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24.419 · Parlamentarische Initiative · 2024-04-17

Justiz- und Polizeidepartement

In Kommission des Ständerats

Wortlaut

Gestützt auf Artikel 160 Absatz 1 der Bundesverfassung und Artikel 107 des Parlamentsgesetzes reiche ich folgende parlamentarische Initiative ein:

Das Schweizerische Zivilgesetzbuch (SR 210) wird wie folgt geändert:

Art. 298a

5 Bis die Erklärung vorliegt, steht die elterliche Sorge dem Vater und der Mutter gemeinsam zu.

Begründung

Seit 2014 ist die gemeinsame elterliche Sorge in der Schweizer Gesetzgebung die Regel und die alleinige Sorge nur noch die Ausnahme.

Für Kinder verheirateter Eltern gilt dieser Grundsatz automatisch ab der Geburt, ohne dass es eines Gerichtsentscheids bedarf, selbst wenn die Eltern getrennt leben.

Bei Kindern unverheirateter Eltern müssen die Eltern eine gemeinsame Erklärung abgeben, um die gemeinsame elterliche Sorge zu begründen.

Sind sie sich nicht einig, greift die Kindesschutzbehörde (KESB) ein. Diese verfügt gemäss Artikel 298b Absatz 2 des Zivilgesetzbuches (ZGB) grundsätzlich die gemeinsame elterliche Sorge. Auch in diesen Fällen ist die alleinige elterliche Sorge die Ausnahme.

Allerdings steht gemäss dem Gesetz bis zur gemeinsamen Erklärung oder bis zum Entscheid der KESB die Sorge allein der Mutter zu (Art. 298a Abs. 5 ZGB). Es ist jedoch inkohärent, den Vater während der Zeit von der Geburt bis zur gemeinsamen Erklärung oder zum Entscheid der KESB von der gemeinsamen elterlichen Sorge auszuschliessen, vor allem wenn man bedenkt, wie wichtig diese Zeit für das Kind ist, auch bei Behördengängen, die die Beteiligung beider Elternteile erfordern. So können andere unumkehrbare Entscheide ausschliesslich von der Mutter getroffen werden. Diese schränken dann den Vater dabei ein, seine Rechte zum Wohl des Kindes umfassend wahrnehmen zu können. Man denke zum Beispiel an das Recht, den Aufenthaltsort des Kindes zu bestimmen (Art. 301a ZGB). Grundsätzlich muss dies von beiden Elternteilen entschieden werden.

Die vorliegende parlamentarische Initiative schlägt daher vor, dass unabhängig davon, ob die Eltern verheiratet sind oder nicht, ab der Geburt des Kindes die gemeinsame elterliche Sorge anerkannt wird. Die KESB wäre weiterhin befugt, in Fällen, in denen ein Elternteil für die Übernahme der elterlichen Sorge nicht in Frage kommt, wieder die alleinige Sorge einzuführen.

Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass immer mehr Paare von dieser Regel betroffen sind: Ein Drittel aller Kinder wird mittlerweile unehelich geboren, und alles deutet darauf hin, dass diese Zahl noch weiter steigen wird.

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