Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation UVEK
Bundesamt für Energie BFE Abteilung Energieeffizienz und erneuerbare Energien
Mai 2015
Erläuternder Bericht zur Revision der Energieverordnung (EnV, SR 730.01) und der Stromversorgungsverordnung (StromVV, SR 734.71)
Inhaltsverzeichnis
1. Ausgangslage .............................................................................................................................. 1
2. Grundzüge der Vorlage ............................................................................................................... 1
2.1 Energieverordnung ................................................................................................................ 1 2.1.1 Photovoltaik: Vergütungssätze der KEV..................................................................... 1 2.1.2 Übrige Anpassungen .................................................................................................. 4 2.1.3 Nicht berücksichtigte Themen .................................................................................... 5 2.2 Stromversorgungsverordnung ............................................................................................... 5
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und Kantone ......................... 6
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft ........................................................ 6
5. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen ........................................................................ 6
5.1 Energieverordnung ................................................................................................................ 6 5.2 Anhänge zur Energieverordnung ........................................................................................... 7 5.3 Stromversorgungsverordnung ............................................................................................... 7
1. Ausgangslage
Im Rahmen der vorliegenden Revision der Energieverordnung (EnV) und der Stromversorgungsver- ordnung (StromVV) werden verschiedene Anpassungen vorgenommen. Diese beziehen sich auf fol- gende Aspekte: Vergütungssätze bei der kostendeckenden Einspeisevergütung (KEV), allgemeine vollzugstechnische Fragen sowie Präzisierungen zur KEV.
2. Grundzüge der Vorlage
2.1 Energieverordnung
2.1.1 Photovoltaik: Vergütungssätze der KEV
Das UVEK prüft periodisch die Berechnung der Gestehungskosten sowie der Vergütungssätze und passt diese nötigenfalls den neuen Verhältnissen an (Art. 3e Abs. 1 EnV). Es berücksichtigt verschie- dene Aspekte, wie z.B. die Entwicklung der Technologien, ihre langfristige Wirtschaftlichkeit, die Preise der Primärenergiequellen, der Wasserzinsen und des Kapitalmarkts. Aktuell überprüft wurden die KEV-Vergütungssätze sowie die Einmalvergütung (EIV) für kleine Pho- tovoltaik-Anlagen. Daraus ergab sich ein Anpassungsbedarf bei den KEV-Vergütungssätzen, nicht jedoch bei den EIV. Für Anlagen, die nach der Anpassung in Betrieb genommen werden, werden die neu berechneten Vergütungssätze gelten (Art. 3e Abs. 3 EnV). Die KEV-Vergütungssätze der anderen Technologien werden im Laufe des Jahres 2015 überprüft und falls nötig im Rahmen einer nächsten Revision der EnV angepasst. Bei der Überprüfung berücksichtigt werden Aspekte wie z.B. Entwicklung des Eurokurses, der Kapitalzinsen oder die Kosten für allfällige begleitende Massnahmen (z.B. Betriebseinschränkungen durch Vogelzüge oder die militärische Luft- fahrt bei der Windenergie).
