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Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Gesundheit BAG Direktionsbereich Verbraucherschutz

Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV, SR 817.02)

Erläuterungen

Einleitung Die Aufrechterhaltung des Bilateralen Abkommens zwischen der Schweiz und der EU über die gegen- 1 seitige Anerkennung von Konformitätsbewertungen (MRA) setzt voraus, dass beide Vertragsparteien materiell gleichwertige Bestimmungen haben. Dies gilt auch für Anhang 1/Kapitel 3 „Spielzeug“. Die 2 Schweiz plant die Anpassung des schweizerischen Spielzeugrechts an die Richtlinie 2009/48/EG (Spielzeug-Richtlinie). Die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie ins schweizerische Recht erfolgt vor allem in der Spielzeug- verordnung (VSS; SR 817.044.1). Zusätzlich muss auch die Lebensmittel- und Gebrauchsgegenstän- deverordnung (LGV; SR 817.02) und die Verordnung des EDI über den Vollzug der Lebensmittelge- setzgebung (SR 817.025.1) geändert werden.

Zu den Änderungen Ingress 3 Neu in den Ingress aufgenommen wird Artikel 7 Absatz 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Produktesicherheit (PrSG). Gemäss Artikel 7 Absatz 1 PrSG kann der Bundesrat das Verfah- ren zur Konformitätsüberprüfung mit den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen (a) und die Verwendung von Konformitätszeichen (b) regeln. Die Aufnahme von Artikel 7 Absatz 1 PrSG dient als Rechtsgrundlage für die Bestimmungen in der VSS betreffend Konformitätsbewer- tungsverfahren und Konformitätskennzeichnung. Diese Rechtsgrundlage wird voraussichtlich künftig im Lebensmittelgesetz verankert sein (Totalrevision des Lebensmittelgesetzes).

Artikel 2 Absatz 3 Ziel des Verweises ist es, dass die Begriffe im schweizerischen Spielzeugrecht gemäss den Definitio- nen der europäischen Spielzeug-Richtlinie verwendet werden.

Artikel 43 Absatz 1 Die Definition von Spielzeug wird der europäischen angepasst (Art. 2 Abs. 1 Spielzeug-Richtlinie). Die Definition wird dahingehend präzisiert, dass das Produkt nicht ausschließlich für den Zweck des Spie- lens vorgesehen sein muss, um als Spielzeug zu gelten, sondern noch weitere Funktionen haben kann. Beispielsweise gilt auch ein Schlüsselring mit einem daran angebrachten Teddybären als Spiel- zeug. Weitere Beispiele für Produkte mit doppelter Funktion sind weich gefütterte Taschen und Ruck- säcke in Tierform. Für ein Kind hat praktisch alles einen Spielwert, doch fällt deshalb nicht jeder Gegenstand unter die Definition von Spielzeug. Um als Spielzeug zu gelten, muss der Spielwert von der Herstellerin beab-

1 SR 0.946.526.81 2 Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug; ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1. 3 SR 930.11 Bundesamt für Gesundheit Sekretariat Schwarzenburgstrasse 165, CH-3097 Liebefeld Postadresse: CH-3003 Bern Tel. +41 31 322 05 05, Fax +41 31 322 95 74 www.bag.admin.ch

sichtigt sein. Die Erklärung der Herstellerin bezüglich der vorgesehenen Verwendung ist ein Kriterium, da die vorgesehene Verwendung damit explizit zum Ausdruck gebracht wird. Die vernünftigerweise zu erwartende Verwendung hat aber Vorrang vor der Erklärung der Herstellerin über die beabsichtigte Verwendung. Wenn sie erklärt, dass ihre Erzeugnisse keine Spielzeuge sind, muss sie diese Behaup- tung begründen können.

