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preparatory:AB 279295

Kuprecht Alex · Ständerat · Schwyz · Fraktion der Schweizerischen Volkspartei · 2021-03-15

Wortprotokoll

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 29septies Abs. 6 [GZ]

Antrag der Kommission [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

[VS]

Art. 29septies al. 6 [GZ]

Proposition de la commission [GZ]

Adhérer au projet du Conseil fédéral[GZ]

[VS][GZ]

Angenommen - Adopté

[VS]

Art. 34bis [GZ]

Antrag der Mehrheit [GZ]

Abs. 1, 3 [GZ]

Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates

Abs. 2 [GZ]

... Referenzalter in den ersten sechs Jahren ...

[VS]

Antrag der Minderheit I [GZ]

(Stöckli, Carobbio Guscetti, Graf Maya, Rechsteiner Paul)[GZ]

Abs. 1 Bst. a [GZ]

a. ... feste Rententeil 550/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 3752/100[NB]000 des massgebenden ...

Abs. 1 Bst. b [GZ]

b. ... feste Rententeil 1801/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 277/100[NB]000 des massgebenden ...

Abs. 2 [GZ]

... Referenzalter in den ersten neun Jahren ...

[VS]

Antrag der Minderheit II [GZ]

(Graf Maya, Carobbio Guscetti, Rechsteiner Paul, Stöckli)[GZ]

Abs. 1 Bst. a [GZ]

a. ... feste Rententeil 550/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 3752/100[NB]000 des massgebenden ...

Abs. 1 Bst. b [GZ]

b. ... feste Rententeil 1801/1000 des Mindestbetrages der Altersrente und der variable Rententeil 277/100[NB]000 des massgebenden ...

Abs. 2 [GZ]

... Referenzalter in den ersten 14 Jahren ...

[VS]

Antrag der Minderheit III [GZ]

(Hegglin Peter, Bischof, Ettlin Erich, Häberli-Koller)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

Abs. 2 [GZ]

Der Grundzuschlag beträgt 150 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:[GZ]

Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]81[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]63[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]44[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]25

Abs. 3 [GZ]

Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:[GZ]

Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent[GZ]

1 ... 25[GZ]

2 ... 50[GZ]

3 ... 75 [PAGE 236]

Abs. 4 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 5 [GZ]

Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.

Abs. 6 [GZ]

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

[VS]

Antrag der Minderheit IV [GZ]

(Stöckli, Carobbio Guscetti, Graf Maya, Rechsteiner Paul)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

Abs. 2 [GZ]

Der Grundzuschlag beträgt 215 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:[GZ]

Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]100[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]100[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]63[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]25

Abs. 3 [GZ]

Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:[GZ]

Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent[GZ]

1 ... 25[GZ]

2 ... 50[GZ]

3 ... 75

Abs. 4 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten neun Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 5 [GZ]

Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.

Abs. 6 [GZ]

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

[VS]

Antrag der Minderheit V [GZ]

(Graf Maya, Carobbio Guscetti, Rechsteiner Paul, Stöckli)[GZ]

Abs. 1 [GZ]

Frauen der Übergangsgeneration haben beim Bezug der Altersrente Anspruch auf einen Rentenzuschlag.

Abs. 2 [GZ]

Der Grundzuschlag beträgt 515 Franken pro Monat. Er wird folgendermassen abgestuft:[GZ]

Anspruchsberechtigter Jahrgang ... Monatlicher Zuschlag in Prozent des Grundzuschlags[GZ]

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 1 bis 64) ...[NB]25

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 2 bis 64) ...[NB]50

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 3 bis 64) ...[NB]75

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 4 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 5 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 6 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 7 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 8 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 9 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 10 bis 64) ...[NB]100

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 11 bis 64) ...[NB]81

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 12 bis 64) ...[NB]63

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 13 bis 64) ...[NB]44

Frauen mit Jahrgang (Jahr des Inkrafttretens plus 14 bis 64) ...[NB]25

Abs. 3 [GZ]

Der Rentenzuschlag gemäss Absatz 2 wird beim Rentenvorbezug wie folgt reduziert:[GZ]

Vorbezugsjahre ... Kürzung des Zuschlags in Prozent[GZ]

1 ... 25[GZ]

2 ... 50[GZ]

3 ... 75

Abs. 4 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten 14 Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 5 [GZ]

Der Rentenzuschlag wird zusätzlich zur nach Artikel 34 berechneten Rente ausbezahlt. Er unterliegt nicht der Kürzung gemäss Artikel 35.

Abs. 6 [GZ]

Der Bundesrat regelt die Einzelheiten, insbesondere den Anspruch von Frauen mit einer unvollständigen Beitragsdauer.

[VS]

Antrag der Minderheit VI [GZ]

(Müller Damian, Dittli, Noser, Stöckli)[GZ]

Abs. 1[GZ]

Für Frauen der Übergangsgeneration, die ihre Altersrente nicht vorbeziehen, gelten die folgenden Bestimmungen:[GZ]

a. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen kleiner oder gleich der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 150 Franken erhöht.[GZ]

b. Ist das massgebende durchschnittliche Jahreseinkommen grösser als das der vierfachen jährlichen minimalen Altersrente, so wird die nach Artikel 34 berechnete Altersrente um 50 Franken erhöht.

Abs. 2 [GZ]

Der Übergangsgeneration gehören die Frauen an, die das Referenzalter in den ersten sechs Jahren nach Inkrafttreten dieser Bestimmung erreichen.

Abs. 3 [GZ]

Die Absätze 1 und 2 sind an den Hinterlassenenrenten nach Artikel 36 oder 37 sowie an den Invalidenrenten nach dem IVG nicht anwendbar.

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