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Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz)

00.088

Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen

vom 8. November 2000

Sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Herren,

wir unterbreiten Ihnen mit der vorliegenden Botschaft den Entwurf eines Bundesge- setzes über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifi- zierung von unbekannten und vermissten Personen mit dem Antrag auf Zustim- mung. Wir versichern Sie, sehr geehrte Herren Präsidenten, sehr geehrte Damen und Her- ren, unserer vorzüglichen Hochachtung.

8. November 2000 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundespräsident: Adolf Ogi Die Bundeskanzlerin: Annemarie Huber-Hotz

2000-1545 29

Übersicht

Die Technik der DNA-Analyse erlaubt seit mehreren Jahren die zuverlässige Identi- fikation von Personen mit dem sogenannten DNA-Profil. Mittels Vergleich mit Tat- ortspuren kann die Anwesenheit von Personen am Tatort nachgewiesen und die Be- weisführung unterstützt werden. In anderen Staaten hat die systematische Erfassung der DNA-Profile in einem Informationssystem die Aufklärung zahlreicher Straftaten ermöglicht. Die Forderung nach einem DNA-Profil-Informationssystem für die Schweiz kommt von den Strafverfolgungsbehörden und der Polizei. Es ist sinnvoll, diese Aufgabe gesamtschweizerisch zu erfüllen, und zudem hat der Bund nach Artikel 119 BV den Auftrag, die genetischen Untersuchungen beim Menschen gesetzlich zu regeln. Der Bundesrat hat auf den 1. Juli 2000 den Probebetrieb eines DNA-Profil- Informationssystems beschlossen, will aber dieses auf Artikel 351septies des Strafge- setzbuches abgestützte Projekt rasch spezialgesetzlich regeln. Der Gesetzes-Entwurf sieht vor, dass zur Aufklärung aller Verbrechen und Verge- hen die DNA-Analyse eingesetzt werden darf, wenn diese Methode erfolgverspre- chend angewendet werden kann. Das Gesetz gilt ferner für die Identifizierung von unbekannten, vermissten oder toten Personen. Die Probenahme, bei lebenden Per- sonen, in der Regel ein Wangenschleimhautabstrich, kann von der Polizei im Rah- men der erkennungsdienstlichen Behandlung angeordnet werden; weigert sich die betroffene Person, muss eine Strafuntersuchungsbehörde entscheiden. Nur für spe- zielle Fälle, insbesondere Massenuntersuchungen, ist die Anordnung ausschliesslich einer richterlichen Behörde vorbehalten. Die entnommenen Proben sollen aufgrund einer Bestätigung durch den Richter analysiert werden. Auf die kostspielige Analyse kann jedoch verzichtet werden, wenn mit einer hohen Wahrscheinlichkeit das DNA- Profil die Aufnahmebedingungen in das DNA-Profil-Informationssystem nicht oder nach kurzer Zeit nicht mehr erfüllt. Das Informationssystem enthält die DNA-Profile von verdächtigen oder verurteilten Personen, von Spuren sowie von nicht identifizierten lebenden, toten oder vermiss- ten Personen. Grundsätzlich werden die Profile bei Wegfall des Tatverdachts, bei Freispruch oder nach dem Tod der Person gelöscht, spätestens jedoch nach 30 Jah- ren. Wird die Person verurteilt, so kann sie nach einer gewissen Zeit die Löschung

beantragen. Der Datenschutz richtet sich nach dem Datenschutzgesetz und nicht nach der Regelung für andere Polizeiinformationssysteme. Die Kosten für die DNA-Analyse sind heute noch hoch. Sie fallen zumeist in den Kantonen und nur in Fällen der Bundesgerichtsbarkeit beim Bund an. Die Einrich- tung des Informationssystems und dessen Betrieb verursacht dem Bund nur gerin- gen personellen und finanziellen Aufwand, weil die Fälle gleichzeitig für das Fin- gerabdrucksystem AFIS bearbeitet werden.

Botschaft

1 Allgemeiner Teil

1.1 Ausgangslage

Die im Jahre 1985 eingeführte und in den letzten Jahren weiterentwickelte Technik der DNA-Analyse erlaubt es, jeden Menschen mit Ausnahme eineiiger Zwillinge eindeutig zu identifizieren. Diese Technik macht sich auch die Strafverfolgung zu Nutze, indem sie insbesondere tatrelevantes biologisches Material (Spuren) analy- siert und mit dem DNA-Profil von tatverdächtigen Personen vergleicht. Es hat sich rasch erwiesen, dass der Direktvergleich von DNA-Profilen zur Identifi- zierung und Beweisführung die Möglichkeiten dieser Methode nur unzureichend ausschöpft. Es werden deshalb seit einigen Jahren in verschiedenen Staaten Infor- mationssysteme geführt, in welchen DNA-Profile bestimmter Personen und von Spuren aufgenommen werden, die für aktuelle Strafverfolgungszwecke noch rele- vant sind. Dies ermöglicht den routinemässigen Vergleich mit einer viel grösseren Anzahl von DNA-Profilen und vergrössert damit auch die Wahrscheinlichkeit einer Identifizierung. Vor einigen Jahren begann die Diskussion über den Einsatz der DNA-Analyse im Strafverfahren in der Schweiz im Rahmen der Konferenzen der Strafverfol- gungsbehörden der Schweiz (KSBS) und der kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz (KKPKS). Einige Kantone haben eigene Projekte für DNA-Profil- Informationssysteme gestartet, deshalb entschloss sich der Bundesrat, ein gesamt- schweizerisches Projekt an die Hand zu nehmen.

1.2 Bedeutung der Identifizierung mit DNA-Profilen im

Strafverfahren Bei sehr vielen Straftaten werden Spuren erhoben, die zur Identifizierung der Täter dienen können. Besonders häufig sind Spuren bei Taten, die mit Gewalt an Personen oder Sachen verbunden sind, weil der Täter Hautabschürfungen erleidet, Blut- oder Speichelspuren hinterlässt, Haare verliert usw. Eine ebenfalls sehr hohe Wahr- scheinlichkeit, dass dem Täter zuzuordnende Spuren als solche erkannt werden, be- steht dann, wenn die Täter sich in Räumen aufgehalten haben, deren rechtmässige Benützer und Benützerinnen abschliessend bekannt sind, z.B. Privatwohnungen, in die eingebrochen wurde, oder gestohlene Autos. In der DNA-Datenbank für England und Wales (UK National DNA Database) wur- den in zehn Monaten 16'150 Übereinstimmungen ("Hits") festgestellt – zwischen Personen und Spuren und zwischen Spuren unter sich. 15'400 dieser Hits betrafen Diebstähle, insbesondere Einbrüche und Autodiebstähle. Nur etwa 300 betrafen De- likte gegen Leib und Leben, Sexualstraftaten und schweren Raub. Schlussfolgerung: Der Vergleich der DNA-Profile in einem Informationssystem kann bei den schwer- sten Straftaten eine relativ kleine Anzahl lösen helfen, eine hohe Aufklärungsquote bringt sie dagegen bei Straftaten, die fortgesetzt, berufs- und bandenmässig began- gen werden. Aus diesem Grund wurde die erste DNA-Datenbank in Deutschland, im

Bundesland Rheinland-Pfalz, gezielt gegen osteuropäische Tätergruppierungen ein- gesetzt, die massenhaft Eigentumsdelikte verübten. Bedeutung hat die DNA-Analyse im Strafverfahren hauptsächlich in drei Bereichen: – Bei schwersten Straftaten gegen Leib, Leben und körperliche Integrität, bei denen Täter und Opfer im eigentlichen Sinn gewaltsam aufeinandertreffen und sich gegenseitig und das Umfeld mit Spuren versehen. – Bei Straftaten gegen das Eigentum, bei denen die Täter Spuren hinterlassen, sei es durch die Gewaltanwendung an Sachen oder durch Unachtsamkeit. – Bei der wiederholten Begehung der oben erwähnten Straftaten durch den gleichen Täter (Serien- bzw. Wiederholungstäter) oder durch die gleiche Tätergruppe (Einbrecherbanden).

1.3 Entstehungsgeschichte der Vorlage

Im Rahmen der Ausführungsgesetzgebung zu Artikel 24novies aBV, der am 17. Mai

1992 von Volk und Ständen angenommen wurde, erarbeitete eine Expertenkommis-

sion unter dem Vorsitz von Professor Heinz Hausheer den Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen. Es gehörten ihr Vertretungen der Medizin, des Gesundheits- und Zivilrechts, der Wirtschaft sowie des Eidgenössischen Versicherungsgerichts und der Bundesverwaltung an. Der Vor- entwurf enthält einen Abschnitt über die genetischen Untersuchungen zu Identifizie- rungszwecken (Art. 27-31). Der Entwurf wurde am 28. September 1998 in eine Vernehmlassung geschickt und der Bundesrat nahm im November 1999 vom Ver- nehmlassungsergebnis Kenntnis. Am 25. November 1997 setzte der Vorsteher des Eidgenössischen Justiz- und Poli- zeidepartementes (EJPD) im Einvernehmen mit der Konferenz der kantonalen Ju- stiz- und Polizeidirektorinnen und -direktoren (KKJPD) eine Expertenkommission "Errichtung einer gesamtschweizerischen DNA-Profil-Datenbank" ein, der Vertre- tungen von Bund und Kantonen, Gerichtsmedizin, Humangenetik und Moraltheo- logie angehörten. Sie schlug mit ihrem Bericht vor, auf der Grundlage einer Verord- nung als Übergangslösung eine DNA-Profil-Datenbank im Probebetrieb zu errichten und anschliessend eine Rechtsgrundlage auf Gesetzesstufe zu erarbeiten. Das Projekt "DNA-Profil-Datenbank" wurde 1999 in der KKJPD vorgestellt und diskutiert, weil eine provisorische Lösung nur mit freiwilliger Mitwirkung der Kan- tone realisiert werden kann. Es wurde in der Folge im Generalsekretariat EJPD wei- terbearbeitet, und am 31. Mai 2000 verabschiedete der Bundesrat die Verordnung über das DNA-Profil-Informationssystem EDNA1 Sie ist seit 1. Juli 2000 in Kraft und bis Ende 2004 befristet und ausschliesslich für den ebenfalls befristeten Probe- betrieb des DNA-Profil-Informationssystems konzipiert. Damit der Probebetrieb nach Abschluss der Versuchsphase in ein Definitivum übergeführt werden kann und dieses nicht auf der Grundlage der rechtlich ausreichend abgestützten, aber politisch heiklen Verordnungsstufe erfolgen soll, hat sich der Bundesrat entschlossen, die Rechtsgrundlagen für die Identifizierung von Personen im Strafverfahren mit DNA- Profilen aus dem Vorentwurf zu einem Bundesgesetz über genetische Unter- suchungen beim Menschen herauszulösen und mit denjenigen für das DNA-Profil-

1 SR 361.1; AS 2000 1715

Informationssystem zusammenzulegen und rasch den eidgenössischen Räten zu un- terbreiten.

