Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik
Eidgenössisches Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF
Erläuternder Bericht zur Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik Im Januar 2016 zur Anhörung
Abbildung Abbildung 2: Festlegung des Beginns der Steuererleichterung bei neu eröffneten Unternehmen, bzw. Betriebsstätten (mit erfolgtem oder ausbleibendem Beginn Abbildung 3: Festlegung des Beginns der Steuererleichterung bei Vorhaben bestehender
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Einleitung Gestützt auf die Resultate der externen Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik hat der Bundesrat im Oktober 2013 das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) beauftragt, eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vorzubereiten. Diese soll drei hauptsächliche Stossrichtungen beinhalten: 1. Die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze, damit die Steuererleichterung stets in einem Verhältnis zu den geplanten Arbeitsplätzen steht.
2. Die Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungs-
politik.
3. Technische Anpassungen, welche die bisherigen Erfahrungen aufnehmen.
Die vom Bundesrat am 01.04.2015 verabschiedete Vernehmlassungsvorlage zur Totalrevisi- on der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regio- nalpolitik (BR-Verordnung) setzt die genannten Reformpunkte um und legt die Grundlagen einer erhöhten Transparenz über die gewährten Steuererleichterungen. Der Bundesrat hat am 11.12.2015 vom Ergebnisbericht über die Vernehmlassung Kenntnis genommen, diesen verabschiedet und eine Aussprache über das weitere Vorgehen geführt.
Die Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen wurden nach den neuen Grundsätzen der BR-Verordnung angepasst und den Kantonen, parallel zur oben erwähnten Vernehmlas- sung, zur Anhörung vorgelegt. Der Bericht über die Ergebnisse der Anhörung ist veröffent- licht. Mit der Reform werden u. a. die Anwendungsrichtlinien des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik aufgehoben. Deren Bestimmungen ergänzt mit Präzisierungen wurden teilweise in die Vernehmlassungsvorlage zur BR- Verordnung überführt. Andere Teile sowie weitere Umsetzungsbestimmungen werden in ei- ner neuen Departementsverordnung erlassen. Diese ist Gegenstand der vorliegenden Anhö- rung bei den Kantonen.
Die Anhörungsunterlagen wurden auf der Grundlage der Vernehmlassungsvorlage zur BR- Verordnung erarbeitet. Die Formel und Bandbreite der vom Bund festgelegten Höchstbeträ- ge waren Bestandteil der Vernehmlassung und bilden keinen Bestandteil der vorliegenden Anhörung.
Im ersten Teil des Berichts werden nach einer Übersicht der gesetzlichen Grundlagen, die wesentlichen Ergebnisse der Vernehmlassung und der Anhörung dargelegt. Der zweite Teil beinhaltet Erläuterungen zu den einzelnen Artikel.
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Grundlagen und Ausgangslage
1.1.1 Gesetzliche Grundlagen
Gestützt auf Artikel 103 der Bundesverfassung1 kann der Bund nach Artikel 12 Absatz 1 des Bundesgesetzes über Regionalpolitik vom 6. Oktober 2006 (SR 901.0, BRP, Ref. 1) «für die direkte Bundessteuer Steuererleichterungen gewähren».
Die Anwendungsbestimmungen und -gebiete sind in zwei Verordnungen festgelegt: Verordnung des Bundesrates vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022, nachfolgend BR- Verordnung, Ref. 2); Verordnung des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und For- schung (WBF) vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen2 (SR 901.022.1, nachfolgend WBF-Verordnung zum Peri- meter, Ref. 3).
Die Anwendungsrichtlinien des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vom 27. November 2012 (nachfolgend Anwendungsrichtlinien3, Ref. 4) erläutern ergänzend die wichtigsten Bestimmungen der BR-Verordnung.
