Lexipedia

00.033

Botschaft über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit der Mongolei

vom 6. März 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit dem Antrag auf Zustimmung den Entwurf zu einem Bun- desbeschluss über das am 20. September 1999 unterzeichnete Abkommen mit der Mongolei zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen.

Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

6. März 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi

10894 Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

1999-5970 2473

Übersicht

Nach nur einer Verhandlungsrunde konnte am 20. September 1999 mit der Mongo- lei ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steu- ern vom Einkommen und vom Vermögen abgeschlossen werden. Die Mongolei entwickelte sich seit Ende 1989 rasch und gewaltfrei von einem Ein- parteienstaat zu einem demokratischen Mehrparteiensystem. Nach der Unterzeich- nung eines Investitionsschutzabkommens am 29. Januar 1997 gelangte die Mongo- lei mit dem Begehren um Aufnahme von Verhandlungen über ein Doppelbesteue- rungsabkommen an die Schweiz. Am Schluss einer einzigen Verhandlungsrunde konnte im Juni 1998 das vorliegende Abkommen paraphiert werden. Im September

1999 ergab sich anlässlich eines Arbeitsbesuches der mongolischen Aussenministe-

rin in Bern die Gelegenheit zur Unterzeichnung des Staatsvertrags. Das nun abgeschlossene Abkommen bietet Personen mit steuerlichen Bezugspunk- ten zu beiden Staaten und speziell den investierenden Unternehmen neben der Be- seitigung der Doppelbesteuerung auch einen gewissen steuerlichen Schutz. Es be- günstigt neue Investitionen und stellt zudem sicher, dass die schweizerischen Unter- nehmen gegenüber ihren Konkurrenten aus anderen westlichen Staaten keine steu- erlich bedingten Wettbewerbsnachteile erleiden. Das Abkommen folgt im Wesentli- chen dem Musterabkommen der OECD und der schweizerischen Abkommenspraxis. Die Kantone und die interessierten Wirtschaftskreise haben den Abschluss des Ab- kommens im Vernehmlassungsverfahren begrüsst.

2474

Botschaft

1 Vorgeschichte

Die Mongolei entwickelte sich ab 1990 gewaltfrei von einem kommunistischen Ein- parteienstaat zu einer parlamentarischen Demokratie mit rechtsstaatlicher Verfas- sung und einem Einkammersystem. Das Land ist mit einer Fläche von 1 566 500 Quadratkilometern und einer Einwohnerzahl von 2 387 000 einer der am wenigsten dicht besiedelten Staaten der Erde. Bis zur Auflösung der Sowjetunion war die Mongolei stark in deren Güter- und Leistungsaustausch eingebunden. Die politische Umwälzung führte danach zu Re- strukturierungsmassnahmen mit dem Ziel, eine marktwirtschaftlich ausgerichtete Gesetzgebung einzuführen und Privatisierungsvorhaben, eine teilweise Preislibera- lisierung sowie eine Sanierung des Finanzsektors durchzuführen. Die bisher wichtigsten Exportgüter Kupfer und Kaschmir sollen um weitere Pro- dukte, hauptsächlich Rohstoffe, ergänzt werden. Der Schwerpunkt der mongolischen Wirtschaft liegt zurzeit noch auf der Landwirtschaft und hier vor allem auf der Viehwirtschaft. Die bilateralen Handelsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei bewegten sich bisher auf sehr bescheidenem Niveau, zogen aber seit 1996 kräftig an. Wenn auch gegenwärtig die Bedeutung der Mongolei für schweizerische Direktinvestitionen noch gering ist, besteht doch ein Interesse, den in diesem Land tätigen Unternehmen einen steuerlichen Schutz zu gewähren und dafür zu sorgen, dass ihnen gegenüber der Konkurrenz aus anderen Staaten keine steuerlich beding- ten Wettbewerbsnachteile erwachsen. Nach früheren Vorsondierungen gelangte die Mongolei im Jahr 1997 im Anschluss an die Unterzeichnung eines Investitionsschutzabkommens an die Schweiz mit dem Begehren um Aufnahme von Verhandlungen über ein Doppelbesteuerungsabkom- men. Am Ende einer einzigen Verhandlungsrunde in Bern konnte im Juni 1998 das vorliegende Abkommen paraphiert werden. Nachdem die Kantone und Wirtschafts- verbände sich gegenüber dem Abkommen positiv geäussert hatten, wurde das Ver- tragswerk am 20. September 1999 in Bern unterzeichnet.

2 Bemerkungen zu den einzelnen Bestimmungen

des Abkommens Das neue Abkommen zwischen der Schweiz und der Mongolei folgt sowohl in for- meller als auch in materieller Hinsicht weitestgehend dem von der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) erarbeiteten Musterab- kommen sowie der schweizerischen Vertragspraxis mit Entwicklungsländern. Es werden deshalb im Folgenden nur die wesentlichsten Abweichungen vom Muster- abkommen und die wichtigen Besonderheiten des Abkommens erläutert.

Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern Das Abkommen findet Anwendung auf alle Steuern vom Einkommen und vom Vermögen. Die Mongolei kennt gegenwärtig noch keine Vermögenssteuer, es wird aber die Einführung einer solchen erwogen. In Artikel 2 wird zudem festgehalten,

2475

dass das Abkommen auf die an der Quelle erhobenen Steuern auf Lotteriegewinnen nicht Anwendung finde.

Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen Ins Protokoll wird der Hinweis aufgenommen, dass Personengesellschaften in der Mongolei steuerlich wie juristische Personen behandelt werden. Alle Bestimmungen des Abkommens betreffend den internationalen Verkehr werden auf den Strassen- transport ausgedehnt.

Art. 5 Betriebstätte Eine Bau- oder Montageausführung oder damit zusammenhängende Überwachungs- tätigkeiten begründen bereits eine Betriebstätte, wenn ihre Dauer sechs Monate übersteigt. Eine solche Regelung findet sich in zahlreichen schweizerischen Ab- kommen mit Entwicklungs- und Schwellenländern. Die Mongolei verzichtete im Gegenzug auf die ursprünglich geforderte Aufnahme einer Bestimmung, wonach die Erbringung von Dienstleistungen während einer bestimmten Dauer eine Be- triebstätte begründet.

Art. 7 Unternehmensgewinne Der Entwurf folgt dem im Musterabkommen der OECD festgelegten Grundsatz, dass eine Betriebstätte nur für diejenigen Gewinne besteuert werden darf, die ihr zu- gerechnet werden können. Der Grundsatz, wonach bei der Bemessung des Betriebstättengewinns einzig von den aus der effektiven Tätigkeit der Betriebstätte resultierenden und ihr zurechenba- ren Einkünften und nicht vom Prinzip der Attraktivkraft der Betriebstätte ausgegan- gen werden darf, wird zudem in einer Protokollbestimmung festgehalten.

Art. 9 Verbundene Unternehmen Wie bei den meisten in letzter Zeit vereinbarten Doppelbesteuerungsabkommen ge- lang es auch hier, die der schweizerischen Praxis entsprechende Formulierung von Absatz 2 einzubringen. Der Abkommensentwurf sieht vor, dass sich die Vertrags- staaten über die Vornahme von Gewinnaufrechnungen konsultieren können.

Art. 10 Dividenden Die Steuer zu Gunsten des Quellenstaates beträgt 5 Prozent bei Beteiligungen von mindestens 25 Prozent, die von einer Gesellschaft gehalten werden. In den übrigen Fällen ist das Besteuerungsrecht des Quellenstaates auf 15 Prozent begrenzt.

Art. 11 Zinsen Die Steuer zu Gunsten des Quellenstaates ist nach dem Abkommensentwurf grund- sätzlich auf 10 Prozent begrenzt. Zudem sind Zinsen auf Kreditlieferungen von Aus- rüstungen und Warenlieferungen sowie Zinsen auf Darlehen, die von einer Bank gewährt werden, ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerbar.

2476

Art. 12 Lizenzgebühren Die Quellensteuer auf Lizenzgebühren wurde im Abkommen auf 5 Prozent begrenzt. In einer Protokollbestimmung wurde jedoch vereinbart, dass solche Einkünfte nur in dem Vertragsstaat besteuert werden können, in dem der Nutzungsberechtigte dieser Lizenzgebühren ansässig ist, solange die Schweiz nach ihrer innerstaatlichen Ge- setzgebung keine Quellensteuer auf Lizenzgebühren erhebt. Im Weiteren fallen Lea- singerträge nicht unter den Begriff der Lizenzgebühr. Damit konnte eine Lösung getroffen werden, die den schweizerischen Interessen in optimaler Weise Rechnung trägt.

Art. 14 Selbstständige Arbeit Wie schon in anderen Abkommen musste auch im Abkommen mit der Mongolei ne- ben dem Kriterium der festen Einrichtung dasjenige der Aufenthaltsdauer von mehr als 183 Tagen pro Kalenderjahr aufgenommen werden. Das bedeutet, dass der Staat, in dem die selbstständige Arbeit ausgeübt wird, solche Erwerbseinkünfte nicht nur dann besteuern kann, wenn dort eine feste Einrichtung vorliegt, sondern auch dann, wenn die Ausübung dieser Arbeit länger als 183 Tage pro Kalenderjahr dauert.

Art. 17 Künstler und Sportler Entsprechend der schweizerischen Vertragspraxis erfolgt die Besteuerung am Tätig- keitsort grundsätzlich auch für Einkünfte, die einer anderen Person als dem Künstler oder Sportler für dessen Auftreten zufliessen. Diese Besteuerung tritt jedoch nicht ein, wenn nachgewiesen werden kann, dass weder der Künstler oder der Sportler noch mit ihnen verbundene Personen an den Gewinnen dieser anderen Person direkt beteiligt sind.

