08.473
Parlamentarische Initiative Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkan- tons Vorentwurf und erläuternder Bericht der Kommission für soziale Si- cherheit und Gesundheit des Ständerates
vom 14. November 2011
Sehr geehrter Herr Präsident, sehr geehrte Damen und Herren,
Mit diesem Bericht unterbreiten wir Ihnen den Entwurf zu einer Änderung des Bundesgesetzes über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger (Zustän- digkeitsgesetz, ZUG). Gleichzeitig erhält der Bundesrat Gelegenheit zur Stellung- nahme. Die Kommission beantragt, dem beiliegenden Entwurf zuzustimmen.
[Datum Entscheid Kommission] Im Namen der Kommission [Der Präsident oder Die Präsidentin]: [Name]
2011–...... 1
Übersicht
Der Heimatkanton soll nichts mehr an die Sozialhilfeleistungen für seine Bürgerin- nen und Bürger zahlen müssen, die in einem anderen Kanton wohnen. Die Rücker- stattungspflicht des Heimatkantons während der ersten zwei Wohnsitzjahre soll ersatzlos aufgehoben werden. Damit sich die Kantone auf das neue Regime einstel- len können, ist eine Übergangsfrist von vier Jahren vorgesehen. Seit dem Ersten Weltkrieg sind die Kantone in der Sozialhilfe schrittweise vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip übergegangen. Nun soll diese Entwicklung vollendet und die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons ganz abgeschafft werden. Als Folge der gestiegenen Mobilität der Bevölkerung haben sich nämlich deren Bindun- gen zum Heimatkanton in vielen Fällen seit Generationen gelockert. Somit lässt sich der erhebliche administrative Aufwand kaum mehr rechtfertigen, der bei der gegen- seitigen Rückforderung von Unterstützungsleistungen in den Kantonen und – je nach kantonaler Regelung – auch in den Gemeinden entsteht. In den Jahren 2005 bis
2010 betrug der Saldo der von den Heimatkantonen einerseits geleisteten und an-
derseits erhaltenen Rückerstattungen durchschnittlich rund 18,5 Millionen Franken pro Jahr. Dieser Betrag ist in Relation zu setzen zu den rund 1,8 Milliarden Franken Nettoausgaben der Kantone und Gemeinden für Sozialhilfe pro Jahr.
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Bericht
1 Entstehungsgeschichte
Am 3. Oktober 2008 reichte Ständerat Philipp Stähelin die parlamentarische Initiati- ve „Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons“ (08.473 s) ein. Diese verlangt die Aufhebung der Bestimmungen über die Rückerstattungspflicht des Heimatkantons im Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Bedürftiger vom 24. Juni 1977 (Zuständigkeitsgesetz, ZUG) 1 . Der Initiant wies in seiner Begründung auf parallel laufende Bestrebungen hin, von denen er jedoch keine rasche Verwirklichung seines Anliegens erwartete. Einerseits hatte Nationalrat J. Alexander Baumann am 5. Oktober 2007 die Motion „Streichung von Artikel 16 ZUG“ (07.3712 n) eingereicht. Diese wurde am 25. September 2009 abgeschrieben, da sie seit mehr als zwei Jahren hängig war. Anderseits hatte die Konferenz der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren (SODK) im Herbst 2006 eine Arbeitsgruppe eingesetzt (AG ZUG), die Grundlagen im Hinblick auf eine allfällige Revision des ZUG sowie eine allfällige Rahmenregelung der Sozialhilfe auf Bundesebene zu erarbeiten hatte. Die AG ZUG legte ihren Schluss- bericht 2 im August 2008 vor (siehe Kapitel 2.3). Das gleiche Ziel wie die parlamentarische Initiative „Abschaffung der Rückerstat- tungspflicht des Heimatkantons“ (08.473 s) verfolgt der Kanton Thurgau mit der Standesinitiative „Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die Unterstützung Be- dürftiger. Änderung“ (10.315 s), die er am 31. März 2010 eingereicht hat. Er fordert den Bund auf, Artikel 16 ZUG aufzuheben. Die Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Ständerates (SGK-SR) hörte am 31. März 2011 eine Vertretung des Kantons Thurgau an und beschloss anschliessend, die Vorprüfung der Standes- initiative bis zum Vorliegen eines Erlassentwurfs zu sistieren. Die SGK-SR gab der parlamentarischen Initiative Stähelin am 19. Januar 2010 mit 7 zu 6 Stimmen Folge. Diesem Beschluss stimmte die Kommission für soziale Sicher- heit und Gesundheit des Nationalrates am 18. Februar 2011 mit 13 zu 10 Stimmen zu. Am 31. März 2011 beauftragte die SGK-SR die Subkommission Pa.Iv. Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons (Stähelin; 08.473) 3 mit der Erarbei- tung einer Vorlage. Die Subkommission zog einen Sachverständigen des Bundesam- tes für Justiz bei. Zudem ersuchte sie die SODK, mit einer Umfrage bei den Kanto- nen aktuelle Daten über den Kostenersatz der Heimatkantone nach ZUG zu erheben. An ihrer Sitzung vom 31. August 2011 hörte die Subkommission Vertreterinnen und Vertreter der SODK, der Konferenz der kantonalen Finanzdirektorinnen und Fi- nanzdirektoren (FDK), des Schweizerischen Gemeindeverbandes und des Schweize- rischen Städteverbandes an. An dieser und einer weiteren Sitzung vom 5. Oktober
2011 erarbeitete sie zuhanden der SGK-SR einen Vorentwurf mit erläuterndem
1 SR 851.1 2 Der Bericht „Zuständigkeitsgesetz – ZUG, Schlussbericht der Arbeitsgruppe SODK, August 2008“ ist verfügbar auf der Website www.sodk-cdas-cdos.ch (>Fachbereiche >Sozialwerke>Sozialhilfe)
3 Egerszegi-Obrist, Brändli, Fetz, Frick, Stähelin
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Bericht. Diesem stimmte die SGK-SR am 14. November 2011 mit 8 zu 2 Stimmen bei 1 Enthaltung zu. Sie beschloss, den Vorentwurf in eine Vernehmlassung zu geben 4 .
2 Grundzüge der Vorlage
2.1 Ausgangslage
Die Unterstützung Bedürftiger oblag bis zum Ersten Weltkrieg vollständig dem heimatlichen Gemeinwesen. Zwischen 1916 und 1960 schlossen die Kantone mehre- re Konkordate über diese Frage ab. Sie führten dabei zwar etappenweise die wohn- örtliche Unterstützung ein, sahen aber stets zum Teil bedeutende Rückgriffsmög- lichkeiten auf den Heimatkanton vor 5 . Am 7. Dezember 1975 stimmten Volk und Stände der Revision von Artikel 45 und 48 der alten Bundesverfassung (aBV) zu, womit die „die Schweiz, was die interkan- tonale Fürsorge betrifft, vom Heimat- zum Wohnortprinzip übergegangen ist“ 6 . Artikel 48 aBV entspricht im Wesentlichen Artikel 115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 7 , der folgenden Wortlaut hat: „Bedürftige werden von ihrem Wohn- kanton unterstützt. Der Bund regelt die Ausnahmen und Zuständigkeiten.“ Allerdings sah Artikel 48 Absatz 2 aBV weiterhin vor, dass der Bund den Rückgriff auf einen früheren Wohnkanton oder den Heimatkanton regeln könne. Er tat dies im ZUG, das in seiner ursprünglichen Fassung vom 24. Juni 1977 eine Rückgriffsmög- lichkeit auf den Heimatkanton über zehn Jahre hinweg vorsah: Wenn der Bedürftige noch nicht zwei Jahre ununterbrochen im Kanton wohnte, konnte der Wohnkanton dem Heimatkanton die Unterstützungskosten zu 100 Prozent verrechnen. Für das dritte bis zehnte Wohnsitzjahr teilten der Wohn- und der Heimatkanton die Kosten zur Hälfte. Anschliessend war der Heimatkanton nicht mehr kostenersatzpflichtig. Mit der Revision des ZUG vom 14. Dezember 1990 wurde die Kostenersatzpflicht des Heimatkantons auf die ersten zwei Jahre der Wohnsitznahme in einem Drittkan- ton beschränkt. Eine Umfrage bei den Kantonsregierungen habe gezeigt, „dass die Zeit noch nicht reif ist, im Fürsorgewesen zum reinen Wohnsitzprinzip überzugehen, wie es in Artikel 48 der Bundesverfassung vorgesehen ist“, hielt der Bundesrat damals in der einleitenden Übersicht seiner Botschaft vom 22. November 1989 fest. „Besonders die Zuwanderungskantone wünschen, an der Ersatzpflicht des Heimatkantons fest- zuhalten.“ 8