1.1.2 Ausgangslage
Im Rahmen der Vorbereitungsarbeiten für das Mehrjahresprogramm Regionalpolitik 2016 - 2023 hat das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) die Umsetzung der Regionalpolitik ge- mäss Bundesgesetz über Regionalpolitik (Artikel 184) extern evaluieren lassen. Dabei wur- den auch die nach Artikel 12 BRP gewährten Steuererleichterungen evaluiert (Ref. 5)5. Der Bundesrat hat die Ergebnisse der Evaluation zur Kenntnis genommen. In Anbetracht des globalen Standortwettbewerbs, der europapolitischen Dimension und der Abwägung zwi- schen den ordnungspolitischen Vorteilen der Abschaffung und der Stärkung des struktur- schwachen ländlichen Raums hat er das WBF mit Bundesratsbeschluss vom 23. Oktober 2013 beauftragt, eine Reform der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik vor- zubereiten. Diese soll drei hauptsächliche Stossrichtungen beinhalten: a) die Einführung ei- ner betragsmässigen Obergrenze, damit die Steuererleichterung stets in einem Verhältnis zu
Artikel 103 Strukturpolitik "Der Bund kann wirtschaftlich bedrohte Landesgegenden unterstützen sowie Wirtschaftszweige und Berufe fördern, wenn zumutbare Selbsthilfemassnahmen zur Sicherung ihrer Existenz nicht ausreichen. Er kann nöti- genfalls vom Grundsatz der Wirtschaftsfreiheit abweichen". Neuer Titel: Verordung des WBF über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steuererleichte- rungen gehörenden Gemeinden. Die Anwendungsrichtlinien sind auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Weitere Grundlagen" veröffentlicht: Artikel 18 BRP: "Der Bundesrat sorgt für die wissenschaftliche Evaluation des Mehrjahresprogramms und er- stattet der Bundesversammlung Bericht". B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, "Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpoli- tik", Oktober 2013; auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", ver- öffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de KPMG, "Steuererleichterungssysteme im internationalen Vergleich", Oktober 2013; auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", veröffentlicht: Credit Suisse Economic Research, "Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rah- men der NRP", Juli 2014; auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berich- te", veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de
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den geplanten neu geschaffenen oder erhaltenen Arbeitsplätzen steht; b) die Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik und c) technische Än- derungen, welche die bisherigen Erfahrungen aufnehmen. Die vom Bundesrat am 1. April 2015 verabschiedete Vernehmlassungsvorlage 6 zum Entwurf der BR-Verordnung (nachfolgend Vernehmlassungsentwurf) setzt die genannten Reform- punkte um. Weiter legt der Vernehmlassungsentwurf die Grundlagen einer erhöhten Trans- parenz über die gewährten Steuererleichterungen.
Mit der Reform werden die Anwendungsrichtlinien aufgehoben. Deren Bestimmungen er- gänzt mit zahlreichen, aufgrund der gemachten Erfahrungen und der erfolgten Abklärungen seit Inkrafttreten des Bundesgesetzes über Regionalpolitik am 1. Januar 2008, sowie techni- sche Präzisierungen wurden teilweise in den Vernehmlassungsentwurf überführt. Andere Teile sowie weitere Umsetzungsbestimmungen werden in der neuen vorliegenden Verord- nung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpoli- tik (nachfolgend WBF-Anwendungsverordnung) erlassen.
Die Erarbeitung der WBF-Anwendungsverordnung wurde von der unter der Leitung des WBF/SECO eingesetzten Expertengruppe (siehe Liste der Mitglieder im Anhang) begleitet. Nebst dem Bundesamt für Justiz (BJ), dem Staatssekretariat für internationale Finanzfragen (SIF), der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) und der Direktion für Europäische An- gelegenheiten (DEA), waren in der Expertengruppe die Konferenz der Kantonsregierungen (KdK), die Generalsekretariate der Konferenz Kantonaler Volkswirtschaftsdirektoren (VDK) und der Konferenz Kantonaler Finanzdirektoren (FDK), sowie von der VDK und der FDK nominierte kantonale Fachexperten aus Steuerverwaltungen, Volkswirtschaftsdirektionen und Wirtschafts- und Standortförderungsstellen vertreten. Die Expertengruppe hat ihre Tätig- keit im Februar 2014 mit den Arbeiten zur BR-Verordnung und WBF-Verordnung zum Peri- meter aufgenommen. Die Arbeiten zur WBF-Anwendungsverordnung konnten im Januar 2016 abgeschlossen werden. Das Mandat bestand in der Begleitung der Verordnungsrevisi- onen auf technischer Ebene. Die Mitwirkung der Kantone bestand in der fachlichen Unter- stützung und frühzeitigen Koordination, nicht jedoch in der Vorwegnahme politischer Ent- scheidungen.
1.2 Wesentliche Resultate aus der Vernehmlassung zur BR-
Verordnung 34 der insgesamt 47 Vernehmlassungsteilnehmer unterstützen die Bestrebungen einer Ver- besserung des Systems. Die VDK sowie 22 Kantone stellen sich grundsätzlich hinter die Re- form. 10 Teilnehmer, davon 2 Kantone stehen dem Vernehmlassungsentwurf kritisch gegen- über. Weitere 3 Teilnehmer, davon 2 Kantone, beantragen, auf Bundesebene gänzlich auf Steuererleichterungen zu verzichten.
Die Anpassung der Anwendungsgebiete unter Berücksichtigung der Raumordnungspolitik sowie die Einführung einer betragsmässigen Obergrenze für die Bundessteuererleichterung finden insgesamt breite Zustimmung.