Art. 20 Studenten Auf Wunsch der Mongolei wurde in diesen Artikel die Gleichbehandlungsvorschrift des UN-Musterabkommens für aus dem Aufenthaltsstaat stammende Einkünfte auf- genommen.

Art. 21 Andere Einkünfte Diese Einkünfte können ausschliesslich im Ansässigkeitsstaat des Empfängers be- steuert werden.

Art. 23 Vermeidung der Doppelbesteuerung Die Mongolei vermeidet die Doppelbesteuerung mittels der Anrechnungsmethode; die Schweiz wendet grundsätzlich die Befreiungsmethode an und gewährt für Divi- denden, Zinsen und Lizenzgebühren die pauschale Steueranrechnung.

Art. 26 Informationsaustausch Entsprechend der neueren Tendenz hat sich die Schweiz bereit erklärt, einen Artikel über den Informationsaustausch in das Abkommen aufzunehmen. In Übereinstim- mung mit der ständigen schweizerischen Abkommenspraxis sieht die Bestimmung

2477

vor, dass nur Auskünfte ausgetauscht werden können, die für die korrekte Anwen- dung des Abkommens notwendig sind.

Art. 28 Inkrafttreten Der Entwurf sieht eine rückwirkende Anwendbarkeit auf Anfang des Jahres des In- krafttretens des Abkommens vor.

3 Finanzielle Auswirkungen

In einem Doppelbesteuerungsabkommen verzichten beide Vertragsstaaten auf ge- wisse Steuereinnahmen. Für die Schweiz ergeben sich Einbussen durch die teilweise Rückerstattung der Verrechnungssteuer und durch die Anrechnung der in der Mon- golei auf Dividenden und Zinsen gestützt auf die Artikel 10 und 11 erhobenen Quellensteuern. Die Einbussen, die sich aus der teilweisen Rückerstattung der Ver- rechnungssteuer an in der Mongolei ansässige Personen ergeben, dürften nur ge- ringfügig ins Gewicht fallen. Andererseits wird die durch den Bundesratsbeschluss vom 22. August 1967 verankerte pauschale Steueranrechnung eine gewisse Belas- tung der schweizerischen Steuerhoheitsträger nach sich ziehen. Diese Einbussen, de- ren Ausmass mangels geeigneter Unterlagen nicht geschätzt werden kann, werden teilweise aufgewogen durch den Umstand, dass inskünftig die aus der Mongolei stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden, wäh- rend bisher die mongolische Quellensteuer zum Abzug von der Bemessungsgrund- lage zugelassen werden musste. Daraus wird sich eine allgemeine Erhöhung des steuerbaren Einkommens ergeben. Im hier vorliegenden Abkommen konnten Lösungen vereinbart werden, die für die Schweiz, aber auch für die schweizerische Wirtschaft ausserordentlich günstig sind. Das neue Abkommen bringt wesentliche Verbesserungen und Erleichterungen ge- genüber dem bisherigen abkommenslosen Zustand. Es darf erwartet werden, dass das Abkommen zur Förderung neuer schweizerischer Direktinvestitionen in der Mongolei beitragen und sich positiv auf die wirtschaftliche Entwicklung und die politische Neuausrichtung des Landes auswirken wird. Die Kantone und die interes- sierten Wirtschaftskreise haben dessen Abschluss im Vernehmlassungsverfahren gutgeheissen. Im Übrigen ist daran zu erinnern, dass Doppelbesteuerungsabkommen in erster Linie im Interesse der Steuerpflichtigen abgeschlossen werden und dass sie ganz allgemein zur Förderung der wirtschaftlichen Zusammenarbeit beitragen, was ein Hauptanliegen der schweizerischen Aussenwirtschaftspolitik darstellt.

4 Verfassungsmässigkeit

Verfassungsgrundlage dieses Abkommens bildet Artikel 54 der Bundesverfassung vom 18. April 1999, der die Zuständigkeit für auswärtige Angelegenheiten dem Bund zuweist. Die Bundesversammlung ist nach Artikel 166 Absatz 2 der Bundes- verfassung zuständig für die Genehmigung des Abkommens. Das Abkommen ist zwar auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, kann aber jederzeit unter Einhaltung ei- ner sechsmonatigen Frist auf das Ende eines Kalenderjahres gekündigt werden. Es sieht weder den Beitritt zu einer internationalen Organisation vor noch führt es eine multilaterale Rechtsvereinheitlichung herbei. Der Bundesbeschluss unterliegt daher

2478

nicht dem fakultativen Referendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d der Bun- desverfassung.

5 Schlussfolgerungen

Das vorliegende Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkommen und entspricht der schweizerischen Abkommenspraxis. Es schafft Rechtssicherheit und bringt den schweizerischen Investoren eine erhebliche Entlastung von den mongoli- schen Steuern. Das Abkommen dürfte sich allgemein günstig auf die weitere Ent- wicklung der bilateralen Wirtschaftsbeziehungen zwischen der Schweiz und der Mongolei auswirken.

10894

2479