4 Zur Vernehmlassung eingeladen wurden die Kantone, politischen Parteien sowie die gesamtschweizerischen Dachverbände der Gemeinden, Städte, Berggebiete und der Wirt- schaft. 5 Antwort des Bundesrates vom 21. September 2001 auf die Einfache Anfrage. Rossini. Zuständigkeitsgesetz. Rückerstattungsfristen (01.1077)
6 Thomet Werner, 1994, Kommentar zum Bundesgesetz über die Zuständigkeit für die
Unterstützung Bedürftiger (ZUG), 2. aktualisierte Auflage, Zürich, Schulthess, S. 35 7 SR 101
8 BBl 1990 I 50
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2.2 Die beantragte Neuregelung
Angesichts der gestiegenen Mobilität der Bevölkerung und der Entwicklung in der Sozialhilfegesetzgebung der Kantone ist der Zeitpunkt gekommen, den Übergang vom Heimat- zum Wohnsitzprinzip vollständig zu vollziehen und die Kostenersatz- pflicht des Heimatkantons abzuschaffen. Damit die Kantone genügend Zeit erhal- ten, um sich auf das neue Regime vorzubereiten, soll die Revision des ZUG nach einer Übergangsfrist von vier Jahren in Kraft treten. Verlegt eine Person nach diesem Zeitpunkt ihren Wohnsitz in einen anderen Kanton, ist dieser ab Wohnsitz- nahme zuständig für die Sozialhilfe. Für das innerkantonale Verhältnis zwischen den Gemeinden sind die jeweiligen kantonalen Regelungen massgebend. Die Mobilität der Bevölkerung hat dazu geführt, dass sich die Bindungen zum Heimatkanton – in vielen Fällen seit Generationen – gelockert haben. Der Anteil der Schweizerinnen und Schweizer, die im Heimatkanton wohnten, an der gesamten schweizerischen Wohnbevölkerung ging zwischen 1900 und 1970 kontinuierlich von 79,2 auf 60,4 Prozent zurück 9 . Neuere verlässliche Daten sind nicht verfügbar, doch gibt es keine Indizien, wonach dieser Trend gestoppt oder gar umgekehrt worden wäre. Wie stark das Heimatprinzip in der Sozialhilfe an Bedeutung verloren hat, zeigen die innerkantonal gültigen Regelungen. Nachdem der Kanton Thurgau beschlossen hat, die innerkantonale Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde 10 per 1. Januar 2012 aufzuheben, kennt einzig noch der Kanton St. Gallen, eine Rückerstattungspflicht der Heimatgemeinde, die sich sinngemäss nach dem ZUG richtet 11 . Auch im inter- nationalen Recht hat sich das reine Wohnsitzprinzip weitgehend durchgesetzt; so etwa im Europäischen Fürsorgeabkommen vom 11. Dezember 1953, auf das Artikel
13 Absatz 4 der Europäischen Sozialcharta Bezug nimmt.
Die Abschaffung der Kostenersatzpflicht des Heimatkantons verringert den Verwal- tungsaufwand erheblich. So gab es im Jahr 2009 in der Schweiz insgesamt 4938 Sozialhilfefälle, in denen der Wohnkanton grundsätzlich gestützt auf das ZUG vom Heimatkanton die Rückerstattung der Unterstützungsleistungen verlangen konnte 12 ; diese Fälle betrafen insgesamt 7149 Personen. Die Rechnungsstellung hat nach Artikel 32 Absatz 1 ZUG quartalsweise zu erfolgen; dabei sind die Ausgaben und Einnahmen für jeden Unterstützungsfall gesondert auszuweisen (Art. 32 Abs. 2 ZUG). Administrativer Aufwand entsteht dabei sowohl beim Wohnkanton, der die Rückerstattung geltend macht, als auch beim Heimatkanton, der die Forderung zu prüfen hat. Zudem kann jeder Kanton einerseits Rückerstattungen geltend machen, muss aber anderseits auch solche leisten.
