Privatisierung der Spital Zofingen AG unter Beteiligung amerikanischer Investoren und des Staatsfonds von Kuwait
24.4666 · Interpellation · 2024-12-20
Departement des Innern
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Ist sich der Bundesrat bewusst, dass die finanzielle Notlage von kleineren Spitälern von Privatspitälern ausgenutzt wird und zu einer zunehmenden Privatisierung der Grundversorgung führen kann?
Versteht der Bundesrat die Sorge der regionalen Bevölkerung über die Beteiligung ausländischer Privatinvestoren an ehemals öffentlichen Spitälern?
Teil der Bundesrat die Ansicht, dass die Beteiligung von Anbietern der sozialen Krankenversicherungen an Privatspitälern zu einem Interessenkonflikt führen kann? Für wie gross hält der Bundesrat das Risiko, dass allfällige Verluste aus solchen Geschäften zu Lasten der Prämienzahlenden gehen könnten? Wie geht der Bundesrat damit um?
Hat der Bundesrat Kenntnis von weiteren öffentlichen Spitälern, die aktuell oder in den letzten Jahren von Privatklinikgruppen aufgekauft worden sind? Weiss er in wie vielen Fällen ausländische Investor:innen namhaft beteiligt waren?
Sieht der Bundesrat eine Notwendigkeit in dieser Sache, aktiv zu werden?
Sieht der Bundesrat eine Möglichkeit Standortgemeinden zu unterstützen, die ihre regionalen Spitäler in der öffentlichen Hand behalten möchten?
Erachtet es der Bundesrat als problematisch, dass ein öffentliches Spital, in diesem Fall das KSA, Aktionärin bei einem Privatspital wird? Kann eine solche Beteiligung einen Einfluss haben auf die strategische Ausrichtung von öffentlichen Spitälern?
Begründung
Die Spital Zofingen AG wurde Mitte Dezember vom privaten Unternehmen Swiss Medical Network (SMN) übernommen. Durch die Übernahme der Spital Zofingen AG, eine Tochtergesellschaft des Kantonsspitals Aarau AG, wird ein öffentliches Spital privatisiert. Gleichzeitig wird die KSA-Aktionärin der SMN. Gemäss Presseberichten ist der Krankenversicherer Visana an der SMN beteiligt. An der Muttergesellschaft der SMN der Aevis Vitoria sind gemäss Halbjahresbericht 2024 amerikanische Privatinvestoren (MPT Medical Properties Trust), das Emirat Kuwait und der Privatinvestor Antoine Huber bedeutend beteiligt. Mit dem Aufkauf von öffentlichen Spitälern durch private Klinikgruppen entsteht ein stetig wachsendes Netzwerk der koordinierten Versorgung geschaffen – auf privater Basis. Somit wird ein stetig grösserer Teil der Grundversorgung privatisiert und gerät zumindest in den Einflussbereich aus ausländischer Investoren. Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen.
Stellungnahme des Bundesrates
1., 2. und 4. Dem Bundesrat ist, abgesehen des vom Motionär erwähnten Falls, nicht bekannt, dass Regionalspitäler im grösseren Stil von privaten Trägerschaften resp. ausländischen Investoren übernommen werden. 3., 5. und 6. Das Bundesgesetz über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) sieht explizit vor, dass die Kantone bei ihrer bedarfsgerechten Spitalplanung private Trägerschaften angemessen in die Planung einzubeziehen haben. Diese Regelung wurde als Element zur Wettbewerbsförderung ins KVG aufgenommen. Für alle beplanten Spitäler gilt, dass sie durch die entsprechenden Listenaufträge verbindlich in die medizinische Versorgung eingebunden werden und auch eine Aufnahmepflicht haben. Weiter sind alle Listenspitäler angehalten, mit den Krankenversicherern Tarife zu verhandeln, die durch die Kantone genehmigt oder festgesetzt werden. Die Art der Trägerschaft eines Spitals spielt daher aus Sicht des KVG keine Rolle. Der Bundesrat ist darum nicht der Ansicht, dass eine solche Konstellation zwangsläufig zu Interessenkonflikten führen muss. Die Prämienzahlenden bezahlen die erbrachten Leistungen über die verhandelten Tarife mit, wobei sich die verhandelten resp. festgesetzten Tarife an einer effizienten Leistungserbringung in der notwendigen Qualität orientieren müssen. Allfällige Verluste gehen zu Lasten der Spitalträgerschaft – unabhängig davon, ob diese öffentlich- oder privatrechtlich ist. Der Bundesrat hält es daher nicht für notwendig, einzugreifen. Eine allfällige Unterstützung der betroffenen Standortgemeinden liegt nicht in der Kompetenz des Bundesrates. Letztlich obliegt es dem planenden Kanton, über solche Situationen zu entscheiden und allfällige Anpassungen im Rahmen seiner Spitalplanung zu prüfen. 7. Unabhängig von der Trägerschaft ist es aus wirtschaftlicher Sicht grundsätzlich zu begrüssen, dass die Spitäler der Grundversorgung mögliche Synergien prüfen und die Zusammenarbeit fördern. Die Beteiligung resp. Zusammenarbeit eines Listenspitals mit einer öffentlich-rechtlichen Trägerschaft an einem Listenspital mit privatrechtlicher Trägerschaft ist daher grundsätzlich nicht zu beanstanden. Wie festgehalten unterliegen alle Listenspitäler denselben Pflichten wie z.B, die Aufnahmepflicht im Rahmen ihrer Leistungsaufträge nach Artikel 41a KVG. Die Kantone sind verpflichtet, sicherzustellen, dass alle Listenspitäler diese Pflichten erfüllen und eine effizient ausgestaltete Grundversorgung unabhängig der Trägerschaft entsprechend gewährleistet ist.