1.4 Ergebnisse des Vernehmlassungsverfahrens

Obgleich sich in der Vernehmlassung zum Bundesgesetz über genetische Untersu- chungen beim Menschen nur wenige Stellungnahmen ausdrücklich auf den Artikel

28 über die genetischen Untersuchungen zu Identifizierungszwecken in Strafunter-

suchungen beziehen, kann von einer grundsätzlichen Zustimmung ausgegangen werden. Zahlreiche Vernehmlassungen, v.a. Kantone und Parteien, geben an, sie er- achteten den Entwurf als "angemessen und zweckdienlich" (BE), als "sehr ausgewo- gen" (GL), als "zeitgemässe Lösung" (GR) und merken an, dass sie mit den Bestim- mungen, zu denen sie keine Bemerkungen machen, ausdrücklich einverstanden sei- en. Bei den Stellungnahmen der interessierten Organisationen, die zum Teil nur spe- zifische Anliegen vertreten, ist dieser Schluss weniger häufig möglich, sondern es muss davon ausgegangen werden, dass die Nichtäusserung weder eine Zustimmung noch eine Ablehnung darstellt. Aus den relativ wenigen direkten Aussagen zu wesentlichen Fragen des vorliegen- den Gesetzes sind folgende hervorzuheben: – Die Einschränkung der Untersuchung auf den Zweck der Identifizierung und das Verbot der Forschung nach dem Gesundheitszustand wird begrüsst, doch wird mehrfach angemerkt, dass auch die Forschung nach der Abstam- mung in bestimmten Verfahren notwendig sei. – Der Anwendungsbereich der Untersuchung auf alle Strafverfahren, d.h. die Probeentnahme bei jeder erkennungsdienstlichen Behandlung, wird nur ganz vereinzelt kritisiert: Es verlangen die SP eine "äusserst restriktive Rege- lung", die demokratischen Juristinnen und Juristen die Untersuchung nur bei "schweren Straftaten", die FMH einen abschliessenden Deliktskatalog. Dass in Ausnahmefällen weitere genetische Daten erhoben werden dürfen, wurde nicht grundsätzlich bekämpft, aber als zu unklar geregelt empfunden, insbe- sondere der Anwendungsbereich "bei schweren Straftaten". – Die Zuständigkeit der Polizei zur nicht-invasiven Untersuchung wurde in keiner einzigen Vernehmlassung kritisiert. Verschiedene Stellungnahmen wiesen aber darauf hin, dass der Begriff "gerichtliche Polizei" nicht in allen Kantonen verwendet werde. – Der Grundsatz, dass die Proben bei Abschluss des Verfahrens zu vernichten seien, wurde von einigen Kantonen bekämpft; die FDP zöge es vor, die Pro- be so lange aufzubewahren wie die Akten des Verfahrens. TG verwies dar- auf, dass die Vernichtung der Probe nicht die Löschung in der DNA- Datenbank bedeuten dürfe. – Der Verweis darauf, dass die DNA-Datenbank in einem andern Gesetz gere- gelt würde, führte zu einer Bemerkung, die Schaffung der Datenbank sei

dringlich und das Gesetz rasch zu erlasssen; wogegen zwei genkritische Or- ganisationen und der Schweizerische Landfrauenverband die Schaffung ei- ner DNA-Datenbank generell ablehnen.

– Der hohe Stellenwert des Daten- und Persönlichkeitsschutzes wird durch- wegs betont. – Dass Ärztinnen und Ärzte und Laboratorien nur mit staatlicher Bewilligung genetische Untersuchungen durchführen dürfen, wurde durchwegs begrüsst; einige Vernehmlassungen forderten, dass dies ausnahmslos gelten müsse und der Bundesrat keine Ausnahmen vorsehen könne. Nachdem der Bundesrat am 31. Mai 2000 beschlossen hatte, zur vorliegenden Ge- setzesvorlage nicht nochmals eine Vernehmlassung durchzuführen, veranstaltete das Generalsekretariat EJPD am 15. Juni 2000 ein Hearing mit Fachleuten aus der Bun- desverwaltung und aus Strafverfolgungsbehörden, Polizei, Rechtsmedizin, Straf- recht und Datenschutz. Die Fachleute nahmen zu einem Vorentwurf Stellung. Das Gesetzgebungskonzept wurde einhellig begrüsst, doch über die Voraussetzungen und den Umfang der genetischen Untersuchungen und der Registrierung der DNA- Profile gingen die Meinungen weit auseinander. Die Polizei und die Strafverfol- gungsbehörden sehen in der DNA-Analyse eine neue erkennungsdienstliche Metho- de, die analog den Fingerabdrücken breit angewendet werden sollte. Sie wünschen, dass die Anordnungskompetenz bei der Polizei bleibt und die DNA-Profile ausrei- chend lange im Informationssystem bearbeitet werden. Die Datenschutzbeautragten betonen das Missbrauchsrisiko und verlangen deshalb einen sehr restriktiven Einsatz der DNA-Analyse. Sie wünschen, dass die Probenahme und Aufnahme in das In- formationssystem nur von einem Richter angeordnet werde und die Löschung der DNA-Profile von Personen, die nicht verurteilt werden, von Amtes wegen erfolge. Das Hearing ergab zahlreiche wertvolle Hinweise für die Weiterbearbeitung des Vorentwurfs.

1.5 Rechtsvergleich

Die Gesetzgebungen über die genetischen Untersuchungen im Strafverfahren sind in einer raschen Entwicklung begriffen. Wir beschränken uns deshalb auf wenige Staaten (Stand Frühjahr 2000). In den USA laufen Vorarbeiten seit 1988. 1998 ist mit dem Namen CODIS (Combined DNA-Index System) eine nationale Datenbank eingeführt worden, in der wegen schwerer Straftaten verurteilte Personen sowie tatrelevante Spuren erfasst werden. Innert weniger Monate wurden 150'000 verurteilte Personen erfasst. In England und Wales ist die Polizei weitgehend frei, in welchen Straffällen sie die DNA-Analyse einsetzt (any recordable offense); zusätzlich wird von verurteilten Straftätern ein DNA-Profil erstellt. Seit 1995 besteht ein Informationssystem, in das jährlich 100 - 150'000 Profile eingegeben werden, davon ca. 10 % von Spuren. In Deutschland wurde nach Versuchen in Rheinland-Pfalz 1998 ein DNA- Identitätsfeststellungsgesetz erlassen. Es sieht die Aufnahme in die Datenbank nach einem abschliessenden Katalog von 41 Straftaten vor, v.a. gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität, schwere Vermögensdelikte, Erpressung, Brandstiftung, aber auch Vollrausch (analog Art. 12 und 263 des schweizerischen StGB "actio libera in causa"). Es sind 32'000 Personen und 4'000 Spuren erfasst, pro Monat kommen ca. 4'500 neue Datensätze hinzu. In den Niederlanden wird seit 1997 eine sehr kleine Datenbank aufgebaut, in welche nur wegen ganz schwerer Straftaten verurteilte Personen und unbekannte Spuren

solcher Taten aufgenommen werden. Die Aufnahme wird durch Gerichtsbeschluss angeordnet und die Datenbank umfasst erst wenige Hundert Profile (200 Straftäter,

400 Spuren).

In Österreich läuft seit 1997 ein Pilotprojekt, in welches die DNA-Profile von Per- sonen, die schwerer Straftaten gegen Leben und Gesundheit verdächtigt werden, sowie unbekannte Spuren aufgenommen werden. Es sind 20'000 Personen und 3'000 Spuren erfasst. Die finnische DNA-Datenbank wird seit 1999 betrieben. Sie enthält die DNA- Profile von tatverdächtigen und verurteilten Personen, die einer Straftat mit höherer Strafandrohung als ein Jahr Freiheitsentzug verdächtigt werden oder deswegen ver- urteilt worden sind, sowie unbekannte Spuren. In den ersten sechs Monaten wurden

1000 Personen und einige Spuren aufgenommen.

Eine norwegische DNA-Datenbank ist vor der Betriebsaufnahme. In sie werden ge- stützt auf einen Gerichtsbeschluss Personen aufgenommen, die wegen einer schwe- ren Straftat gegen Leben und Gesundheit oder wegen sexuellem Missbrauch verur- teilt worden sind, sowie unbekannte Spuren.

2 Besonderer Teil

2.1 Grundzüge der Gesetzesvorlage

2.1.1 Begriffe

Für die Rechtssicherheit ist in einem sensitiven Bereich wie demjenigen der DNA- Analyse im Rahmen von Strafverfahren eine klare und einheitliche Terminologie sehr wichtig. Sie hat indessen nicht einen so hohen Stellenwert, als dass sie im Ge- setz aufgenommen werden müsste – mit Ausnahme der Definition des Begriffs "DNA-Profil". Die geplante Verordnung zum vorliegenden Gesetzesentwurf wird den nachfolgenden Begriffskatalog enthalten: – DNA Desoxyribonukleinsäure (desoxyribonucleic acid) ist der chemische Stoff, der die menschliche Erbinformation enthält. Sie befindet sich als fadenförmiges Molekül im Kern jeder Zelle des menschlichen Körpers. – Codierende Abschnitte der DNA (=Gene) Für die Erbmerkmale (z.B. Augenfarbe) verantwortliche, meist Eiweisssubstan- zen produzierende "sprechende" Abschnitte der DNA. – Nicht-codierende Abschnitte der DNA Rund 90% der DNA bestehen aus sogenannten nicht-codierenden, das heisst, genetisch "stummen" Abschnitten, die keine Eiweisssubstanzen produzieren, sich aber bei jedem Individuum und zwischen den Geschlechtern unterschei- den. Aus ihnen wird das DNA-Profil erstellt. – DNA-Profil Für ein Individuum spezifische Buchstaben- und Zahlenkombination, die mit Hilfe molekularbiologischer Techniken aus den nicht-codierenden Abschnitten der Erbsubstanz DNA gewonnen wird und die eindeutige Identifizierung einer Person erlaubt.

– Probe Das für die Erstellung eines DNA-Profils erhobene biologische Material (z.B. Wangenschleimhautabstrich, Blut- oder Gewebeprobe und andere tatrelevante biologische Spuren). – Nichtinvasive Probeentnahme Entnahme eines Wangenschleimhautabstriches als erkennungsdienstliche Be- handlung, ohne die Haut zu verletzen. – Invasive Probeentnahme Meist Blut- oder Gewebeentnahme, bei der die Haut verletzt wird. – WSA: Wangenschleimhautabstrich, der bei der erkennungsdienstlichen Be- handlung mit einem Wattestäbchen an der Innenseite der Wange entnommen wird. – Tatrelevantes biologisches Material (Spuren): Körperflüssigkeiten wie Spei- chel, Blut, Sperma oder Gewebeteile wie Hautpartikel, Haare. – Betroffene Person Person, der eine Probe entnommen wird, um daraus ein DNA-Profil zu erstel- len. – Anordnende Behörde Polizei, Strafuntersuchungsbehörden und Gerichte, welche die Entnahme einer Probe anordnen. – DNA-Profil-Informationssystem Informationssystem, das DNA-Profile und Prozesskontrollnummern enthält. – Prozesskontrollnummer (PCN) Fortlaufend verteilte Nummern mit integrierten Prüfziffern zur eindeutigen, nicht verwechselbaren Bezeichnung von zusammenhängenden Objekten im Identifikationsprozess (wie Fingerabdrücke, Fotos, Proben) und zur Anonymi- sierung des Ablaufs. – Weitere Daten Die gespeicherten Informationen über die erkennungsdienstlich behandelten Personen wie Personalien, Heimatort und Zusatzinformationen über den Fund- ort von Spuren.

2.1.2 Die DNA-Analyse und das DNA-Profil

Die Erbsubstanz DNA (Abkürzung für Desoxyribo-Nucleic-Acid, deutsch Desoxy- ribo-Nuklein-Säure, DNS2) ist der chemische Stoff, der die menschliche Erbinfor- mation enthält. Die DNA befindet sich als fadenförmiges, etwa 1,5 m langes Mole- kül im Kern jeder Zelle des menschlichen Körpers. Nur einige wenige Prozente des DNA-Moleküls enthalten die heute bekannten Erbfaktoren, die Gene. Diese Ab- schnitte werden als "codierend" oder "sprechend" bezeichnet. Auch die übrigen Ab- schnitte, die als "nicht-codierend" oder "stumm" bezeichnet werden, sind sehr viel- gestaltig, so dass mit Ausnahme eineiiger Zwillinge jeder Mensch eine unterschied- liche DNA hat.

2 International hat sich auch in deutscher Sprache die Abkürzung DNA durchgesetzt, wes- halb sie auch für die Schweiz verwendet wird.

