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26.3140 · Interpellation · 2026-03-17

Departement des Innern

Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor

Wortlaut

Über mehrere Wochen mussten Eltern in der Schweiz die Ungewissheit in Kauf nehmen, dass sie ihren Babys möglicherweise mit Cereulid verunreinigte Säuglingsnahrung verabreicht haben könnten. Die Aufarbeitung und Bereinigung des Sortimentes dauerte vergleichsweise lange und die Informationen waren für die Öffentlichkeit nicht immer eindeutig. Besonders belastend für die Betroffenen war, dass in der Schweiz mehr Zeit verging, bis Massnahmen ergriffen und Produkte zurückgerufen wurden.

Vor diesem Hintergrund stellen sich Eltern und die Öffentlichkeit Fragen zum Ablauf der Ereignisse und zur Wirksamkeit der bestehenden Kontroll- und Informationsmechanismen.

Ich bitte den Bundesrat um die Beantwortung folgender Fragen:

  • Wie wollen die Behörden sicherstellen, dass ein solcher Fall in Zukunft vermieden werden kann oder – sollte es trotz aller Bemühungen dazu kommen – rascher darauf reagiert wird, die Babys und Kleinkinder besser geschützt und die Eltern besser informiert werden?

  • Welche Konsequenzen haben die betroffenen Firmen zu erwarten, sollten die Behörden feststellen, dass es mangelhafte Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen sowie Verzögerungen bei den Analysen und der Information gegeben hat?

Stellungnahme des Bundesrates

1. Der Schutz der Gesundheit von Säuglingen und Kleinkindern hat höchste Priorität. Das Schweizer System der Lebensmittelsicherheit basiert auf einer klaren Aufgabenteilung: Die Lebensmittelunternehmen tragen die Hauptverantwortung für die Sicherheit ihrer Produkte im Rahmen der Selbstkontrolle (Art. 74 Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung [LGV]; SR 817.02), während die kantonalen Vollzugsbehörden die Unternehmen überwachen und Massnahmen anordnen können. Das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen stellt die Koordination sicher und nimmt die Aufsicht über den kantonalen Lebensmittelrechtsvollzug wahr. Der vorliegende Fall wird derzeit umfassend aufgearbeitet. Ziel ist es insbesondere zu klären, wie die Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten – namentlich in Bezug auf Selbstkontrolle, Risikobeurteilung, Lieferkettenüberwachung und Informationspflicht – wahrgenommen haben, und ob die bestehenden Abläufe ausreichend wirksam sind. Auf Basis dieser Aufarbeitung werden die zuständigen Behörden gemeinsam prüfen, ob und wo Verbesserungen notwendig sind. 2. Das Lebensmittelrecht sieht klare Instrumente und Sanktionen vor, falls Unternehmen ihre gesetzlichen Pflichten nicht einhalten. Die kantonalen Vollzugsbehörden können insbesondere administrative Massnahmen wie Rückrufe, Betriebsauflagen oder Betriebseinschränkungen anordnen. Darüber hinaus können Verstösse gegen die gesetzlichen Bestimmungen strafrechtlich verfolgt werden (Art. 63-66, Lebensmittelgesetz [LMG]; SR 817.0). Ob und in welchem Umfang solche Massnahmen oder Sanktionen zur Anwendung kommen, hängt von den Ergebnissen der laufenden Untersuchungen ab. Die kantonalen Vollzugsbehörden klären beispielsweise, ob es zu mangelhaften Kontrollen, ungenügenden Sicherheitsvorkehrungen oder Verzögerungen bei den Analysen und der Informationsweitergabe gekommen ist. Sie werden gegebenenfalls die notwendigen Massnahmen treffen.