2.1.1.1 Generelle Marktentwicklung
Die vorgeschlagenen Tarife werden auf April und auf Oktober 2016 eingeführt. Für deren Berechnung sind einerseits die aktuellen Preise zu bewerten. Andererseits gilt es auch, die tendenzielle Marktent- wicklung zu verstehen, um die wahrscheinlichen Veränderungen in diesem Zeitraum zu antizipieren. Folgende Faktoren dürften auf die Preise einwirken: Preistreibende Faktoren: Der europäische Markt für Solarenergie büsst im internationalen Vergleich zunehmend an Be- deutung ein. Deshalb sind die (anerkannten und seriösen) asiatischen Produzenten weniger in- teressiert und weniger motiviert, auf dem europäischen Markt aggressive Preiskämpfe auszu- fechten. Als Folge davon tendieren die Preise für die Module aus Asien leicht nach oben. Wegfall der schädlichen Konkurrenz: Anlagenbauer, die Billigpreise anbieten oder nicht fachge- recht handeln (Missachtung von Gesamtarbeitsverträgen, Sicherheitsbestimmungen usw.), ge- hen nach und nach Konkurs und könnten so allmählich vom Markt verschwinden. Die langfristig verbleibenden Anbieter werden wahrscheinlich qualitätsorientierte Unternehmen sein. Dies wird eine leicht steigende Preistendenz zur Folge haben. Preisdrückende Faktoren: Der Kurs des Schweizer Franken spielt für alle Importe eine Rolle. So sanken aufgrund der Auf- wertung des Frankens die Preise der (hauptsächlich europäischen) Wechselrichter, der europäi- schen Module und mancher Unterdachkonstruktionen Anfang 2015 um 10 bis 15 %. Da aber die Verträge für Module auf dem globalisierten Markt mehrheitlich in Dollar ausgestellt werden, fallen für asiatische oder amerikanische Produkte die Schwankungen des CHF/EUR-Kurses weniger
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ins Gewicht als die schwache Absenkung des CHF/USD-Kurs (0,96 im November 2014; 0.92 Mitte Februar 2015). Der Euro-Wechselkurs beeinflusst auch die Preise und die Herkunft der Arbeitskräfte. Laut Ge- samtarbeitsvertrag der Branche müssen europäischen Arbeitnehmenden dieselben Löhne wie ihren schweizerischen Berufskolleginnen und -kollegen gezahlt werden. Doch wegen der Vergabe von Aufträgen an Subunternehmen finden sich auf den Schweizer Baustellen ausländi- sche Arbeitskräfte, die beispielsweise zu deutschen Löhnen angestellt wurden. Die Versuchung, sich mit derartigen Methoden den Auftragszuschlag zu sichern, ist aufgrund des grossen Konkur- renzdrucks gross. Solche Praktiken drücken die Preise nach unten, können aber selbstverständ- lich nicht als Referenz für die KEV-Berechnungen verwendet werden. Der Gesamtarbeitsvertrag in der Schweizerischen Gebäudetechnikbranche ist seit dem 1. Februar 2014 allgemein verbind- lich (ausser Kantone GE, VD und VS), und dessen Bestimmungen gelten entsprechend für alle Arbeitnehmer und Arbeitgeber der betreffenden Branche, inkl. Solarinstallateure. Somit müssen aus dem Ausland entsandten Arbeitnehmenden dieselben Löhne gezahlt werden wie ihren schweizerischen Berufskolleginnen und –kollegen, was einen Lohnbasierten Preisdruck verhin- dert. Der Preisdruck zwingt die Unternehmen dazu, ihre Prozesse bis zum Äussersten zu optimieren. Im Bereich der Montage von Anlagen wurde die Effizienz so stark gesteigert, dass weitere Ver- besserungen kaum mehr realistisch erscheinen. Einige Anlagenbauer räumen jedoch ein, dass bei den internen Unternehmensabläufen noch Verbesserungen möglich sind. Dank des technischen Fortschritts verbessert sich der Wirkungsgrad der Solarzellen laufend. Dadurch sinkt der Preis pro kWh jährlich um etwa 1–3 %.
2.1.1.2 Preisentwicklung auf dem Markt für Grossanlagen (>200 kW)
Die Schlussfolgerungen des 2014 veröffentlichten Berichts von Ernst Basler + Partner1 über die Pho- tovoltaik-Preise sind bezüglich der Kostenstruktur (z.B. Arbeits- und Materialanteil) und der Marktdy- namik nach wie vor gültig. Gleichwohl sind die Preise erneut stark gefallen. So liegen die Kosten der preisgünstigsten Photovoltaik-Anlagen im Leistungssegment von über 200 kW zurzeit bei 1000 bis
1200 CHF/kW (inkl. MWST).
2.1.1.3 Anlagen bis 30 kW: Nebenkosten
Kleine Anlagen unterliegen neuen Kosten, die beispielsweise von erhöhten technischen Anschluss- bedingungen, Brandschutznormen usw. verursacht werden. Auch wenn diese Kosten, absolut be- trachtet, nicht sehr hoch sind, so können sie doch für kleine Anlagen (mit Spitzenleistungen von we- niger als 30 kW) mehrere Hundert Franken pro kW ausmachen. Solche Regelungen, wie sie von den Netzbetreibern oder den Brandschutzorganen aufgestellt wer- den, sind von Kanton zu Kanton oder selbst von einer Gemeinde zur andern verschieden und können sich häufig ändern. Dadurch sehen sich die Anlagenbauer gezwungen, Margen für administrative Kos- ten sowie technische Reserven einzuplanen, was leider die weiter oben beschriebenen Effizienzge- winne neutralisiert. Diese Fixkosten, die nicht von der Grösse der Anlage abhängen, fallen für kleine Anlagen besonders ins Gewicht. Deshalb lassen sich zurzeit keine Senkungen der Investitionskosten bei Anlagen mit einer Leistung von 30 kW oder weniger beobachten.