Die DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken untersucht die Zusammensetzung be- stimmter nicht-codierender Abschnitte der DNA. Jeder dieser Abschnitte hat mehre- re Kombinationen der Bauelemente der DNA, so dass für bestimmte Elemente nur zehn Prozent der Menschen die gleiche Kombination haben, bei andern Abschnitten sogar noch viel weniger, weil es eine grössere Anzahl von Kombinationen gibt. In allen Staaten, welche die DNA-Analyse zur Identifikation einsetzen, wird von den- selben untersuchten Abschnitten ausgegangen, wobei die Wahrscheinlichkeit, dass sich zufällig zweimal das gleiche DNA-Profil vorfindet, desto kleiner ist, je grösser die Anzahl untersuchter Abschnitte ist. Für die ersten DNA-Informationssysteme wurden fünf bis sieben Abschnitte untersucht, in den USA werden für das System CODIS (COmbined DNA-Index System) 13 Abschnitte untersucht. Verschiedene forensisch-wissenschaftliche europäische Gremien gehen zur Zeit von einem Stan- dard von 7 zu untersuchenden Abschnitten aus. Für den bis Ende 2004 befristeten Probebetrieb des DNA-Informationssystems schreibt das EJPD den Instituten für Rechtsmedizin, welche die DNA-Profile erstellen, vor, dabei mindestens 11 Ab- schnitte der DNA (inkl. Geschlecht) zu untersuchen. Neue wissenschaftliche Er- kenntnisse und die Entwicklung im Gebiet der forensischen Genetik werden mit der Zeit zu einer Erweiterung der Anzahl zu untersuchender Abschnitte führen. Bei einem DNA-Profil, welches aufgrund der Analysen von 11 DNA-Abschnitten erstellt wurde, ist die Wahrscheinlichkeit, dass ein anderes Individuum ein gleiches Profil aufweist weniger als eins zu 10 Milliarden3. Die grössere Zahl von unter- suchten Abschnitten erlaubt es, auch bei partiell zerstörten Spuren oder Mischspu- ren eine ausreichende Anzahl Abschnitte zu untersuchen und sie mit genügend ho- her Wahrscheinlichkeit dem mutmasslichen Täter zuordnen zu können. Das im Labor ermittelte DNA-Profil kann nur von spezialisierten Wissenschafterin- nen und Wissenschaftern interpretiert werden. Sie legen für jeden Abschnitt mit ei- ner zwei- bis vierstelligen Zahl das Ergebnis fest. Bei 11 untersuchten Abschnitten gibt das ein DNA-Profil, das mit einer Zahl von 26 – 33 Ziffern wiedergegeben wird, ergänzt durch die Buchstaben XX für weibliche und XY für männliche Perso- nen. Das DNA-Profil wird dadurch für nicht ausgebildete Personen und für Maschi-

nen lesbar. Da es bei der Bestimmung der massgebenden Zahlen uneindeutige Inter- pretationen geben kann, erachten die Verantwortlichen der Rechtsmedizin eine dop- pelte Analyse als notwendig. Ein Fehler führt jedoch nicht dazu, dass eine falsche Identifizierung erfolgt, sondern normalerweise dazu, dass die Identifizierung schei- tert. Für die Identifizierung wären unter Umständen auch codierende Abschnitte interes- sant, z.B. die Gene, welche die Augen-, Haar- oder Hautfarbe bestimmen. Es würden damit nicht nur DNA-Profile verglichen, sondern ein teilweises Robot-Bild ge- schaffen, das die visuelle Identifizierung ermöglichen oder unterstützen würde. Die- se Möglichkeit der routinemässigen Ausdehnung der Analyse auf Gene schliesst der Gesetzesentwurf grundsätzlich aus, denn diese Informationen sind für die Identifi- zierung nicht notwendig, und es könnten Missbräuche nicht ausgeschlossen werden. Da nicht zum vornherein feststeht, dass in einem Strafverfahren für die Beweisfüh- rung auch weitere genetische Informationen benötigt werden, erlaubt Artikel 2 Ab- satz 2 in Ausnahmefällen die Untersuchung codierender Abschnitte der DNA. Die Anordnung muss durch eine richterliche Behörde erfolgen (Art. 7 Abs. 3) und die

3 Raphaël Coquoz, Profils ADN: matière d'expertise ou élément d'enquête préliminaire?,

Informationen dürfen ausschliesslich im betreffenden Verfahren verwendet werden. Im Informationssystem wird weder die Tatsache einer solchen Untersuchung noch deren Ergebnis bearbeitet. Bei besonders schweren Verbrechen und einer Wahr- scheinlichkeit von Folgetaten könnte zudem der Richter anordnen, dass eine Spur nach bestimmten codierenden Merkmalen untersucht würde, die eine Fahndung nach der Täterschaft ermöglichen, z.B. die Augen-, Haar- oder Hautfarbe.

2.1.3 Probenahme und Spurenerhebungen

Das DNA-Profil kann grundsätzlich aus jedem biologischen Material erstellt wer- den, das kernhaltige Zellen enthält. Als biologisches Vergleichsmaterial, das tatver- dächtigen Personen entnommen wird, stehen der Wangenschleimhautabstrich oder die Blutprobe im Vordergrund. Die Blutprobe wird als invasiver Eingriff in die kör- perliche Integrität verstanden, der nach dem Recht der meisten Kantone richterlich angeordnet werden muss; dagegen ist der Abstrich an der Wangeninnenseite mittels eines Wattestäbchens als nichtinvasiver Eingriff einzustufen, der in die Kompetenz der Polizei fällt und im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung vorge- nommen wird. Bei Toten werden als Probe am ehesten Weichteile oder Knochen entnommen, an Tatorten sind neben Blut und Speichel auch Sperma, Vaginalsekret, Urin, Stuhl, Nasensekret, Haare oder Hautpartikel gute Ausgangsmaterialien. Das Bundesgericht hat die Entnahme von einigen Haaren4 oder von Blut5 als leich- ten Eingriff in die persönliche Freiheit bezeichnet, aber gefordert, dass "für den Fall eines negativen Ergebnisses (...) alle weiteren möglichen Beeinträchtigungen der persönlichen Freiheit (...) vermieden werden" müssen. Der Gesetzgeber hat deshalb einen weiten Ermessensspielraumn, in welchen Fällen er die Probenahme vorsieht, aber er muss auch dafür sorgen, dass die Verhältnismässigkeit nicht durch zu lange Aufbewahrung von Probe oder DNA-Profil strapaziert wird.

2.1.4 Anwendungsfälle der DNA-Analyse

Die DNA-Analyse kann grundsätzlich für jeden denkbaren Vergleich von unbe- kanntem bzw. nicht zuordenbaren biologischen Material mit dem DNA-Profil einer bekannten Person verwendet werden. Es könnte zum Beispiel danach geforscht wer- den, wo sich eine Person aufgehalten hat. Der Verfassungsauftrag aus Artikel 119 BV verlangt jedoch, dass der Bundesgesetzgeber für den Schutz der Menschenwür- de und der Persönlichkeit sorgt und missbräuchlichen Einsatz der Gentechnologie unterbindet. Im Strafverfahrensrecht ist die Beweisführung zumeist sehr offen geregelt. So kann zum Beispiel die geschädigte Partei auch bei geringfügigen Straftaten beantragen, es sei durch DNA-Analyse zu beweisen, dass sich eine bestimmte verdächtige Person an einem bestimmten Ort aufgehalten habe, um damit die Aussage eines Zeugen zu bekräftigen, der die Person an diesem Ort gesehen hat. Für solche Einzelfälle mit konkretem Beweiszweck rechtfertigt sich keine Einschränkung des Anwendungsbe- reichs der DNA-Analyse.

4 BGE publiziert in EuGRZ 1996 470

Für den Gesetzgeber bedeutsam sind dagegen die routinemässigen Anwendungsfälle der DNA-Analyse, bei denen die Relevanz für das Verfahren noch nicht absehbar ist. Für diese Abwägung ist festzulegen, ob der DNA-Profil-Vergleich vor allem der Aufklärung schon begangener Straftaten dienen soll oder ob er dazu dient, bei Wie- derholungstaten eine rasche Identifikation zu erlauben. In den Staaten, die DNA-Profil-Informationssysteme haben, gibt es zwei Stoss- richtungen: – Werden in das Informationssystem nur Profile von verurteilten Straftätern aufgenommen, z.B. in den USA und den Niederlanden, dann dient es nur dem raschen Erkennen von Rückfalltätern. – Werden dagegen systematisch die Profile von tatverdächtigen Personen er- hoben, z.B. in England und im Versuch in Rheinland-Pfalz, in welchem nur nach Straftaten osteuropäischer Banden gesucht wurde, dann werden schon begangene Straftaten über die analysierten Spuren den Tätern zugeordnet. Das erstgenannte System erlaubt es, relativ wenige besonders schwere Straftaten aufzuklären; in einem Informationssystem dieser Art gibt es wenige "Hits". Wird dagegen auch nach weniger schweren Straftaten geforscht und nach Tatzusammen- hängen gesucht, gibt es relativ viele "Hits", insbesondere können gefassten Berufs- einbrechern und Diebesbanden eine viel grössere Anzahl von Taten nachgewiesen werden. Wir schlagen vor, dass die DNA-Analyse recht breit eingesetzt wird, d.h. das Ziel einer hohen Aufklärungsquote verfolgt werden soll. Wir begründen dies damit, dass in der Schweiz das Unsicherheitsgefühl der Bevölkerung nicht nur aus den Kapital- verbrechen gegen Leib und Leben sowie gegen die sexuelle Integrität resultiert, son- dern auch stark durch die serienmässig verübten Eigentumsdelikte, insbesondere Einbruch- und Entreissdiebstähle, geprägt wird. Eine hohe Aufklärungsquote hat wahrscheinlich sogar eine gewisse Abschreckungswirkung und schafft Vertrauen in die Schutzwirkung der Polizei und der Strafverfolgung, auch wenn damit keine be- gangene Tat rückgängig gemacht werden kann. Ein breiter Einsatz der DNA-Analyse verlangt nach Korrektiven: Je häufiger von verdächtigen Personen ein DNA-Profil erstellt wird, desto häufiger befinden sich auch Personen darunter, denen nachher keine Strafat nachgewiesen werden kann. Es muss deshalb denjenigen Personen, deren erkennungsdienstliche Behandlung und

DNA-Profil-Erstellung sich nachträglich als grundlos herausstellt, ein Löschungsan- spruch eingeräumt werden. Wird dagegen das amerikanische System gewählt, muss damit auch fast zwingend die grundsätzlich lebenslängliche Speicherung des DNA- Profils verbunden werden.

2.1.5 Aufnahme in das Informationssystem und

Bewirtschaftung Grundsätzlich sind die Profile aller analysierten WSA von tatverdächtigen Personen in das DNA-Profil-Informationssystem aufzunehmen. Da beim Entfallen des Tatver- dachts – sei es durch Ausschluss des Verdachts durch den Vergleich mit tatrelevan- ten Spuren, sei es durch Beweis der Unschuld oder Freispruch wegen nichtausrei- chendem Beweis – die Aufnahmebedingung in das Informationssystem nicht mehr erfüllt ist (Art. 11 Abs. 1 Bst. a), wird die anordnende Behörde unter Umständen

den WSA nicht sofort analysieren lassen, weil das DNA-Profil im Moment nicht für die Identifizierung oder Beweisführung notwendig ist. Sie muss sich jedoch innert drei Monaten entscheiden, weil sonst die Probe vernichtet wird (Art. 9 Abs. 1 Bst. b). Im automatisierten Fingerabdruck-Identifizierungssystem AFIS führen die Registrie- rungspraxis und die Aufbewahrungsfristen dazu, dass während relativ langer Zeit ein früherer "Kontakt" mit Polizei und Strafverfolgungsbehörden noch angezeigt wird, auch wenn später keine Verurteilung erfolgt ist. Die Polizei erachtet eine sol- che breite Registrierung als sinnvoll und notwendig; wird ein früherer Verdächtiger nie straffällig oder ein Straftäter nicht rückfällig, sei die Aufnahme in ein Polizeiin- formationssystem ein minimaler Grundrechtseingriff. Die neueste Praxis des Bun- desgerichts6 und des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte7 erklärt dage- gen, die Voraussehbarkeit einer weiteren Datenbearbeitung sei nach längerer Auf- bewahrungsdauer nicht mehr gegeben. Dieser Grundrechtspraxis entspricht das vorgeschlagene System, indem es eine rela- tiv breite Aufnahme von Personen vorsieht, gegen die der Tatverdacht nicht beho- ben ist oder die verurteilt worden sind, und verbindet dies mit einer restriktiven Be- wirtschaftung des Informationssystems, das DNA-Profile rasch ausscheidet, wenn die Aufnahmevoraussetzungen nicht mehr gegeben sind, und ausreichend kurze Aufbewahrungsdauern vorsieht, ausgenommen bei nicht therapierbaren gefährlichen Tätern, die lebenslang rückfallgefährlich sind.

