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Spitaldschungel in der Schweiz. Warum leistet der Bundesrat keine Führungs- und Überzeugungsarbeit mehr?

24.4578 · Interpellation · 2024-12-20

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

In Anbetracht der Auswirkungen des Problems «unkoordinierte Spitallandschaft» auf Finanzen und Qualität in der OKP bitte ich den Bundesrat, folgende Fragen zu beantworten:

1. Der krasse Mangel an Koordination zwischen den Spitälern der Schweiz wirkt sich negativ auf die Patientinnen und Patienten sowie die Prämien- und Steuerzahlerinnen und -zahler aus. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass er dieses Problem lösungsorientiert angeht und dass er die nötigen Verbesserungsvorschläge oder gar Visionen für die Zukunft präsentiert?

2. Ist der Bundesrat der Ansicht, dass er in den letzten Jahren alle Möglichkeiten ausgeschöpft hat, die ihm als leitende und für die Krankenversicherung zuständige Behörde zur Verfügung stehen, um die Koordination und die Arbeitsteilung zwischen den Kantonen in der Schweizer Spitallandschaft zu verbessern?

3. Will der Bundesrat der Bevölkerung wirklich weismachen, dass die verfassungsmässige Zuständigkeit der Kantone für die Spitalplanung ihm verbietet, auf die Kantone einzuwirken, damit diese die Koordination, die Wirksamkeit und die Qualität der Spitalleistungen verbessern?

4. Stimmt es, dass der Bundesrat ...

… die Effizienz der Spitäler verbessern könnte, wenn er strengere Vorschriften für die Berechnung der Tarife erlassen würde?

… die Liste der ambulant durchzuführenden Eingriffe in der KLV stark erweitern könnte, um die Zahl der unnötigerweise stationär durchgeführen Eingriffe noch mehr zu reduzieren?

... das Niveau der für die Eingriffe notwendigen Expertise spürbar erhöhen könnte, wenn er Mindestfallzahlen vorschreiben würde, was gleichzeitig die Fehlerquote aufgrund von mangelnder Erfahrung senken würde?

... in Zusammenarbeit mit den Kantonen ein Programm zur schrittweisen Verbesserung der Koordination und der Aufgabenverteilung in der Schweizer Spitallandschaft lancieren könnte?

Begründung

Seit rund zehn Jahren lehnt der Bundesrat regelmässig Vorstösse aus verschiedenen politischen Lagern ab, die das Ziel haben, das Kostenwachstum in der weitläufigen und ungenügend koordinierten Spitallandschaft einzudämmen. Dabei beruft er sich immer wieder gebetsmühlenartig darauf, dass die Kantone für die Spitalplanung zuständig seien.