9 Eidgenössische Volkszählung, Bundesamt für Statistik (BFS). Die Daten der Volkszäh- lung 1980 sind wegen eines Übersetzungsfehlers für die französische und italienische Schweiz nicht aussagekräftig. Seit der Volkszählung 1990 wird der Heimatort aus mehre- ren Gründen nicht mehr ausgewertet (neues Eherecht; Führen des Heimatorts in Text- statt Codeform in den Einwohnerregistern erschwert Auswertungen; keine automatische Nachführung des Heimatorts, wenn dieser aufgrund einer Gemeindefusion ändert) 10 Art. 20 Abs. 1 Gesetz über die öffentliche Sozialhilfe vom 29. März 1984 (RB 850.1)
11 Art. 24 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 27. September 1998 (sGS 381.1)
12 Bundesamt für Statistik (BFS), Auswertung der Sozialhilfestatistik. Fälle mit Leistungs- bezug in der Erhebungsperiode, mit Doppelzählungen, ohne Angaben aus dem Kanton Neuenburg
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Diese interkantonale Rückerstattung von Sozialhilfekosten betrifft nur einen sehr kleinen Teil der gesamten Sozialhilfe. In den Jahren 2007 bis 2009 bewegte sich der Anteil der Sozialhilfebeziehenden, bei denen die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Rückerstattungspflicht des Heimatkantons grundsätzlich gegeben waren, im Vergleich zu allen Sozialhilfebeziehenden gesamtschweizerisch zwischen 3 und 4 Prozent 13 . Auch betragsmässig sind die Rückerstattungen der Heimatkantone von vergleichsweise geringer Bedeutung. In den Jahren 2005 bis 2010 leisteten die Heimatkantone im Durchschnitt pro Jahr Rückerstattungen von insgesamt rund 60 Millionen Franken 14 . Zieht man von diesen Leistungen die jeweils im Gegenzug erhaltenen Rückerstattungen anderer Kantone ab, verbleibt eine Summe von etwa 18,5 Millionen Franken pro Jahr, die effektiv verschoben werden. Diese ist in Rela- tion zu setzen mit den gesamten jährlichen Nettoausgaben für Sozialhilfe der Kanto- ne und Gemeinden. Diese Ausgaben betrugen im Durchschnitt der Jahre 2005 bis
2008 (aktuellste verfügbare Daten) 1,8 Milliarden Franken 15 .
2.3 Geprüfte Alternativen
Die Abschaffung der Rückerstattungspflicht des Heimatkantons wirkt sich finanziell unterschiedlich auf die Kantone aus, wie aus der Auswertung der SODK-Umfrage hervorgeht (siehe Anhang I und Kapitel 4.2). Die Kommission prüfte deshalb, ob eine Kompensation angezeigt wäre und wie diese erfolgen könnte. Sie nahm zur Kenntnis, dass die Arbeitsgruppe ZUG der SODK folgende Varianten geprüft, aber als unrealistisch oder unzweckmässig verworfen hat 16 : - Vereinfachung der heute bestehenden Rechnungsabwicklung mittels Revisi- on des Artikels 32 ZUG und Pauschalisierung der Fallkosten: Die Arbeits- gruppe ZUG der SODK beurteilte das verfügbare statistische Zahlenmaterial als ungenügend für einen Wechsel zu einem Fallpauschalen-System. - Schaffung einer nationalen „Clearing-Stelle“ ZUG: Diese Variante verwarf die Arbeitsgruppe ZUG der SODK, da sie die mit der zentralisierten Admi- nistration verbundenen Schwierigkeiten (Aufbau der Stelle, Kontakt zwi- schen Zentrale und Kantonen, Finanzierung) als weitaus grösser erachtete als die administrative Entlastung der Kantone. - „Übergangsmodell“: Dieses Modell sah vor, dass sich die Kantone gegensei- tig anhand von nicht auf den Einzelfall bezogenen Pauschalen während einer Übergangsfrist nach der Aufhebung der Rückerstattungspflicht entschädigt hätten. Die jeweils bilaterale Aushandlung von Pauschalen zwischen allen
26 Kantonen wäre jedoch sehr aufwändig, insbesondere im Hinblick auf die
beschränkte Gültigkeit dieses Modells. Nicht unterstützen kann die Kommission die von der SODK favorisierte Variante 17 einer Kompensation über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufga- benteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA). Dies vor allem aus drei Gründen:
