Lücken bei der Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes im Bereich des öffentlichen Verkehrs sowie im Bericht des Bundesrates in Erfüllung des Postulates 20.3874
23.4135 · Interpellation · 2023-09-28
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Erledigt
Wortlaut
Mit dem Postulat 20.3874 wurde der Bundesrat beauftragt, in einem Bericht darzulegen, wie es für Menschen mit einer Behinderung um die Zugänglichkeit zum öffentlichen Verkehr bestellt ist.
1) Gemäss dem Bericht sind Lücken bei der fristgerechten Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG) absehbar. Welche konkreten Massnahmen ergreift der Bund und zu welchen konkreten Massnahmen werden die Kantone und die Gemeinden verpflichtet, um diese Lücken zu schliessen?
2) Die Kundeninformation und die automatisierte Billettausgabe mussten per Ende 2013 angepasst werden. Wo wird diese Vorgabe nicht erfüllt und welche konkreten Massnahmen werden getroffen, um die bestehenden Lücken, die bereits vor zehn Jahren hätten beseitigt werden müssen, zu schliessen?
3) Die im Bericht enthaltene Aufzählung der Faktoren, die bei der Feststellung der Verhältnismässigkeit zu berücksichtigen sind, ist nicht abschliessend. Welche weiteren Faktoren sind neben dem wirtschaftlichen Aufwand, den Interessen des Umweltschutzes und des Natur- und Heimatschutzes sowie den Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit noch zu berücksichtigen?
4) Wie viele Haltestellen im Bahnverkehr können von Menschen mit einer Mobilitätseinschränkung autonom und spontan benutzt werden? Wie viele Haltestellen können von Menschen mit einer Sehbehinderung autonom und spontan benutzt werden und welche Kriterien müssen dafür erfüllt sein?
5) Die Einschätzung, dass zu 42 Prozent der Bushaltestellen keine Aussagen möglich sind, stützt sich auf die Antworten von nur gerade 14 Kantonen. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass auf dieser Grundlage eine aussagekräftige Bestandesaufnahme vorgenommen werden kann?
6) Ende 2023 werden nur 33 Prozent der Bushaltestellen BehiG-konform sein, dies trotz einer Umsetzungsfrist von 20 Jahren. Ist der Bundesrat ebenfalls der Ansicht, dass dieser Aspekt bei der Teilrevision des BehiG stärker berücksichtigt und explizit erwähnt werden muss?
7) Ein nicht zu vernachlässigender Anteil der Bus- und Tramhaltestellen wird den Vorgaben des BehiG über die autonome Benutzung von Haltestellen nicht entsprechen. Welche konkreten Vorgaben wurden für Menschen mit einer Sehbehinderung geprüft?
8) Der grösste Handlungsbedarf besteht bei den Bushaltestellen. Obwohl eine Gesamtsicht fehlt, wird die Umsetzung der Anpassungen über 2023 hinaus fortgesetzt. Sind Umsetzungs- und Finanzierungspläne verlangt worden, wie dies für die Bahninfrastruktur der Fall ist? Wie wird die Umsetzung begleitet und kontrolliert?
