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25.451 · Parlamentarische Initiative · 2025-06-20

Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung

In Kommission des Nationalrats

Wortlaut

Das Bundesgesetz vom 29. April 1998 über die Landwirtschaft (Landwirtschaftsgesetz, LwG; SR 910.1) ist folgendermassen abzuändern:

Art. 164a Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen

Der Artikel ist zu streichen.

Art. 164b Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittel

Ergänzung in Absatz 1:

Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, ist verpflichtet, dem Bund Daten über das Inverkehrbringen mitzuteilen. Dabei ist der Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand anzugeben.

Art. 165fbis Zentrales Informationssystem zur VerwendungInverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln

Anpassung von Absatz 1:

Der Bund betreibt ein zentrales Informationssystem zur Erfassung der Verwendung Inverkehrbringung von Pflanzenschutzmitteln. durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen undVerwender sowie durch die öffentliche Hand.

Anpassung von Absatz 2 und Ergänzung der neuen Bst. a. bis e.:

Wer beruflich oder gewerblich Pflanzenschutzmittel verwendet, muss deren Verwendung im Informationssystem erfassen. Wer Pflanzenschutzmittel in Verkehr bringt, muss den Verwendungszweck durch berufliche und gewerbliche Verwenderinnen und Verwender sowie durch die öffentliche Hand im Informationssystem erfassen. Der Verwendungszweck unterscheidet sichnach:

  1. Forstwirtschaft

  2. Landwirtschaft

  3. Gartenbau

  4. Öffentliche Hand

  5. Übrige Verwendung

Anpassung von Absatz 3 Bst. a, c und d.:

Im Rahmen ihrer gesetzlichen Aufgaben können die folgenden Stellen und Personen Daten im Informationssystem online abrufen:

  1. die betroffenen Bundesstellen: zur Unterstützung des Vollzugs in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich; das Bundesamt für Landwirtschaft;

  2. die kantonalen Vollzugsbehörden und die von ihnen zur Ausführung von Kontrollen beauftragten Stellen: zur Erfüllung der Aufgaben in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich;

  3. die Verwenderin Inverkehrbringerin oder der Verwender Inverkehrbringer, für Daten, die sie oder ihn betreffen;

  4. Dritte, die von der Verwenderin Inverkehrbringerin oder dem VerwenderInverkehrbringer dazu ermächtigt wurden.

Begründung

Die vorliegende Parlamentarische Initiative nimmt konsolidiert die Anliegen aus verschiedenen überwiesenen Standesinitiativen (Bern, St. Gallen, Freiburg) auf. Das Parlament hat 2021 mit der parlamentarischen Initiative 19.475 eine Mitteilungspflicht für den Handel und die Anwendung von Pflanzenschutzmitteln sowie den Handel von Nährstoffen beschlossen. Die Mitteilungspflicht soll Transparenz über die Stoffflüsse in die einzelnen Regionen und in die unterschiedlichen Branchen schaffen. Folgerichtig sind neben der Landwirtschaft auch alle übrigen beruflichen Anwender von Pflanzenschutzmitteln, beispielsweise der Gartenbau, die Forstwirtschaft oder die öffentliche Hand, der Meldepflicht unterstellt. DigiFLUX ist die vom Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) vorgesehene Online-Plattform, mit der die Mitteilungspflicht in der Praxis umgesetzt werden soll.

Die Mitteilungspflicht für den Handel von Pflanzenschutzmitteln und Nährstoffen soll am 1. Januar 2026 in Kraft treten. Die Einführung der Mitteilungspflicht über die berufliche Anwendung von Pflanzenschutzmitteln ist auf den 1. Januar 2027 vorgesehen. Aufgrund der hohen Komplexität und dem enormen administrativen Aufwand für die Bundesverwaltung und die involvierten Branchen wurde die Einführung bereits verschoben. Der zu Projektbeginn vorgestellte Zeitplan kann nicht eingehalten werden. Folglich ist mit weiteren Verschiebungen zu rechnen. Diese Zeit könnte somit genutzt werden für eine seriöse Aufarbeitung und Verbesserungen im Sinne der vorgeschlagenen Parlamentarischen Initiative.

Mittlerweile zeigt sich nämlich, dass die vom BLW vorgesehene Ausgestaltung von digiFLUX zwar gut gemeint ist, aber weit über das ursprüngliche Ziel und den parlamentarischen Willen hinausschiesst. Für die Umsetzung der Mitteilungspflicht für Pflanzenschutzmittelanwendungen sah das BLW vor, dass jedes Pflanzenschutzmittel (inkl. Saatbeizmittel und Nützlinge) bei seiner Anwendung parzellenscharf und georeferenziert in digiFLUX gemeldet werden muss. Mit der Motion Kolly (24.3078) inklusive der Abänderung Salzmann in der WAK-S konnte zumindest die Georeferenzierung aufgehoben werden. Die Antwort auf die Frage von Nationalrat Kolly (25.7405) zeigte jedoch auf, dass eine Umsetzung der Anliegen aus der Praxis auf diesem Wege herausfordernd wird, weshalb eine weitere Änderung auf Gesetzesebene ernsthaft in Betracht gezogen werden sollte. Denn die aktuell vorgeschlagene Dokumentation würde in der Umsetzung für sämtliche beruflichen Anwenderinnen und Anwender einen massiven administrativen Aufwand und Mehrkosten bedeuten, ohne jeglichen ökologischen Mehrwert. Zum Beispiel müsste die heutige Dokumentationspflicht der Landwirtschaft zukünftig auf vielen Betrieben doppelt geführt werden. Viel und unnütze Zeit also für administrativen Leerlauf - wertvolle Zeit, welche den Bäuerinnen und Bauern nachher bei der landwirtschaftlichen Produktion fehlt, ihrer Kerntätigkeit.

Um die Rückverfolgbarkeit von Pflanzenschutzmitteln sicherzustellen, ohne gleichzeitig den administrativen Aufwand für die Landwirtschaft, das Gewerbe und die öffentliche Hand zu erhöhen, soll deshalb eine Deklaration des Verwendungszwecks (Gartenbau, Forstwirtschaft, öffentliche Hand, Landwirtschaft) zum Zeitpunkt der Inverkehrbringung reichen. In der Folge sind Artikel 164b und Artikel 165fbis LwG anzupassen.

Die vorgesehene Mitteilungspflicht für Nährstofflieferungen würde dazu führen, dass zukünftig sämtliche Lieferungen von Futtermittel, Mineraldünger sowie Hof- und Recyclingdünger in digiFLUX erfasst werden müssten. Die heutigen Grundlagewerte für diese Erfassung sind ungenügend und wären nur mit mehrjährigen Studien und enormen Aufwänden zu generieren, dies gilt insbesondere für die Futtermittel. Zudem sind die Grundlagen der Düngung (GRUD) inklusive den Tierbedarfswerten nicht genügend umfassend aktualisiert (Motion 21.3004). Eine digitale Automatisierung der Meldungen anhand von Schnittstellen wird für viele Gewerbebetriebe (Handelsbetriebe, Getreidemühlen, Brauereien etc.) technisch nicht umsetzbar oder mit massiven Kosten und einem riesigen Aufwand verbunden sein. Futtermittel- und Mineraldüngerlieferung müssen daher von der Meldepflicht befreit werden. In der Folge ist Artikel 164a LwG zu streichen. Die bereits bestehende und etablierte Mitteilungspflicht für Hof- und Recyclingdünger soll weitergeführt werden.