24.3295 · Motion · 2024-03-15
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
Zugewiesen an die behandelnde Kommission
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, die Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich so anzupassen, dass mit zusätzlichen Massnahmen für mehr Markt– und Margentransparenz gesorgt und so die landwirtschaftliche Position bei den heute ungleichen Machtverhältnissen gestärkt wird.
Begründung
Die heutigen Marktstrukturen führen zu Unmut in der Landwirtschaft. Die vielen bäuerlichen Anbieterinnen und Anbieter stehen den zwei machtmächtigen Grossverteilern gegenüber, die mit rund 80% Marktanteil den Markt beherrschen.
Das Ungleichgewicht entlang der Wertschöpfungskette trägt zum Preisdruck und zu den Einkommensproblemen in der Landwirtschaft bei. Die Preisschere zwischen Produzenten- und Konsumentenpreisen öffnet sich immer weiter. Somit nehmen Wertschöpfungsanteile der marktbeherrschenden Grossverteiler laufend zu, während die Anteile der Landwirtschaft ständig abnehmen. Unterdessen sind sie unter einem Drittel gesunken, beim Brot betragen sie nur noch 7%.
Markttransparenz ist für das Funktionieren der Märkten wichtig. Dabei ist Transparenz der Bruttomargen von der Produktion über Verarbeitung und Handel bis zum Konsum unerlässlich. Das Bundesamt für Landwirtschaft muss als unabhängige Marktbeobachtungsstelle für Transparenz auf den Agrarmärkten sorgen. Gestützt auf Art. 27 des LwG sowie die Verordnung über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich ist das BLW verpflichtet, Transparenz in der Preisbildung mittels Information an die Öffentlichkeit zu schaffen
Studien belegen, dass die Agrar- und Foodmärkte nicht optimal funktionieren. Wegen der Intransparenz sind beträchtliche Preisverzerrungen sowie Fehlanreize entstanden. Die Studien bestätigen nicht nur, dass landwirtschaftliche Produzenten von den hohen Preisen im Laden kaum profitieren, sondern auch, dass die preisbestimmenden Unternehmungen mit ihrer Preispolitik die Transformation hin zu nachhaltigen Ernährungssystemen bewusst beeinträchtigen. Demzufolge sind die Ziele, die der Bundesrat in der Strategie Nachhaltige Entwicklung 2030 definiert hat, den Anteil Landwirtschaftsbetriebe, die besonders umwelt- und tierfreundlich produzieren, im Vergleich zu 2020 um einen Drittel zu erhöhen, kaum mehr realisierbar. Ohne mehr Transparenz wird der Bundesrat auch das im Bericht «Zukünftige Ausrichtung der Agrarpolitik» definierte Ziel «eine faire Verteilung der Wertschöpfung anstreben» nicht erreichen können.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat ist sich der Bedeutung einer hohen Markttransparenz in den Schweizer Wertschöpfungsketten für Agrarprodukte bewusst. Basierend auf Artikel 27 des Landwirtschaftsgesetzes vom 29. April 1998 (SR 910.1) und der Verordnung vom 7. Dezember 1998 über die Marktbeobachtung im Landwirtschaftsbereich (SR 942.31) trifft er bereits heute Massnahmen, welche die Transparenz erhöhen. So werden Warenpreise, die durch agrarpolitische Massnahmen des Bundes beeinflusst werden, einer Marktbeobachtung auf verschiedenen Stufen, von der Produktion bis zum Verbrauch, unterstellt. In Erfüllung des gesetzlichen Auftrages ist das Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) laufend daran, sein Monitoring zu verfeinern. Das BLW publiziert bereits heute Marktdaten in den Bereichen Früchte und Gemüse, Milch, Fleisch, Eier, Brot und Getreide, Ölsaaten sowie Futtermittel, aufgeschlüsselt nach konventionell und bio auf Produzenten- und Konsumentenebene. Der Bundesrat zeigt sich offen, eine Ausweitung der aktuellen Praxis und weitere Massnahmen zur Erhöhung der Preistransparenz zu prüfen. Angesichts der Tatsache, dass diese Thematik derzeit bereits im Rahmen der aktuell laufenden Erarbeitung der Berichterstattung zu den beiden Postulaten 22.4252 «Wettbewerbssituation im Lebensmittelmarkt» sowie 21.3831 «Preistransparenz bei Agrarprodukten im Detailhandel» vertieft analysiert wird, gilt es indes, die Resultate dieser Arbeiten abzuwarten, bevor allfällige neue Massnahmen umgesetzt werden.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.