Botschaft zur Genehmigung des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan
10.2.3 Botschaft
zur Genehmigung des Abkommens über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen der Schweiz und Tadschikistan
vom 11. Januar 2012
10.2.3.1 Grundlagen und Überblick zum Abkommen
Nach dem Zerfall der Sowjetunion sind fünfzehn neue Staaten entstanden, die 1991 von der Schweiz anerkannt wurden. Aufgrund der nach wie vor sehr engen zwi- schenstaatlichen Beziehungen dieser Länder schlossen sie sich – mit Ausnahme der drei baltischen Staaten – in der Folge zur Gemeinschaft Unabhängiger Staaten (GUS) zusammen. Während die Russische Föderation den Status als «Fortsetzerstaat» der ehemaligen Sowjetunion übernommen hat, mussten die anderen GUS-Staaten für ihre bilateralen Vertragsbeziehungen neue Grundlagen schaffen, welche den neuen wirtschafts- politischen Gegebenheiten Rechnung trugen. Das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) hat daher ein Musterabkommen ausge- arbeitet, das auf Basis der Regeln des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen1 (GATT) der Welthandelsorganisation (WTO) wie der Nichtdiskriminierung, Meist- begünstigung und Inländerbehandlung ausgebaut werden kann. Es enthält Klauseln für einen besseren Schutz des geistigen Eigentums und beschreibt die Bereiche einer künftigen wirtschaftlichen Zusammenarbeit. Tadschikistan ist einer der letzten GUS-Staaten, mit denen die Schweiz ein solches Abkommen abschliesst. Ähnliche Abkommen bestehen bereits mit Russland, der Ukraine, Belarus, Moldawien, Kasachstan, Usbekistan, Kirgisistan, Armenien, Georgien und Aserbaidschan. Die Verhandlungen mit Tadschikistan wurden später aufgenommen, da sich das Land in den 1990er-Jahren im Bürgerkrieg befand. Tadschikistan ist noch nicht Mitglied der WTO, aber Beitrittskandidat.
Politische und wirtschaftliche Situation Tadschikistans Tadschikistan ist ein Hochgebirgsland in Zentralasien ohne Zugang zum Meer. Nach der Unabhängigkeitserklärung im Jahr 1991 herrschte bis 1997 ein Bürgerkrieg, dessen Folgen heute noch spürbar sind. Tadschikistan ist trotz seines steten Wachs- tums immer noch das ärmste Land der ehemaligen Sowjetunion. Innerhalb der GUS ist Tadschikistan immer noch eng mit Russland verbunden, pflegt inzwischen aber auch Beziehungen zu anderen Ländern wie China und dem Iran. Für die Aussenpolitik des Landes von zentraler Bedeutung sind die Probleme des benachbarten Afghanistan und das daraus resultierende Risiko, dass Drogenhandel und bewaffneter Islamismus auch auf Tadschikistan überschwappen. Ausserdem wird die internationale Zusammenarbeit immer wichtiger. Tadschikistan arbeitet mit zahlreichen internationalen Organisationen zusammen (Weltbank, Asiatische Ent-
Artikel 11 umschreibt die in Handelsabkommen üblichen Ausnahmeregelungen (z.B. Schutz der öffentlichen Sittlichkeit, Schutz des Lebens von Menschen, Tieren oder Pflanzen). Artikel 12 sieht eine Zusammenarbeit zur Beseitigung technischer Hindernisse für den Handel vor. Artikel 13 widmet sich der wirtschaftlichen Zusammenarbeit zur Förderung von Strukturanpassungsmassnahmen und des Erfah- rungsaustauschs. Die Wirksamkeit des Abkommens wird periodisch durch einen Gemischten Ausschuss überprüft (Art. 14). Das Abkommen kann auf Antrag einer Vertragspartei überprüft werden (Art. 15). Es findet auch auf dem Gebiet des Fürs- tentums Liechtenstein Anwendung (Art. 16). Artikel 17 regelt die Modalitäten für Änderungen am Abkommen und die Streitbeilegung.
10.2.3.3 Inkrafttreten
Das Abkommen tritt am ersten Tag des Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem sich beide Vertragsparteien gegenseitig die Beendigung ihrer jeweiligen inter- nen Genehmigungsverfahren notifiziert haben (Art. 18). Es wird für eine Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich automatisch für weitere fünf Jahre, sofern es nicht innerhalb der vorgesehenen Frist auf das Ende einer 5-Jahresdauer gekündigt wird (Art. 19).
