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Revision der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV)

Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK

Bundesamt für Umwelt BAFU

Abteilung Boden und Biotechnologie

9. September 2014

Erläuterungen zur Revision der Verordnung über die Sanierung von belasteten Standorten (AltlV)

1. Teil: Allgemeine Erläuterungen

1. Heutiges Recht und Auslöser für den Änderungsbedarf

Im Kanton Wallis bei Visp wurden durch die Lonza zwischen 1930 und 1970 mit Quecksilber (Hg) belastete Abwässer durch den sog. Grossgrundkanal abgelassen. Die belasteten Sedimente wur- den anschliessend während Jahren grossflächig auf die umliegenden Felder verteilt. Ursprünglich sind die Behörden davon ausgegangen, dass die Belastungen vor allem landwirtschaftliche Böden betreffen. Im Rahmen der Untersuchungen der letzten Monate musste jedoch festgestellt werden, dass auch Haus- und Familiengärten von den Hg-Belastungen betroffen sind. Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung vom 26. August 1998 über die Sanierung von belasteten Standorten (Altlasten-Verordnung, AltlV) schreibt vor, dass bei einer Überschreitung des Sanie- rungswerts gemäss Anhang 3 AltlV eine Sanierung durchzuführen ist. Der entsprechende Sanie- rungswert für Standorte bei Haus- und Familiengärten, Kinderspielplätzen und Anlagen auf denen Kinder regelmässig spielen (kurz: Haus- und Familiengärten) beträgt heute gemäss Anhang 3 Zif- Unterhalb des Sanierungswerts muss ein belasteter Standort bei einem Haus- und Familiengarten gemäss Artikel 12 Absatz 2 AltlV nach den Vorgaben der Verordnung vom 1. Juli 1998 über Belas- tungen des Bodens (VBBo) beurteilt werden. Die VBBo sieht gemäss Artikel 9 vor, dass bei einer Überschreitung des so genannten Prüfwerts vom Kanton beurteilt werden muss, ob eine Gefähr- dung von Menschen, Tieren oder Pflanzen besteht. Im Fall einer konkreten Gefährdung muss der Kanton entsprechende Nutzungseinschränkungen erlassen. Die eigentliche sensible Nutzung bei Haus- und Familiengärten erfolgt durch spielende Kinder (direkte Bodenaufnahme). Da die VBBo für Hg keinen Prüfwert festlegt, musste dieser gemäss Artikel 5 Absatz 3 VBBo für den konkreten Fall hergeleitet werden. Die Herleitung durch die Eidgenössische Forschungsanstalt Agroscope Reckenholz-Tänikon (ART) gemäss der Vollzugshilfe „Herleitung von Prüf- und Sanie- rungswerten für anorganische Schadstoffe im Boden“ (BUWAL, 1997) ergab einen Prüfwert für Hg von 2 mg/kg (siehe Bericht ART vom Dezember 2013). Dieser Wert wurde vom Swiss center for applied human toxicology (scaht) im Rahmen eines Korreferats bestätigt (siehe Bericht scaht vom Juli 2014). Dies bedeutet im Konkreten, dass bei Belastungen mit Hg bei Haus- und Familiengärten von unter

2 mg/kg Hg keine Gefährdung besteht und eine standortübliche Nutzung möglich ist. Bei einer Hg- Belastung über 5 mg/kg muss ein Standort gemäss AltlV saniert werden. Unbefriedigend zeigt sich die Situation aber, wenn Hg-Belastungen zwischen 2 und 5 mg/kg vorliegen: Bei Hg-Belastungen zwischen 2 und 5 mg/kg Hg müsste die Behörde Nutzungseinschränkungen verfügen, da eine Gefährdung von spielenden Kindern ab einer Prüfwertüberschreitung möglich ist (siehe Berichte ART und scaht ). Der konkrete Hg-Belastungsfall im Kanton Wallis hat exemplarisch gezeigt, dass das für landwirt- schaftliche Böden bewährte System gemäss AltlV und VBBo mit Richt-, Prüf- und Sanierungswer- ten für belastete Standorte bei Haus- und Familiengärten nicht befriedigend ist. Eine Verfügung von Nutzungseinschränkungen für spielende Kinder bei Haus- und Familiengärten ist nicht sinnvoll, weil dies nämlich faktisch eine standortübliche Nutzung verunmöglichen würde.

