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Blocher Christoph · Bundesrat · 2006-12-07

Blocher Christoph · Bundesrat · Zürich · 2006-12-07

Wortprotokoll

Die Änderung bei Artikel 133 Absatz 2 ist das Ergebnis der Korrektur eines Fehlers in der bundesrätlichen Fassung. Es muss das urteilende Gericht sein - nicht die Verfahrensleitung -, welches die Entschädigung am Ende des Verfahrens festlegt. Wir sind also hier für den Antrag der Kommission.

Die Änderung in Absatz 4 ist eine redaktionelle Änderung.