23.4107 · Interpellation · 2023-09-27
Departement des Innern
Erledigt
Wortlaut
Mehrere Medien wie z.B. 20 Minuten berichteten über den Zugang zur Notfallverhütung (sogenannte «Pille danach») in der Schweiz und Europa. Im Gegensatz zu vielen Ländern in Europa ist der Zugang zur Notfallverhütung in der Schweiz stark reguliert.
So wurde die Die «Pille danach» in der Schweiz von Swissmedic im Zusammenhang mit der Revision des Heilmittelgesetzes 2019 in eine strengere Medikamentenkategorie eingeteilt. Mit einher geht ein Werbeverbot für dieses Produkt, was den Zugang zu Produkteinformationen erschwert.
In diesem Zusammenhang bitte ich den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:
Wie bewertet der Bundesrat die Situation, dass die Schweiz beim Zugang zu Notfallverhütungsmitteln im europäischen Vergleich von einem Vorreiter zu einem der stärksten regulierten Länder abgerutscht ist?
Wie beurteilt der Bundesrat die Diskrepanz, dass Frauen in anderen europäischen Ländern die «Pille danach» gratis beziehen können, oder die Möglichkeit haben, diese niederschwellig im Supermarkt oder Drogerien zu kaufen, in der Schweiz jedoch ein stigmatisierender Fragebogen ausgefüllt und das selbst bezahlte Produkt sogar vor Ort im Beisein der Apothekerin/des Apothekers eingenommen werden muss?
Warum wurde die Heilmittelgesetzrevision 2019 nicht dazu genutzt, um den Zugang zur Notfallverhütung für Frauen zu vereinfachen? Was steckt hinter der nicht nachvollziehbaren Verschärfung der Regulierung, die auch ein Werbeverbot zur Folge hat?
Werden Frauen von Swissmedic und anderen Behörden systematisch diskriminiert, indem sie nicht als fähig oder vertrauensvoll angesehen werden, eigene Entscheidungen über Medikamente zu treffen und so der Fragebogen, die Pflicht zur Produkteinnahme vor Ort im Beisein der Apothekerin/des Apothekers oder das neue Werbeverbot legitimiert?
Warum wird den Frauen in der Schweiz von Swissmedic und anderen Behörden eine missbräuchliche Verwendung des Medikaments als reguläre Verhütungsmethode unterstellt? Warum beurteilt nur die Schweiz das Produkterisiko höher als der Nutzen des Produkts?
Sieht der Bundesrat die Möglichkeit den Zugang zur Pille danach durch die Verfügbarkeit in Drogerien zu vereinfachen, um einen einfachen und schnellen Zugang zum Notfallmedikament in 400 zusätzlichen, niederschwelligen Verkaufspunkten zu ermöglichen?
Stellungnahme des Bundesrates
1. bis 3. In Europa unterscheidet sich die Abgabe von Notfallkontrazeptiva erheblich. Während in den meisten Ländern, darunter auch in der Schweiz, Notfallkontrazeptiva in Apotheken unter Aufsicht eines Apothekers oder einer Apothekerin ohne Rezept abgegeben werden, sind diese Arzneimittel in einigen Ländern wie Schweden, den Niederlande und Norwegen, «over the counter» frei verkäuflich oder in anderen Verkaufsstellen als Apotheken erhältlich. In den letzten Jahren wurden auf internationaler Ebene mehrere Empfehlungen veröffentlicht, die den freien Verkauf "over the counter" von Notfallkontrazeptiva unterstützen (www.ippf.org > Updates > Resources > Dispensing emergency contraceptive pills according to the evidence and human rights; www.ec-ec.org > Resources > Publications > Access to emergency contraception through community pharmacies in Europe). Der Bundesrat ist sich bewusst, dass die Schweiz bei der Abgabe von Notfallkontrazeptiva nicht zu den Ländern mit dem niederschwelligsten Zugang gehört. Die aktuelle Regelung stellt jedoch die Medikations- und Patientinnensicherheit in den Mittelpunkt. Mit dem Inkrafttreten der Teilrevision des Heilmittelgesetzes (HMG) per 1. Januar 2019 (AS 2017 