Der Einbezug der kleineren, weniger urbanen Zentren, welche dennoch eine Zentrumsfunk- tion wahrnehmen, für die Festlegung der Anwendungsgebiete wird weitgehend begrüsst. Die zur Diskussion gestellten Formel und Bandbreiten für die Bestimmung der Höchstbeträge werden grundsätzlich bestätigt.
Unterschiedlich beurteilt werden insbesondere der Prozentsatz der Bevölkerung im Anwen- dungsgebiet, die Mindestanzahl der zu schaffenden Arbeitsplätze bei Vorhaben produktions- naher Dienstleistungsbetriebe sowie die jährliche Bindung der Steuererleichterung des Bun- des an die auf kantonaler und kommunaler Ebene im selben Jahr tatsächlich gewährten
Die Vernehmlassungsvorlage ist auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Vernehmlassung" veröffentlicht: http://www.seco.admin.ch/themen/05116/05118/05298/index.html?lang=de
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Steuererleichterungen. Die formale Anforderung an den kantonalen Steuererleichterungsent- scheid wird teilweise kritisch beurteilt. Der Ausbau der Information über die gewährten Steu- ererleichterungen wird in der vorgelegten Form grossmehrheitlich abgelehnt. Der Bundesrat hat am 11.12.2015 vom Bericht7 (Ref. 6) über die Ergebnisse der Vernehm- lassung Kenntnis genommen, diesen verabschiedet und eine Aussprache über das weitere Vorgehen geführt.
1.3 Wesentliche Resultate aus der Anhörung zur WBF-Verordnung
zum Perimeter Die Liste der Anwendungsgebiete wird von den Anhörungsteilnehmenden weitgehend be- grüsst. 10 der insgesamt 21 Teilnehmer nehmen den Anhörungsentwurf zur Kenntnis. 6 Teilnehmer äussern Änderungsanträge. Weitere 5 Teilnehmer lehnen die Anhörungsvorlage ab.
Der Bericht über die Ergebnisse der Anhörung ist veröffentlicht8 (Ref. 7). Das WBF wird die Änderungsanträge der Kantone betreffend ihren jeweiligen Gemeinden unter Beachtung der Grundsätze der BR-Verordnung prüfen und soweit möglich berücksichtigen.
2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikel
2.1 Artikel 1 Industrielle Unternehmen
Zielgruppe der Steuererleichterungen nach Artikel 12 Absatz 2 BRP sind "industrielle Unter- nehmen oder produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe, die neue Arbeitsplätze schaffen oder bestehende neu ausrichten". Artikel 1 Absatz 29 des Vernehmlassungsentwurfs delegiert die Kompetenz die Unternehmen (industrielle Unternehmen und produktionsnahe Dienstleis- tungsbetriebe) zu umschreiben an das WBF. Die Definition industrieller Unternehmen in Artikel 1 der WBF-Anwendungsverordnung wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und ergänzt. Das WBF stützt sich wie bisher auf die Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik von 2008 (NOGA). Als "industriell" gelten die folgenden Wirtschaftszweige:
a. verarbeitendes Gewerbe und Herstellung von Waren gemäss Abschnitt c der NOGA;
b. Erbringung von Dienstleistungen der Informationstechnologie gemäss Abschnitt J Ab- teilung 62 der NOGA.
Die Dienstleistungen der Informationstechnologie (Bst. b) werden von den bisher "produkti- onsnahen Dienstleistungen" in die "industriellen" Tätigkeiten überführt. Ein industrielles Unternehmen kann zwei Typen von Vorhaben realisieren: in den Wirtschaftszweigen nach Artikel 1 (industrielle Vorhaben), oder ausserhalb dieser Wirtschaftszweige (nicht industrielles Vorhaben, vgl. 2.2). Letztere werden als produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe bezeichnet.
Der Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung ist auf der Internetseite des SECO zu den Steuerer- leichterungen, rechts unter "Vernehmlassung" veröffentlicht: Der Bericht über die Ergebnisse der Anhörung ist auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterun- gen, rechts unter "Anhörung" veröffentlicht: Art. 1 Abs. 2: "Das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) umschreibt die Unternehmen gemäss Absatz 1."