Stellungnahme des Bundesrates
1. Die bedeutendsten Lücken bestehen bei den Bahn- und Bushaltestellen. Verantwortlich für die Umsetzung des Behindertengleichstellungsgesetzes (BehiG; SR 151.3) an den Bahnhöfen sind die Infrastrukturbetreiberinnen. Da der Bund für die Finanzierung der Bahninfrastruktur zuständig ist, hat das Bundesamt für Verkehr (BAV) bereits im Jahr 2017 ein Programm für die Umsetzung des BehiG im Bereich der Bahnhöfe lanciert. In Fällen, in denen sich die Realisierung verzögert, müssen die betreffenden Infrastrukturbetreiberinnen zum einen spätestens ab dem 1. Januar 2024 und bis zur definitiven Inbetriebnahme der verspätet umgebauten Anlagen Überbrückungsmassnahmen vorsehen. Zum anderen müssen sie die Durchführung der baulichen Anpassungen beschleunigen und diese im Rahmen der verfügbaren Finanzmittel so rasch als möglich realisieren. Die Hoheit und Zuständigkeit für die Bushaltestellen liegt bei den Kantonen oder Gemeinden. 2. Gegenstand des Postulats 20.3874 «Zugänglichkeit für Menschen mit einer Behinderung zum öffentlichen Verkehr» sind die Massnahmen, die gemäss BehiG bis Ende 2023 umgesetzt werden müssen, und nicht diejenigen, die bereits per Ende 2013 realisiert werden mussten. Dennoch hat das BAV in seiner Umfrage die Unternehmen auch summarisch zur Umsetzung der Massnahmen bezüglich der Kundeninformation befragt. Gemäss dem Bericht des Bundesrates kann davon ausgegangen werden, dass die Massnahmen im Bereich der Kundeninformation vollständig implementiert worden sind. 3. Laut Gesetz sind neben dem wirtschaftlichen Aufwand auch die Interessen des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimatschutzes und die Anliegen der Verkehrs- und Betriebssicherheit massgebend für die Verhältnismässigkeit. Diesen Faktoren steht der zu erwartende Nutzen für Menschen mit eingeschränkter Mobilität gegenüber. Letzterer ist vom Passagieraufkommen und von den nachweislichen Bedürfnissen (z. B. Einrichtungen für behinderte oder betagte Menschen) abhängig. 4. Gemäss Standbericht 2022 des BAV über die Umsetzung des BehiG an Bahnhöfen und Eisenbahn-Haltestellen werden 1094 der insgesamt rund 1800 Stationen bis zum Ablauf der gesetzlichen Frist per Ende 2023 baulich angepasst sein. Damit wird sich der Anteil der Passagiere, die autonom und spontan reisen können, bis Ende 2023 auf 82 Prozent erhöhen. Für alle Projekte, deren Baubeginn erst nach Ende 2023 angesetzt ist, hat das BAV verbindliche Termin- und Finanzierungspläne eingefordert und erhalten. So wird sichergestellt, dass es nicht zu weiteren Verzögerungen kommt. Die Planungssicherheit konnte dadurch in den letzten Jahren deutlich erhöht werden. Das BAV erwartet, dass die Unternehmen bis zur Inbetriebnahme der verspätet umgebauten Anlagen Teilinbetriebnahmen durchführen bzw. Überbrückungsmassnahmen wie Hilfestellung vor Ort und in spezifischen Fällen Shuttleangebote vorsehen.Die für Menschen mit Sehbehinderungen unverzichtbaren Massnahmen (barrierefreie Kundeninformationssysteme, taktil-visuelle Markierungen) sind inzwischen zu einem grossen Teil umgesetzt, sodass diese Personen gesamthaft betrachtet den öffentlichen Verkehr autonom benutzen können. 5./ 6./ 8. Die Hoheit und Zuständigkeit für die Planung, Realisierung, Finanzierung und Bewilligung von Bushaltestellen liegt bei den Kantonen und Gemeinden. Sie sind dafür verantwortlich, dass die Umsetzung der Anpassungen, die bis Ende 2023 vorgenommen werden müssen, beschleunigt wird und Lücken nach Möglichkeit geschlossen werden. 7. Die Massnahmen, die in den Ausführungsbestimmungen zur Gesetzgebung des Bundes über die Barrierefreiheit im öffentlichen Verkehr definiert sind, gewährleisten, dass auch Menschen mit Sehbehinderungen autonom reisen können. Wo diese Massnahmen nicht mit verhältnismässigem Aufwand durchgeführt werden können, muss das Personal Hilfestellung leisten (Art. 3 Abs. 2 der Verordnung über die behindertengerechte Gestaltung des öffentlichen Verkehrs, SR 151.34). Dies gilt selbstverständlich auch für sehbehinderte Personen.