13 BFS, Auswertung der Sozialhilfestatistik.
14 Auswertung der Umfrage der SODK vom 11. August 2011; siehe Anhang I
15 BFS, Finanzstatistik der bedarfsabhängigen Sozialleistungen
16 Schlussbericht der AG ZUG der SODK, S. 10 - 12
17 Beschluss der Plenarversammlung SODK vom 6. Juni 2008; Schlussbericht der AG ZUG der SODK, S. 4
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- Die SODK schlägt eine Erhöhung des soziodemografischen Lastenaus- gleichs (SLA) vor, der die Komponenten Armut, Alter, Ausländerintegration sowie Kernstadtproblematik umfasst. Der SLA ist jedoch Teil des Lasten- ausgleichs des Bundes (vertikaler Ausgleich), während die Rückerstattungen der Heimatkantone horizontal auf der interkantonalen Ebene erfolgen. Den Bund über den SLA in diesen Finanzausgleich einzubinden, wäre system- widrig, da die Sozialhilfe und deren Finanzierung grundsätzlich Aufgabe der Kantone ist. - Da die Verteilkriterien der NFA vorgegeben sind, gäbe es trotz „Kompensa- tion“ klare Gewinner- und Verliererkantone, wie die Modellergebnisse im Schlussbericht der AG ZUG der SODK zeigen. Dies hängt auch damit zu- sammen, dass nicht nur Kantone mit überdurchschnittlichen soziodemogra- fischen Lasten (zum Beispiel Genf, Zürich, Waadt oder Basel-Stadt), son- dern auch andere Kantone (zum Beispiel Solothurn oder Thurgau) tendenziell höhere Rückerstattungen von Heimatkantonen erhalten, als sie selber leisten müssen. - Die NFA ist ein minutiös austariertes System, das aus einem langjährigen Verhandlungsprozess resultierte und Nettozahlungen von total 3,1 Milliar- den Franken umfasst 18 . Dieses System wegen des vergleichsweise beschei- denen Saldos der Rückerstattungszahlungen der Heimatkantone von rund 18,5 Millionen Franken in Frage zu stellen, ist nicht opportun: dieser Betrag entspricht bloss etwa 0,6 Prozent der Nettozahlungen der NFA. Dies schliesst nicht aus, dass die Frage des interkantonalen Finanzausgleichs in der Sozialhilfe in Diskussionen über eine allfällige Neuauflage der NFA, al- so eine NFA II, einfliessen könnte. Die Kommission prüfte auch die Variante, die Kostenersatzpflicht des Heimatkan- tons durch eine Ersatzpflicht des früheren Wohnkantons zu ersetzen. Dies würde dem Wohnsitzprinzip besser entsprechen. Im innerkantonalen Verhältnis zwischen Gemeinden kennen vier Kantone eine Kostenersatzpflicht der früheren Wohnsitz- gemeinde, und zwar während einem Jahr (Freiburg und Obwalden) 19 oder zwei Jahren (Schaffhausen und Wallis) 20 . Eine Kostenersatzpflicht des früheren Wohn- kantons könnte auch dazu beitragen, dem Verbot der Abschiebung von Bedürftigen (Art. 10 ZUG) Nachachtung zu verschaffen. Hingegen bliebe der erhebliche admi- nistrative Aufwand für die gegenseitige Verrechnung der Unterstützungskosten bestehen. Zudem könnte die Frage, welches der letzte Wohnsitz eines oder einer Sozialhilfebeziehenden war, eher zu Auseinandersetzungen unter den Kantonen führen, als dies bei der Frage nach dem Heimatort der Fall ist. Diese Argumente bewogen die Kommission schliesslich dazu, von einer Rückerstattung durch den früheren Wohnkanton abzusehen.
18 Eidgenössisches Finanzdepartement; Provisorische Zahlen 2012
19 Art. 9a Sozialhilfegesetz vom 14. November 1991 des Kantons Freiburg (SGF 831.0.1); Art. 19 Sozialhilfegesetz vom 23. Oktober 1983 des Kantons Obwalden (870.1) 20 Art. 39 Abs. 1 Sozialhilfegesetz vom 21. November 1994 des Kantons Schaffhausen (SHR 850.100); Art. 19 Abs. 1 Gesetz über die Eingliederung und Sozialhilfe vom 29. März 1996 des Kantons Wallis (850.1)
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2.4 Antrag der Minderheit
Eine Minderheit (Fetz, Maury Pasquier) lehnt die Abschaffung der Rückerstattungs- pflicht des Heimatkantons ab, wenn die Zuwandererkantone keinen anderweitigen finanziellen Ausgleich erhalten. Die Städte seien in Fragen des Lastenausgleichs nicht mehr bereit zu Kompromissen, und zwar insbesondere als Folge der Entschei- de zur NFA, bei der das anfängliche Entgegenkommen der Städte nicht honoriert und ihr Anliegen einer Erhöhung des SLA nicht berücksichtigt worden seien.