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Abbildung 1: Industrielle Unternehmen und produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe Industrielles Dienstleistungs- Unternehmen unternehmen Industrielles x Vorhaben (Art. 1)
Nicht industrielles x Vorhaben (Art. 2)
2.2 Artikel 2 Produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe
Ausgehend von der Zielgruppe der Steuererleichterungen nach Artikel 12 Absatz 2 BRP und der Kompetenzdelegation nach Artikel 1 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs (vgl. Punkt 2.1) definiert Artikel 2 die produktionsnahen Dienstleistungsbetriebe als industrielle Unter- nehmen, die Vorhaben ausserhalb der Wirtschaftszweige nach Artikel 1 realisieren. Dies entspricht in weiten Teilen den bisherigen Anwendungsrichtlinien und der Praxis (vgl. Abbil- dung 1). Beispiel: Ein weltweit tätiges Unternehmen im Maschinenbereich (industrielles Unternehmen gemäss Art. 1) zentralisiert die Forschung und Entwicklung, die betriebsinterne Rechnungslegung sowie die Supply Chain Management Aktivitäten für die EMEA-Märkte (Tätigkeiten aus- serhalb der industriellen Wirtschaftszweige nach Art. 1 Bst. a. und b.) an einem bestimmten Standort in der Schweiz.
2.3 Artikel 3 Vorhaben
Artikel 3 entspricht der bisherigen Praxis, wonach das Vorhaben in der Gründung oder Neu- ausrichtung einer juristischen Einheit oder einer Betriebstätte besteht.
Eine Betriebsstätte ist eine feste Geschäftseinheit nach Artikel 51 Absatz 2 des Bundesge- setzes vom 14. Dezember 199010 über die direkte Bundessteuer (DBG, SR 642.11).
2.4 Artikel 4 Neuausrichtung
Artikel 4 legt die bisherige Praxis, wonach eine Neuausrichtung der Arbeitsplätze vorliegt, wenn die betriebliche Tätigkeit wesentlich geändert wird, explizit fest. Entsprechend den bis- herigen Anwendungsrichtlinien11 ist eine Änderung wesentlich, wenn sie kumulativ: a. einen technologischen Sprung, bzw. einen Innovationsschub zur Folge hat, und b. im Verhältnis zur Grösse des Unternehmens bedeutende Investitionen auslöst.
2.5 Artikel 5 Lehrstellen und Personalverleih
Artikel 5 wird ergänzend zu Artikel 712 des Vernehmlassungsentwurfs aus den Anwendungs- richtlinien überführt.
Art. 51 Abs. 2 DBG: "Als Betriebsstätte gilt eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Geschäftstätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird. Betriebsstätten sind insbesondere Zweigniederlassungen, Fabrikationsstätten, Werkstätten, Verkaufsstellen, ständige Vertretungen, Bergwerke und andere Stätten der Ausbeutung von Bodenschätzen sowie Bau- oder Montagestellen von mindestens zwölf Monaten Dauer.“ Siehe auch Bericht der Schweizerischen Steuerkonferenz "Harmonisierung des Unternehmenssteuerrechts", Teil X Abs. C, Schweizerische Steuerkonferenz / Kommission Steuerharmonisierung, 1995 Muri, Bern. Art. 7 "1 Die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze bemisst sich nach dem Total der Stel- lenprozente. Hundert Stellenprozente entsprechen dabei einem Arbeitsplatz.
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Absatz 1
Wie bisher werden Lehrstellen gemäss Artikel 7 des Vernehmlassungsentwurfs an die Zahl der vorgesehenen oder neu auszurichtenden Arbeitsplätze angerechnet. Absatz 2
Stellen, die von Personal nach Artikel 27 der Arbeitsvermittlungsverordnung (SR 823.111) besetzt sind, werden wie bisher nicht als Arbeitsplätze angerechnet.
2.6 Artikel 6 Regionalwirtschaftliche Bedeutung
Dieser Artikel wurde neu eingeführt. Absatz 1
Nach Absatz 1 ist die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung nach Artikel 6 Absatz 1 Bst. b Ziffer 213 des Vernehmlassungsentwurfs gegeben, wenn das Vorhaben mindestens 4 Kriterien nach Artikel 8 Absatz 1 Buchstaben a bis h14 des Vernehmlassungsentwurfs ent- spricht. Absatz 2
Der Kanton weist die vier massgebenden Kriterien der besonderen regionalwirtschaftlichen Bedeutung des Vorhabens nach Absatz 1 in seinem Antrag aus.