2.1.1.4 Anlagen zwischen 30 und 100 kW: Einbezug des Eigenverbrauchs
Die Beschaffungspreise von Elektrizität für Mieter/innen (oder Miteigentümer/innen) von Mehrfamili- enhäusern liegen im Allgemeinen zwischen 20 und 25 Rp./kWh. Wird auf einem solchen Haus eine Anlage errichtet, so kann die damit erzeugte Elektrizität den Bewohner/innen des Mehrfamilienhauses zu einem Preis verkauft werden, der zurzeit leicht über den KEV-Tarifen (wie sie für die Zeit ab April 2016 festgelegt sind) liegt. Dies gilt analog auch für Einkaufszentren oder von KMU genutzte Gebäude. Aus diesem Grund muss in die Berechnungen der Vergütungssätze ein Zusatzertrag basierend auf einem Eigenverbrauchsanteil für die KEV-Vergütungsjahre (1-20 Jahre) und für die Zeit danach (21-
— 1 Ernst Basler + Partner (2014): Photovoltaik-Grossanlagen in der Schweiz. Branchenstruktur und Preisentwicklung.
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25 Jahre) einbezogen werden. Dieser Anteil schwankt allerdings enorm und hängt stark von der Di- mensionierung der Anlage, dem Verhalten der Verbrauchenden und von den im Gebäude installierten Geräten (Wärmepumpen, Kühlschränke, IT-Server usw.) ab. Der Berechnung der in diesem Bericht enthaltenen Vergütungssätze wurde für eine Anlage von genau 30 kW ein Eigenverbrauchsanteil von 40 % und ein Energiebezugspreis von 21.5 Rp./kWh zugrunde gelegt. Bei Anlagen von 100 kW und mehr ist keine Änderung der Berechnungsmethode vorgesehen, denn die Beschaffungspreise von Elektrizität für Grossverbraucher (z.B. 12 Rp./kWh) liegen auch heute noch deutlich unter den hier vorgelegten Vergütungssätzen. Der Vergütungssatz wird für Anlagen zwischen 30 kW (40 % Eigenverbrauch) und 100 kW (0 % Ei- genverbrauch) linear reduziert. Dies führt zu einer Senkung der Vergütungssätze um 7 % für Anlagen von 30 kW, ohne jedoch – wie im vorhergehenden Kapitel dargelegt – die Referenzwerte für die Investitionskosten dieser Anlagen zu verändern.
2.1.1.5 Referenzwerte für die Berechnung der Vergütungssätze ab 1.4.2016
Wie schon bei der letzten Revision der Energieverordnung wird zur Berechnung der Einspeisevergü- tungen der absolute Mindestpreis auf dem Markt als Referenz verwendet. Zu diesem Preis werden 150 CHF/kW aufgeschlagen. Dieser Betrag berücksichtigt die Komplexität bei der Erstellung der meis- ten Anlagen, wie z.B. nötige Netzverstärkungen, Zugangsprobleme, besondere Sicherheitsmassnah- men usw. Alle übrigen zur Berechnung der Vergütungssätze verwendeten Parameter bleiben unver- ändert. Tabelle 1: Investitionskosten der Referenzanlagen (inkl. MWST) Grösse der Anlage Oktober 2015 Oktober 2016
30 kW 1815 CHF/kW 1815 CHF/kW
100 kW 1630 CHF/kW 1410 CHF/kW
1000 kW 1615 CHF/kW 1350 CHF/kW
3000 kW 1600 CHF/kW 1350 CHF/kW
Tabelle 2: Resultierende Vergütungssätze Grösse der Anlage Oktober 2015 April 2016 Oktober 2016 Gesamte jährl. Reduktion (%)
30 kW 20,4 19,5 19,0 (7 %)
100 kW 18,5 17,5 16,6 (10 %)
1000 kW 17,7 16,5 15,3 (14 %)
3000 kW 17,6 16,5 15,3 (13 %)
Achtung: Die obige Tabelle zeigt die Vergütungssätze für Anlagen mit einer exakten Leistung von 30, 100, 1000 und 3000 kW. Im Anhang 1.2 Ziff. 3.1.3 der EnV sind die Vergütungssätze jedoch in Leis- tungsklassen gegliedert, aus denen der Vergütungssatz anteilsmässig berechnet wird. Deshalb wei- chen die dortigen Zahlen von der obigen Darstellung ab.
