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Änderung der Bio-Verordnung und der Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Entwurf fur die AnhOrung 11 Mai 2009

Erläuterungen zur Verordnurig Uber die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel (Bio-Verordnung)

1. Ausgangslage

Die Bio-Verordnung gilt für landwirtschaftliche Erzeugnisse, fur Lebens- und Futtermittel sowie für Nutztiere. Sie regelt die Anforderungen an die landwirtschaftliche Produktion und Verarbeitung sowie die Kennzeichnung von Bio-Produkten. Die seit 1997 bestehende Bio-Verordnung wurde inzwischen regelmassig angepasst und erweitert. Mit dem Agrarabkommen mit der EG und zur Sichersteflung eines hindernisfreien grenzuberschreitenden Warenverkehrs besteht die Notwendigkeit der Gleichwertigkeit der Produkte aus biologischer Produk tion. Darnit verbunden ist der periodische Nachvoilzug der Anderungen der EG Bio-Verordnung. Wäh rend die EG das Regeiwerk mehrmals jãhrlich anpasst. versucht die Schweiz, den Nachvollzug auf em Bundesratsgeschaft pro Jahr zu begrenzen. Auch auf das Jahr 2010 hin stehen wieder diverse Anpassungen materieHer Natur und eine teilweise redaktioneiie Uberarbeitung an Per 27. Juli 2007 trat in der EG die neue Oko-Verordnung 834/2007’ und per 25. September 2008 die dazu gehorende Verordnung 889/20082 in Kraft. Damit wurde prak tisch das gesarnte Regeiwerk der EG totalrevidiert.

2. Wichtigste Anderungen im Uberblick

Die nachfolgend aufgefuhrten inhaitlichen Anderungen sind insgesamt von geringer Tragweite. Je doch wird damit sichergesteilt, dass die Gieichwertigkeit der Schweizer Bio-Verordnung mit dem Ge meinschaftsrecht, gemãss Anhang 9 des Agrarabkommens mit der EG, weiterhin gewahrleistet st.

• Verbot der Hydrokultur.

• Unter strengen Beschrankungen soil eine Bewilligung von chemisch- synthetischen Stoffen in Fallen für Schadinsekten errnoglicht werden.

• Die Verwendung von mineralischem Stickstoffdünger wird verboten.

• In der Schweiz wird, wie in der EG, auf die Definition ,,Kleinbetriebe verzichtet, urn bestehen de Rechtsunsicherheiten zu beseitigen. Die Ubergangsfrist der Anbindehaltung von Pferden und Ziegen in vor 2001 bestehenden ,Gebuden wird vom 31. Dezernber 2010 auf den 31 August für Pferde und den. 31. Dezember 2013 für Ziegen verlangert.

• Die Regelung für die Verwendung von nicht biologischem vegetativem Verrnehrungsmaterial wird der Regelung der EG angenahert. Dies bedeutet für die Schweiz eine Lockerung.

• Die Herstellung von biologischer Hefe wird geregelt.

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 uber die Okologische/biologische Produktion und die Kennzeich nung von okologischenfbiologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91 ABI. L 189 vom 20.72007. S. 1. zuletzt geandert durch Verordnung (EG) Nr. 967/2008 des Rates vom 29. September 2008, ABI. L 264 vom 3.10.2008, S. I

Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit den Durchfuhrungsbestimmungen zur Verord nung (EG) Nr. 834/2007 des Rates uber die okologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von okologi schen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich der okologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, AG!. L 250 vom 18.9.2008, S. 1, zu!etzt geandert durch Verordnung (EG) Nr. 1254/2008.der Kommission vom 15. Dezember 2008, AS!. L 337 vom 16.12.2008, S. 80.

Bioverordnung

• Die Zulassung nicht-biologischer Zutaten wird prziser umschrieben.

• Die Bedingungen für die Verwendung der Codenummer der Kontrollsteen werden festgelegt.

• Die Vermarktung auslndischer Erzeugnisse soil neu auch auf einer Liste anerkannter Zertifi zierungsstellen u nd gegebenenfalls KontroilbehOrden in Drittlãndern basieren kOnnen,

Gleichzeitig wird eine gewisse Angleichung der Struktur der Verordnung an das europaische Regel werk vorgenommen.

3 Erlauterungen zu den éinzelnen Artikein

Die Konkordanz-Tabelle im Anhang gibt einen Uberblick Ober die Anderungen der einzelnen Artikel und dem Bezug zur neuen EG-Verordnung. Für diejenigen Artikel, welche nachfolgend nicht kommentiert sind, verweisen wir auf die Konkordanz tabelle.

Irn Bereich Verarbeitung wurde die Architektur rnehrheitlich derjenigen der EG-Verordnur angepasst. Die meisten Anderungen betreffen somit U mstrukturierungen des Verordnungstextes

Artikel 1 Geltungsbereich Die Erzeugnisse der Jagd und der Fischerei von wild lebenden Tieren gelten nicht als biologisch (hin gegen besteht in Artikel 18 Absatz 1 Buchstabe c eine spezifische Kennzeichnungsvorschrift dazu). Neu gilt die Verordnung auch für als Lebensmittel oder als Futtermittel verwendete Hefen.

Art. lOAbs.2

Die Hydrokultur war bereits bisher implizit verboten. Analog zur EG wird dies in em explizites Verbot umgewandelt. Unter Hydrokultur versteht man eine Anbaumethode, bei der die Pflanzen ausschliess lich in einer mineralischen Nahrstofflosung oder in einem inerten Medium wie Perlit, Kies oder Mine ralwolle wurzeln, dèrn eine NahrstofflOsung zugegeben wird. Die Hydrokultur entspricht nicht dem Grundsatz der biologischen Landwirtschaft, die natürlichen Kreislãufe und Prozesse zu berücksichti gen.

Neu gilt die Ausnahme vomAnbindeverbot für Tiere der Rindergattung für alle Betriebe, sofern die RAUS-Bestimmungen eingehalten werden (Bisher: Ausnahrne vorn Verbot der Anbindehaltung für Tiere der Rindergattung auf Kleinbetrieben). Die Delegationsnorm an das Departement, urn die Gras se der Kleinbetriebe festzulegen, wird aufgehoben. Die Anbindehaltung in Kombination mit RAUS ist tiergerecht und biokonform.

Die EG überlãsst es neu nach intensiven, aber ergebnislosen Diskussionen den Mitgliedstaaten, - —

eine Obergrenze für die Kleinbetriebe festzulegen (oder nicht). Wir folgen mit unserer Losung dem Beispiel Frankreichs, das explizit auf diese Festlegung verzichtet. Dies mit einer ãhnlichen Begrün dung wie bei uns, nãmlich dass auch grossere Betriebe mit Anbindehaltung ausgezeichnete Bedin gungen für das Wohlbefinden der Tiere bieten kOnnen.

Viele Bióbetriebe vermieten Pensionspferde-Boxen. Die darin gehaltenen Pferde gehoren nicht dem Biobetrieb, sondern privaten Pferdebesitzern. Diese lassen sich nicht vorschreiben, welches Kraftfut ter ihren Pferden verfüttert werden soIl. 1st das Spezialfutter in biologischer Qualitat nicht verfügbar, muss damit gerechnet werden, dass die Pferdebesitzer ihre Pferde auf nicht biologische Betriebe ver schieben, und für die Biobetriebe damit em ganzer Betriebszweig verlorengeht. Mit diesem neuen

Bio-Verordnung

Absatz wird dieser Situation Rechnung getragen. Dies 1st eine Regelung, w&che die EG nicht kennt, Bei Pensionspferden, die nicht dem Biobauern gehoren, geht es nicht urn die tierische Erzeugung”, aus diesen Pferden werden keine Produkte her gestelit. Sornit besteht keine Gefahr, dass Produkte in den Export gelangen wurden, weiche den EG Anforderungen nicht genugen.

Artikel 161 Spezifische Grundsätze für die Herstellung von biologischen Lebensmitteln Die EG hat in Artikel 6 EG 834/2007 Grundsãtze für die Verarbeitung von biologischen Lebensmitteln erlassen. Diese Grundstze werden volistandig Obernommen.

Artikel 16] Vorschriften für die Herstellung verarbeiteter Lebensmittel

Der bisherige Artikel 18 wurde aufgeteilt in ,,Vorschriften bezuglich Hersteltung” und ,,Vorschriften be zuglich Kennzeichnung”. Artikel 16] beinhaltet sãmtliche Vorschriften bezugtich Herstetlung” und ant spricht inhaitlich dem Artikel 19 EG 834/2007.

Neu st. dass Hefe und Hefeprodukte zu den Zutaten andwirtschaftlichen Ursprungs gerechnet wer den (EG 889/2008 Art. 27 Bst. c, bis zurn 31. Dezember 2013 können sie jedoch noch zu den Zutaten nicht landwirtschafttichen Ursprungs gerechnet werden; siehe Ubergangsfristen),

Artikel 16k Kriterien für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bel der Verarbeitung Die Kriterien wurden gemãss Artikel 21 EG 834/2007 in diesem Artikel zusammengefasst.

Artikel 161 Vorschriften für die Herstellung von biologischen Futtermittein Diese Vorschriften wurden analog den Lebensmittel auch fur Futtermittel ubernommen und entspre chen Artikel 18 EG 834/2007. Der Einsatz von chemisch synthetischen Losungsmitteln 1st in der Schweiz bereits heute verboten (EVD-Bio-V, Anhang 7, Punkt 112)

Artikel 16m Vorschriften für die Herstellung von biologischer Hefe Biologische Hefe und Hefeprodukte wurden neu in den Geltungsbereich aufgenommen. Dieser Artikel entspricht Artikel 20 EG 834/2007.

Artikel 17 Absatz 1 Buchstabe d wird aufgehoben, da die Angabe der Codenummer neu in den gemeinsamen Bestimmungen geregeitwird (Art. 21c).

Artikel 18 Artikel 18 beinhaltet die Kennzeichnungsvorschriften der bisherigen Artikel 18 und 19, inhaltlich hat sich nichts gendert. Strukturetl angepasst an Artikel 23 Absatz 4 EG 834/2007.

Artikel 19 Aufgehoben, da integriert in Artikel 18.

Artikel 20 Kennzeichnung von Erzeugnissen aus Umstellungsbetrieben In Absatz 1 und Absatz 5 wurden die Verweise angepasst.

Die Anforderungen an Umstellungsbetriebe und die Dektaration der betroffenen Produkte unterschei den sich in der Schweiz wesentlich von denjenigen in der EG. Sie sind deshalb im bilateralen Agrar

Bioverordnung

abkommen von der Aquivalenz ausgeschlossen worden. Die folgende Tabelle zeigt die wesentlichen Unterschiede auf.

A Thematik

Umstel!ungszeitpurikt Regelung EG

Nicht geregelt ] Regehing CH

1 Januar

B Umstellungszeit für Dauerkulturen 3 Jahre vor der 2 Jahre (ab 1 Januar) Ernte

Umstellungszeit fur einjahrige Kulturen 2 Jahre vor Aus- 2 Jahre (ab 1 Januar) saat

C Anerkennung der Bewirtschaftung der Vor- Moglich Nicht moglich jahre (rUckwirkende Anerkennung von Urn stell ungsjah ren)

D Vermarktung von Produkten mit Urnstel- Frühestens 1 Fruhestens 4 Monate nach lungsdeklaration Jahr nach Urn- dem Umstellungszeitpunkt stellung

E Vermarktung von zusammengesetzten Nicht zulassig Zulssig pflanzlichen Produkten mit Umsteflungsde klaration

F Vermarktung von tierischen Produkten mit Nicht zulassig Zulassig Umstellungsdeklaration

Damit Umstellungsprodukte in die Aquivalenz mit der EG aufgenommen werden kOnnen, müssten in der Schweiz mindestens die Bestimmungen zur Umstellungsdeklaration (Ziffern D bis F) an diejenigen der EG angepasst werden.

Eine soiche Anpassung ist im jetzigen Zeitpunkt nicht vorgesehen, da sie bestehende Vermarktungs moglichkeiten von Umstellungsprodukten im nlandmarkt unterbinden wurde.

Artikel 21b Absatz 1 Buchstabe c wird aufgehoben, da die Angabe der Codenummer neu in den gemeinsamen Bestimmungen geregelt wird (Art. 21c).

Artikel 21c Gemeinsame Kennzeichnungsbestimmungen

Neu wird nur noch die Codenummer der Zertifizierungsstelle angegeben. Diese hat bestimmte Anfor derungen zu erfüllen: gemss Artikel 24 Absatz 1 Buchstabe a EG 834/2007 muss sie das Kürzel des Landes, einen Bezug auf die biologische Produktion und die von der zustandigen BehOrde vergebene Referenznummer beinhalten. Diese Bestimmung gilt für nicht für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, Lebensmittel und Futtermittel gemeinsam. Bis zum 31 Dezember 2010 darf noch der Name und/oder die Codenummer der Zertifizierungsstelle nach bisherigem Recht angegeben werden (Ubergangs frist).

Bio-Verordnung

Artikel 23a Das Departement kann eine Liste der anerkannten Zertifizierungssteilen sowie gegebenenfalis auch von Kontroiibehörden erstellen. Em aus einem Drittland eingefOhrtes Erzeugnis soil in der Schweiz ais biologisches Erzeugnis vermarktet werden kOnnen, wenn die Unternehrner ihre Thtigkeit auf alien Stufen einer dieser Zertifizierungsstelien oder gegebenenfails KontrollbehOrden unterstellt haben und nachgewiesen wird, dass die Bedingungen von Artikel 22 der Bio-Verordnung erfullt sind.