2.7 Artikel 7 Beginn der Steuererleichterung des Bundes
Artikel 10 Absatz 215 des Vernehmlassungsentwurfs delegiert die Kompetenz für die Rege- lung des Beginns der Steuererleichterung des Bundes an das WBF. Das WBF stützte sich bei der Erarbeitung der neuen WBF-Anwendungsverordnung weitgehend auf die Anwen- dungsrichtlinien und die bisherige Praxis. Absatz 1
Bei Vorhaben neuer Unternehmen wird anstelle des Eintrags im kantonalen Handelsregister neu der Beginn der Steuerpflicht als Stichtag für den Beginn der Steuererleichterung berück- sichtigt. Dieser Ansatz hat den Vorteil, dass er auch neue nicht im Handelsregister eingetra- gene Unternehmen umfasst. Zudem entspricht die Steuerpflicht einem nach Steuergesetz-
Massgebend sind Stellenprozente aus befristeten oder unbefristeten Arbeitsverträgen nach schweizerischem Recht, die durch das Unternehmen selbst oder durch die Muttergesellschaft in der Schweiz abgeschlossen werden." Art. 6 Abs. 1 Bst. b Ziffer 2 "Steuererleichterungen können nur gewährt werden, wenn (...) das Vorhaben eine besondere regionalwirt- schaftliche Bedeutung aufweist." Art. 8 Abs. 1: "Die besondere regionalwirtschaftliche Bedeutung eines Vorhabens bestimmt sich insbesondere nach folgen- den Kriterien: a. Einbettung in eine kantonale Wirtschaftsentwicklungsstrategie oder ähnliche Grundlagen; b. Zu schaffende oder neu auszurichtende Arbeitsplätze innerhalb des Anwendungsgebiets; c. Geplante Investitionen innerhalb des Anwendungsgebiets; d. Geplante oder getätigte Einkäufe oder Bestellungen oder nachgefragte Dienstleistungen innerhalb des Anwendungsgebiets; e. Zusammenarbeit mit Forschungsinstituten und Bildungseinrichtungen, die einen direkten Bezug zum ge- planten Vorhaben aufweist; f. Geplante Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb des Anwendungsgebiets; g. Neuartigkeit einer Produkt-, Produktions- oder betriebswirtschaftlichen Prozessverbesserung gegenüber bisherigen Lösungen; oder h. Absatzmarkt, der über die Grenze des Anwendungsgebiets hinausreicht." Art. 10 Abs. 2: "Das WBF regelt den Beginn der Steuererleichterung des Bundes."
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gebung eindeutig definierten Zeitpunkt auf den sich die veranlagenden Steuerverwaltungen beziehen können.
Analog zur bisherigen Regelung beginnt die Steuererleichterung bei ausbleibendem Beginn der Steuerpflicht spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahrs in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs beim SECO eingereicht wur- de. Dieses Kalenderjahr zählt zur Dauer gemäss Artikel 10 des Vernehmlassungsentwurfs. Die Einzelheiten werden in der Verfügung festgelegt.
Abbildung 2: Festlegung des Beginns der Steuererleichterung bei neu eröffneten Unterneh- men, bzw. Betriebsstätten (mit erfolgtem oder ausbleibendem Beginn der Steu- erpflicht) Beginn der Steuerpflicht vor Einreichung Beginn der Steuerpflicht nach Einreichung des vollständigen Antrags des vollständigen Antrags Art. 7 Abs. 1 Satz 1 WBF-VO Art. 7 Abs. 1 Satz 1 WBF-VO Bei Beginn der Steuerpflicht vor Einreichung Bei Beginn der Steuerpflicht nach Einreichung des vollständigen Antrags beim SECO aber des vollständigen Antrags beim SECO, vor dem 31.12. desselben Kalenderjahres, beginnt die Steuererleichterung am Tag, an beginnt die Steuererleichterung am Tag, an dem die Steuerpflicht begonnen hat. dem die Steuerpflicht beginnt.
Einreichung vollständiger Antrag Art. 13 Abs. 2 BR-VO
Einreichefrist Ausbleibender Beginn der In Ausnahmefällen Art. 13 Abs. 3 BR-VO Steuerpflicht per 31.12. Art. 8 Abs. 1 WBF-VO Einreichefrist von höchstens 270 Art. 7 Abs. 1 Satz 2 der WBF-VO In Ausnahmefällen Kalendertage nach Beginn der Bei ausbleibender Steuerpflicht, (namentlich bei baulichen Steuerpflicht, bzw. spätester Eingang des beginnt die Steuererleichterung am Massnahmen) kann die vollständigen Antrags beim SECO. 31.12. des Kalenderjahres in dem der Steuererleichterung bis zu 5 vollständige Antrag eingereicht wurde. Kalenderjahre später beginnen.
Absatz 2
Bei Vorhaben bestehender Unternehmen beginnt die Steuererleichterung wie bisher mit der Realisierung des ersten Umsatzes. Die Umsatzlegung hat dabei in Übereinstimmung mit den anerkannten Rechnungslegungsstandards gemäss Schweizerischen Obligationenrecht zu erfolgen.
