preparatory:AB 279295
Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-15
Wortprotokoll
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 29septies Abs. 6 [GZ]
Antrag der Kommission [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
[VS]
Art. 29septies al. 6 [GZ]
Proposition de la commission [GZ]
Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]
[VS][GZ]
Angenommen - Adopté
[VS]
Art. 34bis [GZ]
Antrag der Mehrheit [GZ]
Abs. 1, 3 [GZ]
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 2 [GZ]
... Referenzalter in den ersten sechs Jahren ...
[VS]
Antrag der Minderheit I [GZ]
(Stöckli, Carobbio Guscetti, Graf Maya, Rechsteiner Paul)[GZ]
Abs. 1 Bst. a [GZ]
a. ... feste Rententeil 550/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 3752/100[NB]000 des massgebenden ...
Abs. 1 Bst. b [GZ]
b. ... feste Rententeil 1801/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 277/100[NB]000 des massgebenden ...
Abs. 2 [GZ]
... Referenzalter in den ersten neun Jahren ...
[VS]
Antrag der Minderheit II [GZ]
(Graf Maya, Carobbio Guscetti, Rechsteiner Paul, Stöckli)[GZ]
Abs. 1 Bst. a [GZ]
a. ... feste Rententeil 550/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 3752/100[NB]000 des massgebenden ...
Abs. 1 Bst. b [GZ]
b. ... feste Rententeil 1801/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 277/100[NB]000 des massgebenden ...
Abs. 2 [GZ]
... Referenzalter in den ersten 14 Jahren ...
[VS]
Antrag der Minderheit III [GZ]
(Hegglin Peter, Bischof, Ettlin Erich, Häberli-Koller)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
Abs. 2 [GZ]
Der Grundzuschlag beträgt 150 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:[GZ]
Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]81[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]63[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]44[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]25
Abs. 3 [GZ]
Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:[GZ]
Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent[GZ]
1 ... 25[GZ]
2 ... 50[GZ]
3 ... 75 [PAGE 236]
Abs. 4 [GZ]
Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
Abs. 5 [GZ]
Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
Abs. 6 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
[VS]
Antrag der Minderheit IV [GZ]
(Stöckli, Carobbio Guscetti, Graf Maya, Rechsteiner Paul)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
Abs. 2 [GZ]
Der Grundzuschlag beträgt 215 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:[GZ]
Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]100[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]100[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]63[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]25
Abs. 3 [GZ]
Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:[GZ]
Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent[GZ]
1 ... 25[GZ]
2 ... 50[GZ]
3 ... 75
Abs. 4 [GZ]
Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
Abs. 5 [GZ]
Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
Abs. 6 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
[VS]
Antrag der Minderheit V [GZ]
(Graf Maya, Carobbio Guscetti, Rechsteiner Paul, Stöckli)[GZ]
Abs. 1 [GZ]
Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.
Abs. 2 [GZ]
Der Grundzuschlag beträgt 515 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:[GZ]
Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags[GZ]
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 10 bis 64) ...[NB]100
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 11 bis 64) ...[NB]81
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 12 bis 64) ...[NB]63
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 13 bis 64) ...[NB]44
Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 14 bis 64) ...[NB]25
Abs. 3 [GZ]
Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:[GZ]
Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent[GZ]
1 ... 25[GZ]
2 ... 50[GZ]
3 ... 75
Abs. 4 [GZ]
Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten 14 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
Abs. 5 [GZ]
Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.
Abs. 6 [GZ]
Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.
[VS]
Antrag der Minderheit VI [GZ]
(Müller Damian, Dittli, Noser, Stöckli)[GZ]
Abs. 1[GZ]
Für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, gelten die folgenden Bestimmungen:[GZ]
a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 150 Franken erhöht.[GZ]
b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 50 Franken erhöht.
Abs. 2 [GZ]
Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.
Abs. 3 [GZ]
Die Absätze 1 und 2 sind an den Hinterlassenenrenten nach Artikel 36 oder 37 sowie an den Invalidenrenten nach dem IVG nicht anwendbar.