Artikel 24 Absatze I und 2 Anpassung an die neue Ausgangslage gernass Artikel 23a bei den Einzelermachtigungen.

Artikel 24a Absatz 2

Anpassung an die neue Ausgangslage gemass Artikel 23a, was die Kontrollbescheinigungspflicht anbelangt.

Artikel 30 Abs. Ibis Für gemass Artikel 23a der Bio-Verordnung eingefuhrte Erzeugnisse sollten die betreffenden Unter nehmer eine geeignete Bescheinigung, ausgestellt von den akkreditierten Zertiflzierungsstellen und allenfalls Kontrollbehorden gemass Artikel 23a, vorlegen kbnnen. Em Muster wirci rn Anhang 11 der EVD Bio-Verordnung zur Verfügung stehen.

Anpassung an den geanderten Artikel 1 3a Absatz 6. Damit wird sichergesteilt. dass bei der Verwen dung von vegetativem Vermehrungsmaterial aus nicht biologischer Herkunft Rückstandskontrollen erfolgen. Damit geht die Schweiz im Interesse der Glaubwürdigkeit weiter als die EG.

Artikel 39d Abs. I

Hier geht es urn eine Verlngerung der Ubergangsfrist betreffend die Anbindehaltung von Ziegen und Arbeitspferden. Für Pferde kann die Anbindehaltung gemàss TSchV bis max. 31. August 2013 verlãn gert werden, für Ziegen wird sie urn 3 Jahre verlangert. Für Rinder braucht es mit der neuen Regelung in Artikel 15a keine Ubergangsfrist rnehr.

Artikel 39j

Bst. a: Bis zum 31. Dezember 2010 kann weiterhin die Codenurnrner und/oder der Narne der Zertifi zierungsstelle angegeben werden. Diese Ubergangsfrist ist langer als in der EU (1. Juli 2010), da die Anderung erst mit der vorliegenden Verordnungsanderung per 1. Januar 2010 verOffentlicht wird.

Bst. b: Hefe und Hefeprodukte kOnnen bis zum 31. Dezember 2013 zu den Zutaten nichtlandwirt schaftlichen Ursprungs gerechnet werden. Dies bedeutet, dass ab dem 1. Januar 2014 Hefe in biolo gischer Qualität verwendet werden muss.

Anhang 1 Der gesamte Anhang 1 wird revidiert und den Kontrollvorschriften der EG angenahert. Dazu wurde im Wesentlichen die Struktur der EG übernommen, der Inhalt aber den Schweizerischen Gegebenheiten angepasst. Die Entsprechung der einzelnen Ziffern des Anhangs mit den entsprechenden Artikein der Verordnung EG 889/2008 ist ebenfalls aus der Konkordanztabelle ersichtiich.

Bioverordnung

4. Ergebnisse der Befragung der interessierten Kreise I Anhorung

[Wird nach Anhrung eingefOgt]

5. Auswirkungen

51. Bund

Die Anderungen haben keine personeIen oder finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

5.2. Kantone

Die Anderungen haben keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf die Kantone.

5.3. Volkswirtschaft

Die Anderungen dienen der Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit unserer Vorschriften mit denjeni gen der EG. Damit steflen sie die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der Schweiz und die Exportfhigkeit unserer Bio-Produkte sicher. Die Anpassungen der Bestimmungen uber die Anbinde haftung von Rindvieh verbessern die Rechtssicherheit für die Landwirtinnen und Landwirte.

6. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europischen Gemeinschaft. Die meisten der von uns vor geschlagenen Anderungen entsprechen einem autonomen Nachvollzug der totaftevidierten EG-Bio Gesetzgebung von Seiten der Schweiz, damit die Aquivalenz der Bio-Bestimmungen und damit der Iandwirtschaftlichen Erzeugnisse und Lebensmittel aus Okologischen Landbau, wie im Agrarabkom men der Schweiz mit der EG festgéhalten, auch weiterhin aufrecht erhalten werden kann,

7. Inkrafttreten

Die Anderungen soflen auf den 1. Januar 2010 in Kraft gesetzt werden.

8. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 14 und 15 des Bundesgesetzes uber die Landwirtschaft.

Entwurfvom II. Mai 2009

Verordnung uber die biologische Landwirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel

(Bio-Verordnung)

vom

&r Schweizerische Bundesrat. gestutzt auf die Artikel verordnet:

I Die Bio-Verordnung vom 22. September 1997’ wird wie folgt geandert:

Arti Abs.2und3 D iese Verordnung gilt auch flit als Lebensmittel oder Futtermittel verwendete Hefen. D iese Verordnung gilt nicht flit die Jagd, die Fischerei und die Aquakultur sowie deren Erzeugnisse.

Art.3 Bst.c Für die Produktion. die Aulbereitung sowie die Vermarktung biologischer Erzeugnisse gelten folgende Grundslltze: c. Gentechnisch verftnderte Organismen und deren Folgeprodukte darien nicht verwendet werden. Davon ausgenommen sind veterinàrmedizinische Erzeugnisse.

Art. 10 Abs. 2

2 Hydrokultur ist nicht gestattet.

SR 910.18

Bio-Verordnung AS 2009

Art.11 Abs,2 [)as I)epariement legt die zu1issigen Ptlanzenschutzmittel so ic ihre Verwendung fest, Stoffe, die nieht pflanzlichen. tierischen. mikrobiellen oder mineralischen t rsprungs tind nicht mit Hirer naturlichen Form identisch sind. verden nur zugelassen. wenn in ihren Verwendungshedingungen jeglicher Kontakt mit den essbaren Teilen der Pllanze ausgeschlossen wird. I)as Bewilligungsverfahren nach derPflanzenschutzmittel-Verordnung vom 18. Mai 20052 bleibt vorhehalten.

Art.12 Abs.2

2 I)as 1)epartement hestimmt die DOnge.r die zukissig sind. mid 1et ihre

Verwendung fest, Mineralisehe StickstotYdUnger dürfën nicht verwendet werden,

6 Nicht biologisches Saatgut und nicht biologisehe Saatkartoffeln dOrfen nur

verwendet werden. wenn sic nicht mit Ptlanzenschutzmitteln hehandelt worden sind: ausgenoinmen sind die Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln, die fUr die hiologisehe Produktion zulassig sind. und chemische Behandlungen. die aus GrUnden der Pflanzengesundheit fir alle Sorten einer hestimmten Art im Anbaugebiet vorgeschrieben wurden.

2 InAbsprache mit der Zertifizierungsstelle können jedoch angebunden gehalten

werden: b. Tiere der Rindergattung. sofern die I3estimnmngen über den regelmassigen DZV eingehalten werden. Auslaufim Freien nach Artikel 61 der 4 Aufgehoben

[)er Futtermittelanteil atis nicht hiologischem Anhau darf fir Pensionspferde 10 Prozent des gesamten Futterverzehrs hetragen.

2 SR 916.161 3 Ausdruck gernäss Anhang Ziff. 5 der Dunger-Verordnung vorn 10. Jan. 2001. in Krafi seit - SR 910.13

Bio-Verordnung Anhorung vom 11. Mai 2009

2a. Kapitel: Anforderungen an die Verarbeitung

Art. 161 Grundstze flir die Herstellung verarbeiteter Lebensmitteln Neben den ailgemeinen Grundsätzen nach Artikel 3 gelten fur die Herseellung verarbeiteter hiologiseher Lebensmittel folgende Grundsätze: a, Biologische Lebensmittel müssen aus biologischen landwirtschafthichen Zutaten hergestelit scm: ausser wenn eine Zutat auf dem Markt nicht ais bioiogisches Erzeugnis erhäitlich ist. b. Lebensmitteizusatzstoffe, nicht biologisehe Zutaten mit uberwiegend technischen und sensorischen Funktionen sowie Mikronährstoffè und Verarbeitungshiifsstoffe dUrfen nur verwendet werden, wenn sic auf em Minimum reduziert werden und technologisch erforderlich sind oder besonderen Ernahrungszwecken dienen. c. Stoffe und I-Iersteliungsverfahren, die in Bezug auf die tat-sächliche Beschaffenheit des Erzeugnisses irreflihrend scm könnten, sind nicht gestattet. d. Die Lebensmittel müssen sorgfluitig verarbeitet werden, vorzugsweise unter Anwendung biologischer. mechanischer und physikaiischer Methoden.

Art. 16j Vorschriflen fur die Hersteliung verarbeiteter Lebensmittel Die Autbereitung verarbeiteter biologischer Lebensmittei muss räumlich oder zeitlich getrennt von jener nicht bioiogischer Lebensmittei erfolgen.

2 Verarbeitete bioiogische Lebensmittel müssen folgende Anforderungen erfihilen:

a. Das Erzeugnis muss tiberwiegend aus Zutaten iandwirtschafthichen Ursprungs hergestelit scm; bei der Bestimmung, ob em Erzeugnis uberwiegend aus Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs hergesteilt ist, werden hinzugefligtes Wasser und Kochsalz nicht berUcksichtigt: Hefe und Hefeprodukte werden zu den Zutaten landwirtschaftiichen Ursprungs gezahlt: b. es dUrfen nur Zusatzstoffe, Verarbeitungsh i Ifsstoffe. Aromastoffe. Wasser, Saiz, Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enz men. Mineraistoffe. Spurenelemente, Vitamine sowie Aminosäuren und andere Mikronährstoffe in Lebensmitteln, die fur eine besondere Ernahrung bestimmt sind. verwendet werden. die nach Artikel 16k zugelassen worden sind: c. nicht bioiogische landwirtschaftuiche Zutaten dürfen nur verwendet werden, die nach Artikel 16k zugeiassen worden sind: d. eine biologische Zutat darf nicht zusammen mit der gleichen nicht biologischen oder im Rahmen der Umstellung erzeugten Zutat verwendet werden;

Bio-Verordnung AS 2009

e. das Erzeugnis muss hezllglich der gentechnisch verinderten Organismen den Anforderungen nach Artike! 7 Ahsatz 8 der Verordnung des ED! vom 23. November 2O05 üher gentechnisch veränderte Lebensmittel entsprechen. Sto(iè und Verfahren, die hei der Verarbeitung und Lagerung hiologischer I Lbcnamtte1 Lrloren gegangern. F ig.nschaftcn itderherstc11en das Irgcbnas nachlassiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsieh1iche Beschaffenheit dieser Erzeugnisse irrefiihrend scm konnten, durfen nieht verwendet werden.

Art. 16k Kriterien für Erzeugnisse und Stoffe nach Artiket 16j Absatz 2 Buchstaben b und e für die Verarbeitung I I)as Departement Iegt im Einvernehmen mit dem Eidgenossischen Departement des Innem (ED!) fest, welche Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 16] Absatz 2 Buchstaben b und c tflr die Verarbeitung zulassig sind. Es Iässt die Erzeugnisse und Stoffe zu, wenn folgende Voraussetzungen ertuillt sind: a. Es stehen keine nach dieser Verordnung zulassigen Alternativen zur Verfuigung. b. Das Lebensmittel kann ohne diese Erzeugnisse und Stoffe nicht hergestelit oder haitbar gemacht werden oder ohne diese können ernahrungsspezifische Vorschriflen nicht eingehalten werden.

2 Die Erzeugnisse und Stoflè nach Artikel

16] Absatz 2 Buchstabe b müssen in der Natur vorkommen und dürfen nur mechanischen, phys ikalischen, biologischen, enzymatischen oder mikrobiologischen Prozessen unterzogen worden scm, ausser wenn die betreffenden Erzeugnisse und Stoffe aus solchen Quellen nicht in ausreichender Menge oder Qua1itit aufdem Markt erhaltlich sind. Solange das Departement nicht über die Zulassigkeit von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 16j Absatz 2 Buchstabe c entschieden hat, kann das Bundesamt ihre Verwendung auf Gesuch hin zeitlich und mengenmassig beschränkt bewilligen. wenn die lebensmittelrechtlichen Vorschriften ertlilit sind und eine Mangelsituation vorliegt. Im Gesuch ist darzulegen: a, dass eine Mangelsituation vorliegt: b. dass das Endprodukt nicht anders hergesteilt werden kann; c. wie lange die Mangelsituation voraussichtlich dauern wird; d. weiche Massnahmen zur Behebung der Mangelsituation getroffen werden sol len.

BioVerordnung Anhorung vom II. Mai 2009

Art. 161 Ilerstellung von verarbeiteten Futtermittein I Die Herstellung verarbeiteter hiologischer Futtermittel muss räumlich oder zeitlich getrennt von der Herstellung verarheiteter nicht biologischer Futtermittel erfolgen.

2 Fin biologisches Futtermittelausgangserzeugnis darf nicht zusammen mit dem

gleichen Futtermitielausgangserzeugnis aus nieht biologiseher Produktion verwendet werden, Stoflè und Verfahren. die bei der Verarbeitung und Lagerung hiologiseher Futtermitte! verloren gegangene Eigenschaften wiederherstellen, das Ergebnis nachlässiger Verarbeitung korrigieren oder anderweitig in Bezug auf die tatsächliche Besehaffenheit dieser Erzeugnisse irretIihrend scm könnten. dürfen nicht verwendet werden,

Art. 16m Herstellung von Hefe Für die 1-lerstellung von biologischer Hefe dürfen nur biologisch erzeugte Substrate verwendet werden. Andere Erzeugnisse und Stoffe dürfen nur verwendet werden, wenn sic nach Artikel 16k fur die Verwendung in der biologischen Verarbeitung zugelassen wurden.