Neu wird präzisiert, dass die Steuererleichterung jeweils am 1. Januar des entsprechenden Kalenderjahrs beginnt. Die Einzelheiten werden in der Verfügung festgelegt.
Abbildung 3: Festlegung des Beginns der Steuererleichterung bei Vorhaben bestehender Unternehmen (mit erfolgtem oder ausbleibendem Umsatz)
Erster Umsatz vor Einreichung des Erster Umsatz nach Einreichung des vollständigen Antrags generiert vollständigen Antrags generiert Art. 7 Abs. 2 WBF-VO Art. 7 Abs. 3 WBF-VO Generiert das Vorhaben vor Einreichung Generiert das Vorhaben nach Einreichung des des vollständigen Antrags einen ersten vollständigen Antrags aber vor dem 31.12. Umsatz, beginnt die Steuererleichterung am desselben Kalenderjahres einen ersten
01.01. des Kalenderjahres, in dem der Umsatz, beginnt die Steuererleichterung am
vollständige Antrag eingereicht wurde. Tag, an dem der erste Umsatz generiert wird.
Einreichung vollständiger Antrag Art. 13 Abs. 2 BR-VO
01.01. des Kalenderjahres Einreichefrist Ausbleibender Umsatz per 31.12. In Ausnahmefällen in dem das Vorhaben zum Art. 13 Abs. 3 BR-VO Art. 7 Abs. 3 der WBF-VO Art. 8 Abs. 1 WBF-VO ersten Mal ein Umsatz Der Antrag muss spätestens im selben Generiert das Vorhaben bis zum In Ausnahmefällen generiert. Kalenderjahr eingereicht werden, in dem 31.12. des Kalenderjahres, in dem (namentlich bei baulichen zum ersten Mal ein Umsatz durch das der vollständige Antrag eingereicht Massnahmen) kann die Vorhaben generiert wird. wurde keinen Umsatz, beginnt die Steuererleichterung bis zu 5 Steuererleichterung am 31.12. Kalenderjahre später beginnen. desselben Kalenderjahres.
Das Ergebnis der Vernehmlassung wurde in der Graphik berücksichtigt. Dies bedeutet, dass die Einreichefrist von 270 Kalendert agen "ab Beginn des Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird" nach Artikel 13 Abs. 3 des Vernehmlassungsentwurfs ersetzt wird mit "Der Antrag muss spätestens im selben Kalenderjahr eingereicht werden, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird".
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Absatz 3
Bei Vorhaben bestehender Unternehmen, welche zum Zeitpunkt der Antragsstellung keinen Umsatz realisiert haben, beginnt die Steuererleichterung analog zur bisherigen Regelung spätestens am 31. Dezember des Kalenderjahrs, in dem der vollständige Antrag nach Arti- kel 13 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs beim SECO eingereicht wurde. Absatz 4
Die Bestimmung, wonach die Periode der Steuererleichterung des Bundes nicht mit derjeni- gen des Kantons deckungsgleich sein muss, wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt.
2.8 Artikel 8 Ausnahmen
Diese Bestimmung wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und ergänzt. Absatz 1
Wie bisher kann die Steuererleichterung in Ausnahmefällen abweichend zu Artikel 7 Absatz 1 (neue Unternehmen, vgl. Abbildung 2) und Absatz 3 (bestehende Unternehmen mit einem Vorhaben ohne erzielten Umsatz, vgl. Abbildung 3) später beginnen. Die zusätzlich gewährte Frist wird von 2 auf 5 Jahre erweitert. Neu werden bauliche Massnahmen als Beispiel zur Begründung für die Gewährung einer zusätzlichen Frist für den Beginn der Steuererleichte- rung erwähnt. Absatz 2
Wie bisher wird das Kalenderjahr, in dem der vollständige Antrag nach Artikel 13 Absatz 2 des Vernehmlassungsentwurfs beim SECO eingereicht wurde, für die zusätzlich gewährte Frist nicht berücksichtigt. Absatz 3
Bei Antrag auf einen späteren Beginn bilden Begründung und detaillierter Zeitplan wie bisher zwingender Bestandteil des vollständigen Dossiers. Absatz 4
Neu wird präzisiert, dass die Steuererleichterung bei Anwendung von Artikel 8 jeweils am 1. Januar beginnt.
2.9 Artikel 9 Höchstbetrag
Die relevanten Eckwerte der betragsmässigen Obergrenze der Steuererleichterung des Bundes werden in Artikel 11 Absätze 1 bis 316 des Vernehmlassungsentwurfs festgelegt. Die detaillierte Ausgestaltung (Ansätze und Berechnung) wird an das WBF delegiert (Artikel 11 Abs. 4).
