Warum hält der Bundesrat Artikel 68a RTVG offenbar für eine genügende Rechtsgrundlage für eine Senkung der Serafe-Gebühr?
26.3387 · Interpellation · 2026-03-20
Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
Stellungnahme zum Vorstoss liegt vor
Wortlaut
Art. 68a RTVG gibt dem Bundesrat die Kompetenz, die Abgabe für Haushalte und Unternehmen zu bestimmen: "Massgebend ist der Bedarf für die Finanzierung der Programme der SRG und des übrigen publizistischen Angebots der SRG, das zur Erfüllung des Programmauftrags notwendig ist".
Warum hat der Bundesrat bei der Sendung der Serafe-Gebühr auf 300.- entgegen dem unmissverständlichen Wortlaut entschieden (Wortlaut = zuerst wird in der Konzession der Programmauftrag definiert, anschliessend kann der Bundesrat die Abgabe für Haushalte und Unternehmen bestimmen)?Nach welcher juristischen Auslegungsmethode ist der Bundesrat bei der Senkung gemäss Art. 68a RTVG vorgegangen? Bitte diese Antwort ausführlich begründen.
Aus welchen konkreten Gründen hat der Bundesrat nicht das Resultat der Überarbeitung der Konzession abgewartet, bevor er die Gebühr senkt? Bitte präzise begründen.
Warum hat der Bundesrat die Frage 26.7262 in der Fragestunde am 16. März 2026 inhaltlich nicht beantwortet (gemeint ist die schriftliche Antwort)?
Falls der Bundesrat in der Antwort auf diese Interpellation erwähnt, er habe die Eckwerte der neuen Konzession bereits am 7. September 2022 festgelegt: Wie schliesst der Bundesrat aufgrund von «Eckwerten» auf eine Senkung von exakt 35.- auf 300.- Serafe-Abgabe.
In der schriftlichen Antwort auf die Frage 26.7262 schreibt der Bundesrat: «Die vom Bundesrat beschlossene Senkung der Radio- und Fernsehabgabe auf 300 Franken wurde in den Eidgenössischen Räten debattiert». Wie kommt der Bundesrat auf diese Aussage? Was genau meint der Bundesrat mit «wurde … debattiert»? Welche Debatte an welchem Datum meint der Bundesrat? Bitte präzise begründen.
Eine Debatte im Rat findet per Definition vor einem Entscheid statt: Welche Debatte im Rat vor dem Senkungsentscheid per VO meint der Bundesrat?
In der schriftlichen Antwort auf die Frage 26.7262 schreibt der Bundesrat: «Eine Anpassung der Kompetenzordnung zwischen dem Bundesrat und dem Parlament oder eine Anpassung der Höhe der Abgabe war dabei nicht mehrheitsfähig». Aufgrund welcher konkreten Fakten kommt der Bundesrat zu dieser Aussage?
Was will der Bundesrat mit dieser Aussage ausdrücken?
Was meint der Bundesrat mit der Aussage «eine Anpassung der Höhe der Abgabe»? Von welcher Anpassung spricht er?
Stellungnahme des Bundesrates
Zu Frage 1Der Wortlaut von Art. 68a des Bundesgesetzes über Radio und Fernsehen(RTVG; SR 784.40) hält zuhanden des Bundesrates fest, welche Bedarfe bei der Festlegung der Abgabe für Radio und Fernsehen massgebend sind. Der Leistungsauftrag der SRG ist einer der verschiedenen Verwendungszwecke der Abgabe für Radio und Fernsehen. Der Bundesrat hat die entsprechenden Bedarfe in seinem Entscheid zur Abgabenhöhe und deren Verwendung festzulegen.
Den Abgabeanteil der SRG hat der Bundesrat als Folge des Service-public-Berichts bereits mit Entscheid vom 18. Oktober 2017 ab 2019 plafoniert. Er hat so den zukünftigen finanziellen Rahmen der SRG zur Erfüllung ihres entsprechend formulierten Leistungsauftrags in der Konzession vorgegeben. Zu den Fragen 2 bis 5Der Bundesrat hat die Senkung der Abgabe als Reaktion auf die Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» beschlossen und den entsprechenden Handlungsbedarf in seiner Botschaft zur Volksinitiative «200 Franken sind genug! (SRG-Initiative)» (BBl 2024 1720) erläutert. Die Festlegung der Abgabe für Radio und Fernsehen ab 2027 erfolgte innerhalb des Rahmens der in Antwort 1 beschriebenen Delegation durch den Gesetzgeber. Mit dem Entscheid des Bundesrates vom 7. September 2022 wurde zuerst der Bedarf festgelegt (Fokus auf Information, Kultur Bildung), dieser wird nun in der Konzession konkretisiert. Die SRG wird in diesen Prozess einbezogen. Interessierte Kreise werden sich zum Entwurf des Bundesrates in einer ordentlichen Vernehmlassung äussern können. Der Bundesrat hat in seiner Botschaft zur «SRG-Initiative» ausgeführt und begründet, warum er weitere Entlastungsmassnahmen für Haushalte und Unternehmen als erforderlich erachtet und die etappierte Senkung der Abgabe für Radio und Fernsehen als Gegenprojekt der Initiative gegenübergestellt. Er ist überzeugt, dass die SRG ihren Leistungsauftrag nach Artikel 93 Absatz 2 BV auch mit einer etappenweise auf 300 Franken gesenkten Haushaltabgabe und einer weiteren Entlastung von Unternehmen erfüllen kann. Zu den Fragen 6 bis 10Die vom Bundesrat beschlossene Senkung der Abgabe für Radio und Fernsehen ab 2027 als Gegenprojekt zur «SRG-Initiative» war dem Parlament bekannt und wurde dort mehrfach, auch vor dem entsprechenden Bundesratsentscheid, thematisiert. In seiner ans Parlament adressierten Botschaft zur «SRG-Initiative» erläuterte der Bundesrat die von ihm beschlossene Abgabesenkung ausführlich. Überdies verwies der zuständige Departementsvorsteher bei seinen Voten im Parlament auf das Gegenprojekt des Bundesrates. In Kenntnis dieser Ausgangslage hat die zuständige Kommission des Nationalrats mehrere eigene Gegenentwürfe zur Initiative zur Diskussion gestellt, aber keiner war mehrheitsfähig.Ein solcher parlamentarischer Gegenvorschlag hätte auch die geltende Kompetenzordnung zwischen Parlament und Bundesrat bei der Festlegung der Abgabe für Radio und Fernsehen übersteuern und die vom Bundesrat beschlossene Senkung der Abgabe rückgängig machen oder ändern können. Dies ist nicht erfolgt.