Artikel 43 Absatz 2 Absatz 2 legt die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest, die für Risiken gelten, die von Spielzeu- gen ausgehen, die nicht von besonderen Sicherheitsanforderungen abgedeckt werden (vgl. Anhang 3 VSS). Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen können als rechtliche Grundlage für Massnahmen gegen Spielzeug dienen, das Risiken beinhaltet, die nicht von besonderen Sicherheitsanforderungen abgedeckt werden. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen besagen erstens, dass Spielzeuge, einschliesslich der darin enthaltenen chemischen Stoffe, die Sicherheit oder Gesundheit der Benutze- rinnen, Benutzer oder Dritter nicht gefährden dürfen. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen de- cken daher sowohl negative Auswirkungen auf die Gesundheit (u.a. langfristige Auswirkungen durch chemische Stoffe) und die Sicherheit (u.a. kleinere und größere Verletzungen infolge physikalisch- mechanischer Mängel) ab. Die allgemeinen Sicherheitsanforderungen sehen vor, dass Spielzeuge sowohl für die Benutzerinnen und Benutzer des Spielzeugs als auch für Dritte, d.h. Eltern oder andere Aufsichtspersonen, andere Kinder oder sogar völlig Aussenstehende, sicher sein müssen. Zweitens legen die allgemeinen Sicherheitsanforderungen fest, dass Spielzeuge bei bestimmungsgemässem oder vorhersehbarem Gebrauch und unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern sicher sein müssen. Es genügt also nicht, dass das Spielzeug sicher ist, wenn es wie von der Herstellerin vorge- sehen verwendet wird, sondern es muss auch dann sicher sein, wenn es auf eine andere vorherseh- bare Weise gebraucht wird. Bei der Beurteilung der Frage, was als vorhersehbar angesehen werden kann, muss das Verhalten von Kindern berücksichtigt werden, die normalerweise nicht die gleiche Vorsicht walten lassen wie die/der durchschnittlich/e erwachsene Benutzer/in. Wenn eine Gefährdung durch entsprechende Gestaltung oder Schutzvorkehrungen nicht ausreichend minimiert werden kann, könnte das Restrisiko durch produktrelevante Informationen für die Aufsichtspersonen unter Berück- sichtigung ihrer Fähigkeit zur Bewältigung der Restrisiken eingeschränkt werden. Nach anerkannten Methoden der Risikobewertung sollten Informationen für Aufsichtspersonen oder das Fehlen einer Unfallgeschichte keinen Ersatz für eine verbesserte Gestaltung darstellen. Unter Berücksichtigung des Verhaltens von Kindern muss auch eine missbräuchliche Verwendung des Spielzeugs in gewissem Umfang als vorhersehbarer Gebrauch in Betracht gezogen und daher beim Entwurf und bei der Her- stellung des Spielzeugs berücksichtigt werden. Beispielsweise werden Kinder eine Rutsche nicht nur verwenden, um auf dem Rücken herunterzurutschen, sondern auch, um seitlich hinaufzuklettern oder kopfvoran hinunterzurutschen. In den allgemeinen Sicherheitsanforderungen wird auf die in Spielzeugen enthaltenen chemischen Stoffe Bezug genommen. Diese Bezugnahme verstärkt die Bestimmung in Anhang 3, Teil 3 der VSS dahingehend, dass die menschliche Gesundheit auch infolge der Exposition gegenüber den in Spiel- zeugen enthaltenen chemischen Stoffen oder Gemischen nicht beeinträchtigt werden darf.

Artikel 43 Absatz 3 Absatz 3 führt den Inhalt der allgemeinen Sicherheitsanforderungen weiter aus. Er erläutert, dass bei der Gestaltung und der Herstellung des Spielzeugs unter dem Aspekt der Sicherheit des Spielzeugs auch die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie gegebenenfalls der jeweiligen Aufsichts- personen zu berücksichtigen sind. Spielzeug muss zwar sicher sein, es wird aber auch anerkannt, dass es keine völlige Risikolosigkeit gibt und dass ein vertretbares Risiko in den Fällen zugestanden werden muss, in denen sich das Risiko durch konstruktive Maßnahmen oder Sicherheitsvorrichtungen nicht vollständig ausschließen lässt. Einige Spielzeuge sind mit inhärenten Gefahren (Ursachen po- tenzieller Schäden) verbunden, die nicht vollständig beseitigt werden können. Beispielsweise kann nicht gefordert werden, dass es unmöglich sein muss, von einer bestimmten Schaukel herunterzufal- len; dieses Risiko muss aber auf ein annehmbares Mass vermindert werden. Der Herstellerin hat auch nicht die Möglichkeit, die Gestaltung der Bodenfläche unter der Schaukel in einem Privatgarten so zu beeinflussen, dass Kopfverletzungen ausgeschlossen werden. Daher sollten vielmehr Informationen zu einer geeigneten Bodengestaltung geliefert werden. Bei der Beurteilung, welches Mass an Risiko

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vertretbar ist, müssen die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichti- genden berücksichtigt werden. Diese Vorschrift legt weiterhin fest, dass die Fähigkeiten der Benutzerinnen und Benutzer sowie ggf. der sie Beaufsichtigenden insbesondere bei solchen Spielzeugen berücksichtigt werden müssen, die zum Gebrauch durch Kinder im Alter von weniger als 36 Monaten bzw. andere genau bestimmte Al- tersgruppen bestimmt sind (z.B. Mindestalter 10 für Chemie-Experimentierkästen).