Art. 11: "1 Die Steuererleichterung des Bundes entspricht dem kleineren der beiden folgenden Beträge: a. die für das betreffende Unternehmen erwarteten Steuerersparnisse auf kantonaler und kommunaler Ebene; b. den Höchstbetrag der Steuererleichterungen, den der Kanton für die Bundessteuer beantragt. Sie übersteigt aber in keinem Fall den vom Bund festgelegten Höchstbetrag. Die während der Dauer der Steuererleichterung jährlich für die direkte Bundessteuer tatsächlich gewährte Steuererleichterung überschreitet in keinem Fall die auf kantonaler und kommunaler Ebene im selben Jahr tatsächlich gewährte Steuererleichterung. Das WBF regelt die Ansätze und die Berechnung des Höchstbetrags für die Steuererleichterungen des Bundes. Es stellt dabei sicher, dass die Steuerersparnisse und die Arbeitsplätze, die geschaffen oder neu ausgerichtet werden sollen, in einem angemessenen Verhältnis stehen."
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Absatz 1
Absatz 1 erläutert die Masszahlen für die Ermittlung des Höchstbetrags der Steuererleichte- rung: Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben neu geschaffen werden (AP neu); Zahl der Arbeitsplätze, die durch das Vorhaben erhalten und gemäss Artikel 4 neu aus- gerichtet werden (APerhalten); Betrag pro neu zu schaffenden Arbeitsplatz (B neu); Betrag pro zu erhaltenden und gemäss Artikel 4 neu auszurichtenden Arbeitsplatz (Berhalten); Dauer der Steuererleichterung des Bundes (N).
Bei APerhalten werden ausschliesslich die bestehenden Arbeitsplätze, die von einer Neuaus- richtung nach Artikel 4 direkt betroffen sind, berücksichtigt. Die Verfügung kann auch Aufla- gen betreffend den Erhalt nicht neu ausgerichteter Arbeitsplätze enthalten. Absatz 2
Die Formel zur Berechnung des Höchstbetrags der Steuererleichterung wird aufgrund des Ergebnisses der vom Bundesrat in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellten Formel 17 (vgl. Vernehmlassungsbericht, Punkt 2.3.2, Seite 22) festgelegt und in die WBF- Anwendungsverordnung einfliessen. Dieser Absatz ist deshalb inhaltlich nicht Gegenstand der Anhörung. Absatz 3
Die Beträge von Bneu und Berhalten werden aufgrund des Ergebnisses der vom Bundesrat in der Vernehmlassung zur Diskussion gestellten Bandbreite der Höchstbeträge18 (vgl. Ver- nehmlassungsbericht, Punkt 2.3.2, Seite 22) festgelegt und in die WBF- Anwendungsverordnung einfliessen. Dieser Absatz ist deshalb inhaltlich nicht Gegenstand der Anhörung. Absatz 4 Nach Absatz 4 überprüft das WBF die Formel und die massgebenden Werte mindestens je- de zweite Legislaturperiode.
2.10 Artikel 10 Ermittlung der neu zu schaffenden Arbeitsplätze
(APneu) Artikel 10 setzt Leitplanken für die Ermittlung der neuen Arbeitsplätze (AP neu) gemäss Artikel 9. Ziel ist, Missbräuche zu vermeiden. Hierfür betrachtet Artikel 10 die Verteilung der gemäss Geschäftsplan neu zu schaffenden Arbeitsplätze über die Laufzeit der Steuererleichterung. Absatz 1 Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen mindestens 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplan- ten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht AP neu der im Geschäftsplan enthal- tenen Gesamtzahl dieser Arbeitsplätze.
[(APneu x Bneu) + (APerhalten x Berhalten)] x N CHF 71'594.- bis CHF 143'188.- pro neu zu schaffenden, bzw. CHF 35'797.- bis CHF 71'594.- pro zu erhal- tenden Arbeitsplatz und Jahr.