10.2.3.4 Wirtschaftliche, finanzielle und
personelle Auswirkungen Das Abkommen hat keine finanziellen Auswirkungen auf den Haushalt und den Personalbestand des Bundes. Die wirtschaftlichen Auswirkungen des Abkommens über Handel und wirtschaft- liche Zusammenarbeit können nicht wie zum Beispiel bei Doppelbesteuerungs- oder Freihandelsabkommen durch eine Gegenüberstellung von erwarteten Gewinnen und Steuer- oder Zolleinbussen abgeschätzt werden. Die wirtschaftliche Bedeutung dieses Abkommens besteht darin, dass es unsere Wirtschaftsbeziehungen auf eine völkerrechtliche Grundlage stellt und gleichzeitig die Rechtssicherheit erhöht und die Risiken der Diskriminierung auf dem betreffenden Markt verringert.
10.2.3.5 Verhältnis zur Legislaturplanung
Das Abkommen erfolgt im Rahmen der Leitlinie 5 «Die Stellung der Schweiz in einer vernetzten Welt festigen», damit die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen weltweit verbessert werden, wie sie in der Botschaft vom 23. Januar 20083 über die Legislaturplanung 2007−2011 und im Bundesbeschluss vom 18. September 20084 über die Legislaturplanung 2007–2011 angekündigt wurde.
3 BBI 2008 753 804
4 BBl 2008 8543
10.2.3.6 Rechtliche Aspekte
Bezug zur WTO und zum Recht der Europäischen Union Die Schweiz ist Mitglied der WTO, während Tadschikistan Beitrittskandidat ist. Nach Meinung der Schweiz steht das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit den Verpflichtungen ihrer Mitgliedschaft bei der WTO im Einklang. Der Abschluss von Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Drittstaaten steht weder mit den staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz gegenüber der Europäischen Union noch mit den Zielen der europäischen Integrationspolitik der Schweiz in Widerspruch.
Verfassungsmässigkeit Die Verfassungsgrundlage für den Abschluss internationaler Abkommen findet sich in der allgemeinen aussenpolitischen Kompetenz des Bundes nach Artikel 54 Absatz 1 der Bundesverfassung5 (BV). Die Zuständigkeit der Bundesversammlung zur Genehmigung dieser Abkommen ergibt sich aus Artikel 166 Absatz 2 BV. Nach Artikel 141 Absatz 1 Buchstabe d BV unterliegen dem Referendum völker- rechtliche Verträge, die unbefristet und unkündbar sind (Ziff. 1), die den Beitritt zu einer internationalen Organisation vorsehen (Ziff. 2) oder die wichtige rechtsetzende Bestimmungen enthalten oder deren Umsetzung den Erlass von Bundesgesetzen erfordert (Ziff. 3). Das Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit mit Tadschikistan ist unbefristet und gilt für jeweils fünf Jahre. Es kann unter Einhaltung einer Kündi- gungsfrist von sechs Monaten auf das Ende einer 5-Jahresdauer gekündigt werden (vgl. Ziff. 10.2.3.3). Es setzt keinen Beitritt zu einer internationalen Organisation voraus. In Anlehnung an Artikel 22 Absatz 4 des Parlamentsgesetzes vom 13. Dezember 20026 gilt eine Bestimmung eines völkerrechtlichen Vertrags als rechtsetzend, wenn sie auf unmittelbar verbindliche und generell-abstrakte Weise Pflichten auferlegt, Rechte verleiht oder Zuständigkeiten festlegt. Wichtig kann eine solche Bestimmung sein, wenn ihr Regelungsgegenstand im Landesrecht als grundlegende Bestimmung gelten würde. Die wirtschaftliche, rechtliche und politische Tragweite des betreffen- den Abkommens ist nicht grösser als die der anderen Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit, die in den letzten Jahren mit GUS-Staaten abge- schlossen wurden. Das Abkommen bringt keine neuen bedeutenden Verpflichtungen für die Schweiz mit sich. Wie bei den anderen von der Schweiz abgeschlossenen Abkommen über Handel und wirtschaftliche Zusammenarbeit erfordert die Umset- zung dieses Abkommens nicht den Erlass von Bundesgesetzen. Das Abkommen ersetzt kein innerstaatliches Recht und trifft keine Grundsatzentscheide für die nationale Gesetzgebung. Aus diesen Gründen untersteht der Bundesbeschluss zur Genehmigung dieses Abkommens nicht dem Staatsvertragsreferendum nach Artikel 141 Absatz 1 Buch- stabe d Ziffern 1–3 BV.
5 SR 101 6 SR 171.10
Vernehmlassung Das Abkommen ist nicht dem Staatsvertragsreferendum unterstellt, betrifft keine wesentlichen Interessen der Kantone und ist nicht von grosser Tragweite im Sinne von Artikel 3 des Vernehmlassungsgesetzes vom 18. März 20057. Folglich wurde auf die Durchführung einer Vernehmlassung verzichtet.
7 SR 172.061