3 Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
3.1 Ingress
Der Ingress verweist noch auf die alte Bundesverfassung. Er wird deshalb an die Bestimmungen der neuen Bundesverfassung angepasst. Dem Artikel 48 der Bundes- verfassung vom 29. Mai 1874 entspricht der Artikel 115 der geltenden Bundesver- fassung.
3.2 Anrechnung der Wohndauer für die Festlegung der
Kostenersatzpflicht (Aufhebung von Art. 8) Die Artikel 14 Absatz 2 und 16 ZUG sehen Fristen vor, während welcher eine Rückerstattung der Sozialhilfekosten durch den Wohnkanton bzw. den Heimatkan- ton vorgesehen ist. Artikel 8 ZUG regelt die Fristenberechnung für Ehegatten bezie- hungsweise für eingetragene Partnerinnen und Partner sowie für unmündige Kinder mit eigenem Unterstützungswohnsitz. Da Artikel 14 Abs. 2 und 16 ZUG aufgehoben werden, erübrigt sich Artikel 8; er kann ersatzlos aufgehoben werden.
3.3 Ausdehnung der Ersatzpflicht des Wohnkantons
(Aufhebung von Art. 14 Abs. 2) Artikel 14 Absatz 2 ZUG schränkt die Rückerstattung von Sozialhilfekosten durch den Wohnkanton dann ein, wenn der Aufenthaltskanton identisch ist mit dem Hei- matkanton: Die Rückerstattung ist in diesem Fall nur geschuldet, wenn die betref- fende Person bereits länger als zwei Jahre Wohnsitz im aktuellen Wohnkanton hat. Bei Erlass dieser Bestimmung ging man davon aus, dass in der Regel ein persönli- cher Bezug zwischen Heimatkanton oder Heimatort und der betreffenden Person besteht. Wie bereits dargelegt, fehlt den meisten Personen heute dieser Bezug; sie haben oft gar nie im Heimatort gewohnt. Auf die Einschränkung von Artikel 14 Absatz 2 soll deshalb verzichtet werden. Die Ersatzpflicht des Wohnkantons wird dementsprechend ausgedehnt.
3.4 Aufhebung der Ersatzpflicht des Heimatkantons
(Aufhebung der Art. 15-17) Der zweite Abschnitt des Kapitels Kostenersatzpflicht regelt in drei Artikeln die Pflicht des Heimatkantons, die Sozialhilfekosten ihrer Bürgerinnen und Bürger dem
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Hilfe leistenden Wohn- oder Aufenthaltskanton zu ersetzen. Erfasst werden sowohl Personen ohne Wohnsitz (Art. 15) als auch Personen, die ihren Wohnsitz ausserhalb des Heimatkantons seit weniger als zwei Jahren haben (Art. 16). Ferner wird der Konfliktfall geregelt, in dem Personen mehr als ein Bürgerrecht besitzen (Art. 17). Aus den weiter oben dargelegten Gründen soll auf den Rückgriff auf den Heimat- kanton ganz verzichtet werden. Die Artikel 15-17 sind deshalb aufzuheben.
3.5 Familienangehörige mit verschiedenem Bürgerrecht
(Aufhebung von Art. 19) Die Aufhebung dieser Bestimmung ist die logische Folge des Grundsatzentscheides, den Heimatkanton nicht mehr für die Rückerstattung von Sozialhilfekosten beizu- ziehen. Eine Konfliktregelung für den Fall, dass eine Person das Bürgerrecht mehre- rer Kantone besitzt, erübrigt sich.
3.6 Struktur des zweiten Kapitels Kostenersatzpflicht
Mit der Aufhebung der Artikel 15-17 und 19 enthält das Kapitel Kostenersatzpflicht bloss noch zwei Artikel. Eine Unterteilung des Kapitels in Abschnitte erübrigt sich. Die bisherigen Abschnittstitel werden zu Sachüberschriften der Artikel 14 und 18.
3.7 Pflegetaxen (Art. 24)
Artikel 24 ZUG regelt, welche Tarife für Spital-, Heim- oder andere Pflegekosten massgebend sind. Der Einbezug der Heimatkantone erübrigt sich aufgrund des Grundsatzentscheides, den Heimatkanton nicht mehr für die Rückerstattung von Sozialhilfekosten beizuziehen. Absatz 1 kann deshalb aufgehoben werden. Absatz 2 ist redaktionell anzupassen.