2.1.6 Datenschutz und Datensicherheit

Bei allen strafrechtlichen Verdachtslagen besteht die Gefahr von Fehlschlüssen durch aussenstehende Dritte, wenn ihnen die entsprechenden Informationen be- kanntgegeben werden. Ungeachtet der Unschuldsvermutung werden Personen, die Ziel polizeilicher Ermittlungen waren, in der Öffentlichkeit als Täter gesehen. Ein funktionierender Datenschutz ist deshalb unabdingbar. Für den Datenschutz entscheidend ist die weitestgehende Anonymisierung des ge- samten Ablaufs. Die anordnende Behörde vergibt bei der erkennungsdienstlichen Behandlung und der Entnahme des WSA einer verdächtigen Person und bei der Er- hebung tatrelevanter Spuren eine Prozesskontrollnummer (PCN). Dem Labor, wel- ches den WSA oder die Spur analysiert und daraus ein DNA-Profil erstellt, werden von der anordnenden Behörde lediglich die PCN und diejenigen Personendaten be- kanntgegeben, die es für die Erstellung des DNA-Profils und die Beurteilung dessen Beweiswertes benötigt. Dies können zum Beispiel Angaben über die Rassenzugehö- rigkeit der betroffenen Person oder über den Fundort der Spur sein, nicht aber Per- sonalien der betroffenen Person (Art. 8 Abs. 3). Die Personalien der Person, der ein WSA entnommen wurde und die Angaben zum Fundort von Spuren werden von der anordnenden Behörde zusammen mit der PCN nur an die für das Informationssy- stem zuständige Bundesbehörde, die AFIS Services des Bundesamtes für Polizei (BAP) weitergeleitet (Art. 12 Abs. 1). Die für das Informationssystem verantwortli- chen AFIS Services bearbeiten diese weiteren Daten in einem physisch vom DNA-

6 BGE 120 Ia 147, siehe auch BGE 124 I 80

7 Entscheid des EGMR vom 16. Februar 2000 i. S. Amann c. Schweiz (Beschwerde Nr.

17798/95)

Profil-Informationssystem strikte getrennten Informationssystem, dem Personen- nachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei (BAP), dessen formell-gesetzliche Grundlage mit dem neuen Artikel 351octies StGB geschaffen worden ist und die der Bundesrat auf den 1. Juli 2000 in Kraft ge- setzt hat. Die Verknüpfung von DNA-Profilen und den weiteren Personen- und Spurendaten erfolgt mittels der PCN und wird aussschliesslich durch die für das Informationssy- stem verantwortliche Bundesbehörde vorgenommen (Art. 14 Abs. 3). Nur sie gibt der anordnenden Behörde das Resultat des Abgleichs und allenfalls weitere Perso- nen- und Spurendaten bekannt. Die anonyme Speicherung der DNA-Profile im Informationssystem als datenschutz- rechtlicher "Standard" wird auch von anderen europäischen Ländern so gehandhabt, welche DNA-Profil-Informationssysteme führen, mit Ausnahme von Deutschland. In der deutschen Datenbank werden DNA-Profile und Personalien in der gleichen Datenbank gespeichert.

2.1.7 Verhältnis zur Vereinheitlichung des

Strafprozessrechts Mit der vom Volk am 28. März 2000 verabschiedeten Justizreform (Art. 123 BV) hat der Bund neu die Kompetenz, auch im Bereich des Strafprozessrechts zu legife- rieren. Eine eidgenössische Strafprozessordnung wird indessen erst gegen Ende des Jahrzehnts in Kraft treten können. So lange kann mit der Gesetzgebung zu Artikel

119 BV und mit der definitiven Regelung des DNA-Profil-Informationssystems

nicht zugewartet werden. Der Bundesrat hat deshalb begonnen, bei kurzfristigem Gesetzgebungsbedarf kleinere Ausschnitte des Strafprozessrechts vorweg zu verein- heitlichen und damit die Kantone von Anpassungen ihrer Gesetzgebung für eine kurze verbleibende Zeit zu entlasten8. Es steht dabei noch nicht fest, ob die Be- stimmungen über Informationssysteme im Dienste der Polizei und Strafverfolgung in den eidgenössischen Bundesstrafprozess integriert werden oder weiterhin separat geregelt bleiben9

8 Siehe z.B. die Botschaft vom 1. Juli 1998 zu den Bundesgesetzen betreffend die Überwa- chung des Post- und Fernmeldeverkehrs und über die verdeckte Ermittlung (BBl 1998 4241); bei der vorhergehenden Neuregelung der Überwachung des Post- und Fernmelde- verkehrs im Jahre 1979 verpflichtete der Bund die Kantone, innert dreier Jahre ihre Strafprozessordnungen an das neue Bundesrecht anzupassen (Art. 400 bis StGB, AS 1979 1170) 9 Heute sind sie teils im 3. Buch des StGB geregelt (Art. 351bis – 351 octies StGB) oder in Spezialgesetzen (z.B. im Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Si- cherheit, SR 120, und im Zentralstellengesetz, SR 360)

2.2 Erläuterung der einzelnen Bestimmungen

2.2.1 1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

2.2.1.1 Artikel 1 Gegenstand und Zweck

Das Gesetz regelt nur einen Ausschnitt aus dem breiten Anwendungsfeld der Identi- fizierung von Personen mittels humangenetischer Untersuchungen, nämlich denje- nigen der Strafverfolgung. Erweitert wird dieser Geltungsbereich um die Identifizie- rung von unbekannten, vermissten oder toten Personen, die ausserhalb eines Straf- verfahrens von der Polizei identifiziert werden müssen (Abs. 3). Es handelt sich da- bei um jene Fälle, in denen traditionelle Identifikationsmethoden mit Ausweispapie- ren, Befragung, Fotos oder Fingerabdrücken nicht möglich ist. Zum Beispiel um: – Leichen, die durch einen Unfall oder wegen Verwesung unkenntlich gewor- den sind, z.B. nach einem Flugzeugabsturz; – unbekannte Leichen, bei denen der Tod nicht durch eine Straftat herbeige- führt wurde, z.B. unbekannte Selbstmörder; – lebende Personen, die sich zum Beispiel wegen ihres Alters (Kleinkinder), wegen unbekannter Sprache oder Verwirrtheit nicht zu ihrer Identität äu- ssern können. Die Identifizierung mit DNA-Profilen, als eine unter mehreren Identifizierungsme- thoden (wie Fotos, Fingerabdrücke), hat zum hauptsächlichen Ziel, einen Beitrag zur Steigerung der Effizienz der Stafverfolgung zu leisten. In Artikel 1 sind die unterschiedlichen Verwendungszwecke der DNA-Analyse bzw. des Vergleichs von DNA-Profilen im Strafverfahren aufgeführt: – Identifizierung bedeutet, dass eine im Zusammenhang mit einer Straftat er- hobene Spur mittels DNA-Analyse einer verdächtigen Person zugeordnet werden kann oder als von einer Person herrührend erkannt wird, die der Po- lizei schon bekannt ist (z.B. eines rückfälligen Straftäters). Eine teilweise Identifikation liegt vor, wenn an einem Tatort mehrere Spuren dasselbe DNA-Profil aufweisen oder an mehreren Tatorten Spuren mit demselben DNA-Profil gefunden werden (Serientäter). Mittels Vergleich der DNA- Profile kann umgekehrt auch eine vorerst tatverdächtige Person vom Tatver- dacht entlastet werden. – Unterstützen der Beweisführung bedeutet, dass die Spur am Tatort mit er- höhter Wahrscheinlichkeit zeigt, dass sich eine bestimmte Person dort auf- gehalten hat; die Spur kann jedoch auch von einer andern Person dorthin gebracht worden sein. Die Beweiskraft des DNA-Profils allein ist sehr unter- schiedlich: Wird die biologische Tatortspur als Hautpartikel unter dem Fin- gernagel eines Opfers gefunden, ist der Beweiswert wesentlich höher als

wenn ein Papiertaschentuch mit Ausscheidungen einer Person im Abfallkü- bel einer öffentlichen Anlage gefunden wird. Für die Beweiskraft des DNA- Profils gilt wie für alle Beweise der Grundsatz der freien Beweiswürdigung durch das Gericht. – Werden die DNA-Profile in einem Informationssystem aufbewahrt, dann können sie der Identifizierung über längere zeitliche und geografische Räu- me dienen und bis zum Ende der Aufbewahrungsdauer für die Beweisfüh- rung herangezogen werden.

Mit dem Begriff Strafverfahren erfassen wir das bürgerliche Strafrecht, das Militär- und Verwaltungsstrafrecht. Im letzteren dürften jedoch Verfahren, in denen eine Er- hebung biologischer Spuren und die Entnahme von Proben an verdächtigen Perso- nen notwendig ist, nicht sehr häufig sein. Es ist jedoch nicht auszuschliessen, dass künftig gegen bestimmte Formen des Abgabebetrugs (Zölle, Mehrwertsteuer) Iden- tifizierungen durch DNA-Profile zur Anwendung kommen könnten.

2.2.1.2 Artikel 2 DNA-Profil und Verwendungszweck

Bei der DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken wird das sog. DNA-Profil erstellt, das sich bezüglich Lesbarkeit und Aussagekraft mit dem "klassischen" Fingerab- druck vergleichen lässt. Das DNA-Profil im Sinne dieses Gesetzes ist die für ein In- dividuum spezifische Buchstaben-Zahlenkombination, die mit Hilfe molekularbio- logischer Techniken aus den nicht-codierenden, das heisst "stummen" Abschnitten der Erbsubstanz DNA gewonnen wird und die Identifizierung einer Person erlaubt (vgl. auch Ziffer 2.1.2 zur DNA-Analyse und zum DNA-Profil). Bei der Untersu- chung des nicht-codierenden Teils der DNA kann im Gegensatz zu anderen geneti- schen Untersuchungen auf dem codierenden, das heisst "sprechenden" Teil der DNA, nicht nach dem Gesundheitszustand oder nach der Veranlagung zu bestimm- ten Krankheiten geforscht werden. Absatz 2 verbietet deshalb auch explizit das Er- forschen des Gesundheitszustandes oder anderer persönlicher Merkmale der betrof- fenen Person. Sollte das Labor bei der DNA-Analyse zwecks Erstellung des DNA- Profils zufällig, ohne danach geforscht zu haben, auf einen Hinweis zur Gesundheit oder zu einer anderen persönlichen Eigenschaft der betroffenen Person stossen, darf es diesen Hinweis weder in den Untersuchungsbericht aufnehmen, noch weiterge- ben. Das Ergebnis der DNA-Analyse zu Identifizierungszwecken darf immer nur ein DNA-Profil mit der Angabe des Geschlechts der betroffenen Person sein. In Aus- nahmefällen kann zur Klärung eines Verbrechens das Strafgericht die Untersuchung von codierenden Teilen einer Spur anordnen, um zusätzliche Hinweise auf die Per- son des Täters zu erhalten (siehe oben Ziff. 2.1.2). Für die Identifizierung interessant sind zum Beispiel Angaben über die Augen-, Haar- oder Hautfarbe, mit denen die visuelle Identifizierung unterstützen werden kann. Absatz 3 schreibt ausserdem vor, dass das DNA-Profil und das zugrundeliegende Analysematerial sowie die ausnahmsweise erhobenen genetischen Daten zu keinen anderen als den in diesem Gesetz vorgesehenen Zwecken verwendet werden dürfen. Ein DNA-Profil, das zur Klärung einer Straftat erstellt worden ist, darf nur der an- ordnenden Behörde (Art. 7) weitergegeben und von dieser nur im Strafverfahren und nicht in allfälligen anderen, zivilrechtlichen Verfahren verwendet werden. Ein DNA-Profil, das von einem Verwandten einer toten Person nach einem Unfall zur

sicheren Identifikation der Leiche erstellt worden ist (Art. 6 Abs. 4), darf nicht in ei- nem Strafverfahren verwendet werden.

