Lexipedia

24.4641 · Interpellation · 2024-12-20

Finanzdepartement

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Die Bundesversammlung hat am 20. Dezember 2024 eine Reform der Wohneigentumsbesteuerung verabschiedet, die das Gleichgewicht in diesem Bereich erheblich stört und gleichzeitig grosse Steuerausfälle mit sich bringt. Insbesondere bietet das derzeitige System Anreize für Eigentümerinnen und Eigentümer, den Immobilienbestand in der Schweiz auf einem modernen Stand zu halten.

Der Bundesrat wird gebeten, die folgenden Fragen zur Reform in der vom Parlament verabschiedeten Form und zur Einführung einer Objektsteuer auf Zweitwohnungen zu beantworten:

  1. Wie wird sich die Möglichkeit, Schuldzinsen abzuziehen, auf das Verhalten von Haushalten auswirken, die ihre Immobilie ganz mit Eigenmitteln finanziert haben und über ein beträchtliches Vermögen verfügen? Böte das diesen Personen die Möglichkeit, ihre Mittel für die Börsenspekulation einzusetzen, indem sie Kredite aufnehmen und die Zinsen steuerlich abziehen, um dann mit dem Kapital Erträge zu erzielen?

  2. Ist es möglich, steuerbefreite Kapitalerträge zu erzielen und trotzdem die Zinsen für einen Hypothekarkredit abzuziehen, der zur Erzielung dieser Erträge verwendet wurde? Zum Beispiel, indem man eine Hypothek auf eine selbstbewohnte Immobilie aufnimmt und dieses Geld anlegt, um private Kapitalgewinne zu erzielen?

  3. Das derzeitige System mit dem Eigenmietwert hält das Risiko für die Eigentümerinnen und Eigentümer in Grenzen: Bei günstigen Zinssätzen erhalten sie nicht viel steuerliche Unterstützung. Bei ungünstigen Zinssätzen wird dies teilweise durch die Möglichkeit, die Schuldzinsen abzuziehen, ausgeglichen. Welche Auswirkungen erwartet der Bundesrat auf das Verhalten von Mieterinnen und Mietern, die Eigentum erwerben wollen, und von Eigentümerinnen und Eigentümern, die einem höheren Risiko ausgesetzt sind?

  4. Wie wird sich die Reform der Wohneigentumsbesteuerung in den nächsten 20 Jahren auf die Baufälligkeit des Immobilienbestands in der Schweiz auswirken?

Stellungnahme des Bundesrates

Die von den Eidgenössischen Räten beschlossene Reform führt dazu, dass die heutigen Verschuldungsanreize insbesondere für Eigenheimbesitzerinnen und Eigenheimbesitzer sowie teilweise auch jene für Vermieterinnen und Vermieter deutlich reduziert werden. Zudem werden auch die Anreize von Mieterinnen und Mietern reduziert, sich zu verschulden (z. B. durch Konsumkredite). Ebenso bewirkt sie eine erhebliche Vereinfachung des Steuersystems sowie eine Reduktion des administrativen Aufwands für die steuerpflichtigen Personen und die kantonalen Steuerverwaltungen. Die finanziellen Auswirkungen der Reform hängen massgeblich vom künftigen Zinsniveau ab. Die pauschale Aussage, wonach die Reform zu Mindereinnahmen führt, ist daher nicht korrekt. Zudem ist der Schweizer Immobilienmarkt stark von institutionellen Eigentümern geprägt, für welche die Reform keine direkten Auswirkungen hat. 1. Im heutigen System der Eigenmietwertbesteuerung sind Schuldzinsen in Höhe der steuerbaren Vermögenserträge zuzüglich weiterer 50'000 CHF abzugsfähig. Dies bedeutet, dass nahezu immer sämtliche Schuldzinsen abgezogen werden können. Unter dem geltenden Recht bestehen die vom Interpellanten beschriebenen Anreize zur Kreditaufnahme und Spekulation in Wertschriften: Die Nichtbesteuerung der Kapitalgewinne im Privatvermögen in Verbindung mit der faktisch vollen Abzugsfähigkeit der Schuldzinsen setzt einen steuerlichen Anreiz, eine hohe Verschuldung beizubehalten. Der vom Parlament beschlossene Systemwechsel führt mit der Neuregelung des Schuldzinsenabzugs zu einer wesentlichen Reduktion dieser Verschuldungsanreize. Im Wesentlichen sind nur noch Schuldzinsen abzugsfähig, die auf vermietete Immobilien entfallen. Besteht das Vermögen einer Person beispielsweise aus einem Eigenheim, einem Bankkonto und Wertschriften, kann sie nach dem Systemwechsel keine Schuldzinsen mehr abziehen. Der Anreiz, fremdfinanzierte Dividendenerträge oder steuerfreie Kapitalgewinne zu erzielen, wird nach einem Systemwechsel folglich deutlich gemindert. 2. Wer keine unbeweglichen Vermögenswerte hat, die er Dritten zur Vermietung oder Verpachtung überlässt, kann nach dem Systemwechsel keine Schuldzinsen mehr abziehen. Kreditfinanzierte Anlagen in Wertschriften sind rechtlich zwar weiterhin möglich; sofern aber keine unbeweglichen vermieteten oder verpachteten Vermögenswerte vorhanden sind, können Schuldzinsen nicht zum Abzug gebracht werden. Die heute bestehenden steuerlichen Gestaltungsspielräume werden somit eingeengt. 3. Das geltende Recht bietet hohe Verschuldungsanreize. Die Reform führt langfristig zu einer Reduktion der Verschuldung und hat positive Auswirkungen auf die Stabilität des Finanzsystems. Der Bundesrat geht folglich von langfristig tieferen Risiken aus. Er erachtet es als zielführend, Risiken im Finanzsystem mittels der Reform zu begrenzen, statt – wie im heutigen System – den Staat an Risiken partizipieren zu lassen. 4. Wie einleitend erwähnt, sind institutionelle Investoren, welche den Schweizer Immobilienmarkt stark prägen, von der Reform nicht direkt betroffen. Zwar sind bei Eigenheimbesitzern die Liegenschaftsunterhaltskosten nicht mehr abzugsfähig, aber auch nach dem Inkrafttreten der Reform haben Eigenheimbesitzer ein ökonomisches Interesse, den Wert ihrer Immobilie zu erhalten. Deshalb erwartet der Bundesrat auch beim selbst bewohnten Wohneigentum nur geringe Auswirkungen auf substanzerhaltende Massnahmen.