Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07
Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07
Wortprotokoll
Die Änderung bei Artikel 133 Absatz 2 ist das Ergebnis der Korrektur eines Fehlers in der bundesrätlichen Fassung. Es muss das urteilende Gericht sein - nicht die Verfahrensleitung -, welches die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegt. Wir sind also hier für den Antrag der Kommission.
Die Änderung in Absatz 4 ist eine redaktionelle Änderung.