Die Vergütungsätze für integrierte Anlagen sind 15 Prozent höher als jene der angebauten Anlagen: Tabelle 3: Vergütungssätze für integrierte Anlagen Grösse der Anlage Oktober 2015 April 2016 Oktober 2016 Gesamte jährl. Reduktion (%)
30 kW 24,0 22,4 21,9 (9 %)
100 kW 21,3 20,1 19,1 (10 %)
Achtung: Die obige Tabelle zeigt die Vergütungssätze für Anlagen mit einer exakten Leistung von 30 und 100kW. Im Anhang 1.2 Ziff. 3.1.3 der EnV sind die Vergütungssätze jedoch in Leistungsklassen gegliedert, aus denen der Vergütungssatz anteilsmässig berechnet wird. Deshalb weichen die dorti- gen Zahlen von der obigen Darstellung ab.
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2.1.1.6 Referenzwerte für die Berechnung der Einmalvergütungen ab 1.4.2016
Aufgrund der weiter vorne erfolgten Ausführungen sind bei den Einmalvergütungen für kleine Anlagen bis 30 kW bis März 2017 keine Änderungen vorgesehen.
2.1.2 Übrige Anpassungen
Beim Vollzug der Bestimmungen zur KEV und EIV haben sich einige Fragen gestellt, die zu Änderun- gen und Präzisierungen in der EnV führen. Dazu gehören die folgenden Punkte: Generelle Anpassung: Der Verweis auf die Definition des Marktpreises wird angepasst (Art. 3iter Abs. 2). Vergleichszeitraum von erheblich erweiterten und erneuerten Anlagen (Art. 3a Abs. 1 Bst. b und Abs. 2) Es besteht eine Unsicherheit bei der Auslegung des Begriffs „wie bisher“. Die systematische Aus- legung analog Art. 3a Abs. 1 Bst. a EnV legt nahe, dass die letzten 5 Jahre vor Inbetriebnahme der Anlage gemeint sind. Dies ist aber problematisch, da zum Zeitpunkt der Anmeldung in der Regel unklar ist, wann die Inbetriebnahme sein wird und welche Produktionsjahre als Vergleichs- grösse herangezogen werden sollen. Zur Schaffung von Rechtssicherheit soll daher gleich wie in Art. 3a Abs. 2 EnV ein Stichtag festgelegt werden. Von diesem Stichtag an sollen die letzten fünf vollen Betriebsjahre als Vergleichszeitraum herangezogen werden. Um die Missbrauchsgefahr möglichst gering zu halten, muss der neue Stichtag in der Vergangenheit liegen. Damit nicht Ver- hältnisse betrachtet werden, die sehr weit zurückliegen, sollte dieser Stichtag jedoch in der mög- lichst nahen Vergangenheit liegen. Daher wird das Datum von Zeit zu Zeit angepasst. Unter Be- rücksichtigung dieser Überlegungen wird der Stichtag – sowohl für den Vergleichszeitraum nach Art. 3a Abs. 1 Bst. b als auch für denjenigen nach Abs. 2 – auf den 1. Januar 2015 festgelegt. Meldepflichten (Art. 3p Abs. 2) Bei dieser Bestimmung geht es insbesondere darum, sicherzustellen, dass die Swissgrid die Netz- betreiber rechtzeitig darüber informiert, wenn eine Anlage von der Warteliste in die KEV bzw. die EIV wechselt. So können Korrekturen bei den verschiedenen Akteuren oder Doppelvergütungen verhindert werden. Der betroffene Netzbetreiber braucht eine gewisse Vorlaufzeit, um die Anpas- sungen im System für den Wechsel in die KEV bzw. EIV vorzunehmen. Publikation der KEV- und EIV-Daten (Art. 3r) Artikel 3r hat bisher nur implizit die Publikation der KEV- bzw. EIV-Daten inklusive der Namen der Produzenten beinhaltet. Neu wird in einem Absatz 4 eine Liste von Daten aufgeführt, die zum Zweck der Transparenz über die Verwendung der Mittel, die über den Netzzuschlag geäufnet wer- den, publiziert werden sollen. Die Angaben über Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30kW