Artikel 43 Absatz 4 Dieser Absatz verlangt im Rahmen der allgemeinen Sicherheitsanforderungen, dass Spielzeugen ge- eignete Warnhinweise und Anleitungen bezüglich der mit ihrer Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie hinsichtlich der Möglichkeiten zu ihrer Vermeidung beizufügen sind. Wie in Absatz 3 erläutert, darf bei der Verwendung des Spielzeugs ein vertretbares Risiko gegeben sein; auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren muss aber durch Warnhinweise und Anweisungen auf- merksam gemacht werden. Wie diese Warnhinweise und Anleitungen anzubringen sind, wird in der VSS vorgeschrieben. Die Anleitung bildet einen wesentlichen Bestandteil des Sicherheitskonzepts für das Spielzeug. Sie liefert Informationen, um ein unvertretbares Risiko für die Benutzerin und den Benutzer, eine Beschä- digung des Spielzeugs und Funktionsstörungen oder eine unzureichende Funktion zu vermeiden, sie ist jedoch nicht als Ausgleich für Gestaltungsmängel vorgesehen. Eine dem Spielzeug beiliegende Gebrauchsanleitung soll die Benutzer oder Aufsichtspersonen auf die mit seiner Verwendung verbundenen Gefahren und Risiken sowie auf die Möglichkeiten zu ihrer Ver- meidung aufmerksam machen. Immanente Sicherheit, die keine weiteren Maßnahmen erfordert, ist jedoch die wirksamste Form der Unfallvermeidung. Wenn eine Gefährdung nicht durch geeignete Gestaltung oder Schutzvorkehrungen hinreichend mi- nimiert werden kann, müssen die Herstellerinnen prüfen, ob das Restrisiko nicht durch produktrele- vante Informationen für die Aufsichtspersonen, unter Berücksichtigung der Fähigkeit dieser Aufsichts- personen zur Bewältigung der Restrisiken, eingeschränkt werden kann. Die Herstellerinnen sollen den Konsumentinnen und Konsumenten die erforderlichen Informationen zur Verfügung stellen, damit sie die mit der Verwendung eines Spielzeugs während des gesamten normalen oder vernünftigerweise zu erwartenden Verwendungszeitraums verbundenen Gefahren bewerten können, wenn diese Risiken für die Benutzerin und den Benutzer oder die jeweilige Aufsichtsperson nicht unmittelbar zu erkennen sind. Hierzu gehören auch Informationen über die zur Vermeidung von Risiken zu ergreifenden Vor- sichtsmaßnahmen. Wenn unterschiedliche Gefährdungen bestehen, ist zumindest auf eine der Hauptgefahren hinzuweisen. Gemäß Artikel 9 VSS ist eine Sicherheitsbewertung durchzuführen, um die Risiken/Gefahren eines Spielzeugs zu ermitteln. Das Spielzeug ist so zu gestalten, dass möglichst viele Gefahren beseitigt werden oder dass das Restrisiko auf ein vertretbares Mass minimiert wird. Die Restrisiken sind durch geeignete Warnhinweise und/oder eine entsprechende Gebrauchsanleitung zu erläutern. Beispiels- weise kann das mit Wasserspielzeug verbundene Risiko des Ertrinkens durch die Gestaltung des Spielzeugs nicht zu 100 % ausgeschlossen werden. Daher sollten Aufsichtspersonen darauf aufmerk- sam gemacht werden, dass das Spielzeug nur in flachem Wasser und unter Aufsicht eines Erwachse- nen verwendet werden darf.

Artikel 43 Absatz 5 Bst. d und e Die Delegationsnorm in Absatz 5 muss ergänzt werden, damit die Umsetzung der Spielzeug-Richtlinie mit den neuen Vorgaben ins schweizerische Recht erfolgen kann. Buchstabe d ermächtigt das EDI die Pflichten der Herstellerin, der Importeurin und der Händlerin zu regeln (auch i.S. Rückruf und Rückverfolgbarkeit). Nach Buchstabe e kann das EDI die Bestimmungen betreffend das Konformitätsbewertungsverfah- ren erlassen.

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