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23.3390 · Motion · 2023-03-17

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Der Bundesrat wird beauftragt, die gesetzlichen Grundlagen für die Einführung eines Patientenfonds zu schaffen, damit Patientinnen und Patienten eine Entschädigung erhalten, wenn sie durch eine ärztliche Behandlung oder aufgrund eines Spitalaufenthaltes einen Schaden erlitten haben.

Begründung

In seinem Bericht "Patientenrechte und Patientenbeteiligung in der Schweiz", als Antwort auf die Postulate 12.3100 Kessler, 12.3124 Gilli und 12.3207 Steiert, hält der Bundesrat als möglichen Handlungsbereich die Einführung eines Entschädigungssystems für Behandlungsrisiken wie z.B. spitalerworbene Infektionen fest. Derzeit ist diese Empfehlung des Berichts im Schweizer Gesundheitssystem nicht umgesetzt, was immer wieder zu Härtefällen führt.

Laut Bundesrat müssen die Instrumente in eine Kultur der Sicherheit und des Lernens aus Fehlern eingebettet sein, die auch die Situation der Patientinnen und Patienten berücksichtigt. Ausserdem ist eine möglichst vollständige Transparenz seitens Leistungserbringern bei vermuteten medizinischen Fehlern ein sehr wichtiges Anliegen der Patientinnen und Patienten. Diese Transparenz wird im aktuellen System, das rein auf die Haftpflichtfrage stützt, nicht gefördert.

Viele andere Länder kennen ein solches System mit unterschiedlichen Modellen, das eine positive Fehlerkultur in der Medizin ermöglicht. Entsprechend den Vorschlägen des Bundesrates in dem oben genannten Bericht wird eine Entschädigung subsidiär zur Haftung für den entstandenen Schaden gewährt, wenn ein Schaden nicht auf einen Fehler zurückzuführen ist oder sich der Nachweis eines Fehlers bzw. des Kausalzusammenhangs als unmöglich erweist. Einen Fehler zu belegen ist z. B. bei mangelnder Dokumentation nicht möglich, weil gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in diesen Fällen davon ausgegangen wird, dass die üblichen Untersuchungen durchgeführt und normal ausgefallen sind. Der Bundesrat soll ein geeignetes Modell für die Finanzierung und die Organisationsform vorschlagen, wobei er auch die Form der Beteiligung der Akteure festlegt. Zu prüfen wäre auch, ob der Fonds als Überbrückungshilfe genutzt werden könnte, bis eine allfällige Haftungsfrage geklärt ist.

Antrag des Bundesrates

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

Stellungnahme des Bundesrates

Wie der Bundesrat bereits in seiner Stellungnahme zur Motion 17.3974 SGK-N "Schadenprävention und Umgang mit Schäden bei medizinischen Behandlungen" festgehalten hat, ist für ihn die Notwendigkeit der Patientensicherheit und damit einhergehend die Stärkung der Schadenprävention unbestritten. Er weist diesbezüglich auf die folgenden Punkte hin:

a) Im KVG-Bereich werden Qualitätsmassnahmen eingeführt, welche der Schadensprävention dienen. In der Strategie zur Qualitätsentwicklung in der Krankenversicherung des Bundesrates, den Zielen des Bundesrates zur Qualitätsentwicklung für die Jahre 2022-2024 sowie den Jahreszielen 2023 der eidgenössischen Qualitätskommission steht die Implementierung einer Sicherheits- und Fehlerkultur im Fokus. Diese hat, in Zusammenarbeit mit der Stiftung Patientensicherheit, bereits ein nationales Grundlagenprogramm Patientensicherheit: Risikomonitoring und -reduktion und eine Machbarkeitsstudie Just Culture lanciert. Auch im Rahmen der Umsetzung der Motion 18.4210 Humbel "Lernsysteme in Spitälern zur Vermeidung von Fehlern müssen geschützt werden" wird die Frage des Umgangs mit Bericht- und Lernsystemen im Sinne der Just-Culture behandelt.

b) Die Leistungserbringer sind zudem seit dem 1. Januar 2022 verpflichtet, verschiedene Qualitätsanforderungen zu erfüllen. Dazu gehört das Betreiben eines Qualitätsmanagementssystems und eines internen Berichts- und Lernsystems sowie auch der Anschluss an ein gesamtschweizerisch einheitliches Netzwerk zur Meldung von unerwünschten Ereignissen, sofern ein solches besteht. Damit besteht eine strukturell und finanziell nachhaltige Regelung der Qualitätsentwicklung mit der Zielsetzung, Schäden und menschliches Leid zu vermeiden.

c) Darüber hinaus soll die niederschwellige Beratung der Patientinnen und Patienten durch kompetente Patientenorganisationen in erhöhtem Masse sichergestellt werden. Auf Bundesebene werden diesbezüglich aktuell die gesetzlichen Grundlagen im Bereich seltener Krankheiten erarbeitet (Umsetzung der Aufträge der Motionen der SGK-N 21.3978 "Für eine nachhaltige Finanzierung von Public-Health-Projekten des Nationalen Konzepts Seltene Krankheiten" und 22.3379 "Stärkung und Finanzierung der Patientenorganisationen im Bereich seltener Krankheiten"). Hierbei wird auch die Möglichkeit einer Subventionierung weiterer Patientenorganisationen geprüft. Dadurch können die Patientinnen und Patienten, die sich im Schadenfall in einer verfahrensrechtlich schwierigen Stellung befinden, besser unterstützt werden.

Wie der Bundesrat bereits im Fazit des Berichts zum Postulat 12.3207 Steiert "Stärkung der Patientenrechte" festgehalten hat, ist die Einführung eines "No-fault"-Entschädigungssystems abzulehnen. Ein solches System entspricht nicht den Grundsätzen des geltenden Haftungsrechts, nicht zuletzt, weil die Schadensverursacher im Rahmen eines solchen Systems nicht zur Verantwortung gezogen werden. Auch eine gegenüber dem Haftungsrecht subsidiäre Entschädigungsregelung ist aus der Sicht des Bundesrats keine zielführende Antwort auf die vorliegende Problematik, dies auch mangels eines klar ausgewiesenen Bedarfs. Generell ist mit Bezug auf eine Regelung mittels einer speziellen Fondslösung darauf hinzuweisen, dass eine solche nicht nur personell und organisatorisch sehr ressourcenaufwändig wäre, sondern dass es praktisch unmöglich wäre, den realen Bedarf vorauszusehen. Dies betrifft sowohl die erforderliche Höhe eines solchen Fonds als auch die Frage, in welchen Fällen Patientinnen und Patienten nicht bereits durch andere Versicherungen oder gestützt auf andere Rechtsgrundlagen hinreichend entschädigt wurden.

Vor diesem Hintergrund ist der Bundesrat weiterhin davon überzeugt, dass eine sich aus der Transparenz ergebende, selbstmotivierte Qualitätsentwicklung wirkungsvoller ist als Erleichterungen im Haftpflicht- oder Regressrecht, die einzig auf Schadenausgleich im Einzelfall abzielen. Der erforderliche Schutz der Patientinnen und Patienten soll deshalb mittels Weiterverfolgung der genannten Punkte gewährleistet werden.

Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.

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