3. Kapitel: Kennzeichnung

1. Abschnitt: Nicht für den Verzehr bestimmte Erzeugnisse

Aufgehoben

Art. 17 Nicht fur den Verzehr bestimmte Erzeugnisse, Abs. 1 Bst. d Erzeugnisse. die nicht zum Verzehr bestimmt sind, dUrfen nur dann als biologische Erzeugnisse gekennzeichnet werden, wenn: d, aufgehoben

2. Abschnitt: Lebensmittel

Aufgehoben

Art. 18 Verarbeitete Lebensmittel I In der Sachbezeichnung durfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 fUr verarbeitete Lebensmitteln verwendet werden. sofern: a. Das Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 16j ertlilit; b. mindestens 95 Gewichtsprozent der Zutaten landwirtschafthichen Urspnings biologisch sind.

Bio-Venwdnung AS 2009

2 Im Verzeichnis der Zutaten durfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2

verwendet werden. so&’rn das Lebensmiuel die Anforderungen nach Artikel 1 6j Absatz I und Ahsatz 2 Buchstaben a b. d und e erflllh. Im Verzeichnis der Zutaten und im selben Sichtfeld vie die Sachbezeichnung durfen die Bezeichnungen nach Artikel 2 Absatz 2 verwendet werden. sofern: a. Die Hauptzutat em Erzeungis der Jagd oder der Fischerei 1st: b. alle anderen Zutaten landwirtschafttichen Ursprungs ausschliesslich biologisch sind; c. das Lebensmittel die Anforderungen nach Artikel 1 6j Absatz 1 und Absatz 2 BuchstaL,en a, b, d und e erfihllt. Im Verzeichnis der Zutaten ist anzugeben, weiche Zutaten biologisch sind. F inden die Abstltze 2 und 3 Anwendung, so darf der Bezug auf die biologische Produktion nur im Zusammenhang mit den biologischen Zutaten gemacht werden. Im Verzeichnis der Zutaten muss der Gesamtanteil der biologisehen Zutaten an den Zutaten landwirtschafthichen Ursprungs angegeben werden.

6 Bezeichnungen mid die Prozentangabe nach Absatz 5 mftssen in derselben

Farbe mid Grosse und im selben Schrifttyp wie die ubrigen Angaben im Verzeidmis der Zutaten erscheinen.

Aufgehoben

3. Abschnift: Eneugnisse aus Umstellungsbetrieben

Aufgehoben

Art. 20 Erzeugnisse aus Umstellungsbetrieben. Abs. 1 und 5 t N ach Artikel 17 oder 18 Absatz I gekennzeichnete Erzeugnisse, die in Umstellungsbetrieben produziert wurden. mttssen mit dem Umstellungsvermerk (chergestellt im Rahmen der Umstellung auf den ökologischen Landbaus oder cihergesteilt im Rahmen der Umstellung auf die biologische Landwirtschah versehen werden. A uf Zutaten Iandwlrtschaftlichen Ursprungs. die in limstellungsbetrieben produziert wurden. dad in der Kennzeichnung nach Artikel 18 Absiltze 2 mid 3 mit dem Umstellungsvennerk hingewiesen werden. Sic werden nicht zum Gesamtanteil der biologischen Zutaten nach Artikel 18 Absatz 5 gerechnet.

4. Abschnitt: Gemeinsame Bestimmungen

Aufgehoben

F3to-\erordnung Anhorung vom 11. Mai 2009

Art, 21 Au ehohen

5. Abschnitt: Futtermittel

Au 1iehohen

Art. 21a Kennzeichnung von Futtermittein

Art. 21b Weitere Antbrderungen an die Kennzeichnung von Futtermittein. Bst. c Die Angaben nach Artikel 21 a mUssen thigende Anthrderungen ertflhlen: c. aufgehohen

Art. 21c Gemeinsame Kennzeichnungshestimmungen Die Codenummer der Zertifizierungsstelle, die fir das Unternehmen. das die letzte Erzeugungs- oder Aufbereitungshandlung vorgenommen hat. zustindig ist. muss aufgefuihrt werden. Die Codenummer muss folgende Anforderungen erfiillen: a. Die Codenummer muss mit dem KUrzel des Landes nach der internationalen Norm fir die aus zwei Buchstaben bestehenden Ländercodes ISO 3166 beginnen: b. sie muss eine Bezeichnung mit Bezug auf die biologische Produktion enthalten: c. sic muss eine von der Schweizerischen Akkreditierungsstelle oder bei Produkten. die durch aushindischen Stellen zertifiziert werden. eine von der zustandigen Behorde vergebene Referenznummer enthalten.

4. Kapitel: Ausländische Erzeugnisse

Art. 22 Bst a a. sic nach Regein produziert und aufbereitet worden sind, die jenen der Kapitel 2. 2a. und 3 gleichwertig sind:

Art. 23a Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Das Departement kann Zerti fizierungsstel len und Kontrol lbehörden von Ländern. die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgeflihrt sind. anerkennen. wenn die

Bio-Verordnung AS 2009

Zertitizierungsstellen und Kontrollhehorden naehweisen, dass die hetroiThnen Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 erfihllen, Das Departement erstelit eine Lisle der anerkannten Stellen und aktualisiert dieselährlich.

Art. 24 Abs. I und 2 I I)as Bundesarm bewilligi die Verrnarktung von Erzeugnissen aus Iiindern. die nicht in der Liste nach Artikel 23 aufgetIihrt sind oder die nicht Von einer nach Artikel 23a anerkannten ZertiliLierungsstelle oder Kontrollhehörde kontrolliert worden sind, sotërn nachgewiesen wird. dass die Erzeugnisse die Voraussetzungen nach Artikel 22 ertuiflen,

2 Die Finzelerrnichtigung gilt so lange.

wie die Voraussetzungen tatsächlich eritlilt sind. Sic erlischt. wenn em Ilerkunftsland in die Liste nach Artikel 23 oder eine Zertilizierungsstelle oder Kontrollbehörde in die Liste nach Artikel 23a aufgenom men wird.

2 Das Departement kann die Kontrollbescheinigungspt

licht fUr Einfuhren aus Ländem nach Artikel 23 oder ftir soiche. die von Stellen nach Artikel 23a zertitiziert wurden. erleichtern oder autheben.

Art. 30 Abs. 1, 2 und Ibis Die Zertifizierungsstelle nach Artikel 23a, 28 oder 29 oder gegehenenfalls die Kontrollbehörde nach Artikel 23a stelit jedem Unternehmen. das ihren Kontrollen unterliegt und in ihrem Tätigkeitsbereich die Anforderungen dieser Verordnung erfihilt, eine entsprechende Bescheinigung aus. Diese Beseheinigung muss tiber die Identität des Unternehmens und die Art oder das Sortiment der Erzeugnisse sowie liber die Geltungsdauer der Bescheinigung Aufschluss gehen.

2 Die Zertifizi erungsstelle triffi

geeignete Kontrollmassnahmen. insbesondere bezUglich der Warenfiüsse und der Rückstände unzulassiger Hilfsstoffe, falls a. nach Artikel 7 oder 9 nicht auf dem gesarnten Betrieb hiologisch produziert vird. oder b. nach Artikel I 3a vegetatives Vermehrungsmaterial aus nicht biologischer Produktion verwendet wird. 2his Das Departement kann Mindestanforderungen fUr diese Kontrollrnassnahmen erlassen.

‘In Absprache mit der Zertitizierungsstelle dOrfen Arbeitspferde his zum 3 1. August

2013 und Ziegen bis zum 31. Dezember 2013 in hereits vor dem 1.. Januar 2001

bestehenden Gebäuden angebunden gehalten werden. sofern:

Bio-Verodnung Mh&ung vom II. Mai 2009

Art 39j Kennzeichnuna Für die Kennzeichnung von Erzeugnissen gelten folgende Ubergangsfristen: a. Bis zum 31. Dezember 2010 kann die Codenummer und/oder der Name der Zertiftzierungsstelle angegeben werden: b. Hefe und Hefeprodukte konnen bis mm 31. Dezember 2013 zu den Zutaten nicht Iandwirtsehafthichen Lirsprungs gerechnet werden.

II Anhang I erhillt die neue Fassung gemss Beilage.

III Dine Andening tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

....November 2009 Im Namen des Schweizerischen Bundesrates Der Bundesprsident: Hans-Rudolf Merz Die Bundeskanzlerin: Corina Casanova

llie-Verordnung AS 2009

Anhang I

1. Allgemeine Bestimmungen zum Kontrollverfahrcn

1.1 Kontrolhorkehrungen des Unternebmens

• I3ei Authahme des Kontrollverfiihrens stelit das lJnternehrnen auf: a. eine vollstandige Beschreibung des I3etriebs oder der Einheit und der Tatigkeit: b. Massnahrnen. die zu treffen sind. urn die Einhaltung dieser Verordnung zu geahr1eisten: c. die Vorkehrungen zur Minimierung des Riskos einer Kontarnination durch unzulässige Erzeugnisse oder Stoffe und die Reinigungsmassnahrnen. die an Lagerplatze und in der gesamten Produktionskette des IJnternehrnens durchzulflhren sind.

2. Die Beschreibung und die Massnahmen nach Absatz 1 Buchstabe a können Teil

eines Qual itätss icherungssystems des Untemehmens scm.

3. Das Unternehrnen aktualisiert die Aufstellung regelmissig

4. Die Aufstellung nach Absatz I wird von der Zertifizierungsstelle uberpruft. Die Zertifizierungsstelle halt in einem Bericht etwaige Mange! und Abweichungen von den Vorschriften zur biologischen Produktion fest. Das Unternehmen zeichnet den Bericht gegen und triffi alle Massnahrnen. die notwendig fur die Behebung der Mangel und die Konformität mit den Vorschriften sind.

5. Das Unternehmen teilt der Zertifizierungsstelle mit:

a. ihren Narnen und ihre Adresse: b. Lage des Betriebes und der Parzellen (Katasterangaben), auf denen die Arbeitsgange stattfinden werden: c. Art der Arheitsgange und der Erzeugnisse: d. dass es sich verptlichtet die Arheitsgange nach dieser Verordnung durchzufi.ihren: e.im Falle eines landwirtschaftlichen Betriebs: das 1)aturn. an dern der Produzent aufgehort hat. nicht fUr die biologische Produktion zaigelassene Mittel auf den betreffenden Parzel len auszuhringen; 6. Das Unternehrnen teilt der Zertitizierungsstelle innert n(itzlicher Frist jede Anderung der Beschreibung oder der Massnahrnen mit.

Bio-Verordnung Anhöning van ii. Mal 2009

1.2 Buchführung

I. Die Einheit odes der Betrieb ist zur BuchlLlhrung verpltichtet. Diese muss die notwendigen Belege enthalten. anhand deter das Unternehmen Folgendes aufzeiehnen bzw. die Zertiflzierungsstelte Folgendes tlberprufen kann: a. den L.ieferanten und den Verkitufer odes Exporteur der Erzeugnisse: b. die Art und die Mengen des an die Einheit gelieferten biologisehen Erzeugnisse und alter zugekauften Materialien sowie deren Verwendung und die Zusammensetzung des MischtIittermitteI; c. die Art und die Mengen der in den Betriebsstatten gelagerten biologischen Erzeugnisse; d. die Art, die Mengen und die Emplflnger oder die K5ufer, ausgenommen die Endverbraucherismen und -verbraucher, alter Erzeugnisse, die die Einheit oder die Betriebs- und Lagerpiatzen der ersten Empf3lngers veriassen haben: e. im Falle von Unternehmen. die derartige biologische Erzeugnisse weder tagem noch physisch mit ihnen umgehen: die Art und die Mengen gekaufter und verkaufter biologiseher Erzeugnisse sowie die Lieferanten oder die Verkaufer odes Exporteure sov.ie die Khufer odes die Empiuinger: f. die Kontrolibescheinigungen nach Artikel 24a odes die Beseheinigungen nach Artikel 30 Absatz ibis.

2. Die Bticher mUssen auch die Ergebnisse des Uberprufling bei des Annahme

bioiogischer Erzeugnisse und atie anderen Informationen umfassen, die die Zertiflzierungsstelle fUr eine wirksame Kontrotle benotigt. Die Angaben in den Blichern sind durch entsprechende Betege zu dokumentieren. Aus den Buchem muss das Mengenverhaitnis zwischen den eingesetzten Ausgangsstoffen und den erzeugten Produkten hervorgehen.

1.3. Praduktionsstätten

Betreibt em Untemehmen mehrere Produktionsstatten, so untertiegen auch die Produktionsstlltten flit nicht biologische Erzeugnisse, einschliesslich des Lagerplfltze für Betriebsmittel. den Mindestkontrollvorschriften.

ii

Bio-Verordnung AS 2009

Pflanzenbau, pflanz!iche Erzeugnisse und Sammiung von Wildpflanzen

2.1. Kontroilvorkebrungen

1. Die vollstandige Beschreibung nach Ziffer 1 .1. Absatz 1 I3uchstabe a muss:

a. Aufschluss gehen fiber die Lager- und Produktionsstätten. die Parzellen oder Sammelgehiete sowie die Betriebsstätten, an denen bestirnmte Arheitsgange der Verarbeitung oder Verpackung stattlinden; und b. das Datum enthalten, an dern auf den hetreffenden Parzellen oder in den betreffenden Sammelgehieten letztmals Mittel ausgehracht wurden, deren Verwendung nicht mit den Vorschriften fir die hiologische Produktion vereinbar ist. 2. Die Beschreibung muss auch in Fallen ersteilt werden, in denen das linternehmen seine Tatigkeit auf die Sammiung von Wildpflanzen heschränkt.

