Günstiger Wohnraum. Wirksamkeit von Objekthilfe durch den Fonds de Roulement mit klaren Kriterien und wirksamen Kontrollen verbessern
24.4636 · Motion · 2024-12-20
Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung
In Nationalrat geplant
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, mittels geeigneter Gesetzesanpassungen die Wirksamkeit von Objekthilfe (Bundeshilfe an die Dachorganisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und ihre Einrichtungen gem. WFG) zu verbessern. Er stellt mittels zusätzlicher Kriterien für die Gewährung von Beiträgen aus dem Fonds de Roulement sicher, dass der vom Bund indirekt unterstützte preisgünstige Wohnraum konsequent Personen zugutekommt, welche diese Unterstützung tatsächlich benötigen (z.B. durch angemessene Belegungsvorschriften). Die involvierten Dachorganisationen sollen die Einhaltung dieser Kriterien gegenüber den begünstigten gemeinnützigen Bauträgern (zusätzlich zur Einhaltung der bereits bestehenden allgemeinen und spezifischen Bedingungen für Fondsbeiträge) überprüfen und auch nach Projektabschluss so erheben und darüber berichten, dass der Bund die Wirksamkeit des Mitteleinsatzes kontinuierlich auswerten kann.
Begründung
Der Bund unterstützt heute preisgünstigen Wohnraum mittels indirekter Förderung gemeinnütziger Bauträger im Rahmen des sog. "Fonds de Roulement". Aus diesem richtet der Bund verzinsliche und rückzahlbare Darlehen für preisgünstige Neubau- und Erneuerungsvorhaben an Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus aus. Damit zielt er darauf ab, Objekte gemeinnütziger Wohnbauträger langfristig preisgünstig zu halten. Die so geleistete - indirekte - Objektförderung erreicht die wirklich Bedürftigen heute aber nur ungenügend (Streuverlust). Die Zielgenauigkeit und Effizienz der Transferleistungen müssen und können verbessert werden.
Es braucht daher wirksame Kontrollen bzgl. der Wirkung der Gelder, die in die Objektförderung fliessen, um sicherzustellen, dass die Mittel effizient eingesetzt werden und die gewünschten Effekte bestmöglich erreichen. Dafür sollen nebst klaren Vergabekriterien geeignete Kontrollmechanismen definiert werden, um die effektive Wirkung der Objektförderung auf systemischer Ebene transparent und nachvollziehbar zu machen.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Wohnen ist ein Grundbedürfnis und betrifft somit die gesamte Bevölkerung. Artikel 108 der Bundesverfassung verpflichtet den Bund, den Wohnungsbau allgemein, den Zugang zu Wohneigentum und den gemeinnützigen Wohnungsbau zu fördern. Das Wohnraumförderungsgesetz vom 21. März 2003 (WFG; SR 842) setzt diesen Verfassungsauftrag mit Fokus auf Haushalte mit geringem Einkommen sowie besonderer Berücksichtigung der Interessen von Familien, alleinerziehenden Personen, Menschen mit Behinderungen, bedürftigen älteren Menschen und Personen in Ausbildung um. Die aktuelle Situation auf dem Wohnungsmarkt zeigt indes, dass nicht nur sozial schwächere Bevölkerungsgruppen herausgefordert sind, das Grundbedürfnis nach Wohnen zu befriedigen, sondern es auch den mittleren Einkommensklassen zusehends schwerfällt, erschwinglichen Wohnraum zu finden. Es lässt sich also rechtfertigen, dass sich die Wohnraumförderung nicht nur an die einkommensschwächsten Haushalte richtet, sondern den Bedarf weiterer Teile der Bevölkerung berücksichtigt. Das WFG hält klare Kriterien der Förderwürdigkeit fest (vgl. Artikel 2, 5 und 6 WFG). Einkommens-, Vermögens- und Belegungsvorschriften sieht das WFG lediglich für die direkte Förderung von preisgünstigen Wohnungen vor. Diese Förderung wurde mangels finanzieller Mittel vom Parlament sistiert. Kriterien für die Wohnungsvermietung sind aber auch bei gemeinnützigen Wohnbauträgern, die von der indirekten Förderung profitieren, weit verbreitet. Gemäss einer Studie von 2012 (www.bwo.admin.ch/dam/bwo/de/dokumente/01_Wohnungsmarkt/15_Studien_und_Publikationen/Forschungsberichte/vermietungskriteriendergemeinnuetzigenwohnbautraegerinderschweiz.pdf.download.pdf/vermietungskriteriendergemeinnuetzigenwohnbautraegerinderschweiz.pdf) unterlagen 72 Prozent der gemeinnützigen Wohnungen Belegungsvorgaben und/oder Einkommens- und Vermögenslimiten. Die aktuellen Bedingungen für Darlehen aus dem Fonds de roulement setzen ebenfalls Anreize, indem für Projekte mit Belegungsvorschriften erhöhte Darlehen gewährt werden. Weiter zeigt die Statistik des gemeinnützigen Wohnungsbaus 2024 (www.bfs.admin.ch/bfs/de/home.gnpdetail.2024-0769.html), dass in gemeinnützigen Wohnungen überdurchschnittlich oft Angestellte ohne Vorgesetztenfunktionen oder Nichterwerbstätige wohnen. Auch verfügen die Bewohnenden überdurchschnittlich oft über keine nachobligatorische Ausbildung. Daraus kann gefolgert werden, dass der Grossteil der Haushalte in geförderten Wohnungen über eher tiefe Einkommen verfügt und somit die Zielgenauigkeit hoch und die Streuverluste klein sein dürften.Eine ausgewogene soziale Durchmischung der Bewohnerschaft wird bei der Wohnraumförderung explizit angestrebt (vgl. Art. 5 Bst. d WFG), um der sogenannten Ghettoisierung entgegenzuwirken. Für gemeinnützige Bauträger ist es ausserdem von Vorteil, wenn sie auch vermögendere Mitglieder haben. Letztere können zusätzliches Anteilscheinkapital zeichnen oder vorteilhafte Darlehen für Projekte zur Verfügung stellen, damit gemeinnützige Bauprojekte überhaupt zustande kommen. Letztlich unterstützen finanzstärkere Mitglieder somit finanzschwächere, was den solidarischen und gemeinnützigen Charakter dieser Projekte stärkt.Eine nach Einkommens- und Vermögenslimiten ausgerichtete Wohnraumförderung wäre zudem mit erheblichem Mehraufwand verbunden, sowohl für den Bund als auch für die Organisationen des gemeinnützigen Wohnungsbaus und die Bauträger selbst. Aufgrund der Erfahrung aus der sogenannten WEG-Förderung müsste beim Bund für die Kontrolle derartiger Vergabekriterien mit mindestens 2 zusätzlichen Vollzeitstellen gerechnet werden. Ein derartiger Zusatzaufwand würde das Kosten-Nutzen-Verhältnis verschlechtern und wäre in der aktuellen Finanzlage des Bundes nicht vertretbar. Die heutige Wohnraumförderung ist insgesamt relativ kostengünstig und effizient.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.