erfolgen wie bisher anonymisiert (Abs. 5). Auskünfte über KEV und EIV-Projekte an Kantone und Gemeinden (Art. 3s Abs. 2-4) Die Bestimmung, wonach Kantone sowohl Einzelauskünfte als auch Informationen zu allen Pro- jekten auf ihrem Hoheitsgebiet erteilt werden können, hat bei der Auslegung – insbesondere auch wegen der Terminologie in der französischen Fassung – zu gewissen Fragen geführt. Mit der neuen Formulierung wird präzisiert, dass sowohl geplante als auch bereits realisierte Projekte von dieser Bestimmung erfasst werden. Weiter wird präzisiert, dass den Kantonen sowohl Auskünfte über Anlagen, die noch auf der Warteliste sind, als auch über solche, die bereits eine Vergütung erhalten, erteilt werden können. Neu sollen auch Gemeinden in Form einer Art Sammelauskunft über sämtliche KEV- und EIV- Anlagen auf ihrem Hoheitsgebiet informiert werden können. Solche Sammelauskünfte dienen ins- besondere der regionalen Planung von Energieerzeugungsanlagen oder der Verhinderung von Doppelvergütungen, wenn die Kantone oder Gemeinden ein eigenes Förderprogramm für Elektri- zität aus erneuerbaren Energien haben. Gemeinden sollen solche „Sammelauskünfte“ jedoch nur zu Anlagen gegeben werden können, die bereits in Betrieb sind, weil insbesondere Gemeinden oft selber Projekte verfolgen, die in Konkurrenz zu privaten Projekten stehen können.
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Landwirtschaftsbonus bei Biomasse in Anhang 1.5 In der französischen Version der EnV muss die Formulierung angepasst werden. Anlagendefinition Kleinwasserkraftwerke und Wasserbau-Bonus (Anhang 1.1) In der Praxis kann es vorkommen, dass der Strom von mehreren hydrologisch und betrieblich voneinander unabhängigen Kleinwasserkraftanlagen am gleichen Einspeisepunkt ins Netz geleitet wird. Solche Anlagen sollen auch für die KEV als selbständige Anlagen gelten können. Die Anla- gendefinition im Anhang 1.1 wird dahingehend präzisiert, dass mehrere Anlagen vorliegen können, auch wenn sie denselben Einspeisepunkt nutzen. Für Anlagen, bei denen der Anteil der Wasserbaukosten an den Gesamtinvestitionskosten mehr als 20% ausmacht, wird ein Wasserbaubonus entrichtet. Dotierwasserkraftwerke wurden von die- sem Wasserbaubonus ausgenommen. Neu sollen auch Nebennutzungsanlagen davon ausge- nommen werden. Nebennutzungsanlagen nutzen Wasserfassungen von bestehenden oder neuen Wassernutzungen, die nicht primär der Energieproduktion dienen, wie z.B. für die Trinkwasserver- sorgung. Handelt es sich tatsächlich um Nebennutzungsanlagen, so sind die Wasserbaukosten im Grundsatz der Hauptnutzung zuzuschreiben. Bei erheblichen Wasserbaukosten für ein Kleinwas- serkraftwerk müsste davon ausgegangen werden, dass es sich bei der Wassernutzung zur Ener- gieproduktion nicht mehr um eine Nebennutzung handelt. Bei Kraftwerken in Unterwasserkanälen soll der Wasserbaubonus weiterhin möglich sein, sofern für die Erstellung eines solchen Kraftwerks erheblicher Wasserbauaufwand entsteht. Für Nebennutzungsanlagen, die vor dem 1. Januar 2016 einen positiven Bescheid erhalten haben, die jedoch erst ab dem 1. Januar 2016 in Betrieb genommen werden, sieht eine Übergangsbe- stimmung vor, dass sich die Beurteilung, ob ein Wasserbaubonus geschuldet ist, nach den Vorga- ben richtet, die vor dieser Änderung massgeblich waren (Ziff. 8).