3. Im Falle der Sammiung von Wildpflanzen muss von der Produzentin oder vom

Produzent oder wo relevant auch von Dritten garantiert werden, dass auf den — —

betroffenen Flächen seit mindestens drei Jahren keine unzulassigen Mittel eingesetzt vorden sind:

4. Das Unternehmen legt der Zertifizierungsstelle jedes Jahr vor dem von dieser

I3ehörde oder Stelle angegebenen Zeitpunkt seine nach Parzellen aufgeschlusselte Anbauplanung vor.

5. Bewirtschaftet em Betrieb nicht alle Betriebsteile nach den Produktionsregeln

dieser Verordnung. so werden Parzellen, auf denen keine unter diese Verordnung fallenden Pflanzen angebaut werden. sowie die Lagerplatze fUr Betriebsmittel (wie Dungemittel, Pflanzenschutzmittel, Saatgut) ebenfalls der Kontroliregelung nach den Ziffern 1—4 dieses Anhangs unterworfen. Auf diesen Parzellen dflrfen nur eindeutig unterscheidbare Erzeugnisse angebaut werden.

6. Wird der Weinbau schrittweise umgestellt oder nur auf einzelnen Parzellen

unabhängig vom Rest des Betriehes biologisch bewirtschaflet oder handelt es sich um fir die Agrarforschung zugelassene Flächen. so können ausnahmsweise auf demselben Betrieb dieselben Sorten nach verschiedenen Produktionsregeln angebaut werden. wenn: a. geeignete Vorkehrungen getroffen wurden. um sicherzustellen. dass die aus versch iedenen Einheiten stammenden Erzeugnisse stets voneinander getrennt gehalten werden; die Vorkehrungen mUssen von der Zertifizierungsstelle genehmigt worden scm: b. durch die Zertifizierungsstelle rechtzeitig eine Ernteschatzung vorgenommen werden kann: c. die Zertifizierungsstelle unmittelbar nach Abschluss der Emte fiber das genaue Ernteaufkommen der betreffenden Einheiten und Uher alle eine Identitizierung des Ernteguts ermoglichenden Merkmale (z.B. Qualitat, Farbe, Durchschnittsgewicht usw.) unterrichtet wird.

Bio-Verordnung Anhorung vorn I I. Mal 2009

2.2. Buchführung über die pflanzliche Produktion

Cher die ptlanzliche Produkiion vird in Form eines Registers l3uch getI.ihrt. das der zustandigen Zertitizierungsstelle am Standort des Betriebs zur Veriuigung gehalten wird, Diese Bucheintragungen mUssen mindestens folgende Angaben umfassen: a. zur Verwendung von Düngemitteln: das Datum der Aushringung. die Art und Menge des verwendeten Mittels. die betroffenen Parzellen: b. zur Verwendung von Pflanzenschutzmitteln: den Grund und das I)atum der Aushringung. die Art des Minds, die Ausbringungsmethode: c. zum Zukauf von Betriehsmitteln: das i)atum. die Art und die Menge des zugekauften Erzeugnisses: d. zur Ernte: Datum. Art und Menge der hiologischen Produkte oder der Umstellungsprodukte.

3. Tiere und tierische Erzeugnisse

3.1. Kontrollvorkebrungen

1. Bei Aufhahme des speziell für die tierische Erzeugung geltenden

Kontrollverfithrens muss die vollstandige Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1. Absatz 1 Buchstabe a folgende Angaben umfassen: a. eine vollstandige Beschreibung der Flaltungsgebaude. Weiden. Auslaufffiichen und der Platzen fur die Lagerung, Verpackung und Verarheitung der Tiere. tierischen Erzeugnisse, Rohstoffe und Betriebsmittel: b. eine vollstandige Beschreibung der Lagerplatze fUr die Wirtschaftsdunger tierischer Herkunft.

2. Die in Ziffer 1.1. Absatz 1 Buchstabe b vorgesehenen Massnahmen mUssen

Folgendes umfassen: a. einen mit der Zertifizierungs- oder der Kontrollstelle ersteliten Plan für die Ausbringung der Wirtschaftsdunger tierischer 1-lerkunit zusammen mit einer vollstandigen Beschreibung der der pflanzlichen Produktion gewidmeten Anbauflächen, b. in Bezug auf die Ausbringung der Wirtschaftsdunger tierischer 1-lerkunft die Hofdungerabnahmeverträge mit anderen Betrieben nach Artikel 12 Ahsätze

4 und 6. die den okologischen Leistungsnachweis nach der 7 DZV erfullen;

c. einen Bewirtschaftungsplan fUr die biologische Tierproduktionseinheit.

3. Die Kontrollanforderungen mtissen den Bestimmungen dieses Anhanges

sinngemäss entsprechen bei Betrieben, welche von einer Nutztierkategorie nur here halten: a. deren Haltung keinerlei kommerziel len Charakter aufweist:

SR 910.13

Bio-Verordnung AS 2OO)

b. die nicht fur RAUS43eithige angemeldet sind: und c. deren Frzeugnisse nIcht vermarktet werden.

3.2. Tierkennzeichnung

Die Tiere mussen dauerhall mit einer artgerechten Kennzeichnung versehen scm. einzeln hei grossen Saugetieren und einzeln oder partienweise hei (ietlugel und kleinen Siugetieren.

3.3. Aufzeiehnungen

Nach der Verordnung Uher die Tiererkehr-1)atenhank vom 23. November 2005 (Stand am XXX) fIihrt jeder Tierhalter em Verzeichnis der Tiere fUr weiche die TVD gilt und die auf seinem Betrieb gehalten werden. Für die tibrigen Tiere wird em Verzeichnis in Form eines Registers getIihrt: es mUSs der Zertifizierungsstelle am Betriehssitz ständig zuginglich gehalten werden. Folgende Aufzeichnungen. die lUckenlos Aufschluss uber die i3estands- oder I Ierdenfuihrung geben müssen, gelten fI.ir alle Tierarten und müssen zumindest die folgenden Angaben umfassen: a. Tierzugange: 1-lerkunil und Zeitpunkt des Zugangs. Umstellungszeitraum. Kennzeichen. tierärztl iche Vorgeschichte; b. Tierabgange: Alter, Anzahl der Tiere, Gewieht im Fall der Schlachtung. Kennzeichen und Empfünger: c. Einzelheiten über Tierverluste und deren Grtinde: d. Futter: Art des Futtermittels. einschliesslich der Futterzusätze. Anteil der verschiedenen Bestandteile der Futterrationen, Auslaufperioden. Zeiten der Wandertierhaltung für den Fall von Beschränkungen: e. Behandlungsjournal nach Art I 6d Absatz 4.

4. Aufbereitung von pflanzlichen und tierischen

Erzeugnissen und von Lebensmitteln

1. lm Falle von Einheiten. die auf eigene oder Cremde Rechnung Erzeugnisse

aufbereiten. muss die Beschreibung der Einheit nach ZifTer 1 I Absatz 1 I3uchstabe .

a Angaben enthalten zu den Anlagen. die fUr die Annahme. Verarbeitung, Verpackung. Kennzeichnung und Lagerung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vor und nach den sie betretienden Arbeitsgangen verwendet werden. sowie über die Verfahren für den Transport der Erzeugnisse. 2. Betriehe. die eigene oder betriebsfremde Produkte aufarbeiten, können im Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle [iherpru ft werden. Sic haben die Kontrollanforderungen sinngemäss einzuhalten. lnsbesondere ist die luckenlose Ruckverlhlgbarkeit der betriebsfremden Produkte zu gewahrleisten.

Bio-Verordnung Anhorung vorn I I. Mai 2009

Kontrollvorschriften für die Einfuhr

5.1. Geltungsbereich

I)ieses Kapitel hetrilfl jedes Unternehmen. das als Importeur oder erster Empfiinger auf eigene oder fremde Rechnung an der Einfuhr oder Annahme von hiologischen Erzeugnissen beteiligt ist,

5.2. Kontrollvorkehrungen

1. Im Falle des Importeurs muss die &schreibung der Linheit nach Zifier 1.1.

Ahsatz I Buchstahe a Aufschluss geben über den Betrieb des Importeurs und seine EinfuhrtLitigkeiten sowie Angahen zu den Grenzzollämtern und Lagereinrichtungen. I)er Importeur muss sich in der Aufstellung nachZiffer 1.1 Absatz I Buchstabe a und 4 verpflichten. dass von ihm verwendete Lagereinrichtungen entweder von der Zertifizierungsstelle oder. wenn diese Lagerplatze in einem anderen Land liegen. von einer von dem betreffenden Land ftir derartige Kontrollen zugelassenen Kontrol Ibehörde oder Kontrolistelle kontrol I iert wird. 2. Im Falle des ersten Empflingers sind in der Beschreibung der Einheit nach Ziffer

1.1. Absatz I Buchstahe a die Einrichtungen anzugeben. die fur die Annahme und

Lagerung verwendet werden.

5.3. Buchführung

I. linporteur und erster Emptiinger tIihren separate Bestands- und Finanzbticher. es sei denn. sic sind in em und derselben Einheit tatig. 2. Auf Anfrage der Zertifizierungstelle sind alle Angaben über den Transpsort vom Ausfuhrbetrieb im Drittland zum ersten Empifinger und von den Betriebs- oder Lagerplatzen des ersten Empflingers zu den Empfängern mitzuteilen.

5.4. Kontrollbesuche

1. Die Zertitizierungsstelle prUft die Bücher nach Ziffer 5.3 und die Bescheinigung nach Artikel 30 Absatz 1 oder die Kontrollbescheinigung nach Artikel 24a.

6. Kontrollvorschriften für Einheiten, die Arbeitsgänge an

Dritte vergeben haben Einheiten. die Arbeitsgange an Dritte vergeben. tragen die rechiliche und linanzielle Verantwortung fir die Einhaltung der Anforderungen an die biologische Produktion und Verarheitung. Hinsichtlich der Arheitsgnge. die an Dritte vergeben werden. augenommen Erntearbeiten. muss die Beschreibung der Einheit nach Ziffer 1.1 Absatz I Buchstabe a Folgendes umfassen: a. eine Liste der Auftragnehmer mit einer Beschreibung ihrer Tatigkeieen und Angaben zu den Kontrolistellen oder Kontrollbehörden, denen sic unterstehen: b. eine schrifthiche Zustimmung der Auftragnehmer. dass ihr Betrieb dem Kontrollverfahren nach dieser Verordnung untersteilt wird:

Bio-Verordnung AS 7009

c. alle konkreten Massnahrnen. die die lZinheit treffeii muss, urn sieherzustellen, dass Ilir die vom Unternehmen in den Verkehr gebrachten Frzeugnisse soweit erforderlich die Lieferanten. Verkäutèr. Ernpflinger und Käufer festgestellt werden können.

7. Kontrollvorschriften für Futtermitteihersteller

7.1. Geltungsbereich

Dieses Kapitel gilt fir Einheiten, die auf eigene oder frenide Rechnung Erzeugnisse nach Artikel I Ahsatz I f3uchstahe c dieser Verordnung aufbereiten. Ausgenommen sind Lehensrnittel verarbeitende Betriebe. bei denen einzelne Futtermittel Ausgangsprodukte als Nebenprodukte anfallen sowie Getreidesarnrnelstellen,

7.2. Kontrollvorkehrungen

I. Die Beschreibung der Finheit nach Ziffer 1.1. Absatz I l3uchstabe a muss Folgendes urn fassen a. Angaben tiber die Einrichtungen fir die Annabme. Aulbereitung und Lagerung der fir Futtermittel hestimrnten Erzeugnisse vor und nach den sic betreffenden Arbeitsgängen: b. Angaben tiber die Einrichtungen. in denen andere zur Aufbereitung von F uttermitteln verwendete Erzeugn isse gelagert werden: c. Angaben tiber die Einrichtungen, in denen Reinigungs- und Desinfektionsmittel gelagert werden: d. eine Beschreihung der Mischfutterrnittel. die das IJnternehmen herzustellen beabsichtigt. sowie Angabe der Tierart oder der Tierkategorie, fir die das Misch futterrnittel bestimrnt ist: e. die Bezeichnung der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die das Unternehmen aufzubereiten beabsichtigt.

2. Die Massnahmen. die Unternehmen nach Ziffer 1.1. Ahsatz 1 Buchstahe b treffen

rntissen. umfassen insbesondere die folgenden Massnahrnen: a. Biologische Erzeugnisse und Umstellungsfutterrnittel-Ausgangserzeugnisse oder daraus hergestelite Futtermittel von nicht biologischen Futtermittein sind physisch getrennt sind. b. Sofern nicht alle Einheiten der Anlagen. die zur Aufbereitung der Mischfuttermittel nach dieser Verordnung verwendet werden. von Anlagen fUr nicht unter diese Verordnung Ihllende Mischfuttermittel getrennt sind:

1. dass die Produktionslinie vor Beginn der Aufbereitung der unter diese

Verordnung fal lenden Futtermittel einer geeigneten Rein igun g unterzogen wird, deren Wirksarnkeit kontrolliert worden ist.