Grafik: Hg-Bodenbelastungen bei belasteten Standorten in Haus- und Familiengärten nach aktuellem und nach neuem Recht:

2. Änderungsbedarf

Aufgrund der Erläuterungen unter Ziffer 1.1 soll in einem ersten Schritt der bisherige Sanierungs- wert für Hg bei Haus- und Familiengärten gemäss Anhang 3 Ziffer 2 AltlV von 5 mg/kg auf 2 mg/kg geändert werden. Zu einem späteren Zeitpunkt sollen auch die anderen siebzehn unter Anhang 3 Ziffer 2 der AltlV aufgeführten Sanierungswerte für Böden von Haus- und Familiengärten bei belasteten Standorten überprüft und allenfalls angepasst werden. Im Übrigen sollen die Werte gemäss Anhang 3 Ziffer 1 der AltlV (Böden bei belasteten Standorten mit landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Nutzung) nicht angepasst werden, da sich hier das

System von Sanierungswerten (AltlV und VBBo) und von Prüfwerten mit allfälligen Nutzungsein- schränkungen (VBBo) bewährt hat: so kann auf einem landwirtschaftlichen Boden mit einer Prüf- wertüberschreitung beispielsweise auf eine andere Pflanzenart ausgewichen werden, welche die Schadstoffe schwächer akkumuliert, oder die Expositionsdauer von Weidetieren kann limitiert wer- den. Mit der vorliegenden Anpassung des Sanierungswertes bedarf es keiner Übergangsregelung zum neuen Recht: Nach den heutigen Kenntnissen wurden bislang keine Böden bei belasteten Standor- ten bei Haus- und Familiengärten wegen Hg altlastenrechtlich saniert. Zum Schutz der Gesundheit und der Umwelt ist es zudem gerechtfertigt, dass der neue Sanierungswert für 2 mg/kg Hg für alle mit Hg belasteten Standorte bei Haus- und Familiengärten gelten soll. Sollten an solchen Standor- ten vor Inkrafttreten der vorliegenden Änderung altlastenrechtliche Untersuchungen erfolgt oder eine Sanierung verfügt worden sein, so ist das neue Recht anzuwenden.

3. Gesetzliche Grundlagen der Revision

Artikel 32c Absatz 1 zweiter Satz und Artikel 39 Absatz 1 des USG geben dem Bundesrat die Kompetenz, Ausführungsvorschriften zur Sanierung von belasteten Standorte zu erlassen. Mit der AltlV hat der Bundesrat von seiner Kompetenz Gebrauch gemacht. Sie enthält die Vorschriften zur Erfassung, Untersuchung, Überwachung und Sanierung belasteter Standorte.

4. Verhältnis zur europäischen Rechtssetzung

Die Sanierungs-, Prüf- und Richtwerte für belastete Böden resp. belastete Standorte werden in den europäischen Ländern auf Basis der jeweiligen länderspezifischen gesetzlichen Grundlagen herge- leitet und definiert. Für die Herleitung und Festsetzung dieser Werte existiert kein übergeordnetes europäisches Recht.

2. Teil: Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

Anhang 3 Ziffer 2 AltlV Anhang 3 Ziffer 2 der AltlV legt unter anderem den Sanierungswert für Quecksilber in Böden von belasteten Standorten bei Haus- und Familiengärten fest. Er soll von bisher 5 mg/kg Hg auf neu 2 mg/kg Hg angepasst werden. Für Quecksilber existieren keine Richt-, Prüf-, oder Sanierungswer- te gemäss Anhang 1 VBBo, weshalb in der VBBo keine Anpassungen notwendig werden.

3. Teil: Auswirkungen der Verordnungsänderung

1. Auswirkungen auf den Bund

Die Verordnungsänderung hat beim Vollzug der Regelungen auf Stufe Bund keine personellen oder finanziellen Auswirkungen. Allfällige zusätzliche Kosten für den Fonds der Verordnung über Abgaben zur Sanierung von Altlasten (VASA) sind marginal.

2. Auswirkungen auf die Kantone

Die Verordnungsänderung hat beim Vollzug der Regelungen auf Stufe Kanton keine personellen Auswirkungen. Aufgrund des geringen Anteils von Hg-belasteten Haus- und Familiengärten auf belasteten Standorten ist davon auszugehen, dass auch die Tragung von allfälligen Ausfallkosten durch die Kantone nur zu marginalen Mehrkosten führen wird.

3. Auswirkungen auf die Wirtschaft

Da die Eigentümer ihre Haus- und Familiengartengrundstücke mit einer Hg-Belastung zwischen 2 und 5 mg/kg ohnehin dekontaminieren lassen werden, weil sie ansonsten eine Nutzungsein- schränkung zu gewärtigen hätten, fallen gesamtwirtschaftlich keine Zusatzkosten an. So kommt es vielmehr zu einer Umverteilung der Kosten von den Eigentümern der Haus- und Fa- miliengärten zu den Verursachern der Belastung, was dem in der ganzen Umweltschutzgesetzge- bung verankerten Verursacherprinzip entspricht. Aufgrund des geringen Anteils von Hg-belasteten Haus- und Familiengärten auf belasteten Standorten ist davon auszugehen, dass die Höhe dieser umverteilten Kosten marginal sein wird.

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