2.1.3 Nicht berücksichtigte Themen
Können die Mindestanforderungen oder die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneu- erung bei einer Anlage für eine Beurteilungsperiode nicht eingehalten werden, wird die Vergütung rückwirkend auf den Marktpreis (Art. 3bbis Abs. 2) gesenkt. Diese rückwirkende Setzung auf den Markt- preis kann einige Produzenten vor erhebliche finanzielle Probleme stellen. In der Regel ist die Bilanz für das vergangene Geschäftsjahr bereits abgeschlossen, wenn die Nichteinhaltung der Mindestan- forderungen festgestellt wird. Die KEV-Vergütung stellt in der Regel eine gewichtige Einnahmequelle dar, und wenn ein Unternehmen keine Rückstellungen getätigt hat, kann die Sanktion einen Produ- zenten in ernsthafte Schwierigkeiten bringen. Aufgrund dieser Problematik wurde daher geprüft, ob die Vergütung für die Anlage nicht mehr rückwirkend, sondern erst für die nächste Beurteilungsperiode auf den Marktpreis gesetzt werden soll. Somit hätte, wer die Mindestanforderungen oder die Anforde- rungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung nicht einhält, einstweilen keine kostende- ckende Vergütung mehr bekommen, dies aber ohne Rückwirkung auf die vergangene Periode. Eine solche Lösung wurde verworfen, weil die Mindestanforderungen oder die Anforderungen an die erhebliche Erweiterung oder Erneuerung von Anfang an klar definiert und für alle verbindlich sind. Die Produzenten sind selber dafür verantwortlich, diese auch einzuhalten. Stellt sich bei einem Produzen- ten im Nachhinein heraus, dass er die Vergütung zu Unrecht erhalten hat, muss er sie zurückzahlen. Liegen dabei aber Gründe vor, für die der Produzent nicht einzustehen hat, können immer noch Art. 3iter Abs. 4 bzw. Art. 3iquater Abs. 2 angewendet werden. Der Produzent kann gegenüber der Swissgrid darlegen, mit welchen Massnahmen er erreichen will, dass die Mindestanforderungen wieder einge- halten werden. Swissgrid kann dem Produzenten für die Massnahmen eine Frist einräumen, damit die Anforderungen in Zukunft möglichst wieder eingehalten werden können. Bis zum Ablauf dieser Frist besteht weiterhin Anspruch auf die Vergütung, sofern allfällige Auflagen der Swissgrid erfüllt werden.
2.2 Stromversorgungsverordnung
Beim Vollzug der Bestimmungen zur KEV und EIV haben sich einige Fragen gestellt, die auch zu Änderungen und Präzisierungen in der StromVV führen. Dazu gehören die folgenden Punkte: Generelle Anpassungen: Die Verweise auf die Definition des Marktpreises werden angepasst.
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Beschaffung von Regelenergie durch die nationale Netzgesellschaft: Um Missverständnisse zu vermeiden wird mit einem neuen Absatz 1bis des Artikels 26 StromVV klargestellt, dass für Elektrizität, die als Regelenergie an die nationale Netzgesellschaft verkauft wird, keine Vergütung gestützt auf Art. 7 oder 7a EnG geschuldet ist.
3. Finanzielle, personelle und weitere Auswirkungen auf Bund und
Kantone Die Senkung der Vergütungssätze bei den Photovoltaikanlagen erlaubt es, mehr Projekte ins Förder- system aufzunehmen. Mit der höheren Zahl Anlagen im System wird auch der entsprechende admi- nistrative Aufwand zunehmen. Anteilsmässig dürften die Kosten pro Anlage allerdings weiterhin sin- ken. Die Änderung bei der Rechnungsstellung der Fahrplanenergie von lastganggemessenen Erzeugungs- anlagen vermindert einerseits den Aufwand bei der Swissgrid um rund 170 Arbeitsstunden pro Jahr. Für die BG-EE andererseits dürfte diese Änderung insgesamt in etwa kostenneutral ausfallen.
4. Auswirkungen auf Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft
Die Anpassung der Vergütungssätze der Photovoltaik ermöglicht einen günstigeren Zubau an Anla- gen in der Schweiz. Die Branche wird einem höheren Preisdruck ausgesetzt, was den Wettbewerb weiter intensivieren wird.