2. Das Unternehmen dokurnentiert die entsprechenden Arbeitsgange.

Bio-\/erordnung Anhörung om II. Mai 2009

3. Die Zertiizieningsste11e bewertet die Risiken, die mit den einzelnen

Autbereitungseinheiten verhunden sind. und ersteilt einen Kontroliplan. Dieser Kontroliplan muss eine den potenziellen Risiken angepasste Mindestanzahl Zufallsstichprohen orsehen.

7.3. Buchfuhrung

Zur ordnungsgemassen Kontrolle der Arheitsgange rnüssen die Biicher Angaben üher Ursprung. Art und vIengen der Futtermittel-Ausgangserzeugnisse. der Zusatzstoffe. der Verkäufe und der Enderzeugnisse umfassen.

7.4. Kontrollbesuche

1. Der Kontroilbesuch heinhaltet eine vollstandige Betriebsinspektion. DarUber

hinaus tI)hrt die Zertifizierungsstelle auf Basis einer allgerneinen Bewertung der potenziellen Risiken der Nichteinhaltung der Vorschrifien fur die hiologisehe Produktion zielgerichtete Besuche durch.

2. Biobetriebe, die eigene oder betriebsfreinde Produkte aufarbeiten, können im

Laufe der ordentlichen Betriebskontrolle durch die Zertifizierungsstelle UberprUft werden. Sic haben die Kontrol lanforderungen sinngernäss einzuhalten. Insbesondere ist die lUckenlose Rtickverfolgbarkeit der betriebsfrernden Produkte zu gevihr1eisten.

8. Abholung, Verpackung, Beförderung und Lagerung von

Erzeugnissen

8.1. Abholung und Beforderung zu Aufbereitungseinheiten

(Jnternehmen können biologische und nicht biologische Erzeugnisse nur dann ml Sarnmeltransportverfahren gleichzeitig abholen, wenn geeignete Vorkehrungen getroffen wurden, urn jedes mogliche Verrnischen oder Vertauschen mit nicht biologischen Erzeugnissen zu unterbinden. und wenn die Identifizierung der biologischen Erzeugnisse gewahrleistet 1st. Das Unternehrnen steilt der Zertifizierungsstelle Informationen über die Tage und die Uhrzeiten der Abholung. die Abholrunde sowie das Datum und die Uhrzeit der Annahme der Erzeugnisse zur Vertuigung.

8.2. Verpackung und Beforderung zu anderen Unterneh men

oder Einheiten

1. Die Unternehmen tragen datlir Sorge. dass biologisehe Erzeugnisse zu anderen

Einheiten, einschliesslich Gross- und Einzelhändlern. nur in gecigneten Verpackungen. Behaltnissen oder Transportmitteln befOrdert werden. die so verschlossen sind. dass der Inhalt ohne Manipulation oder Zerstorung der Plombe oder des Siegels nicht ausgetauscht werden kann. und deren Etikett folgende Angahen enthält:

Bio-Verordnung -s 2009

a. den Narnen und die Adresse des Untemehrnens, des Eigentiimers oder Verkäut’ers des Lrzeugnisses: h. die Bezeichnung des Erzeugnisses oder irn Fall von Mischftittermitteln Hire Beschreibung einschliesslich des Betuges auf’ die hiologische Produktion: c. die Codenummer der Zertitizierungsstelle. die Iuir das (Jnternehmen zustandig 1st: d. gegebenenflulls die Kennzeichnung der Partie oder des Loses, anhand derer die Panic oder das Los den Bucheintragungen zugeordnet verden kann, Diese An2ahen können auch aufeinem Begleitpapier vermerkt erden. wenn dieses I)okurnent eindeutig der Verpackung. dciii Behiltnis oder dciii Iransporimittel des Erzeugnisses zugeordriet erden kann. Das Begleitpapier muss Angahen üher den LieI’eranten und das Transportuntemehmen enthalten.

2 Verpackung. die Beh1tnisse oder die Transportrnittel rnüssen nicht

ve sen wer-den. wenn .

ic Erzeugnisse auf direktern Weg von einem Untcrnehmen zu eineni anderen Unternehrnen heluirdert werden, die beide dem biologischen Kontroilsystem unterliegen: L Ic Erzeugnisse von einem Dokument hegleitet werden. das die in Ziffer 8.2. bsatz I genannten Angaben enthiilt: c. sowohi Versender als auch Empflinger über diese Transportvorgange Buch hren und die Blicher der zustandigen Zertifizierungsstelle zur Veriuigung halten.

8.3. Beförderung von Futtermittein

CJber die Bestimmungen von Ziffer 8.2. hinaus tragen Untemehmen bei der Befuirderung von Futtermittein zu anderen Produktions- oder Au fbereitungseinheiten oder Lagerplatzen daflir Sorge. dass die folgenden Voraussetzungen ertIHit sind: a. Biologisch erzeugte Futtermittel und Umstellungs flittermittel müssen phsisch von nicht biologischen Futtermittein getrennt werden. b. Die Transportmittel und l3ehaltnisse. in denen nicht biologische Erzeugnisse beffirdert wurden, dürfen zur Betuirderung biologiseher Erzeugnisse nur verwendet werden, sofern:

1. von der Betuirderung von biologischen Erzeugnissen angemessene

Reinigungsmassnahmen durchgetlihrt wurden. deren Wirksamkeit kontrolliert wurde: lnternehmen mUssen fiber die Reinigungsvorgange uch tuihren.

2. je nach Risikobewertung nach Ziffer 7.2. Absatz 3 alle erforderlichen

Vorkehrungen getroffen wurden und das Unternehmen garantiert. dass nieht biologische Erzeugnisse nicht mit einem Bezug auf die hiologische Produktion in den Verkehr gehracht werden können

3. das Unternehrnen fiber die Bet’ôrderungsvongange Buch ffihrt urid die

Bflcher der Zertitizierungsstelle zur Verftigung halt.

Bio-Verordnung Anhorung vorn ii. Mai 2009

c. Biologische Fultermittei-Fertigerzeugnisse werden physisch oder zeitlich von anderen Fertigerzeugn issen getrennt befl’rdert. d. Bei der Beflirderung werden die zu l3eginn der Ausliefcrungsrunde ahgehende Erzeugnismenge sowie alle wihrend der Auslieferungsrunde einzeln ausgelieferten Erzeugnis-mengen aufgezeichnet.

8.4. Annahme von Erzeugnissen

Bei Annahme eines biologischen Erzeugnisses kontrolliert das Iinternehmen den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses. sow cit dieser vorgeschrieben ist. sowie das Vorhandensein der Angaben nach ZitYer 8.2. Das Unternehrnen tiihrt eine Gegenkontrolle der Angaben auf dern Etikett gemass ZilThr 8.2. mit den Angaben auf den Begleitpapieren durch. Das Ergebnis dieser Uberprufung wird in den BOchem nach ZifYer 1 .2. ausdrücklich vermerkt.

8.5. Annabme von Erzeugnissen aus Drittländern

I3iologische Erzeugnisse aus DrittRindern sind in geeigneten Verpackungen oder Behältnissen einzuflihren, die so verschlossen sind, dass ihr Inhalt nicht ausgetauscht werden kann, und die mit Angaben zur Identifizierung des Exporteurs sowie anderen Zeichen und Nummern versehen sind. mit denen die Partie oder das Los identitiziert werden kann, und die mit der erforderlichen, mit der Bescheinigung ifir Einfuhren versehen sind. Bei Annahme eines aus einem Drittland eingetIihrten biologischen Erzeugnisses kontrolliert der erste Empifinger den Verschluss der Verpackung oder des Behältnisses und die Ubereinstimmung der Angaben auf der Bescheinigung mit der Art der Erzeugnisse in der Sendung. Das Ergebnis dieser Uberprufung wird in den BUchern ausdrOcklich vermerkt.

8.6. Lagerung von Erzeugnissen

1. Bereiche. in denen Erzeugnisse gelagert werden. sind so zu bewirtschaflen. dass die gelagerten Partien oder Lose identifiziert werden können und jede Vermischung mit oder Verunreinigung durch Erzeugnisse oder Stoffe, die den Vorschriften für die hiologische Produktion nicht gentigen. vermieden wird. Biologische Erzeugnisse mOssen jederzeit eindeutig identitizierbar scm.

2. Die Lagerung von anderen als den im Rahmen dieser Verordnung zugelassenen

Betriebsrnitteln in der Produktionseinheit 1st verboten. Ausgenommen sind Betriebe. die im Rahmen einer Ausnahmeregelung nach Artikel 7. 9 oder 38 wirtschafien. 3. Die Lagerung von allopathischen Tierarzneimitteln und Antibiotika in Betriehen 1st zulassig. sofern sic von einem Tierarzt oder einer Tierärztin im Rahrnen der Behandlung verschriehen wurden.

4. Soweit Unternehmen sowohi mit nicht biologischen Erzeugnissen als auch

biologischen Erzeugnissen umgehen und Ietztere an Lagerplatzen gelagert werden. die auch zur Aufbewahrung anderer Agrarprodukte oder Lebensmittel dienen. so sind:

Elio-Verordnung AS 2009

a. die hiologisehen Erzeugnisse von den anderen Agrarprodukten und I.ehensmitteln getrennt aufzuhewahren: h. alle erlbrderlichen Massnahrnen zu tretYen. urn die Idernilizierung der Warensendungen sicherzustellen und jedes Vermisehen oder Vertausehen mit nicht hiologisehen Erzeugnissen zu vermeiden: c. vor der Fin lagerung hiologiseher Frzeugnisse gecignete Reinigungsrnassnahrnen durchzutiihren. deren Wirksairikeit kontrolliert vurde: die Unternehnwn flihren i3uch tiher diese Massnahrnen.

Bio-Verordnung Anhorung vom II. Mai 2009

Entwurf für die Anhôrung 11 Mai 2009

Erlauterungen zur Verordnung des EVO über die biologische Landwirtschaft

1. Ausgangslage

Die Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft regelt die technischen Einzelheiten fur verschiedene Bereiche der Bio-Verordnung, wie zum Beispiel die zuissigen Zusatzstoffe und Verar beitungshilfsstoffe für Lebensmittei oder die Massnahmen zur Sicherstellung der Einhaltung der Bio Verordnung beim import.

Per 27. Juli 2007 trat in der EG die neue Verordnung 834/2007’ und per 25. September 2008 die dazu gehOrende Verordnung 889/20082 in Kraft. Die inhaitlichen Anderungen der neuen EG Verordnungen sind von geringer Tragweite und mit den vorliegenden Anderungen wird sichergesteilt, dass die Gieichwertigkeit der CH Bio-Verordnung mit dem Gemeinschaftsrecht gemass Anhang 9 des Agrarab kommens mit der EG, weiterhin gewährieistet ist,

2. Wichtigste Anderungen im Uberblick

• Einfuhr: Eine Liste der anerkannten Kontrollbehörden und —steilen sowie em Beschemnigungs formular soilen neu ersteift werden. Die Kontroflbeschemnigung soil angepasst werden.

• Anpassen der Länderliste

• Verwendung bestimmter Stoffe bei der Verarbeitung von Lebensmitteln

Sãmtliche Anderungen gewahrleisten die Fortsetzung der Aquivalenz mit der EG im Rahmen des Agrarabkom mens.

3. Erlauterungen zu den einzelnen Artikein

Die Konkordanz-TabeHe im Anhang gibt einen Uberbiick über die Anderungen der einzelnen Artikel und dem Bezug zur neuen EG Verordnung.

Ingress, Artikel 4, 1 6a, Anhang 9 und Anhang 11

Anpassungen an die neue Ausgangsiage betreffend die geanderten lmportregelungen in der Bio Verordnung (Anerkennung der Zertifizierungssteiien).

Artikel 3 Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bel der Verarbeitung von Lebensmitteln

Dieser Artikel wurde an den Artikel 27 EG 889/2008 Absatz 1 angepasst und ersetzt die Teile A2 bis A3 sowie B2 rn bisherigen Anhang 3. Farbstoffe zum Stempein von Fleisch und Eierschalen sowie das Färben von gekochten Eiern werden rn Teil B2 geregelt.

Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates vom 28. Juni 2007 Uber die okologische/biologische Produktion und die Kennzeich nung von okologischen/biologischen Erzeugnissen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 2092/91. ABI. L 189 vom 20.7.2007. S. 1. zuletzt geandert durch Verordnung (EG) Nr, 967/2008 des Rates vom 29. September 2008, ABI. L 264 vom 310.2008, S. 1

2 Verordnung (EG) Nr. 889/2008 der Kommission vom 5. September 2008 mit den Durchfuhrungsbestimmungen zur Verord

nung(EG) Nr. 834/2007 des Rates uber die okologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von dkologi schen/biologischen Erzeugnissen hinsichtlich derokologischen/biologischen Produktion, Kennzeichnung und Kontrolle, ABI. L 250 vom 18.9.2008, S. 1 zuletzt geandert durch Verordnung (EG) Nr. 1254/2008 der Kommission vom 15. Dezember 2008. ABI. L 337 vom 16.12.2008, S. 80

Verordnung des EVD uber die biologische Landwirtschaft

Artik& 3a Verwendung bestimmter Erzeugnisse und Stoffe bel der Verarbeitung von Lebensmittefri

Dieser Artikel entspricht dem Artikel 27a EG 1254/2008. Die Ausnahme von den Produktionsvorschrif ten gemass Artikel 46a EG 1254/2008 wurden ebenfalls in diesen Artikel Obernommen (Verwendung von 5% nicht biologischem Hefeextrakt),

Verordnung des EVD uber die biologische Landwirtschaft

Anhang 3

Der Anhang 3 wurde komplett an den Anhang VIII EG 889/2008 angepasst, Neu ist die Markierung mit einem Sternchen derjeniger Zusatzstoffe, welche zu den Zutaten Iandwirtschaftlichen Ursprungs ge rechnet werden. Ebenfalls neu 1st die Liste von zulãssigen Hilfsstoffen fur die HersteIIung von Hefe in Teil C. Der bisherige Tell C bleibt inhaitlich gleich (gemass Anhang IX EG889/2008). wurde jedoch in teil D umbenannt.

