Aufnahme hormoneller Verhütungsmittel, die für die Behandlung einer Krankheit eingesetzt werden, in den Leistungskatalog der Grundversicherung
24.4625 · Motion · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat hat in seiner Stellungnahme zur Motion 19.3660 angeführt, dass Verhütungsmittel weder der Prävention noch der Behandlung einer Krankheit dienten und ihre Vergütung folglich nicht unter die OKP falle. Nun werden aber Verhütungsmittel nicht nur zur Empfängnisverhütung verschrieben, sondern auch zur Prävention oder Behandlung zahlreicher gynäkologischer Erkrankungen.
Ich beauftrage deshalb den Bundesrat, die notwendigen Schritte zu unternehmen, damit Verhütungsmittel von der OKP übernommen werden, wenn sie zur Behandlung einer Krankheit verschrieben werden; damit würde die Kostenübernahme bei Krankheit immer gleich gehandhabt.
Begründung
Hormonelle Verhütungsmittel werden häufig für Behandlungen eingesetzt, weil sie sich auf den Hormonhaushalt und die Physiologie der Menstruation auswirken. Ihr medizinischer Nutzen geht eindeutig über die Empfängnisverhütung hinaus. Vielmehr werden mit ihnen Krankheiten behandelt, weshalb einer Vergütung der Verhütungsmittel durch die OKP nichts im Weg stehen dürfte. Ein paar Beispiele:
Regulierung der Menstruationszyklen bei unregelmässigen oder ausbleibenden Regelblutungen (Amenorrhö) aufgrund eines hormonellen Ungleichgewichts.
Behandlung von Menstruationsschmerzen (Dysmenorrhö), häufigster Grund für gynäkologische Konsultationen. Eine Schweizer Studie aus dem Jahr 2012 hat gezeigt, dass 25 Prozent der Frauen im gebärfähigen Alter unter Menstruationsschmerzen leiden und dass diese der Hauptgrund für wiederholte Absenzen am Arbeitsplatz und in der Schule sind.
Bei Endometriose können hormonelle Verhütungsmittel zur Schmerzminderung und zur Kontrolle des Wachstums des Endometriumgewebes ausserhalb der Gebärmutter beitragen.
Das polyzystische Ovarialsyndrom führt zu Zyklusstörungen verbunden mit Hyperandrogenämie (Akne, Hirsutismus, Alopezie) und kann mit einem Östrogen-Gestagen-Kontrazeptivum verhindert und/oder behandelt werden.
Bei schwerer Akne muss während der Behandlung mit spezifischen teratogenen Arzneimitteln ein Verhütungsmittel eingenommen werden.
Verhütungsmittel können bei lange andauernden Regelblutungen (Menorrhagie) einer Anämie vorbeugen.
Hormonbehandlungen ([Östrogen-]Gestagen-Pille, Spirale, Hormonimplantat, Dreimonatsspritze) haben sich bei der Behandlung der oben erwähnten Erkrankungen als wirksam erwiesen. Deshalb müssen sie, wenn sie ärztlich zu therapeutischen Zwecken verschrieben werden, von der OKP vergütet werden, wie jede andere Behandlung, die die WZW-Kriterien erfüllt, unabhängig davon, ob diese Produkte auch zur Verhütung eingesetzt werden können.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Die Anliegen dieser Motion sind nachvollziehbar, die Folgen bei einer Annahme der Motion gehen aber aus Sicht des Bundesrats zu weit. Artikel 24 Absatz 1 Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht einen abschliessenden Leistungskatalog vor. Darunter fallen Kosten von Leistungen zur Diagnose und Behandlung bei Krankheit, von gewissen medizinischen Präventionsmassnahmen sowie von Leistungen bei Mutterschaft. Die Empfangnisverhütung durch hormonelle Kontrazeptiva ist nicht Teil dieses Leistungskatalogs, da sie nach den zugelassenen Indikationen nicht der Behandlung einer Krankheit dient. Damit ein Arzneimittel zur Behandlung einer Krankheit zugelassen und vergütet wird, muss dessen Wirkung und Sicherheit zur Behandlung dieser Krankheit in klinisch kontrollierten Studien gezeigt werden (Art. 65a der Verordnung über die Krankenversicherung; KVV; SR 832.102). Für Kontrazeptiva, die zusätzlich für die Behandlung einer spezifischen Krankheit oder Kranheitssymptomen untersucht worden sind und von Swissmedic auch dafür zugelassen worden sind, wie dies zum Beispiel für MIRENA zur Behandlung von Hypermenorrhoe der Fall ist, ist bereits heute eine Vergütung in diesen Indikationen mit Aufnahme in die Spezialitätenliste (SL) möglich. Auch für das von der Motionärin genannte Arzneimittel DEPO-PROVERA würde vom Bundesamt für Gesundheit (BAG) und der Eidgenössischen Arzneimittelkommission EAK eine Vergütung für die spezifisch zusätzlich zur Kontrazeption zugelassene Indikation «Menopausale vasomotorische Störungen» bei entsprechendem Gesuch durch das Pharmaunternehmen überprüft. Die meisten Kontrazeptiva sind jedoch ausschliesslich für die Kontrazeption zugelassen. Die Pharmaunternehmen haben keine entsprechenden Studien für zusätzliche Indikationen durchgeführt und auch keine Zulassung bei Swissmedic beantragt. Die Wirksamkeit der Präparate in diesen Indikationen beruht auf Erfahrungswerten und dürfte auch nicht bei allen Präparaten identisch sein, da verschiedene Wirkstoffe und Wirkstoffkombinationen existieren. Ausschliesslich für die Kontrazeption zugelassene Arzneimittel für zusätzliche, nicht spezifisch untersuchte Indikationen können nicht in die SL aufgenommen werden, da die für die Vergütung von Arzneimitteln erforderlichen Kriterien der Wirksamkeit, Zweckmässigkeit und Wirtschaftlichkeit (Art. 32 Abs. 1 KVG) nicht erfüllt sind. Die Umsetzung der Motion würde darum eine Gesetzesanpassung erforderlich machen und wäre ein Präzedenzfall für andere Arzneimittel mit nicht untersuchten Sekundäreffekten. Sollten Kontrazeptiva ausserhalb der Zulassung für eine schwerwiegende Erkrankung mit hohem medizinischem Bedarf einen hohen Nutzen aufweisen, besteht im Einzelfall nach Artikel 71a bis 71d KVV bereits heute die Möglichkeit der Vergütung durch die OKP.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.