2.2.2 2. Abschnitt: Probenahme und DNA-Analyse

2.2.2.1 Artikel 3 Probenahme und DNA-Analyse im

Strafverfahren Voraussetzung für die Entnahme einer nicht-invasiven Probe an einer betroffenen Person ist eine begangene oder vermutete Straftat. In der Regel wird die nicht- invasive Probe in Form eines Wangenschleimhautabstriches (WSA) genommen werden. In den meisten Kantonen und voraussichtlich auch im künftigen vereinheit- lichten Strafprozessrecht wird ein WSA im Rahmen der erkennungsdienstlichen Be- handlung entnommen, bei der gleichzeitig Fingerabdrücke genommen und Fotogra- fien erstellt werden.

Die Probenahme des WSA soll nur beim Verdacht auf ein Verbrechen oder ein Ver- gehen zum erkennungsdienstlichen Standard werden, wie die Abnahme der Finger- abdrücke und deren Aufnahme in das Fingerabdruckidentifizierungssystem AFIS. Im Unterschied zum AFIS soll aber die Entnahme eines WSA im Rahmen der er- kennungsdienstlichen Behandlung nicht in allen Fällen zur Erstellung des DNA- Profils und zur Aufnahme in das Informationssystem führen. Für einen Verzicht auf die Analyse des WSA, über den eine richterliche Behörde entscheidet (Art. 7 Abs. 3 Bst. a), sehen wir folgende Gründe: – Die DNA-Analyse ist viel teurer als die Aufnahme und der Abgleich der Fingerabdrücke im AFIS. Sie soll deshalb erst dann gemacht werden, wenn eine hohe Wahrscheinlichkeit für die nachfolgende Aufnahme im Informati- onssystem besteht. – Die gegenüber dem heutigen AFIS erweiterten Ansprüche auf Löschung des DNA-Profils können dazu führen, dass nach sehr kurzer Zeit eine Löschung vorgenommen werden muss; die Erstellung des Profils wäre deshalb in den Fällen unverhältnismässig, in denen noch nicht feststeht, ob es im Verfahren benötigt wird. Kein WSA wird dann entnommen, wenn die Person aus anderen als strafrechtlichen Gründen erkennungsdienstlich behandelt wird. Häufigster Fall ist die erkennungs- dienstliche Behandlung von Asylbewerberinnen und –bewerbern. Ihre Daktylosko- pierung dient der Verhinderung mehrfacher Asylgesuche unter anderer Identität. Dazu genügt der Abgleich der Fingerabdrücke. Sieht ein Kanton in anderen auslän- derrechtlichen Fällen die erkennungsdienstliche Behandlung vor, z.B. bei fremden- polizeilichen Wegweisungen10, besteht ebenfalls kein Anlass für eine Probenahme zwecks DNA-Analyse, weil bei späterem Aufgreifen in der Schweiz die Identifizie- rung auch ohne DNA-Profil, nur mittels Fingerabdruckvergleich möglich ist. In den Kantonen werden weitere Personen erkennungsdienstlich behandelt, bei de- nen ebenfalls wegen fehlendem Verdacht auf eine strafbare Handlung kein WSA genommen werden darf, zum Beispiel weil: – das Anwesenheitsrecht einer Person mit ausländischer Staatsangehörigkeit in der Schweiz nicht geklärt ist; – die Angaben der angehaltenen Person über ihre Identität mit hoher Wahr- scheinlichkeit nicht wahr sind.

10 Siehe Art. 28 Abs. 1 Bst. d Polizeigesetz des Kantons Bern (BGS 551.1).

Absatz 2 regelt die Fälle, in denen auf die Erstellung eines DNA-Profils verzichtet werden kann. In vielen Strafuntersuchungen müssen die verdächtigen Personen nicht mehr identifiziert werden und ist auch kein Vergleich mit tatrelevanten Spuren notwendig. In diesen Fällen kann mit der teuren DNA-Analyse zugewartet werden, bis absehbar ist, dass das DNA-Profil auch in das DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen wird. Wenn dagegen der Tatverdacht innert kurzer Zeit entfällt, müsste das DNA-Profil sofort wieder gelöscht werden. Dieses Ausscheiden aus dem möglichen Täterkreis kann in vielen Fällen innert weniger Tage erfolgen. Da das DNA-Profil bei nicht dringlichen Fällen erst nach zehn Tagen vorliegt, wäre seine Erstellung schon vor Aufnahme in das Informationssystem überflüssig geworden. Deshalb wird der Analyseauftrag erst erteilt, wenn sich der Verdacht erhärtet. Damit das Ermessen unter Abwägung der Interessen der Strafverfolgung und der Persön- lichkeitsrechte der Betroffenen ausgeübt wird, sieht Artikel 7 Absatz 3 Buchstabe a vor, dass eine Strafuntersuchungsbehörde über die Analyse entscheidet, bzw. das Strafgericht, das die Probenahme angeordnet hat.

2.2.2.2 Artikel 4 Spurenerhebung und Probeentnahme

bei toten Personen Die Spurensicherung und -auswertung wird in keiner schweizerischen Strafprozess- ordnung näher geregelt. Sie wird als Aufgabe der Polizei zugewiesen. Es ist deshalb auch ohne besondere Rechtsgrundlage in solchen Verfahren ein DNA-Profil erstellt worden, in denen der Direktvergleich zwischen Spur und Täter möglich war. Dies soll auch in Zukunft möglich sein, weshalb eine offene Regelung getroffen und ein- zig auf kriminaltechnische und wissenschaftliche Kriterien abgestellt wird. Eine na- türliche Begrenzung wird schon über die Kosten erreicht. Eine parallele Kompetenz wird für die Strafverfolgungsbehörden und Gerichte vor- gesehen (Art. 7 Abs. 1). Sie haben die Wahl, ob sie der Polizei einen mündlichen Auftrag geben oder ob sie die Anordnung schriftlich abfassen; letzteres ist ange- zeigt, wenn die Spurenauswertung auf Antrag einer Partei erfolgt. Bei toten Opfern wird das DNA-Profil als Spur bearbeitet. Das DNA-Profil von le- benden Opfern wird dagegen als Probe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b bear- beitet.

2.2.2.3 Artikel 5 Probenahme im Strafvollzug

Verschiedene kantonale Erlasse sehen vor, dass bei Antritt des Strafvollzugs eine erkennungsdienstliche Behandlung vorgenommen wird. Im Hinblick auf das rasche Erkennen von Rückfalltaten soll von denjenigen Personen ein WSA genommen werden, an denen eine Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr vollzogen wird und deren DNA-Profil noch nicht im Informationssystem aufgenommen ist. In den ersten Jahren des Betriebs wird dies noch einen grösseren Teil der Strafvollzugs-Insassen betreffen, später werden es nur noch Ausnahmen sein.

2.2.2.4 Artikel 6 Identifizierung ausserhalb von

Strafverfahren Für die Identifizierung von toten Personen, z.B. unbekannten Unfallopfern, kann das DNA-Profil mit biologischem Material verglichen werden, das von Personen stammt, die zum Beispiel in einer Passagierliste eingetragen sind oder die später als vermisst gemeldet werden. Es wird versucht, eine biologische Vergleichsspur zu erhalten, z.B. aus der Woh- nung der verstorbenen Person. Es gibt fast immer Möglichkeiten, eindeutige Zuord- nungen vorzunehmen, z.B. Haare aus einer Bürste oder einem Kamm, Hautpartikel aus der Innenseite von Kleidern. Wenn dies nicht möglich ist, kann nach dem jetzi- gen Stand der Wissenschaft auch das DNA-Profil einer verwandten Person erstellt und verglichen werden. Der Persönlichkeitsschutz gebietet, dass diese Profile möglichst nur für eine kurze Dauer bearbeitet werden. Nach der Identifizierung sind Proben zu vernichten und das DNA-Profil im Informationssystem zu löschen (Art. 16 Abs. 3). Wenn die Iden- tifizierung durch Direktvergleiche möglich ist, dann erfolgt gar keine Aufnahme in das Informationssystem. Im Unterschied zur Identifizierung von unbekannten lebenden oder toten Personen (Abs. 1), bei denen bei der Person eine Probe genommen werden kann, wird bei den vermissten Personen (Abs. 3) umgekehrt vorgegangen: Nach der Vermisstmeldung wird aus ihrem Lebensumfeld eine Spur gesichert, das DNA-Profil erstellt und im Informationssystem registriert. Wird später von einer unbekannten toten Person ein DNA-Profil erstellt, kann mit dem Abgleich im Informationssystem die vermisste Person identifiziert werden. Mangels eindeutiger biologischer Vergleichsproben kann es sinnvoll sein, das DNA- Profil einer verwandten Person erstellen zu lassen. Absatz 4 sieht hier vor, dass dies nur mit Zustimmung der verwandten Person geschehen kann. In der Praxis wird da- von ausgegangen, dass die Verwandten einer vermissten oder nicht mehr identifi- zierbaren toten Person an der Identifikation sehr interessiert sind und deshalb in der Regel der Probenahme und der Erstellung eines Vergleichs-DNA-Profils zustim- men.

2.2.2.5 Artikel 7 Anordnende Behörden

In Artikel 7 wird festgestellt, dass es grundsätzlich in der Kompetenz der Polizei ist, eine nicht-invasive Probenahme anzuordnen. Die Polizei wird diese Probenahme in der Regel im Rahmen der erkennungsdienstlichen Behandlung als Wangenschleim- hautabstrich durchführen. Wenn sich nun die betroffene Person der Probenahme wi- dersetzt, insbesondere wenn sie körperlichen Widerstand leistet, muss die Anord- nung durch die Strafuntersuchungsbehörde bestätigt werden. Dasselbe gilt, wenn von Opfern und tatortberechtigten Personen auch ein DNA-Profil erstellt werden muss (Art. 3 Abs. 1 Bst. b), um ihr Profil von den Profilen verdächtiger Personen unterscheiden zu können. Im Regelfall werden sie einer Probenahme durch die Poli- zei zustimmen. Es gibt indessen auch Situationen, in denen die Zustimmung verwei- gert wird, insbesondere wenn die betreffende Person ein Interesse daran hat, dass die Straftat nicht geklärt wird. Ist dies der Fall, muss die Probenahme auch gegen ihren Willen durch die Strafuntersuchungsbehörden angeordnet werden können.

Da nicht jede einer Person entnommene Probe analysiert wird (Art. 3 Abs. 2), soll eine richterliche Behörde über die Durchführung der Analyse entscheiden. Nach ei- ner erkennungsdienstlichen Behandlung ist es die Strafuntersuchungsbehörde, so- bald ein urteilendes Gericht das Verfahren führt, dessen Präsidentin oder Präsident. Dieser Entscheid ist keine selbständig anfechtbare Verfügung; als Anordnung einer Zwangsmassnahme gilt nur die Probenahme. Im weiteren werden diejenigen Fälle festgehalten, in denen nicht die Polizei, son- dern nur Strafuntersuchungsbehörden und Strafgerichte die Probenahme anordnen können (Abs. 3). Eine invasive Probeentnahme wird selten zur Anwendung kom- men, wird aber aufgeführt um klarzustellen, dass sie im schweizerischen Recht nicht generell an die Polizei delegiert ist, sondern als Zwangsmassnahme gilt, die von ei- ner Richterin oder einem Richter angeordnet werden muss. Die Analyse invasiv ent- nommener Proben wird in Fällen vorgenommen, in denen gleichzeitig eine Blutpro- be angeordnet worden ist oder eine Blutprobe schon besteht, weshalb auf die erneute Probenahme verzichtet werden kann. Massenuntersuchungen, die bei Personengruppen vorgenommen werden, welche be- stimmte Merkmale der Täter aufweisen, z.B. Hautfarbe, Sprache, bestimmte andere äusserliche Kennzeichen, können allenfalls die Aufklärung schwerster Verbrechen ermöglichen. Sie sind indessen deshalb problematisch, weil sie in einem Span- nungsverhältnis zur Unschuldsvermutung stehen. Die meisten der untersuchten Per- sonen müssen dazu beitragen, einen vagen Verdacht auszuschliessen, währenddem es im Regelfall Aufgabe des Staates ist, den positiven Nachweis der Schuld durch gezielte Massnahmen zu erbringen. Da in diesen seltenen Fällen ohnehin ein Richter oder Staatsanwalt das Verfahren leitet, ist es auch angezeigt, dieser Person die An- ordnungsbefugnis zu erteilen. Für die Identifizierung von toten Personen ist häufig die Polizei zuständig, aber nicht immer. Die Abklärung kann auch durch andere Untersuchungsbehörden vor- genommen werden, z.B. durch das Büro für Flugunfalluntersuchungen.

