26.3333 · Motion · 2026-03-19
Justiz- und Polizeidepartement
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Der Bundesrat wird beauftragt, eine Revision des Opferhilfegesetzes (OHG) vorzuschlagen, um:
die in den Artikeln 20 Absatz 3 und 23 Absatz 2 OHG vorgesehenen Höchstbeträge anzuheben bzw. den Kantonen zu ermöglichen, diese anzuheben, wenn die Genugtuung von einem Straf- oder Zivilgericht festgelegt wurde;
die subsidiäre Kompetenz der Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden beizubehalten, während der Sachrichterin oder dem Sachrichter die Befugnis übertragen wird, auch die nach dem OHG gewährten Beträge festzulegen, wenn sie oder er über Zivilansprüche entscheidet; der Gerichtsentscheid sollte automatisch an die zuständige kantonale Entschädigungs- und Genugtuungsbehörde weitergeleitet werden, um die Vollstreckung und die Weiterverfolgung sicherzustellen;
die in Artikel 25 OHG vorgesehenen Fristen mit den Bestimmungen von Artikel 331 der Strafprozessordnung (StPO) in Einklang zu bringen; so soll verhindert werden, dass Opfer aufgrund verfahrensrechtlicher Widersprüche ihre Rechte nicht geltend machen können;
die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, um das Verfahren vor den kantonalen Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden zu vereinfachen und zu beschleunigen, damit die gesetzlich vorgesehenen Leistungen rasch und wirksam erbracht werden können.
Begründung
Mehrere praktische Lücken schränken derzeit die Wirksamkeit des OHG ein und führen zu ungerechten Situationen für die Opfer.
1. Die in den Artikeln 20 Absatz 3 und 23 Absatz 2OHG vorgesehenen Höchstbeträge können dazu führen, dass die Höhe der tatsächlich ausgerichteten Entschädigung und Genugtuung unter dem von einem Straf- oder Zivilgericht festgelegten Betrag liegt. Dies stellt die Tragweite solcher Gerichtsentscheide in Frage und kann als ungerecht empfunden werden.
2. Hätte die Sachrichterin oder der Sachrichter die Befugnis, die Beträge auch im Rahmen des OHG festzulegen, würde dies den Prozess für die Opfer erheblich vereinfachen, während die Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden in Fällen, in denen kein Gerichtsentscheid vorliegt, weiterhin dafür zuständig wären.
3. In bestimmten Fällen werden die Gesuche um Entschädigung und Genugtuung von Opfern, die diese innert einem Jahr ab endgültigem Entscheid über die Zivilansprüche und somit innert der gesetzlichen Frist stellen, abgelehnt mit der Begründung, dass sie ihre Zivilansprüche nicht innert fünf Jahren geltend gemacht hätten – obwohl es aufgrund des Strafverfahrens unmöglich war, die Zivilansprüche früher festzulegen. Eine Harmonisierung der Fristen ist unerlässlich, damit die Opfer nicht aufgrund der Dauer der Strafverfahren benachteiligt werden.
4. Das Verfahren vor den kantonalen Entschädigungs- und Genugtuungsbehörden muss – im Sinne des Gesetzes – einfach, zugänglich und schnell bleiben. Es sind organisatorische und verfahrenstechnische Verbesserungen nötig, um sicherzustellen, dass die Opfer innert angemessener Fristen wirksam unterstützt werden.
Antrag des Bundesrates
Ablehnung
Stellungnahme des Bundesrates
Der Bundesrat anerkennt, dass die in den drei gleichlautenden Motionen (Jaccoud [26.3331], Maitre [26.3333] und Nantermod [26.3351] aufgeworfenen Fragen in der praktischen Umsetzung des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) von grosser Relevanz sind.Dennoch empfiehlt der Bundesrat die Ablehnung der Motion aus folgenden Erwägungen: Das Opferhilfegesetz befindet sich bereits in einer Teilrevision (Geschäft 25.080): die Botschaft dazu wurde am 22. Oktober 2025 vom Bundesrat verabschiedet. Zudem sind verschiedene Vorlagen im Bereich des Gewaltschutzes in Bearbeitung. Eine weitere Teilrevision, die sich primär mit technischen Detailfragen befasst, beinhaltet die Gefahr einer Zersplitterung der Gesetzgebungsarbeiten. Dies stünde einer kohärenten Weiterentwicklung des Opferhilfesystems entgegen. Der Bundesrat ist bereit, die zentralen Anliegen der Motion zu prüfen. Der geeignete Rahmen dafür bildet das Postulat Hurni (26.3051) «Evaluation et amélioration de l'indemnisation des victimes en Suisse». Dieses Postulat beauftragt den Bundesrat, einen Bericht zu erstellen, der die Lücken im aktuellen Entschädigungssystem analysiert und Verbesserungsvorschläge unterbreitet. Die Fragen nach der Angemessenheit der Höchstbeträge (Art. 20 und 23 OHG) sowie nach der prozeduralen Effizienz (Rolle des Sachrichters, Verfahrensbeschleunigung) sind Bestandteile dieser Prüfung. Eine Erhöhung von Entschädigungsobergrenzen oder eine Kompetenzverschiebung zwischen Verwaltungsbehörden und Gerichten haben auch finanzielle und organisatorische Auswirkungen auf die Kantone, welche die Opferhilfe vollziehen. Solche Fragen können im Kontext einer Gesamtbetrachtung, wie sie der Bericht zum Postulat Hurni bieten wird, sinnvoll beantwortet werden. Die Gesamtbetrachtung stellt insbesondere sicher, dass die Lösungsvorschläge finanzpolitisch tragbar und systemisch stimmig sind.
Der Bundesrat beantragt die Ablehnung der Motion.