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23.467 · Parlamentarische Initiative · 2023-09-28

Justiz- und Polizeidepartement

Erledigt

Wortlaut

Die Sachüberschrift von Artikel 12 der Bundesverfassung, der sich im Kapitel 1 „Grundrechte“ befindet, lautet bisher „Recht auf Hilfe in Notlagen“. Sie soll ergänzt werden durch „Recht auf Nahrung“. Der Artikel erhält zudem einen neuen Absatz folgenden Wortlauts: "Das Recht auf Nahrung ist gewährleistet. Jeder Mensch hat das Recht auf ausreichende Ernährung und auf Schutz vor Hunger."

Begründung

Am vergangenen 18. Juni hat die Genfer Bevölkerung das Recht auf Nahrung in der Kantonsverfassung verankert. Wenn Genf diesen Schritt machen konnte (67,63% Ja-Stimmen), kann die Schweiz nachziehen. Damit würde man auch der von der Generalversammlung der Vereinten Nationen vorgegebenen Richtung folgen, die das Recht auf Nahrung in Artikel 25 der Allgemeinen Erklärung der Menschenrechte, die am 10. Dezember 1948 verabschiedet wurde, festgelegt hat. 1966 erkannte der Internationale Pakt über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte (Pakt 1) das Recht auf Nahrung an, insbesondere das Recht auf ausreichende Ernährung (Art. 11 Abs. 1) und das Grundrecht, vor Hunger geschützt zu sein (Art. 11 Abs. 2). Die Vertragsstaaten, darunter auch die Schweiz, sind verpflichtet, das Recht auf angemessene Ernährung und das Grundrecht auf Schutz vor Hunger ohne jede Diskriminierung zu achten, zu schützen und zu verwirklichen. Das Recht auf angemessene Ernährung, d. h. auf Nahrung, die sowohl ausreichend als auch von angemessener Qualität ist, umfasst das Recht, aus eigener Kraft und in Würde Zugang zu Nahrung zu haben.

Dieses Thema wird berechtigterweise mit den Nahrungsmittelkrisen in Verbindung gebracht, von denen bestimmte Regionen der Welt besonders betroffen sind. Aber auch die Schweiz bleibt davon nicht verschont. Im Mai 2020 standen in Genf Tausende von Menschen stundenlang an, um einen Beutel mit Lebensmitteln im Wert von 20 Franken zu erhalten. Die durch Covid-19 ausgelöste soziale Krise hatte insbesondere die Form einer Ernährungskrise angenommen. Seit 2020 hat die prekäre Ernährungslage in der Schweiz mit dem Virus und der Inflation stetig zugenommen.

Es ist daher davon auszugehen, dass der Zugang zu angemessener Nahrung ein Grundrecht ist und auch in der Schweizer Verfassung in Artikel 12 „Recht auf Hilfe in Notlagen“ in Kapitel 1 „Grundrechte“ verankert werden sollte.

Die Bauern und Bäuerinnen spielen übrigens eine entscheidende Rolle bei der Verwirklichung des Rechts auf Nahrung in der Schweiz. Denn es geht nicht nur darum, das Recht auf Schutz vor Hunger zu gewährleisten (durch Nahrungsmittelsoforthilfe in Form von Sach- oder Geldleistungen), sondern auch darum, das Recht aller Menschen auf Zugang zu quantitativ und qualitativ angemessener und ausreichender Nahrung, die ein menschenwürdiges Leben sichert, zu achten, zu schützen und vollständig zu verwirklichen.

Der neue Artikel 12 würde dann wie folgt lauten:

Art. 12 Recht auf Nahrung und Recht auf Hilfe in Notlagen

1. Das Recht auf Nahrung ist gewährleistet. Jeder Mensch hat das Recht auf angemessene Ernährung und auf Schutz vor Hunger.

2. Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat Anspruch auf Hilfe und Betreuung und auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges Dasein unerlässlich sind.

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