Antrag des Bundesrates

Annahme

Stellungnahme des Bundesrates

1. Für die Koordination unter den Spitälern sind primär die Spitäler selber zuständig. Im Rahmen der kantonalen Spitalplanungen können die Kantone jedoch nach Artikel 58f Absatz 4 Buchstabe e Verordnung über die Krankenversicherung (KVV; SR 832.102) Auflagen zur Kooperation mit anderen Spitälern in den Leistungsaufträgen vorsehen, was auch bereits erfolgt. Betreffend die kantonalen Spitalplanungen hat der Bundesrat mit dem Postulat 19.3423 der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrats "Langfristig bezahlbare Krankenversicherung. Wirksame Kostensenkungs- und Effizienzmassnahmen basieren auf verlässlichen Modellen und Zukunftsszenarien" den Auftrag, die Potentiale periodisch entwickelter Modelle und längerfristiger Szenarien zu prüfen. Dabei sollen die realen Patientenströme bzw. Versorgungsregionen berücksichtigt werden. Mit dem Postulat 24.3029 Wyss Sarah «Interkantonale Spitalplanung für eine bessere und effizientere Versorgung» wird der Bundesrat weiter beauftragt, einen Bericht mit Vorschlägen für eine neue Ausgestaltung der Spitalplanung zu erarbeiten. 2. Der Bundesrat hat mit Änderung vom 23. Juni 2021 der KVV die Kriterien für die Planung der Spitäler durch die Kantone mit Inkrafttreten am 1. Januar 2022 weiter vereinheitlicht (Art. 58a bis 58f KVV). Damit ist er in seinem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden. Die überarbeiteten Planungskriterien verpflichten die Kantone unter anderem, das Potenzial der Konzentration von Leistungen nicht nur auf kantonaler Ebene, sondern auch über die Kantonsgrenzen hinaus zu beachten, indem bspw. Leistungen in einem Kanton konzentriert werden anstatt diese in beiden Kantonen parallel zu erbringen.3. Nach der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (SR 101) sind die Kantone für die Sicherstellung der Gesundheitsversorgung zuständig. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht eine Planungspflicht der Kantone für den stationären Bereich und insbesondere eine Verpflichtung zur Koordination der Planung vor. Dem Bundesrat kommt dabei die Kompetenz zum Erlass von einheitlichen Planungskriterien auf der Grundlage von Qualität und Wirtschaftlichkeit zu. Wie unter Ziffer 2 erwähnt, ist er in diesem Kompetenzbereich bereits aktiv geworden. Im Rahmen der Evaluation der neuen Planungskriterien und in Erfüllung der in Ziffer 1 erwähnten Postulate wird der Bundesrat prüfen, ob allenfalls weiterer Handlungsbedarf in seinem Kompetenzbereich besteht.4.1 Um den Wettbewerb unter den Spitälern als ein wesentliches Ziel der KVG-Revision zur Spitalfinanzierung zu fördern, sind insbesondere Vorgaben zur einheitlichen Ermittlung und Beurteilung der Effizienz der Spitäler und Geburtshäuser zu verordnen. Diese Arbeiten sind momentan im Gange. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Tarifierung als Zielsetzung dazu beizutragen hat, eine qualitativ hochstehende und zweckmässige gesundheitliche Versorgung zu möglichst günstigen Kosten sicherzustellen.4.2 Eine erste Erweiterung der Liste mit Eingriffen hat im Rahmen der Harmonisierung der kantonalen Listen mit der Liste in Anhang 1a der Krankenpflege-Leistungsverordnung (KLV; SR 832.112.31) per 1. Januar 2023 stattgefunden. Das Bundesamt für Gesundheit prüft aktuell weitere Anträge auf Erweiterung der Liste mit Eingriffen in Anhang 1a KLV und arbeitet entsprechende Dossiers zuhanden der Eidgenössische Kommission für allgemeine Leistungen und Grundsatzfragen (ELGK) aus. Allerdings scheinen die Gruppen von Eingriffen mit dem grössten Verlagerungspotenzial bereits in der KLV-Regelung erfasst zu sein. Bei der Bearbeitung der Anträge zeigt sich, dass das Verlagerungspotenzial bei jeder Erweiterung der Liste abnimmt. Gleichzeitig nimmt der administrative Aufwand für die Leistungserbringer und Krankenversicherer jeweils zu. Es wird dadurch zunehmend schwieriger, die Liste in Anhang 1a KLV sinnvoll zu erweitern. Hingegen dürfte die in der Volksabstimmung vom 24. November 2024 beschlossene einheitliche Finanzierung der Leistungen dazu beitragen, den Anteil der ambulanten Eingriffe zu erhöhen.4.3 Artikel 58d Absatz 4 KVV sieht vor, dass bei der Beurteilung der Spitäler insbesondere auf die Mindestfallzahlen zu achten ist. Diese werden bereits bei verschiedenen Leistungen durch die Kantone angewendet.4.4 Wie in Ziffer 3 erwähnt, kommt die Kompetenz zur Planung im stationären Bereich den Kantonen zu. Die Änderung der Spitalplanungskriterien durch den Bundesrat ermöglichen eine bessere Koordination der Planungen unter den Kantonen. Die Kantone sind denn auch angehalten, ihre Planungen der Spitäler und Pflegeheime stärker zu koordinieren.

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