Anhang 4

In der LnderIiste werden neu zusãtzlich die Produktionsvorschriften und die zustandigen BehOrden derjeweiligen Lander sowie die Internet-Adressen von gelisteten Zertifizierungsstellen und BehOrden aufgefOhrt.

Anhang 11

Neue Liste der anerkannten Zertifizierungsstelien und KontrollbehOrden gemass Artikel 23a der Bio Verordnung.

4. Ergebnisse de Befragung der interessierten Kreise I Anhorung

[Wird nach AnhOrung eingefUgt]

5. Auswirkungen

1.5.1 Bund

Die Anderungen haben keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf den Bund.

1.5.2 Kantone

Die Anderungen haben keine personellen oder finanziellen Auswirkungen auf die Karitone.

1.5.3 Volkswirtschaft

Die Anderungen dienen der Aufrechterhaltung der Gleichwertigkeit unserer Vorschriften mit jenen der EG. Damit stellên sie die Gleichbehandlung der Wirtschaftsbeteiligten in der Schweiz und die Export fahigkeit unserer Bio-Produkte sicher.

6. Verhältnis zum internationalen Recht

Die Bestimmungen entsprechen jenen der Europaischen Gemeinschaft.

7. Inkrafttreten

Die Anderungen werden auf den 1, Januar 2010 in Kraftgesetzt.

8. Rechtliche Grundlagen

Rechtsgrundlage bilden die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz 3, 18 Absatz 1 Buchstaben b—d, 23, 23a, 24a und 33a Absatz 3 der Verordnung vom 22. September 1997’ uber die biologische Land wirtschaft und die Kennzeichnung biologisch produzierter Erzeugnisse und Lebensmittel der Bio Verordnung.

SR 817.02221

Entwurfvorn 11. Iai 2009

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft

Anderung vom

Das Eidgenossische Vàlkswirtschaftsdepartement verordnet:

I

Die Verordnung des EVD vom 22. September 1997’ Uber die biologische Landwirtschafi wird wie folgt geandert:

Ingress gestUtzt auf die Artikel 11 Absatz 2, 13 Absatz b

18 Absatz 1 Buchstaben b—d.

23, 23a, 24a und 33a Absatz 3 der Bio-Verordnung vom 22. September 19972 im Einvernehmen mit dem Eidgenossischen Departement des Innern,

Art. 3 Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel I 6j Absatz

2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung für die Verarbeitung von

Lebensmitteln

1 Für die Verarbeitung von Lebensmitteln, ausgenommen Wein, dürfen verwendet

werden: a. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Teile A, B und D; b. Zubereitungen aus Mikroorganismen und Enzymen. die üblicherweise bei der Lebensmittelherstellung verwendet werden; Enzyme, die als Lebensmittelzusatzstoffe verwendet werden sollen, mUssen in Anhang

3 Teil A aufgefiihrt sein;

c. Erzeugnisse und Stoffe nach Anhang 3 Ziffer 24 Buchstaben a und d der Verordnung des EDT vom 23. November 2005 uber die Kennzeichnung und Anpreisung von Lebensmitteln (LKV). die nach Artikel 6 Absatz 8 Buchstabe a LKV als naturlicher Aromastoff oder als Aromaextrakt gekennzeichnet sind;

2 SR 910.18

Verordnung des EVD Ober die biologisehe Landwirtschaft AS 2009

a. Trinkwasser und Saize (hauptsachlich aus Natrium- oder Kaliumehiorid), die im Aligemeinen bei der Lebensmittelverarbeitung verwendet werden; b. Mineraistoffe. einschliesslich Spurenelemente. Vitamine. Aminosäuren und Mikronährstoffe. soweit ihre Verwendung in den Lebensmitteln. denen sic zugeftigt werden. gesetzlich vorgeschrieben ist.

2 Die Bestimmungen der Lebensmittelgesetzgebung sind vorbehalten.

Art. 3a Verwendung von Erzeugnissen und Stoffen nach Artikel 1 6j Absatz

2 Buchstaben b und c der Bio-Verordnung hei der Verarbeitung von

Hefe I Für die 1-lersteliung. Zubereitung und Formulierung von biologischer Hefe dürfen die folgenden Stoffe verwendet werden: a. Stoffe nach Anhang 3 Teil C; b. Erzeugnisse und Stoffe nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstaben b und d.

2 Das Hinzufiigen von bis zu 5 Prozent nicht biologisehem Hefeextrakt oder —-

autolysat. berechnet in Trockenmasse fir die Herstellung von biologischer Hefe ist erlaubt, wenn nachweislich kein Hefeextrakt oder —-autolysat aus biologischer Erzeugung erhältlich ist.

Art. 41 Liste der anerkannten Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden Die in der biologischen Landwirtschaft zugelassenen Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden sind in Anhang 11 festgelegt.

Art.16a Abs.lBstb Die Kontrollbescheinigung muss ausgestelit werden von: b. der Behörde oder der Zertifizierungsstelle des Exporteurs im Ursprungsland ffir Einfuhren nach den Artikein 23a und 24 der Bio-Verordnung.

II ‘Anhang 3 erhält die neue Fassung gemass Beilage.

2 Die Anhange 4 und 9 werden gemass Beilage geandert.

Diese Verordnung erhält den zusätzlichen Anhang 11 gernass Beilage.

III Diese Anderung tritt am 1. Januar 2010 in Kraft.

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft Anho••rung vorn 11. Mai 2009

2009 Eidgenossisches Volkswirtschaftsdepartement

Doris Leuthard

Verordnung des EVDüber die biologische Landwirtschaft AS 2009

Anliang 3 (Art. 3)

Erzeugnisse und Stoffe zur Herstellung von verarbeiteten

Lebensmitteln

Tell A:

Lebensmittelzusatzstoffe, einschliesslicli Tràger

Tabelle

Sämtliche Zusatzstoffe unterliegen den Anwendungseinschrankungen nach Zusatzstoffverordnung vom 23. November 2OO5.

ZuIassige Lebensmittelzusalzstoffe, einschliesslich Trager

Code Bezeiehnung Aufbereitung von Anwendungsbedingungen Lebensrn ittein

PflanzL Tierischen Urspr. Urspr.

E 153 Pflanzenkohle X Geaschter Ziegenkase Morbier-Käse

E 160b* Annatto. Bixin. X Roter Leicester-Käse

Norbixin Double-Gloucester-Käse

Cheddar

Mimolette-Käse

E 170 Calciumcarbonat X X Darfnicht als Farb- oder Calciumzusatz verwendet werden

E 220 Schwefeldioxid X X Obstweine (*) ohne Zuckerzusatz (einschl. Apfel

oder und Birnenwein) sowie Met: 50 mg (**)

E 224 Kaliummetabisulfit X X Bei Apfel- und Birnenwein unter Zusatz von Zucker oder Fruchtsaftkonzentrat nach der Fermentierung: 100 mg (**)

SR 817.022.31

Verordnung des EVD Uber die biologische Landwirtschaft Anhorung vom 11. Mai 2009

(*) Ms Obstwein gilt in diesem Zusammenhang \Vein aus anderem Obst als Weintrauben (**) Höchstwerte beziehen sich auf die in alien Bestandteilen enthaltene Gesamtmenge. ausgedruckt in mg!1 2 SO F 250 Natriumnitrit X Fleischerzeugnisse: oder F 250: H&hstmenge. die bei F 252 Kaliumnitrat x der Herstellung zugesetzt werden darf. ausgedrUckt in NaNO E 252: Hochstmenge. die bei der Herstellung zugesetzt werden darf, ausgedruckt in NaNO E 250: Restmenge, ausgedrUckt in NaNO E 252: Restmenge, ausgedruckt in NaNO F 270 Milchsäure X X E 290 Kohlendioxid X X F 296 Apfelsaure X F 300 Ascorbinsäure X X Fleischerzeugnisse (1) E 301 Natriumascorbat X Fleischerzeugnisse (I) in Verbindung mit Nitrit oder Nitrat E 306* Stark tocopherol- X X Antioxidans ffir Fette und Ole haltige Extrakte E 322* Lecithin X X Milcherzeugnisse (1) E 325 Natriumlactat X ?vlilch- und Fleischerzeugnisse E 330 Zitronensäure X F 33 1 Natriumcitrat X E 333 Calciumcitrat X F 334 Weinsäure. L(+)— X E 335 Natriumtartrat X F 336 Kaliumtartrat X E 341 (i) Monocalciumphosphat X Triebmittel als Mehlzusatz E 400 Alginsaure X X Milcherzeugnisse (1)

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft AS 2009

F 401 Natriurnalginat x x Milcherzeugnisse (1) F 402 Kaliurnalginat X X Milcherzeugnisse (1) E 406 Agar-Agar X X Mitch- und Fleischerzeugnisse (1) F 407 Carrageen X X Milcherzeugnisse (1’) F 410* Johannisbrotkernmehl X X E 412* Guarkernmehl X X F 4j4* Gummi arabicum X X E415 Xanthan X X B 422 Glycerin X Für Pflanzenextrakte B 440* (i) Pektin X X Milcherzeugnisse (1) E 464 Hydroxypropylmethyl X X Herstellung von Kapselhullen cellulose F 500 Natriumcarbonate X X ,,Dulce de leche”, Sauerrahmbutter und

E 501 Kaliurncarbonate X

B 503 Ammoniurncarbonate X

B 504 Magnesiurncarbonate X E 509 Calciumchlorid X Milchgerinnung

E516 Calciumsulfat X Trager

E 524 Natriumhydroxid X Oberfiachenbehandlung von Laugengeback

E 551 Siliciumdioxid X RieselhilfsstofffI.ir Kräuter und Gewtirze

E 553b Talkum X X Cberzugmittel für Fleischerzeugnisse

E938 Argon X X

E939 Helium X X

E 941 Stickstoff X X

E 948 Sauerstoff X X * Diese Zusatzstoffe werden zu den Zutaten landwirtschaftlilchen Ursprungs gerechnet. (1) Die Einschränkung gilt nur für tierische Erzeugnisse.

Verordnung des EVD tiber die biologische Landwirtschaft Anhorung vorn 11. Mai 2009

Tell B: Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbei tu ng biologisch produzierter Zutaten Iandwirtschaftlic hen Ursprungs verwendet werden dürfen

B. 1. Direkt eingesetzte Verarbeitungshilfsstoffe und sonstige E rzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten landwirtschaftlichen Ursprungs verwendet werden dürfen

Tabelle

Zidassige Verarbeitungshilfsstoffe

Bezeichnung Aufbereitung von Anwendungsbedingungen Lebensm ittein

Pflanzlichen Tierischen Ursprungs Ursprungs

Wasser X X Trinkwasser im Sinne der Verordnung des ED1 vom 23. November 2005 Uber Trink-,_Quell-_und Mineraiwasser

Calciumchlorid X Koagulationsrnittel

Calciumcarbonat X Calciumhvdroxid X Caic iumsulfat X Koagulationsmittel

Magnesiumchlorid X Koagulationsmittel (Nigari)

Kaliumcarbonate X Trocknen von Trauben

Natriumcarbonate X Zuckerherstellung

Milchsäure X Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Kaseherstellung (1)

Zitronensäure X X Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Kaseherstellung (1)

Natri umhvdroxid X Zuckerherstellung

Herstellung von 61 aus Rapssaat

Schwefelsäure X X Gelatineherstellung (1)

5 SR 817.022.102

Verordnung des EVD ü ber die biologische Landwirtschaft AS 2009

Salzsäure X Gelatineherstellung Zur Regulierung des pH-Wertes des Salzbades bei der Herstellung von Gouda-, Edamer und Maasdamer Käse, Boerenkaas, Friese und Leidse Nagelkaas Arnmoniumhydroxid X Gelatineherstellung

Wasserstoffperoxid X Gelatineherstellung

Kohlendioxid X X

Stickstoff X X Ethanol X X Lösemittel

Gerbsäure X Filtrierhilfe

Eiweissalbumin X

Kasein X

Gelatine X

Hausenbiase X

Pflanzenöle X Schrnier- bzw. Trennmittel oder SchaumverhUter

Siliciumdioxid als Gel X X Aktivkohle X

Talkum X In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen fUr den Lebensmittelzusatzstoff E_553b

Bentonit X Verdickungsmittel ifir Met (1) In Einklang’mit den spezifisehen Reinheitsnormen fUr den Lebensmittelzusatzstoff E 558

Kaolin X X Propolis (I) In Einklang mit den spezifischen Reinheitsnormen fUr den Lebensmittelzusatzstoff F 559

Cellulose X X Gelatineherstellung (1)

Kieselgur X X Gelatineherstellung (1)

Perlit X X Gelatineherstellung (1)

Haselnussschalen X X

Reismehl X

Bienenwachs X Trennmittel

Carnaubawachs X Trennmittel

Verordnung des EVD Uber die biologische Landwirtschaft Anhorung vom 11. Mai 2009

(1) Die Einschrankung gilt nur für tierische Erzeugnisse. (2) Die Einschrankung gilt nur für pflanzliche Erzeugnisse.