2.2.3 3. Abschnitt: Organisation der DNA-Analyse

2.2.3.1 Artikel 8 DNA-Analyse

Für die Organisation der Analyse werden nur die wesentlichen Grundsätze festge- halten und die näheren Bestimmungen auf die Verordnungsebene delegiert (Art. 20). Dies ist insbesondere deshalb notwendig, damit die Regelungen der raschen wissen- schaftlichen und technischen Entwicklung im Bereich der forensischen Genetik an- gepasst werden können. Um einen einheitlichen Qualitätsstandard und damit auch einen hohen Beweiswert der im Informationssystem gespeicherten DNA-Profile sicherzustellen, dürfen die Kantone nur Labors mit der Analyse beauftragen, die vom EJPD anerkannt worden sind. Die wichtigste, aber nicht allein ausreichende Voraussetzung für die Anerken- nung wird die Akkreditierung durch die Schweizerische Akkreditierungstelle beim Eidgenössischen Amt für Messwesen sein. Im Rahmen des im zweiten Semester 2000 angelaufenen Probebetriebs werden sich die Institute für Rechtsmedizin dieser Akkreditierung unterziehen und damit die Bestätigung einholen, dass sie im Bereich der forensischen Genetik auf einem hohen wissenschaftlichen und technischen Stand sind.

Dem Bundesrat muss auch ein organisatorischer Spielraum eingeräumt werden, da- mit er die Schlüsse aus der Auswertung des Probebetriebs ziehen kann. Die DNA- Analyse ist ein strafprozessualer Expertenauftrag, der zumindest im Bereich der Spurenerhebung auch hoheitliche Züge aufweist; deshalb muss genau geprüft wer- den, ob neben den Instituten für Rechtsmedizin auch private Labors anerkannt wer- den sollen. Unabhängig von der Frage nach Erledigung der Aufgabe durch staatliche Organe oder private Anbieter muss auch geprüft werden können, ob das Routinege- schäft der WSA-Analyse zentral oder dezentral abgewickelt werden soll. Es ist nicht auszuschliessen, dass ein Zentrallabor preisgünstiger sein und bei Dringlichkeit bes- ser zeitliche Prioritäten setzen könnte. In anderen europäischen Ländern, die DNA- Profile zuhanden eines Informationssystems erstellen lassen, wird die Analyse für das ganze Land jeweils durch ein zentrales Institut vorgenommen. Nach bisheriger Praxis kennen die Institute für Rechtsmedizin in vielen Fällen die Personalien von Tätern und Opfern und die Tatumstände – insbesondere dann, wenn sie zum Beispiel die Obduktion des Opfers vorzunehmen haben oder die Strafver- folgungsbehörde sie mit der körperlichen Untersuchung von Opfern oder tatver- dächtigen Personen beauftragt. Dies ist rechtlich in Ordnung. Werden WSA analy- siert, sind die vollständigen Angaben zur Person nicht notwendig und ihre Bekannt- gabe wäre deshalb aus Sicht des Daten- und Persönlichkeitsschutzes problematisch. Diese Personendaten sollen nur denjenigen Stellen bekanntgegeben werden, die sie für ihre Arbeit notwendigerweise brauchen. Die Proben werden deshalb mit einer Prozesskontrollnummer (PCN) versehen, die eine eindeutige Zuordnung des DNA- Profils erlaubt, und die ebenfalls für die Fingerabdrücke und Fotos verwendet wird. In den AFIS Services11 werden die PCN mit den Personalien oder Tatort- und Fundortangaben verknüpft, aber in einem andern Informationssystem bearbeitet (Art. 14 Abs. 2). Gewisse zusätzliche Daten sind für das Labor wichtig, um zum DNA-Profil die so- genannte Beweiswertberechnung durchzuführen. Für die Einordnung von DNA- Spuren in einen Tatablauf und für die Berechnung des Beweiswertes einer Spur braucht der oder die Sachverständige in der Regel zusätzliche Angaben zum Tatab-

lauf, so z.B. über den Ort der Erhebung der Spur, zur Witterung, über die Anzahl beteiligter Personen etc. Weiter ist die Kenntnis der Rasse des nichtausgeschlosse- nen Tatverdächtigten für die korrekte Berechnung des Beweiswertes der Spur sehr wichtig. Aus dem DNA-Profil lässt sich bekanntlich die Hautfarbe der Person nicht direkt erkennen. Falls die Beweiswertberechnung aber mit nichtadäquaten DNA- Profil-Häufigkeiten erfolgt, ergibt sich eine Überschätzung des Beweiswertes der Spur und somit eine Benachteiligung des Tatverdächtigten, und zwar deshalb, weil bei weissen Personen häufig vorkommende DNA-Merkmale bei Personen schwarzer Hautfarbe seltener sind und umgekehrt. Dies wird sich vor allem bei sogenannten inkompletten DNA-Profilen und in Situationen, in denen verwandte Personen tat- beteiligt sind, auswirken, da dann die Beweiskraft eingeschränkt ist und deshalb alle für den Beweiswert relevanten und verfügbaren Informationen einbezogen werden müssen. Diese Ausnahmen von der Anonymität der Proben sind auch deshalb gerechtfertigt, weil die Wissenschafter in den Fällen, in denen sie wie bereits erwähnt als Ge- richtsmediziner in das Verfahren einbezogen sind, ohnehin weitere Personendaten kennen.

11 Siehe Kommentar zu Artikel 12.

2.2.3.2 Artikel 9 Vernichtung der Proben

Die WSA-Proben werden im Labor aufbewahrt, um eine bestrittene Analyse wieder- holen zu können. Sobald die Probe nicht mehr für ein Verfahren notwendig ist, muss sie vernichtet werden. Zum einen kann die Übermittlung der Fingerabdrücke der betroffenen Person an die AFIS-Services ergeben, dass zu dieser Person bereits ein DNA-Profil besteht, zum Beispiel weil ein anderer Kanton dieses veranlasst hat. In diesen Fällen ist es nicht notwendig, ein zweites DNA-Profil erstellen zu lassen; die anordnende Behörde weist das Labor an, die Probe kann vernichten (Abs. 1 Bst. a). Wird in den Fällen der Artikel 3 und 5 vorerst kein DNA-Profil erstellt, muss sich die anordnende Behörde innert dreier Monate entscheiden oder die Probe vernichten (Abs. 1 Bst. b). Eine weitere Voraussetzung der Anerkennung von Labors durch das EJPD (Art. 8 Abs. 1) wird die Gewährleistung der sicheren Aufbewahrung und der zuverlässigen Vernichtung der Proben sein. Wenn die Polizei als anordnende Behörde bereits im Verlauf ihrer eigenen Ermitt- lungen feststellt, dass die betroffene Person als Täter nicht in Frage kommen kann, ordnet sie die Vernichtung der Probe an (Abs. 1 Bst. c). Und schliesslich muss die einer unbekannten Person oder den Verwandten einer vermissten Person entnom- mene Probe vernichtet werden, sobald die unbekannte oder vermisste Person idenfi- ziert werden konnte (Abs. 1 Bst. d). Nicht nur die anordnenden Behörden tragen eine Verantwortung für die Vernich- tung der nicht mehr benötigten Proben. Auch die Labors sind einzubeziehen. Der Bundesrat wird in der Verordnung eine Frist ansetzen, nach welcher die Proben, die von Personen genommen wurden, vom Labor vernichtet werden, ausgenommen in Fällen, in denen die anordnende Behörde aus zureichenden Gründen eine weitere Aufbewahrung angeordnet hat. Für die Spuren, zu denen ein DNA-Profil erstellt wurde, kann keine Vernichtung vorgesehen werden. Für sie gelten die Regeln über die Aufbewahrung von Beweisstücken.

2.2.4 4. Abschnitt: DNA-Profil-Informationssystem

2.2.4.1 Artikel 10 Grundsatz

Das DNA-Profil-Informationssystem erlaubt den Vergleich von DNA-Profilen. Im Unterschied zu AFIS, das komplexe Bilddarstellungen der Fingerabdrücke enthält, oder zum kriminalpolizeilichen Informationssystem JANUS, das grosse Informa- tionsmengen über organisierte Kriminalität enthält, ist das DNA-Profil- Informationssystem eine einfache Datensammlung, die für jede gespeicherte Person oder Spur zwei Buchstaben-Zahlenreihen enthält: Eine ca. 30-stellige Zahlenreihe mit zwei Buchstaben für die Angabe des Geschlechts gibt das DNA-Profil wieder, die zweite Zahlenreihe ist die Prozesskontrollnummer PCN, welche die Verknüp- fung mit den im getrennt davon geführten Personennachweis-, Aktennachweis- und Verwaltungssystem (IPAS) des Bundesamtes für Polizei gespeicherten Personalien oder Zusatzinformationen über die Spur ermöglicht. Datenschutzrechtlich ist das DNA-Profil-Informationssystem ungeachtet der an und für sich wenig aussagekräftigen gespeicherten Buchstaben-Zahlenreihen eine Daten- sammlung mit besonders schützenswerten Personendaten. Die Personen sind zwar

nicht mit dem DNA-Profil-Informationssystem allein, jedoch unter Beizug von IPAS bestimm- und erkennbar12, und schon die Tatsache der Aufnahme in das DNA-Profil-Informationssystem gibt den Hinweis auf "strafrechtliche Verfolgungen und Sanktionen"13. Die Bearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem kann des- halb nur auf der Grundlage eines formellen Gesetzes erfolgen14. Eine solche Rechts- grundlage liegt mit Artikel 351septies StGB zwar bereits vor. Sie ist indessen so all- gemein gehalten, dass es politisch geboten scheint, eine ausführlichere Regelung auf Gesetzestufe vorzunehmen.

2.2.4.2 Artikel 11 Aufnahme in das Informationssystem

Aus polizeilicher Sicht wäre es sinnvoll, wenn alle einmal erstellten DNA-Profile im DNA-Profil-Informationssystem aufgenommen und während der Lebensdauer der betroffenen Personen gespeichert würden. Es ist zum Beispiel nicht auszuschliessen, dass eine in einer Massenuntersuchung als Täter ausgeschlossene Person oder eine freigesprochene Person später doch ein schweres Verbrechen begeht und mit Hilfe ihres im Informationssystem gespeicherten DNA-Profils als Urheberin identifiziert werden könnte. Ein effektiver Grundrechtsschutz und auch die Unschuldsvermutung fordern eine restriktivere Aufnahme und eine begrenzte Bearbeitungsdauer. Die neuere Bundesgerichtspraxis verleiht den betroffenen Personen den Anspruch auf Löschung der über sie bearbeiteten Daten15. Aus dieser Praxis muss der Schluss ge- zogen werden, dass nicht nur ein Löschungsanspruch für Daten vorgesehen werden muss, sondern dass bei bestimmten DNA-Profilen von Beginn weg von der Auf- nahme im Informationssystem abzusehen ist. Dies gilt insbesondere für identifizierte Opfer, Tatortberechtigte und die Personen, die in einer Massenuntersuchung als Täter ausgeschlossen wurden. Ihre Profile dürfen nicht im DNA-Profil- Informationssystem aufgenommen werden. Die DNA-Profile von nicht identifizierten lebenden oder toten Personen, von einer vermissten Personen zuordenbaren biologischen Materialien sowie von Verwandten toter oder vermisster Personen werden nur dann im Informationssystem aufbewahrt, wenn der Direktvergleich nicht zu einer Identifikation geführt hat. Damit kann auch zu einem späteren Zeitpunkt, wenn eine unbekannte tote Person aufgefunden wird oder eine vermisste Person wieder auftaucht, der für die Identifizierung notwendige Abgleich vorgenommen werden. Artikel 11 nennt in den Absätzen 1 - 3 abschliessend die Profile, die in das DNA- Profil-Informationssystem aufgenommen werden. Er nennt jedoch aus Gründen der Rechtssicherheit in Absatz 4 auch die wichtigsten Kategorien von Profilen, die aus- drücklich nicht aufgenommen werden dürfen. Diese Profile werden grundsätzlich im Labor durch Direktvergleich mit den DNA-Profilen der tatrelevanten Spuren bear- beitet; handelt es sich um eine grosse Zahl, wird die Verordnung erlauben, dass ein reiner Abgleich über das DNA-Profil-Informationssystem erfolgen darf16.

