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23.7474 · Fragestunde. Frage · 2023-09-11

Departement des Innern

Erledigt

Wortlaut

Mit der Wegleitung Radon V2.3 vom 2.2.2023 des BAG hat der Bund die Fristen für Radon-Sanierungen an Schulen stark verkürzt – dies zum Schutz der Schüler:innen. Viele Schulen haben neu Sanierungsfristen von weniger als einem Jahr. Damit soll verhindert werden, dass Umnutzungen von belasteten Räumen Kinder gefährden.

  • Kontrolliert der Bund die Umsetzung?

  • Sanktioniert der Bund bei Nichteinhaltung? Falls nicht, weshalb nicht?

Stellungnahme des Bundesrates

Für den Vollzug der Radonsanierungen in Schulen oder Kindergärten sind die Kantone zuständig. Dabei ordnet der zuständige Kanton die Sanierung innerhalb von 3 Jahren nach Feststellung der Überschreitung des Referenzwerts an. Um die Umsetzung der Sanierung in der Schweiz zu harmonisieren, hat der Bund Empfehlungen zu den maximalen Sanierungsfristen in einer Wegleitung veröffentlicht. Diese Fristen richten sich nach der gemessenen Radonkonzentration und der Expositionsdauer. Anfangs 2023 hat der Bund die Sanierungsfristen für Gebäude mit sehr hohen Radonkonzentrationen nach Absprache mit den Kantonen im Rahmen einer Aktualisierung der Wegleitung verkürzt. Für Schulen oder Kindergärten liegen diese Fristen zwischen 1 und 10 Jahren, je nach Dringlichkeit des Falls. Der Bund führt keine systematische Kontrolle der Umsetzung durch, da er keinen Aufsichtsauftrag über die Kantone bei ihren Vollzugsaufgaben hat. Aber er beobachtet den Stand der Umsetzung im Rahmen regelmässiger Austausche mit den Kantonen. Es obliegt auch dem zuständigen Kanton, die Radonsanierung einer Schule oder eines Kindergartens zu verfügen, wenn die Eigentümerschaft untätig bleibt. Eine Sanktionierung durch den Bund ist nicht vorgesehen.