3.8 Familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungs-
beiträge (Art. 25) Artikel 25 ZUG regelt, welcher Kanton allfällige familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsbeiträge geltend machen darf. Die Absätze 2 und 3 regeln das Ver- hältnis in Bezug auf den Heimatkanton, was sich aufgrund des Grundsatzentscheides erübrigt, den Heimatkanton nicht mehr für die Rückerstattung von Sozialhilfekosten beizuziehen. Die beiden Absätze können ersatzlos aufgehoben werden.
3.9 Rückerstattungen (Art. 26)
In Artikel 26 wird geregelt, wer Anspruch auf jene Beträge hat, die von den Sozial- hilfeempfängerinnen und -empfängern später zurückbezahlt werden. Auch hier sind die Bestimmungen, welche die Heimatkantone betreffen (Abs. 2 und 4) aufzuheben.
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3.10 Richtigstellung (Art. 28 Abs. 2)
Die in eine Rückerstattung involvierten Kantone können eine Richtigstellung der Abrechnung verlangen, wenn sich herausstellt, dass ein Unterstützungsfall offen- sichtlich unrichtig geregelt oder beurteilt worden ist (Abs. 1). Da der Heimatkanton nicht mehr für Rückerstattungen belangt werden kann, erübrigt es sich, ihm die Möglichkeit einer Richtigstellung einzuräumen. Absatz 2 ist entsprechend zu korri- gieren.
3.11 Unterstützungsanzeige (Art. 30 und 31)
Mit der Unterstützungsanzeige soll sichergestellt werden, dass der zu einer Rücker- stattung verpflichtete Kanton von einem Sozialhilfefall rechtzeitig erfährt und gege- benenfalls gewisse Anweisungen an den Sozialhilfe leistenden Kanton erteilen kann. Neu ist nur noch eine Anzeige des Aufenthaltskantons an den Wohnkanton nötig bzw. möglich. Jene an den Heimatkanton entfällt, so dass Artikel 31 aufgehoben werden kann. Der Sachüberschrift von Artikel 30 kann aufgehoben werden, da das Kapitel bloss aus diesem einen Artikel besteht.
3.12 Übergangsbestimmung (Ziff. II)
Die Abrechnung über die geltend gemachten Unterstützungskosten muss dem er- satzpflichtigen Kanton spätestens innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten vorgelegt werden.
3.13 Inkrafttreten (Ziff. III)
Wie in Ziffer 4.2 dargelegt wird, hat jeder Kanton zu prüfen, welche Auswirkungen diese Änderung des ZUG auf die Sozialhilferechnung hat und welche personellen Konsequenzen sich allenfalls ergeben. Um den Kantonen genügend Zeit einzuräu- men, sich auf die neue Situation einzustellen, soll das neue Recht erst vier Jahre nach unbenütztem Ablauf der Referendumsfrist bzw. nach der Annahme des Geset- zes in der Volksabstimmung in Kraft treten.
4 Auswirkungen
4.1 Auswirkungen auf den Bund
Auf den Bund haben die vorgeschlagenen Änderungen des ZUG keine finanziellen Auswirkungen, da ausschliesslich die interkantonalen Finanzströme betroffen sind. Die vorgeschlagene Revision hat für den Bund auch keine personellen Auswirkun- gen.
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4.2 Auswirkungen auf die Kantone
Der Verzicht auf Rückerstattungen durch den Heimatkanton erhöht die Ausgaben jener Kantone, die die Sozialhilfe erbringen. Andererseits werden die bisher mit Rückerstattungsforderungen konfrontierten Kantone entsprechend entlastet. Es sind keine generellen Aussagen möglich, die für alle Kantone zutreffen: die Veränderun- gen der Sozialhilfekosten, die sich aus den vorliegenden Änderungen per Saldo ergeben, fallen für jeden Kanton unterschiedlich aus. Massgebend sind folgende Faktoren: - Zahl der unterstützten Personen mit anderem Heimatkanton (für sie kann neu keine Rückerstattung mehr gefordert werden), - Zahl der eigenen Kantonsbürgerinnen und -bürger, die von einem andern Kanton unterstützt werden (für sie muss der Kanton neu keine Rückerstat- tung mehr leisten) - individueller Aufwand, der für diese Personen zu leisten ist. Für die Frage, ob sich die finanziellen Änderungen bloss auf die Rechnung des Kantons oder auch auf jene der Gemeinden auswirken, ist das kantonale Recht massgebend. Die Finanzströme zwischen den Kantonen im Zusammenhang mit den Rückerstat- tungen variieren von Jahr zu Jahr, bewegen sich aber immer in einer gewissen Bandbreite. Während der Saldo der erhaltenen und der bezahlten Beträge bei einzel- nen Kantonen praktisch ausgeglichen ist (z.B. TI), resultiert bei andern Kantonen regelmässig ein Überschuss (z.B. ZH) bzw. ein Defizit (z.B. BE). Eine Übersicht über die geleisteten Rückerstattungen für die Jahre 2005-2010 befindet sich in Anhang 1.