2745) und der Aufhebung der Abgabekategorie C (Abgabe eines nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittels nach Beratung durch Medizinalpersonen) wurde die bestehende Regelung zur Abgabe von Notfallkontrazeptiva nicht verschärft. Die in der Schweiz zugelassenen Notfallkontrazeptiva NORLEVO® und ELLAONE® und ihre Generika können weiterhin nach einer Fachberatung durch Apotheker/innen ohne das Vorliegen eines ärztlichen Rezepts abgegeben werden. Der Bundesrat stellt jedoch fest, dass die Hürden bei der Abgabe von Notfallkontrazeptiva (inkl. Dokumentation) in der Schweiz hoch sind und ist der Ansicht, dass die Modalitäten dieser Abgabe überprüft werden sollten. Die Konkretisierung dieser Modalitäten obliegt nicht dem Bund, sondern den für die Abgabe zuständigen kantonalen Vollzugsbehörden (siehe Positionspapier der Kantonsapothekervereinigung: www.kantonsapotheker.ch > KAV Positionspapiere > Positionspapier 0014 - Umsetzungshilfe Persönliche Abgabe und Dokumentationspflicht rezeptpflichtiger Arzneimittel in öffentlichen Apotheken [VAM Art. 47 und 48]). Der Bund wird diese Thematik mit den kantonalen Vollzugsbehörden aufnehmen und dabei auch die Vor- und Nachteile der Einführung des freien Verkaufs «over the counter» erörtern. Was die Vergütung angeht, hat der Bundesrat bereits unter anderem in seiner Stellungnahme zur Motion 19.3660 Marti «Verhütungsmittel gehören in den Grundkatalog der Krankenversicherung» ausgeführt, dass die Abgabe von Verhütungsmitteln nicht in die Zuständigkeit der Krankenversicherung fällt. So übernimmt die obligatorische Krankenpflegeversicherung (OKP) nach dem Bundesgesetz über die Krankenversicherung (SR 832.10) die Kosten von Leistungen zur Diagnose und Behandlung bei Krankheit, von gewissen medizinischen Präventionsmassnahmen sowie von Leistungen bei Mutterschaft. Verhütungsmittel dienen weder der Prävention oder Behandlung einer Krankheit, noch stellen sie eine Leistung bei Mutterschaft dar. Ihre Vergütung fällt folglich nicht unter die OKP.4. bis 6. Bei den Notfallkontrazeptiva handelt es sich um stark wirksame Arzneimittel, die erhebliche Nebenwirkungen verursachen und mit zahlreichen anderen verschreibungspflichtigen Arzneimitteln Wechselwirkungen haben können. Es ist aus Gründen der Arzneimittel- und damit Patientinnensicherheit daher unerlässlich, dass vor der Anwendung ein Beratungsgespräch durch eine Medizinalperson (Arzt oder Ärztin resp. Apotheker/in) durchgeführt wird, um die Frau über mögliche Risiken durch die Einnahme zu informieren und auch darzulegen, wie sie sich beim Auftreten von schwerwiegenden Nebenwirkungen oder falls eine Blutung ausbleibt, verhalten muss. Wie bei allen Arzneimitteln, die nur durch eine Medizinalperson verschrieben oder abgegeben werden dürfen, ist auch für die Notfallkontrazeptiva die Publikumswerbung heilmittelrechtlich verboten. Bei der Umteilung der Notfallkontrazeptiva aufgrund der vom Parlament in Auftrag gegebenen Aufhebung der Abgabekategorie C im Rahmen der HMG-Revision stand zudem nie das Argument des «Missbrauches» von Notfallkontrazeptiva im Zentrum der Diskussion. Hingegen war die klare Vorgabe des Gesetzgebers, dass beim Vorliegen von sicherheitsrelevanten Gründen die Abgabe dieser Arzneimittel ausschliesslich nach einem Beratungsgespräch durch eine Medizinalperson zu erfolgen hat (siehe Liste der von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B umgeteilten Arzneimittel folgenden Link: www.swissmedic.ch > Aktuell > Allgemeine Mitteilungen > Revision des Heilmittelrechts – Liste der von der Abgabekategorie C in die Abgabekategorie B umgeteilten Arzneimittel).