12 Begriffselement für Personendaten (Art. 3 Bst. a DSG)

13 Begriffselement für besonders schützenswerte Daten (Art. 3 Bst. c Ziff. 4 DSG)

14 Art. 17 Abs. 2 DSG

16 Art. 5 Abs. 4 der EDNA-Veordnung sieht einen solchen Abgleich für nicht identifizierte tote oder lebende Personen vor.

2.2.4.3 Artikel 12 Verantwortliche Bundesbehörde

Das Datenschutzgesetz verlangt, dass für jedes Informationssystem ein veranwortli- ches Bundesorgan bezeichnet wird. Für das DNA-Profil-Informationssystem wird diese Funktion das Bundesamt für Polizei (BAP) erfüllen, dessen AFIS Services das DNA-Profil-Informationssystem bewirtschaften und die erkennungsdienstlichen Daten in IPAS führen wird17. Um die Organisationsautonomie des Bundesrates nach Artikel 43 RVOG18 nicht einzuschränken, wird das BAP nicht namentlich erwähnt. Der Bundesrat soll zudem auch die Vorschriften über die Eingabe von Daten in das DNA-Profil-Informationssystem erlassen (Art. 20 Bst. a). Damit kann er die Situati- on der beteiligten Labors und die wissenschaftliche Entwicklung berücksichtigen. Die Möglichkeit des Online-Anschlusses hingegen muss im Gesetz ausdrücklich vorgesehen werden19. Im laufenden Probebetrieb hat nur ein einziges IRM als Ko- ordinationsstelle den Online-Anschluss und gibt sämtliche DNA-Profile ein. Der Bundesrat soll in dieser organisatorischen Frage ebenfalls den Spielraum behalten können.

2.2.4.4 Artikel 13 Internationale Ersuchen

Es ist heute eine unbestrittene Notwendigkeit, dass Polizei und Strafverfolgungsbe- hörden international zusammenarbeiten. Diese polizeiliche Amts- und Rechtshilfe ist verfahrensmässig im Rechtshilfegesetz20 (IRSG) und in internationalen Abkom- men geregelt21. Die grenzüberschreitenden Ersuchen laufen bei der Rechtshilfe über das Bundesamt für Justiz, bei polizeilicher Amts- oder Rechtshilfe über das Bundes- amt für Polizei. Die Nachforschung im DNA-Profil-Informationssystem aufgrund von Anfragen aus dem Ausland kann erfolgen, wenn die Voraussetzungen dazu nach schweizerischem Recht auch gegeben wären, es wird nur zu Zwecken der Strafver- folgung oder zur Identifizierung unbekannter lebender und toter Personen Auskunft erteilt, ob im DNA-Profil-Informationssystem ein mit dem aus dem Ausland stam- menden DNA-Profil identisches gespeichert ist. Die Vergleichbarkeit der Profile setzt nicht voraus, dass bei der Analyse die gleiche Anzahl DNA-Abschnitte untersucht worden sind. Ein Profil, das aus sechs oder sie- ben untersuchten Abschnitten erstellt worden ist, lässt sich durchaus mit einem Pro- fil aus 11 oder 13 Abschnitten vergleichen; je kleiner die Anzahl Abschnitte, desto grösser ist jedoch die Wahrscheinlichkeit, dass zwei Personen dasselbe DNA-Profil aufweisen.

17 Siehe dazu den Kommentar zu Artikel 14

18 SR 172.010

19 Art. 19 Abs. 3 DSG

20 SR 351.1, siehe insbesondere Art. 75 ff

21 Siehe als neue solche Abkommen, die eine direkte Zusammenarbeit zwischen den Poli- zeien vorsehen: Grenzpolizeiliche Zusammenarbeit mit Frankreich und Italien. BBl 1999 1485, Art. 5 und 30 des Abkommens mit Frankreich, Art. 11 und 15 des Abkommens mit Italien.

2.2.5 5. Abschnitt: Bearbeitung weiterer Daten

Artikel 14 regelt die Bearbeitung der weiteren Daten. Es handelt sich um jene Daten zu Personen und zu Spuren, welche mittels Prozesskontrollnummer mit den Daten im DNA-Profil-Informationssystem verknüpft werden können und von der anord- nenden Behörde den AFIS Services gemeldet werden. Die AFIS Services bearbeiten die Daten nach Artikel 14 im IPAS22. Auf diesen Teil von IPAS haben nur sie Zugriff, nicht aber andere Verwaltungseinheiten des BAP oder anordnende Behörden, Labors und andere externe Stellen. Es kann nach Artikel 351octies StGB allerdings in Betracht gezogen werden, dass für die Bearbeitung aus- ländischer Ersuchen die zuständige Verwaltungseinheit des BAP auch Online- Zugriff erhält. Im Gegensatz zur Regelung in anderen Staaten (z.B. in Deutschland) ist unter ande- rem auch aus datenschutzrechtlichen Gründen ein Grundsatz des Gesamtsystems die strikte Trennung von biologischem Material, DNA-Profilen und Personalien. Der Ablauf ist vom Absenden der WSA durch den Erkennungsdienst der Polizei bis zur Rückmeldung eines Hits durch die AFIS Services durch eine Prozesskontrollnum- mer (PCN) anonymisiert. Die Zusammenführung von Analyseresultat (DNA-Profil) und Personalien geschieht ausschliesslich und in analoger Weise im Rahmen des be- stehenden Systems für die Identifizierung von Fingerabdrücken durch die AFIS- Services des BAP.

2.2.6 6. Abschnitt: Datenschutz

2.2.6.1 Artikel 15 Recht auf Auskunft

Das Recht auf Auskunft entspricht der Regelung des Datenschutzgesetzes (Art. 8 und 9). Ist aus überwiegenden öffentlichen oder entgegenstehenden privaten In- teressen nicht eine vollständige Auskunft möglich, sieht Artikel 9 DSG die Ver- weigerung, Einschränkung oder das Aufschieben der Auskunft vor. Da die Perso- nen, die erkennungsdienstlich behandelt worden sind, über die Erstellung eines DNA-Profils informiert sind (Abs. 2), dürften solche Abweichungen von der vollen Auskunft selten vorkommen. Verweigerungen könnten zum Beispiel dann aktuell werden, wenn von einer dringend verdächtigen, aber flüchtigen Person aus anderem, ihr zuordenbaren biologischem Material als dem WSA ein Profil erstellt wurde. Über dessen Vorhandensein kann das öffentliche Interesse an der Geheimhaltung zumindest während des laufenden Verfahrens überwiegen. Ob ausnahmsweise aus Rücksicht auf ein Verfahren oder aus andern überwiegenden öffentlichen Interessen eine Einschränkung der Auskunft notwendig ist, können die AFIS Services nicht allein beurteilen. Sie werden gemeinsam mit den anordnenden Behörden eine Liste erstellen, in welchen Fällen vor der Auskunftserteilung eine Rückfrage erfolgen muss. Die Information der betroffenen Person über die Erstellung eines DNA-Profils und dessen Bearbeitung im Informationssystem (Abs. 2) ist eine Voraussetzung dafür, dass sie ihre Rechte nach den Artikeln 15 – 17 wahrnehmen kann.

22 Siehe dazu Ziffer 2.1.6 zu Datenschutz und Datensicherheit und Ziffer 2.2.4.1zu Art. 10

2.2.6.2 Artikel 16 Löschung der DNA-Profile

Die Löschungsvorschriften sind in Anlehnung an diejenigen im Fingerabdruckiden- tifizierungssystem AFIS konzipiert, berücksichtigen jedoch die seitherige Entwick- lung im Grundrechtsschutz, d.h. die Löschungsansprüche werden erweitert, und es wird in bestimmten Fällen von Amtes wegen gelöscht. Der Bundesrat wird die Vor- schriften für AFIS, die er auf Verordnungsebene erlässt, restriktiver fassen und wenn möglich denjenigen dieses Gesetzes anpassen. Die anordnende Behörde als Herrin der Daten kann jederzeit und ohne Begründung die Löschung des von ihr veranlassten DNA-Profils verlangen. Der Hauptfall wird sein, dass DNA-Profile von Spuren nach Klärung der Identität der Verursacher ge- löscht werden. Der identifizierte Täter wird dagegen unter der PCN seiner Person weiter registriert bleiben. Das Bundesgericht hat 1998 entschieden, die Erstellung eines DNA-Profils sei zulässig und verhältnismässig, wenn sichergestellt ist, dass die Probe und die Ergebnisse der DNA-Analyse vernichtet werden, wenn aufgrund des DNA-Profils die Person als Täter ausgeschlossen werden kann23. Es hat damit auch entschieden, dass diese Löschung von Amtes wegen erfolgen müsse. Mit dem Tod der betroffenen Person erlischt auch das Interesse an der Weiter- bearbeitung im DNA-Profil-Informationssystem. Ausgenommen sind die Fälle der nicht identifizierten toten Personen. Da der Tod einer Person in den meisten Fällen den Bundesbehörden nicht mitgeteilt wird, werden grundsätzlich die DNA-Profile aus erkennungsdienstlichen Behand- lungen nach 30 Jahren gelöscht. Ausnahmen sind nur vorgesehen, wenn die betrof- fene Person in der Zeit zwischen der Probenahme und dem Ablauf der 30 Jahre we- gen eines Verbrechens oder Vergehens verurteilt wurde. In diesen Fällen wird das Profil erst auf Gesuch hin nach Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe e gelöscht. Diese Löschung von Amtes wegen ist eine Praxisänderung gegenüber AFIS, denn Finger- abdrücke werden heute gelöscht, wenn die betroffene Person 80 Jahre alt ist. Für die Spuren gilt eine ähnliche Regelung mit der Abweichung, dass nach der 30- jährigen Aufbewahrungsdauer nur die Besonderheit der Straftat, ihre Unverjährbar- keit, eine Erstreckung bewirkt, aber auf die Zustimmung der anordnenden Behörde verzichtet wird. Aufgrund der Erfahrungen, insbesondere der Bergkantone, ist es gerechtfertigt, die

gestützt auf Artikel 11 Absatz 2 aufbewahrten DNA-Profile unbekannter oder ver- misster Personen erst bei der Identifizierung, jedoch spätestens nach 50 Jahren zu löschen (Abs. 3). Vor allem in den Alpenregionen kommt es immer wieder vor, dass Personen bei Bergwanderungen verschwinden und von einem Gletscher "verschluckt" werden. Es kann durchaus vorkommen, dass diese Personen nicht mehr geborgen werden können und der Gletscher sie einschliesst und erst nach lan- ger Zeit wieder freigibt. Werden dann solche Überreste einer Person gefunden, so können diese mit dem Abgleich ihres DNA-Profils mit demjenigen im Informations- system identifiziert werden, falls bei der Bearbeitung der damaligen Vermissmel- dung Spurenmaterial der vermissten Person sichergestellt und analysiert worden ist. Die maximale Aufbewahrungszeit wird trotz der Möglichkeit, dass Gletscherleichen auch später wieder auftauchen können, auf 50 Jahre begrenzt. Falls die Praxis zeigt,

23 BGE 124 I 80, 84

dass dies zu kurz ist, könnte die Begrenzung vor der Löschung der ersten Profile bei einer gelegentlichen Gesetzesrevision aufgehoben werden. Die PCN in IPAS und damit die weiteren Daten nach Artikel 14 können erst ge- löscht werden, wenn auch allfällige Fingerabdrücke in AFIS gelöscht worden sind. Es ist anzunehmen, dass sich in der Regel Gesuche auf alle erkennungsdienstlichen Daten beziehen werden, so dass die Datensätze der betreffenden Person gleichzeitig in allen drei Informationssystemen (AFIS, DNA-Profil-Informationssystem, IPAS) gelöscht werden. Wird ausnahmsweise nur das DNA-Profil, nicht aber die anderen erkennungsdienstlichen Daten gelöscht, so ist im IPAS der Hinweis auf das Beste- hen eines DNA-Profils zu löschen. Massgebend für diese Löschung ist das Recht, das für IPAS gilt.