4.3 Andere Auswirkungen
Die Vorlage hat keine besonderen Auswirkungen auf die Volkswirtschaft, die Ge- sellschaft oder die Umwelt.
5 Verhältnis zum internationalen Recht
Die Gesetzesänderungen sind mit dem internationalen Recht vereinbar, insbesondere mit dem Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Europäi- schen Union und der Europäischen Gemeinschaft über die Assoziierung dieses Staates bei der Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen- Besitzstands (Schengen-Abkommen; SAA) 21 und dem Abkommen vom 21. Juni 1999 22 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft einerseits und der Europä- ischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits über die Freizügigkeit (Personenfreizügigkeitsabkommen).
21 SR 0.362.31 22 SR 0.142.112.681
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6 Rechtliche Grundlagen
6.1 Verfassungsmässigkeit
Die verfassungsmässige Grundlage des vorliegenden Entwurfs findet sich in Artikel
115 der Bundesverfassung vom 18. April 1999.
6.2 Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen
Der Entwurf enthält keine Delegation von Rechtsetzungsbefugnissen.
6.3 Erlassform
Beim vorliegenden Entwurf handelt es sich um die Revision eines Bundesgesetzes.
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Anhang 1
Rückerstattung von Sozialhilfekosten zwischen den Kantonen Kanton Geleistete Erhaltene Differenz Differenz in % Rückerstattung1 Rückerstattung1 in Franken1 der gesamten Sozialhilfekosten2 BE 11'117'084 5'456'985 -5'660'099 1.7 AG 5'135'540 3'096'508 -2'039'032 2.8 GR 2'429'906 816'114 -1'613'793 6.8 FR 2'807'321 1'312'108 -1'495'213 5.7 LU 3'487'440 2'164'666 -1'322'774 2.4 SG 4'609'833 3'434'167 -1'175'667 2.3 VS 1'961'520 986'780 -974'740 4.0 SZ 1'622'509 741'481 -881'028 4.9 JU 1'165'667 318'000 -847'667 11.9 AR 1'092'555 626'863 -465'692 7.1 UR 558'075 115'689 -442'385 18.9 AI 533'415 95'580 -437'836 39.0 GL 757'652 470'387 -287'265 4.0 NW 429'692 156'580 -273'112 10.3 OW 451'705 233'909 -217'796 10.3 BL 2'849'136 2'741'252 -107'884 0.2 TI 1'267'113 1'273'569 6'457 <0.1 SH 942'675 990'564 47'889 0.4 ZG 594'311 784'145 189'834 1.5 TG 1'943'953 2'248'258 304'305 1.2 NE 1'073'762 2'262'818 1'189'056 1.8 SO 2'678'589 3'943'670 1'265'081 1.7 GE 792'826 2'741'307 1'948'481 1.7 VD 1'919'177 5'309'970 3'390'794 1.7 BS 1'751'667 5'271'667 3'520'000 2.9 ZH 5'748'000 12'618'833 6'870'833 1.5 1 Quelle: SODK, Auswertung der Umfrage betreffend der Abschaffung der Rück- erstattungspflicht durch den Heimatkanton, Durchschnitt der Jahre 2005 - 2010 2 Quelle: Eigene Berechnungen; Nettoausgaben der Kantone für Sozialhilfe ge- mäss Finanzstatistik der bedarfsabhängigen Sozialleistungen, Bundesamt für Statistik, Durchschnitt der Jahre 2005 – 2008. Da die Daten für die Jahre 2009 und 2010 derzeit (Stand Oktober 2011) noch nicht erhoben und ausgewertet sind, handelt es sich lediglich um eine Annäherung!
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