist und droht, auf dem Abstellgleis zu landen.
Seitens Zentralschweiz ist alles bereit. Ende Jahr ist das Vorprojekt zum Durchgangsbahnhof Luzern fertiggestellt. Das nachfolgende Bau- und Auflageprojekt ist ebenfalls mit den Ausbauschritten 2026 und 2035 finanziert und soll nahtlos folgen - die Freigabe ist aber noch nicht erfolgt. Das BAV beauftragte die SBB zudem mit der Planung der Realisierungsabfolge. Resultate dürften aber erst bis Ende 2023 zu erwarten sein.
Mit dem Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2035 für die Eisenbahninfrastruktur vom 21. Juni 2019 wurde die "Projektierung (inkl. Auflageprojekt) für Kapazitätsausbau Knoten Luzern (Durchgangsbahnhof) (Art. 1 Abs. 2 h.) beschlossen, ebenso die zeitliche Abfolge mit der Prüfung des "Knoten Luzern (Durchgangsbahnhof): Kapazitätsausbau" für den nächsten Ausbauschritt in der Botschaft 2026 (Art. 1 Abs. 3 b.). Die Spielregeln können jetzt nicht plötzlich geändert werden. BAV und SBB kommunizieren widersprüchlich. Überhaupt scheint die heisse Kartoffel Durchgangsbahnhof zwischen BAV und SBB hin- und hergeschoben zu werden. Es stellen sich diverse Fragen:
1. Wer entscheidet aufgrund von welchen Grundlagen und Kriterien über die nächsten Schritte und Etappen?
2. Warum ist die Projektfreigabe noch nicht erfolgt? Wann gibt das BAV das bereits finanzierte Bau- und Auflageprojekt des Durchgangsbahnhofs Luzern frei?
3. Wann ist der Baustart des DBL mit aktuellem Wissensstand des BAV geplant?
4. Ist es nur ein beängstigendes Gerücht oder besteht beim Projekt Durchgangsbahnhof Luzern aktuell tatsächlich die Gefahr eines Planungsunterbruchs, der zu Verzögerungen beim Baustart führen würde? Was unternehmen BAV und SBB gemeinsam, umdiesen mit allen Mitteln zu vermeiden?
5. Wie viele personelle Ressourcen stehen zwischen 2024 und 2026 für die Planung zur Verfügung?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Gemäss Artikel 48d des Eisenbahngesetzes (EBG) leitet und koordiniert das Bundesamt für Verkehr (BAV) als Prozessführerin die für die Ausbauschritte notwendigen Planungen. Artikel 48c EBG legt fest, dass den in den Ausbauschritten vorgesehenen Massnahmen ein Bedarfsnachweis sowie ein betriebs- und volkswirtschaftlich abgestütztes Angebotskonzept zugrunde liegen müssen.
Im Hinblick auf die Botschaft 2026 zum nächsten Ausbauschritt prüft das BAV die im Bundesbeschluss über den Ausbauschritt 2035 in Artikel 1 Absatz 3 Buchstaben a-e erwähnten Massnahmen, darunter die Realisierung des Durchgangsbahnhofs Luzern. Es klärt ab, ob und wie die erwähnten Projekte dem Bundesrat und dem Parlament im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Bahninfrastrukturfonds zur Umsetzung empfohlen werden können. Das BAV stimmt sich bei den Arbeiten eng mit den Kantonen sowie mit der SBB und den übrigen Transportunternehmen ab. Alle Arbeiten zum Durchgangsbahnhof Luzern werden in einer hierfür geschaffenen Knotenorganisation zwischen den verschiedenen Beteiligten koordiniert.
2./4. Derzeit befindet sich das Vorprojekt zum Durchgangsbahnhof Luzern in der Abschlussphase. Anschliessend wird die Vorbereitung der nächsten Phase angegangen, wobei die Resultate einer Studie zur Realisierungsabfolge berücksichtigt werden. Dies benötigt rund sechs Monate, bevor das Bau- und Auflageprojekt ausgelöst werden können. Dies entspricht dem normalen Vorgehen bei Bauprojekten, es besteht keine Gefahr eines Planungsunterbruchs.
3. Sofern das Parlament der Realisierung des Durchgangsbahnhofs Luzern oder von Teilen davon im Jahr 2026 zustimmt, kann der Baustart gemäss heutigem Terminplan anfangs der dreissiger Jahre erfolgen.
5. Die Ressourcen des BAV und der SBB werden so eingesetzt, dass die Umsetzung von bewilligten Projekten in der Regel zeitverzugslos vorangetrieben werden kann.
Antwort des Bundesrates.