2.2.6.3 Artikel 17 Löschung der DNA-Profile auf Gesuch

Die Löschung von Amtes wegen wird vom Bundesgericht aus der Unschuldsver- mutung abgeleitet. Für den Fall des Freispruchs verlangt der gleiche Grundsatz ul- timativ die Löschung; eine Ausnahme bilden die schuldunfähigen Täter, bei denen jedoch Wiederholungsgefahr besteht, wenn sie beispielsweise aus einer Verwahrung entflohen sind. Für den Fall, dass bei Freisprüchen die anordnende Behörde keine Kenntnis hat, bleibt die Löschung nach Freispruch auf Gesuch hin im Gesetz. Die betroffene Person soll die Löschung direkt beim zuständigen Bundesamt beantragen können und soll nicht an die anordnende Behörde gelangen müssen. Wird ein Strafverfahren eingestellt, weil die Beweislage nicht zur Überführung der Täter ausreicht, kommt der mit der Unschuldsvermutung eng verwandte Grundsatz "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" ("in dubio pro reo") zur Anwendung. In diesem Fall kann jedoch bei Vorliegen neuer Beweise das Verfahren wieder eröffnet werden, deshalb rechtfertigt sich eine weitere Bearbeitung des DNA-Profils, jedoch nicht für eine lange Dauer24. Die Zustimmung zur Löschung soll von der anordnenden Behörde nur dann verwei- gert werden können, wenn konkrete Hinweise darauf vorliegen, dass das DNA- Profil in der Zukunft nochmals verwendet werden muss. An die Begründung des verbleibenden Verdachts oder der Wiederholungsgefahr können jedoch nicht sehr hohe Anforderungen gestellt werden. Die Gründe können sich aus der Art der Straftaten (z.B. schwere oder wiederholte Sexualdelikte) oder aus dem Vorleben der Person ergeben (zahlreiche Vorstrafen und Rückfälle).

2.2.7 7. Abschnitt: Finanzierung

Der Bund trägt nach Artikel 18 die Kosten für die Einrichtung und den Betrieb des Informationssystems. Auf Stufe Bund können die Bundesanwaltschaft sowie das BAP als Kriminalpolizei des Bundes als anordnende Behörde die Probenahme vor- nehmen lassen. Die andern anordnenden Behörden aus den Kantonen tragen die von ihnen verursachten Kosten, insbesondere zahlen sie den Labors die Analysen, wobei

24 In Artikel 17 der Erkennungsdienstverordnung (SR 172.213.57) ist dafür noch eine Frist von fünf Jahren vorgesehen, was der neuen Bundesgerichtspraxis kaum mehr standhalten dürfte.

der Preis für WSA wesentlich tiefer ist als für die Spuren, die eventuell noch extra- hiert werden müssen.

2.2.8 8. Abschnitt: Schlussbestimmungen

2.2.8.1 Artikel 19 Vollzug in den Kantonen

Die Kantone sind für den Vollzug verantwortlich, insbesondere seitens der Straf- verfolgungsbehörden; die Kantone mit Instituten für Rechtsmedizin haben deren zu- sätzliche Vollzugsaufgaben zu erfüllen. Bis zur Vereinheitlichung des Strafprozess- rechts haben die Kantone weiterhin die Rechtsetzungskompetenz, die anordnenden Behörden festzulegen, nämlich die Behörden, welche die erkennungsdienstliche Be- handlung und die DNA-Analyse anordnen können. Da diese Regelungen in den Kantonen sehr uneinheitlich sind, werden möglicherweise einige Kantone die an- ordnenden Behörden neu regeln.

2.2.8.2 Artikel 20 Vollzug im Bund

Statt an zahlreichen Stellen die delegierten Rechtsetzungskompetenzen aufzuführen, sind diese in Artikel 20 zusammengefasst. Das vereinfacht die Umschreibungen in- sofern, als für die Einzelheiten der Datenbearbeitung in zahlreichen Artikeln Dele- gationen vorgenommen werden müssten. Aus diesem Gesetz ergibt sich als zusätzliche Vollzugsaufgabe der Betrieb des DNA-Profil-Informationssystems, das im Zeitpunkt des Inkrafttretens schon als Pro- bebetrieb läuft. Dieser wird evaluiert, und es werden allfällige Anpassungen an das Gesetz vorgenommen.

2.2.8.3 Artikel 21 Übergangsbestimmungen

Es ist naheliegend und notwendig, den Datenbestand aus dem Probebetrieb nach den neuen gesetzlichen Vorschriften weiterzubearbeiten. Im Probebetrieb werden die Profile gemäss einem relativ engen Deliktskatalog aufgenommen, so dass sie auch im DNA-Profil-Informationssystem weiterbearbeitet werden können. Mit Absatz 2 wird klargestellt, dass die provisorische Anerkennung der Institute für Rechtsmedizin nach der Verordnung über den Probebetrieb Ende 2004 ausläuft. Damit soll sichergestellt werden, dass nur solche Labors und Institute DNA-Profile gestützt auf dieses Gesetz erstellen, welche die Kriterien für die Anerkennung durch das EJPD erfüllen und insbesondere die Akkredititerung erfolgreich abgeschlossen haben. Eine weitere Verlängerung der für den Probebetrieb gerechtfertigten proviso- rischen Anerkennung stünde den Anforderungen dieses Gesetzes an die Qualität und die Zuverlässigkeit der Aussagekraft von DNA-Profilen entgegen.

2.2.8.4 Artikel 22 Referendum und Inkrafttreten

Der Probebetrieb des DNA-Profil-Informationssystems ist bis Ende 2004 befristet. Der Bundesrat kann das DNA-Profil Gesetz jedoch auch früher in Kraft setzen, wenn nicht aufgrund der Behandlung in den Räten grössere Anpassungen am Infor- mationssystem notwendig sind.

3 Finanzielle und personelle Auswirkungen

3.1 Auf den Bund

Für den Bund sind mit dem Probebetrieb geringfügige Kosten für die Beschaffung eines Servers entstanden (ca. 70'000 Franken). Diese Kosten konnten im Rahmen der bestehenden Budgets aufgefangen werden. Aus diesem Grund entstehen mit dem Inkrafttreten des DNA-Profil Gesetzes keine zusätzlichen Kosten ausser in den Fäl- len, in denen eine Bundesbehörde als anordnende Behörde ein DNA-Profil erstellen lässt, und abgesehen von geringen wiederkehrenden Wartungs- und Betriebskosten, welche im Rahmen der bestehenden Budgets aufgefangen werden können Personell wurde der Probebetrieb aufgefangen, indem das Personal, das für den 24- Stunden-Betrieb zugunsten der Grenzpolizei (Anfragen wegen Asylbewerberinnen und bewerbern) angestellt wurde, auch den Mehraufwand für das DNA-Profil- Informationssystem auffangen konnte. Die Löschungen der DNA-Profile von Amtes wegen und die Auftragserteilung zur Vernichtung von Proben wird unter Umständen die Schaffung von ein bis zwei zusätzlichen Stellen erfordern. Der genaue Aufwand kann im Moment noch nicht abgeschätzt werden.

3.2 Auf die Kantone

Für die Kantone bedeutet eine raschere und sicherere Identifizierung von verdächti- gen Personen eine personelle Entlastung und eine Steigerung der Effizienz bei der Strafverfolgung. Die Kosten der einzelnen DNA-Analyse werden mit der Zeit durch die grössere An- zahl gesenkt, aber insgesamt entstehen gleichwohl jährliche Mehrkosten von zirka

10 Millionen Franken, sofern die DNA-Analyse bei allen erkennungsdienstlich be-

handelten Personen 25 und bei rund 8'000 Spuren pro Jahr durchgeführt wird.

4 Legislaturplanung

Das Geschäft ist in der Legislaturplanung26 unter Ziel 12 als Geschäft R 26 und in den Jahreszielen des Bundesrates für das Jahr 2000 als Ziel 00-24 aufgeführt.

25 Erfahrungsgemäss speichern die AFIS-Services pro Jahr rund 20'000 Fingerabdrücke für Strafverfahren; für die Zahl der zu analysierenden Spuren gibt es keine Erfahrungswerte.

26 BBl 2000 2276, 2303

5 Verhältnis zum europäischen Recht

In mehreren europäischen Staaten sind DNA-Profil-Informationssysteme in Betrieb oder im Aufbau27. Sie sind sehr unterschiedlich ausgelegt, teils erfassen sie alle Straftaten, teils nur einen engen Deliktskatalog oder nur verurteilte Personen. Eine Vereinheitlichung innerhalb der Europäischen Union ist nicht in Sicht, dies mög- lichweise darum, weil die wissenschaftlichen Methoden und die erstellten Profile auch bei unterschiedlichen Standards kompatibel sind.

6 Rechtliche Grundlagen

6.1 Verfassungsmässigkeit

Artikel 119 BV beauftragt den Bund, den Menschen vor Missbräuchen der Fort- pflanzungsmedizin und der Gentechnologie zu schützen. Das vorliegende Gesetz löst die Untersuchungen im Strafverfahren aus dem geplanten "Bundesgesetz über genetische Untersuchungen beim Menschen" heraus und vereinigt sie mit den Be- stimmungen mit strafprozessualem Charakter, die sich ihrerseits auf Artikel 123 BV abstützen. Mit der Annahme der Justizreform am 12. März 2000 ist dem Bund die Kompetenz zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts eingeräumt worden.

6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen

Im Polizei- und Strafverfolgungsbereich ist es unumgänglich, besonders schützens- werte Daten und Persönlichkeitsprofile zu bearbeiten. In den Gesetzgebungen der Neunzigerjahre28 hat sich jedoch gezeigt, dass die Forderung des Datenschutzgeset- zes, diese Datenbearbeitungen abschliessend auf Gesetzesstufe zu regeln, nicht reali- stisch ist; die Details müssen auch hier an den Bundesrat delegiert werden (siehe Art. 20 Abs. 1 Bst. a), wenn nicht im Gesetz Datenbearbeitung auf Vorrat geregelt werden soll. Zu besonders schützenswerten Daten werden die Informationen nach diesem Gesetz dadurch, dass sie Anhaltspunkte für strafrechtliche Untersuchungen geben, auch wenn nur die Tatsache der Erfassung als verdächtige oder verurteilte Person vorhanden ist. Dies reicht für die Qualifikation als besonders schützenswerte Daten aus. Die andern Delegationen (Art. 20 Abs. 1 Bst. b – g) betreffen organisatorische, technische oder wissenschaftliche Einzelheiten, die nach der Praxis des Bundesge- richts delegationsfähig sind. Sie müssen zudem an die laufenden Entwicklungen an- gepasst werden können.

27 Siehe oben Ziff. 1.5

28 Beispiele: Bundesgesetz vom 7. Oktober 1994 über die kriminalpolizeilichen Zentral- stellen des Bundes (ZentG, SR 360), Bundesgesetz vom 21. März 1997 über Massnah- men zur Wahrung der inneren Sicherheit (SR 120), Bundesgesetz über die Schaffung und Anpassung gesetzlicher Grundlagen für Personenregister (Änderungen des StGB, des SVG und des ZentG, verabschiedet am 18. Juni 1999, teils noch nicht in der AS).

Botschaft zum Bundesgesetz über die Verwendung von DNA-Profilen im Strafverfahren und zur Identifizierung von unbekannten und vermissten Personen (DNA-Profil Gesetz) | Lexipedia | Lexipedia