B.2. Nicht direkt eingesetzte Hilfsstoffe und sonstige Erzeugnisse, die bei der Verarbeitung biologisch produzierter Zutaten Landwirtschaftlichen Ur sprungs verwendet werden dürfen

Holz. Späne und Mehie von unbehandelten Raucherzeugung zum Räuchern Hölzern Klebstoffe. natUrlicher Herkunft Anbringen von Etiketten auf Kaselaiben Nattirliche Farbstoffe nach Art. 75 Färben von Eierschalen der Verordnung des EDI vom 23. November 20056 über Lebensmittel tierischer Herkunft Schel lack Uberzugsmittel für Eier Ca- und Mg-Silicat Uberzugsmittel für Eier Asche Behandlung von Käserinde natürliche tierische Fette Uberzugsmittel für Eier aligernein lebensmittelrechtl ich zulassigen Kennzeichnung von Eiern, Fleisch und Käse Farbstoffe

6 SR 817.022.108

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft AS 2009

Teil C: Verarbeitungshilfen für die Herstellung von Hefe und Hefeprodukten

Tabelle

Zulassige Verarbeirungsh ilfen

Name Primärhefe Hefezubereitungen!- Besondere Bedingungen formulierungen Kaiziumehiorid X Kohiendioxid X X X zur Regulierung des pH-Werts Ziironensäure bei der Hefeherstel lung X zur Regulierung des pH-Werts Milchsäure bei der Hefeherstellung Stickstoff X X Sauerstoff X X Kartoffelstärke X X zur Filterung Natriumearbonate X X zur Regulierung des pH-Werts X X Schniier- bzw. Trennmittel Pf1anzeni1e oder SchaumverhUter

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschafi Anhorung vom 11. Mai 2009

Teil D: Nichtbiologische Zutaten Iandwirtschaftlichen Ursprungs, einschliess lich wildgesammelte Pflanzen, die nicht den Anforderungen der Bio Verordnung entsprechen

D.1. Unverarbeitete pflanzliche Erzeugnisse und daraus hergesteilte Verarbei tungserzeugnisse:

D.1.1. Essbare Früchte, Nüsse und Samen Eicheln (‘Quercus spp.) Kolanuss ola acuminat) Stachelbeeren (Ribes crispa L) Maracuja (Passionsfrucht, Fassijiora edulis) Getrocknete Himbeeren (Rubus idaeus L.) Getrocknete rote Johannisbeeren (Ribes rubrum L.)

D.1.2. Essbare Gewürze und Kräuter rosa Pfeffer (Schinus molle L) Meerrettichsamen (Armoracia rusticana) Galgant (Alpinia officinarum) Saflorbluten (Cartamus tinctoris) Brunnenkresse (Nasturtium ofjlcinale)

DJ .3. Verschiedenes Algen, einschliesslich Seegras, die fUr die Herstellung herkömmlicher Lebensmittel verwendet werden dUrfen.

Di Pflanzliche Erzeugnisse

D.2.1. Fette und Oie, raffiniert oder nicht, jedoch nicht chemisch verändert, aus Pflanzen mit Ausnahme von Kakao (Theobroma cacao) Kokosnuss (Cocos nucfera) Oliven (Olea europea) Sonnenbiumen (Helianthus annuus) Palmen (Elaeis guineensis) Raps (Brassica napus, rapa) Saflor (Carthamus tinctorius) Sesam (‘Sesamum indicum,) Soja (Glycine max)

D.2.2. Zucker, Stärke, sonstige Erzeugnisse aus Getreide und Knollen Fructose Reispapier

Verordnung des EVD tiber die biologische Landwirtschaft AS 2009

Oblaten Reis- und Wachsmaisstärke. nicht chemisch verändert

112.3. Verschiedenes

Erbsenprotein (Fisum ssp) Rum: nur aus Rohrzuckersaft gewonnen Kirsch, hergestelh auf Basis von Früchten und Geschmackstoffen nach Artikel 3 Ahsatz c Naturliche Aromen

0.3. Tierische Erzeugnisse

Wassertiere. nicht aus Aquakultur, die ifir die ilerstellung herkörnmlicher nichtbio Iogischer Lebensrnittel verwendet werden dUrfen. Gelatine Molkenpulver Naturdärme

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft Anhorung vom 11. Mai 2009

Anhang 4 (Art. 4)

Lan derliste

Argentinien, Ziff 3-7

3. Produktionsvorschrzften: Ley 25 127 sobre ,,Producción ecologica,

biologica y orgánica”

4. Zustandige Behörde: Servicio Nacional de Sanidad y Calidad

Agroalimentaria SENASA, www. senasa. gov. ar

5. Zertzfizierungsstellen:

  • Food Safety S.A., www.foodsafety.com.ar

  • Instituto Argentino para la Certificación y Promoeión de Productos Agropecuarios Orgánicos SRL (Argencert), www.argencert.com

  • Letis s.a., www.letis.com.ar

  • Organización Internacional Agropecuaria (OIA), www.oia.com.ar

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt5.

7. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2013.

Australien, Zff 3-7

3. Froduktionsvorschrften: National standard for organic and bio

dynamic produce

4. Zustandige Behorde: Australian Quarantine and Inspection Service

(AQIS), www.aqis.gov.au

5. Zertifizierungsstellen:

  • AUS-QUAL Pty Ltd., www.ausgual.com.au

  • Australian Certified Organic Pty. Ltd., www.australianorganic.com.au

  • Australian Quarantine and Inspection Service (AQIS), www.aqis .gov .au

  • Bio-dynamic Research Institute (BDRI), www.demeter.org.au

  • National Association of Sustainable Agriculture, Australia (NASAA), www.nasaa.com.au

Verordnung des EVD tiber die biologische Landwirtschaft AS 2009

- Organic Food Chain Ptv Ltd (OF C). www.organicfoodchain.com.au

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt 5.

7. BefristungderAiftzahme: Bis zum 30. Juni 2013.

Costa Rica, Ziff 3-7

3. Produktionsvorschri/ien: Reglamento sobre la agricultura orgánica

4. Zustandige Behörde: Servicio Fitosanitario del Estado. Ministerio de

Agricultura y GanaderIa. www.protecnet.go.cr/SFE/Organica.htm

5. Zertijlzierungsste/len:

  • BCS Oko-Garantie. www.bcs-oeko.com

  • Eco-LOGICA, www.eco-logica.com

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: Ministerio de Agricultura y

Ganaderia.

7. Befristung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2011.

EG-Mitgliedstaaten, Zff 3-7

3. Produktionsvorschriflen: Verordnung (EG) Nr. 834/2007 des Rates

vom 28. Juni 2007

4. Zustandige BehOrde: European Commission, Agriculture Directorate-

General, Unit B3

5. ZertfIzierungsstellen:

Nach Artikel 27 der Verordnung (EG) Nr. 834/2007 vorgesehenen Kontrollstellen und -behörden

6. Kontrollbeschein igung: Es ist keine Kontrollbescheinigung

notwendig.

7. Beftistung der Aufnahme: Bis zum 30. Juni 2013.

Indien, Ziff 3-7

3. Froduktionsvorschrflen: National Programme for Organic Production

4. Zustandige BehOrde: Agricultural and Processed Food Export

Development Authority (APEDA), www.apeda.comlorganic

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschaft Anhorung vom 11. \iai 2009

5. ZertifIzierungsstellen:

  • Aditi Organic Certifications Pvt., Ltd., www.aditicert.net

  • APOF Organic Certification Agency (AOCA), www.aoca.in Bureau Veritas Certification India Pvt. Ltd.. www.bureauveritas.co. in

  • Control Union Certification. www.controlunion.com

  • Ecocert India Pvt. Ltd.. www.ecocert.in

  • Food Cert India Pvt. Ltd, www.foodcert.in

  • IMO Control Pvt. Ltd.. www.imo.ch

  • Indian Organic Certification Agency (Indocert), www.indocert.org

  • ISCOP (Indian Society for Certification of Organic Products), www.iscoporganiccertification.com

  • Lacon Quality Certification Pvt. Ltd., www.laconindia.com

  • Natural Organic Certification Association. www.nocaindia.com

  • OneCert Asia Agri Certification Pvt. Ltd., www.onecertasia.in

  • Rajasthan Organic Certification Agency (ROCA), www.raj asthankrishi.gov. inlDepartments/SeedCert/indexeng.asp

  • SGS India Pvt. Ltd., www.in.sgs.com

  • Uttaranchal State Organic Certification Agency (USOCA). www.organicuttarakhand.org/productscertification.htm

  • Vedic Organic Certification Agency, www.vediccertification.com

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt 5.

7. Befristung der Aufnahme.’ Bis zum 30. Juni 2014.

Israel, Ziff 3-7

3. ProduktionsvorschrUien: National Standard for organically grown

plants and their products

4. Zustandige Behörde: Plant Protection and Inspection Services (PPIS),

www.ppis.moag.gov.il

5. Zertijizierungsstellen:

  • Agrior Ltd.-Organic Inspection & Certification, www.agrior.co.il

  • IQC Institute of Quality & Control. www.iqc.co.il

  • Plant Protection and Inspection Services (PPIS), www.ppis .moag.gov. ii

  • Skal Israel Inspection & Certification, www.skal.co.il

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: wie unter Punkt 5.

Verordnung des EVD über die biologische Landwirtschafl AS 2009

7. Befristung derAufhahme: Bis zurn 30. Juni 2013.

Neuseeland. Zff 3-7

3. Froduktionsvorschrften: NZFSA Technical Rules for Organic

Production

4. Zusrandige Behorde: New Zealand Food Safety Authority (NZFSA).

www.nzfsa.govt.nz/organics/

5. Zertifizierungsstellen:

  • AsureQualit. www.organiccertification.co.nz

  • BlO-GRO New Zealand. www.bio-gro.co.nz

6. Kontrollbescheinigungserteilende Stelle: Ministry of Agriculture and

Forestry (MAF) New Zeland food Safety Authority (NZFSA). —

7. Befristung derAujhahme: Bis zurn 30. Juni 2011.

Verordnung des EVD fiber die biologische Landwirtschaft Anhorung vom 11. Mai 2009

Verordnung des EVD tiber die biologiscbe Landwirtschafl AS 2009

Anhang 9 Teil A: Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtschaft

Schweizerische Eidgenossenschaft Kontrollbescheinigung für die Einfuhr von Erzeugnissen aus biologischer Landwirtsch aft

TeilA Zff 2

2. Einfuhr gemäss:

Bio-Verordnung, Artikel 23 (LAnderliste) D B io-Verordnung. Artikel 24 (Einzelermachtigung) D Bio-Verordnung, Artikel 23a (Liste anerkannter Zertifizierungsstellen und Kontrollbehörden

Vciordnung des EVD fiber die biologische Landwirtschaft AnhCning vom 11. Mal 2009

Anhang 11

Liste der anerkannten Zertifizlerungsstellen und Kontrollbehörden

Zur Zeit noch kein Eintrag

‘9

Verordnung des EVDuber die biologisehe Landwirtschafi AS 2009

Konkordanztabelle Revision Bio-Verordnung 2009

SR 910.18. Art 1 Abs. 2 und 3 1ZeI und Anwendungsbereich, Jagd & Fischerei. Erweiterung & Fischerei. Erweiterung auf Hefe SR 910.18 Art. 3 Abs. 1 Bst. c :auf Hefe Verbot der Verwendung von SR 910.18 Art 3 Abs 1 Bst. c Verzicht auf Einsatz von GVO 834/2007 Art 9 Verbot der Veiwendung von “Verzicht” zu sehwach wird GVO SR 910 18 Art. iOAbs.2 GVO umformuhert in en Verbot }verbotderHydrokultur 389/2008 Art Verbot dci Hydrokultur Nachvolliug EG-Recht Verwendung dci Hydrokultur SR 910.1R Art. 12 Abs 2 bisher in CH nicht geregelt 334/2007 Art 16 Ausnabmebestimmungen für Nachvollzug EG-Recht Pflanzenschutzm. Pflanzenschutzm Ermoghcht unter strengen (Insektenfailen) (tnsektenfallen) Beschrankungen die Bewilligung von chemisch synthetischen Stoffen in Fallen SR 910.18 Art 12 Abs 2bis fur Schadinsekten Verbotmn.N-Dunger 334/2007 Art. 12 Verbot mm. N-Dunger Nachvotzug EG-Recht Bisher SR 910.18 Art. 13a Abs 6 in CH nicht geregelt Verwendung nicht-biol. SR 910.18 Art 13a Abs 6 veg. Vermehrungsmaterial wlrd 389/2008 Art 45 .Verwendung ncht-biol Anpassung an EG-Recht Die Saatgut, Pflanzkartoffeln. veg. erselzt durch Pflanzkartoffeln Saatgut Pflanzkartoffeln veg Verwendung von nicht Vermehrungsmatenal Vermehrungsmaterial biologischem vegetativem Vermehrungsmatenal wird analog EG gelockert SR 91018 Art 15 Abs 2,3 AnbindehaItung von Tieren SR 910 18. Art. 15 Abs. 2,3 Anbindehaltung von Tieren 389/2008: Art 39 Anbindehaltung von Tieren Streichung des Begriffs “Kleinbetrieb” SR 910.18 Art 161 Grundsatze fur Verarbertung 334/2007 Art 6 Grundsatze fur Verarbeitung Artikel vollstdndig von Lebensmitteln von Lebensmitteln ubernommen neu SR 910.18 Art. 16j Abs. 1 räumliche und zeitliche SR 910.18 Anhang iTeil DAbs. raumhcheund zeithche 334/2007 Art 19 raumhche und zeitliche Betrifft eigenthch nur Trennung 4 Bst. b Trennung der Aufbereitung ibs. I Trennung Futtermittel Wurde auf ‘Erzeugnisse” erweitert SR 910.18: Art. l6j Abs. 1 Bst. e GVO-Verbot in Lebensmitteln SR 910.18: Art. 18 Abs 1 Bst e VO-Verbot in Lebensmitteln 334/2007 Art. Verbot der Verwendung von GVO SR 910.18 Art. 16j Abs. 2 Bst. a Erzeugnis Uberwiegend aus SR 910 18. Art l8Abs 1 Bst. b Erzeugnis überwiegend aus 834/2007 Art 19 Erzeugnis uberwiegend aus kemne matermelle Anderung Zutaten andwirtschaftlicher Zutaten andwirtschaftlicher bs. 2 Bst a Zutaten Iandwirtschaftlicher Erzeunung

