Wicki Franz · Ständerat · 2003-12-18
Wicki Franz · Ständerat · Luzern · Christlichdemokratische Fraktion · 2003-12-18
Wortprotokoll
In Artikel 88 Absatz 2 wird die Aufhebung der Familienstiftungen und der kirchlichen Stiftungen geregelt. Diese unterstehen der behördlichen Aufsicht nicht; deshalb erfolgt die Aufhebung wie bis anhin durch das Gericht. Wir haben hier für die kirchlichen Stiftungen und die Familienstiftungen nichts neu geregelt. Es bleibt also beim Alten.