5. Kommentierung der einzelnen Bestimmungen
5.1 Energieverordnung
Generelle Anpassung: Art. 3iter Abs. 2 EnV In diesen Bestimmungen werden die Verweise auf Art. 3f Abs. 3 EnV angepasst.
Vergleichszeitraum von erheblich erweiterten und erneuerten Anlagen: Art. 3a Abs. 1 Bst. a und b und Abs. 2 EnV In diesen Bestimmungen wird der Stichtag auf den 1. Januar 2015 festgelegt.
Meldepflichten: Art. 3p Abs. 2 EnV In dieser Bestimmung wird neu eine Meldepflicht der nationalen Netzgesellschaft gegenüber den Netz- betreibern explizit vorgesehen.
Auswertung und Publikation: Art. 3r Abs. 1, 4 und 5 EnV In einem neuen Absatz 4 wird eine Liste von Angaben zu KEV- und EIV-Anlagen eingeführt, die pu- bliziert werden können. Die Publikation dient der Transparenz über die Verwendung der über den Netzzuschlag geäufneten Mittel. Gemäss Absatz 5 werden die Angaben zu Anlagen mit einer Leistung von weniger als 30 kW anonymisiert veröffentlicht.
Auskünfte über KEV und EIV an Kantone und Gemeinden: Art. 3s Abs. 2 bis 4 EnV Die Formulierung wird angepasst. Dadurch wird präzisiert, dass sowohl noch nicht realisierte Anlagen („Projekte“) als auch bereits in Betrieb stehende Anlagen von dieser Bestimmung erfasst werden. Wei- ter wird präzisiert, dass auch Anlagen, die noch auf der Warteliste sind, von dieser Bestimmung erfasst werden. Mit dem neuen Absatz4 sollen auch Gemeinden Auskünfte über auf ihrem Hoheitsgebiet stehende Anlagen erteilt werden können. Der bisherige Absatz 4 wird leicht umstrukturiert zum neuen Absatz 5. Der bisherige Absatz 5 wird zu Absatz 6.
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5.2 Anhänge zur Energieverordnung
Erläuterung zu Anhang 1.1 EnV Die Anlagendefinition in Anhang 1.1. wird an die präzisere französische Formulierung angepasst. Zu- dem wird klargestellt, dass mehrere Anlagen denselben Einspeisepunkt nutzen können, wenn sie un- abhängig voneinander erstellt wurden und je selbständig betrieben werden können. Neu werden Nebennutzungsanlagen – analog zu Dotierwasserkraftwerken – vom Anspruch auf den Wasserbau-Bonus ausgeschlossen. Die Übergangsbestimmung in Ziffer 8 schützt das Vertrauen der Anlagenbetreiber, die bereits einen positiven Bescheid erhalten haben, die ihre Anlage jedoch erst nach dem Wegfall des Wasserbau- Bonus für Nebennutzungsanlagen in Betrieb nehmen. Das Vertrauen derjenigen Anlagenbetreiber, die ihre Anlage zur KEV angemeldet haben und sie vor dem 1. Januar 2016 in Betrieb nehmen, ist ohnehin bereits durch Art. 3b Abs. 1bis EnV geschützt.
Erläuterung zu Anhang 1.2 EnV Die KEV-Vergütungssätze für angebaute/freistehende sowie integrierte Anlagen werden aufgrund der durchgeführten Überprüfung in Ziffer 3.1.3 angepasst.
Erläuterung zu Anhang 1.5 EnV In der französischen Version der EnV muss die Formulierung angepasst werden.
5.3 Stromversorgungsverordnung
Generelle Anpassungen: Art. 23 Abs. 5 und Art. 24 Abs. 5 und 6 StromVV In diesen Bestimmungen werden die Verweise angepasst.
Beschaffung von Regelenergie durch die nationale Netzgesellschaft: Art. 26 Abs. 1bis StromVV Klarstellung, dass für Elektrizität, die als Regelenergie an die nationale Netzgesellschaft verkauft wird, keine Vergütung gestützt auf Art. 7 oder 7a EnG geschuldet ist. Dieser Grundsatz gilt sowohl für den Fall, dass positive Regelleistung verkauft wird, d.h. ein Kraftwerk zur Erhaltung der Netzstabilität hoch- gefahren wird, wie auch für den Verkauf von negativer Regelleistung (Drosseln der Kraftwerksleistung zur Erhaltung der Netzstabilität).
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