SR 910.18: Art. 16j Abs 2 Bst. b Zusatzstoffe, SR 910.18 Art. 18 Abs. 1 Bst. c Zusatzstoffe, 334/2007 Art 19 Zusatzstoffe, keine materielle Anderung Verarbeitungshilfsstoffe, Verarbeitungshilfsstoffe, bs. 2 Bst. b Verarbeitungshilfsstotfe, Aromen, Wasser, Salz, Aromen, Wasser, Salz, Aromen, Wasser SaIz, Mikroor9ani Mikroor9arusrnen, etc Mikrooranisrnen, etc SR 910.18: Art. 16j Abs. 2 Bst c nlchtblologische SR 910.18. Art. l8Abs. 1 Bst. d nichtbologische 834/2007: Art 19 nichtbiologische keine materielle Anderung Landwschafthche Zutaten Landwirtschafthche Zutaten bs 2 Bst C Landwrrtschaftliche Zutaten SR 910 18: Art. 16j Abs. 2 Bst. d Verbot der glerchzeitrgen SR 910 18. Art. 21 Verbot der glechzeitrgen 834/2007 Art 19 .Verbot der gleichzettigen Artikel2l wurde aufgehoben Verwendung von biologischen Verwendung von bologischen bs. 2 Bst. d Verwenclung von biologischen obwohl er sich auf den ganzen iund ntchtbiologischen Zutaten und nichtbiologschen Zutaten und nichtbiologischen Zutaten Artmlcel I Abs I bezmeht Dann aber wdre der Ausdruck “Zutat” falsch die smith emndeutmg auf Lebensmmttel bezmeht

11. Mai 2009

Konkordanztabelle Revision Bio-Verordnung 2009

SR 91018 Art l6jAbs.2 Bst.d Umstellungszutaten SR 91018 Art. 21 Zutaten aus Produktion nach Jmstefungszutaten durfen anderen Regeln such nicht zusammen mit den leichen biologischen Zutaten iorkommen Regelung weicht on EG ab Departement Iegt zulassige 834/2007 Art 21 Kriterien fur bestimmte SR 910.18: Art l6kAbs 1 Kriterien für bestimmte Erzeugnisse und Stoffe bei der Stoffe fest Abs 1 Erzeugnisse und Stoffe bei der Verarbeitun9 Verarbeitung SR 910 18. Art. 16k Abs. 2 Erzeugnisse und Stoffe SR 910.181 Anhang 3 Einleitung Definition von Zutaten 834/2007 Art 21 .Erzeugnisse und Stoffe nforderungen fur Zutaten müssen in der Natur andwirtschattlichen Ursprungs Abs. 1 :mussen in der Natur andwirtschafthchen Ursprungs vorkommen etc .vorkornmen etc ruher in Einleitung des nhangs 3 Zutaten andwirtsctiaftlichen Ursprungs aerden in EG-VO nicht Jefiniert nur “Zutaten” gemass LM Recht SR 910.18 Art. 16k Abs Zulassung von Art 18 Abs. 3 IZulassung von 834/2007 Art 21 Zulassung von Dieser Absatz entspricht der nichtbiologischen nichtbiologischen Abs 2 nichtbiologischen Disherigen CH Formulierung Iandwirtschafltichen Zutaten landwirtschafltichen Zutaten landwirtschatltichen Zutaten md wurde nicht an das neue fuIassungsverfahren der EG engepasst Zulassung von - 889/2008: Art 29 Zulassung nichtbiologischer Zulassungsprozedere mit SR 910.18: Art l6kAbs. 3 Jzulassung von SR 910 18 Art. 18 Abs. 3 nichtbiologischen nichtbiologischen Zutaten ‘erlängerung von hochstens Iandwirtschaflhichen Zutaten Iandwirtschafltichen Zutaten rei mal urn 12 Monate nicnt mbernommen SR 910.18. Art. 161 iVorschriften für Verarbeitung 834/2007 Art. 18 Vorschriften fur die Herstellung Gesamter Artikel ubernommen von Futtermitteln verarbeiteter Futtermittel mt Ausnahme von Abs 3 (chemisch synthetische Losungsrnittel) In EVIl eregeIt SR 910.18. Art. 16m Vorschriften für die Hersteliung 834/2007 Art 20 Vorschnften fur die Hersteuung Artikel voilstandig von biologischer Hefe von biologischer Hefe ubernommen

SR 910 18: Art. 18 Vorschriften für die Herstellung 834/2007. Art 19 Vorschriften fur die Herstellung Gesamter Artikel so verarbeiteter Lebensmittel verarbeiteter Lebensmittel ubernommen

SR 910 18 Art. 18 Abs. 1 Bst a lKennzeichnung von 95% SR 910 18 Art 18 Kennzeichnung in der 834/2007 Art 23 Kennzeichnung von 95% 95%-Prokukte bleiben erhalten Produkten Sachbezeichnung Abs. 4 Produkten SR 910.18 Art. 18 Abs. 1 Bst. b Kennzeichnung rn Verzeichnis Kennzeichnung rn Verzeichnis 70%-Produkte sind entfallen der Zutaten der Zutaten neu ab 11 09 dafur die Kennzeichnung rn Verzeichnis cler Zutaten -

SR 910 18. Art 18 Abs. 1 Bst. c Kennzeichnung von Kennzeichnung von neu no 1 1 09 Erzeungsnissen aus Jagd und Erzeungsnissen aus Jagd und Fischerei - lFischerei SR 910.18: Art. 18 Abs. 2 Bst. a Hefe als Zutat 889/2008 Art 27 Hefe als Zutat Iandwirtschaftlichen Ursprungs Abs 2 Bst. c landwirtschaftlichen Ursprungs

11. Mai 2009 2

Konkordanztabelle Revision Bio-Verordnung 2009

SR 910.18 Art. 21c Gemeinsame SR 910 18: Art. 18, Abs 4 Angabe des Namens und/oder 834/2007: Art. 24 Codenummer der Neu st nur noch die • Kennzeichnungsbestimmunge Codenummer der Abs 1 Bst. a :Zod2j50igsstete Codenummer anzugeben n, Angabe der Codenummer Zertifizierungsstelle Neuer Abschnitt gemeinsame der Zertifizierungsstelle Bestimmungen wurde geschaffen (gilt z B auch fur Futtermittel).

SR 910 18: Art. 23a Liste anerkannterZS und 834/2007 Art 32 Anerkennung von Neue lmportbestimmungen Kontrollbehcirden Abs 2 Kontrollbehdrden und Delegationsnorm für Kontrolisteten Anerkennung von Zertifizierungsstel{en fur Linfuhr SR 910.18. Art. 23a Liste anerkannter ZS und 834/2007 Art 33 Arierkennung von Delegationsnorm fur Kontrolibehorden Abs 3 Kontroilbehorden und Anerkennung von Kontrolistelleri Zertifizierungsstellen fur Einfuhr SR 910.18 Art. 24 Abs 1 + 2 Einzelermachtigungen 834/2007. Art. 33 Einfuhr gloichwertiger Anpassung an neue Artikel 23a Anpassen an MOgiichkeit Erzeugnisse gemass Art 23a Liste SR 910.18: Art. 24 Abs 1 + 2 Einzelermachtigungen: 1235/2008: Art 19 Einfuhrgleichwertiger Anpassung an neue Artikel 23a Anpassen an Moglichkeit Abs 1 Erzeugnisse mit gemass Art.23a Liste lmportgenehmigung SR 910.18: Art. 24a Abs 2 KB: Anpassung an Art. 23a 834/2007 Art 33 Einfuhr gleichwertiger Anpassung an neue Artikel 23a Erzeunisse SR 910.18: Art. 30, Abs ibis Bio-Zertifikat Klare 834/2007 Art. 29 Bescheinigung derZS an Ariforderung an Bescheinigung Anforderungen an Information Abs 1 + 2 Unternehmer die konforme bisher nicht ausdrucklich auf den Bescheinigungen Erzeugnisse herstellen geregelt (Zehifikat SR 91018: Art 39j Abs. 1 Bst. a Ubergansfrist in CHanger, bis 889/2008 Art 95 Ubergangsfrist Codenummer Ubergangsfrist fur neuen Art

31.12 2010 Abs.8ii 21c

SR 910 18. Art. 39 j Abs 1 Bst. b Von EG ubernommen 889/2008 Art27 Ubergangsfrist Hefe Ubergangsfrist fur neu Abs. 2 Bst. C eingefuhrte Bestimmungen zur Hefe SR 910 18:Anhang 1 rKontrollanhang Gesamter Anhang in neuer Fassung Dazu wurden die Art

30 his 35, Art. 63, Art. 64

Art 66, Art. 77 bis 90 der VO (EG) 889/2008 übernommen und an die Schweizerischen Verhaitnisse angepasst

ii. Mai 2009 3

Konkordanztab&Ie Revision Bio-Verordnung 2009

VerGrdrnnt S SR91O.181:Art. 3Abs. 1 Bst. a Erzeugnisse md Stoffe SR91O.181:Anhang 3TedC Verwendung nicht biologischer rt89/2008 Art. 28 Verwendurlg nicht biologischer uieser /krtikei wurile in ttst a gemass Anhang 3 Ted D Zutaten Zutaten integriert mit dem Verweis auf den Anharig 3 Ted 0 Ted C wurde in leil D umbenannt

SR 910.181 Art 3a Herstellung von biologischer Herstellung von biologiseher Hefe Hefe SR 910.181 Art. 4d Liste anerkannter ZS und bisher nlcht vorhanden 1235)2008 Art 3 Einfuhr konformer Erzeugnisse Anpassen an neue KontrolibehOrden Verweis auf lmportbestimmungen Anh 11 (Liste ZS) SR 910.181 Art. 16a Bstc Aussteten KB auch für bisher nicht vorhanden 834/2007 Art. 32 Einfuhr konformer Lrzeugriisse Anpassen an neue Einfuhrenem Art 23a lmportbestimmungen SR 910.181 Art. l6aBstc Aussteten KB auch für 834/2007 Art 33 Einfuhr gleichwertiger Anpassen an neue Einfuhren em Art 23a Erzeugnisse lmportbestimmuri9en 5R910.181:Anhang 3TeiIA Lebensmittelzusatzstoffe mit 889/2008 Art 27 Lebensmittelzusatzstoffe mit Ms Fussnote unter Tabelle Sternchen bs 2 Bst al-b Sternchen SR 910.181: Anhang 3 Ted A-C Bestimmte Erzeugnisse und SR 910.181 Anhang 3TeilA-C Bestimrnte Erzeugnisse end 889/2008 Bestimmte Erzeugnisse und Anhang 3 wurde vollstandig Stoffe zur Herstellung von Stoffe zur Herstellung von nhang 8 Stoffe zur Herstellung von Uberarbeitet und 11 von EG biologisehen Lebensmitteln biologischen Lebensmitteln biologiachen Lebensmitteln ubernommen (mit Ausnahme 5R910.181:Anhang 3 Tell 82 Farbstoffzum Stempein von SR 910,181 Anhang 3 Tell 82 Farbstoff zum Stempein von 889/2008 Art 27 Farbstoff zum Stempein von Farbstoffe befinden sich rn SR 910181: Anhang 3 Ted 82 Nicht direkt eingesetzte SR 910.181. Anhang3 Tell 82 Nicht direkt eingesetzte 889)2008 Art 27 Fãrben von gekochten Eiern Hdfsstoffe Hilfsstoffe \bs. 4 SR 910.181: Anhang 3 Ted B3 Nicht direkt eingesetzte SR 910 181’Anhang 3Ted 83 Nicht direkt eingesetzte Ted 82 st cine CH Hilfsstoffe Hdfsstoffe Eigenlosung und wurde so belassen SR 910,181:Anhang 3 Ted D Nichtbiologische Zutaten SR91O.181:Anhang 3Ted C Nichtb;ologische Zutaten 889/2008 Nichtbiologische Zutaten Umbenennung von Ted C in landwirtschafltichen Ursprungs landwirtschafltichen Ursprungs Anhang 9 landwirtschafltichen Ursprungs Ted 0

SR 910 181:Anhang 11 Liste der anerkannten 1235/2008 Anpassen an neue Zertiflzierungsstellen und nhang 1 lmportbestimmurigen KontrollbehOrden

11 Mw 2009 4

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