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Beispiel: Laufzeit der Steuererleichterung (N): 10 Kalenderjahre Anzahl neue Arbeitsplätze (AP) über die gesamte Laufzeit gemäss Geschäftsplan: 20 Anzahl neue AP während der ersten Hälfte der Laufzeit (5 Kalenderjahre): 10 APneu gemäss Artikel 10 Absatz 1 = 20 Begründung: Mit 10 geplanten AP werden in den ersten 5 Kalenderjahren 50 Prozent der 20 über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung geplanten neuen AP geschaffen. Damit gelangt Absatz 1 zur Anwendung und AP neu berücksichtigt die gemäss Geschäfts- plan über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung geschaffenen AP. Absatz 2 Wenn in der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterungen weniger als 50 Prozent der gemäss Geschäftsplan über die gesamte Dauer der Steuererleichterung des Bundes geplan- ten neuen Arbeitsplätze geschaffen werden, so entspricht AP neu der Anzahl der in der ersten Hälfte geschaffenen Arbeitsplätze multipliziert mit dem Faktor 2. Beispiel: Laufzeit der Steuererleichterung (N): 10 Kalenderjahre Anzahl neue Arbeitsplätze (AP) über die gesamte Laufzeit gemäss Geschäftsplan: 60 Anzahl neue AP während der ersten Hälfte der Laufzeit (5 Kalenderjahre): 10 APneu gemäss Artikel 10 Absatz 2 = 10 x 2 = 20 Begründung: Mit 10 geplanten AP werden in den ersten 5 Kalenderjahren weniger als 50 Prozent der 60 über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung geplanten neuen AP geschaffen. Damit gelangt Absatz 2 zur Anwendung und die Anzahl neuer AP am Ende der ersten Hälfte der Laufzeit der Steuererleichterung werden mit dem Faktor 2 multipli- ziert.
Absatz 3 Bei einer Laufzeit über eine ungerade Anzahl Jahre wird die Erfüllungsfrist um sechs Monate verlängert.
Beispiel: Laufzeit der Steuererleichterung (N): 7 Kalenderjahre Bezugspunkt für die Berechnung der Hälfte der Laufzeit: 4 Kalenderjahre.
Absatz 4 Entsprechend der bisherigen Praxis haben produktionsnahe Dienstleistungsbetriebe die Vo- raussetzung nach Art. 6 Absatz 219 des Vernehmlassungsentwurfs bis zur Hälfte der Laufzeit zu erfüllen, ungeachtet der obigen Regelung nach Artikel 10 Absätze 1 bis 3
2.11 Artikel 11 Anrechnung der Steuerschuld an die
Steuererleichterung Artikel 11 präzisiert ergänzend zu Artikel 15 Absatz 420 des Vernehmlassungsentwurfs die Modalitäten der Inanspruchnahme des Höchstbetrags durch das steuererleichterte Unter- nehmen sowie die Verantwortlichkeiten des Kantons.
Art. 6 Abs. 2: "Handelt es sich beim Gesuchsteller um einen produktionsnahen Dienstleistungsbetrieb, so kann der Bund Steuererleichterungen nur dann gewähren, wenn das Vorhaben mindestens 20 neue Arbeits- plätze vorsieht." Art. 15 Abs. 4: "Das WBF informiert den antragstellenden Kanton sowie die für die Veranlagung zuständige kantonale Behörde über die dem Unternehmen eingeräumte Bundessteuererleichterung, damit die kantonale
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Absatz 1 Der Betrag der Steuererleichterung kann vom Unternehmen über die gesamte Laufzeit der Steuererleichterung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Steuererleichterung erlischt sobald der Betrag der gewährten Steuererleichterung aufgebraucht oder die Dauer der Steuererleichterung abgelaufen ist. Die während der Dauer der Steuererleichterung nicht beanspruchten Beträge sind verloren. Absatz 2 Der Betrag der Steuererleichterung darf ausschliesslich an die Steuern des steuerbegünstig- ten Vorhabens angerechnet werden. Dies bedingt bei Bedarf eine vorhabensspezifische Buchführung, damit die Steuern des Vorhabens von denjenigen des übrigen Unternehmens klar abgegrenzt werden können. Absatz 3 Der für die Veranlagung des Unternehmens zuständige Kanton sichert für jede Steuerperio- de die Abrechnung der Steuererleichterung.
Der Kanton kommt der Verpflichtung gemäss Absatz 3 gegenüber dem SECO mit der Anga- be des Restbetrags der Steuererleichterung des Bundes im Jahresrapport nach (vgl. Punkt 2.14, unten). Im Unterschied zu den übrigen Daten des Jahresrapports kann der Restbetrag erst nach der definitiven Veranlagung des Unternehmens ermittelt und an das SECO weiter- geleitet werden. Da die Veranlagungsdaten in der Regel erst mit einer zeitlichen Verschie- bung (bis zu maximal 5 Jahren nach Abschluss des entsprechenden Geschäftsjahrs 21) ver- fügbar sind, kann der Restbetrag der Steuererleichterung des Bundes für das Jahr x eventuell erst in einem späteren Jahresrapport (spätestens im Jahresrapport x + 5) angege- ben werden.
2.12 Artikel 12 Einreichung des Antrags des Kantons
Diese Bestimmung ist neu. Sie erläutert ergänzend zu Artikel 13 Absatz 3 22 des Vernehmlas- sungsentwurfs, dass der Kanton für die Gesuchseinreichung das vom SECO vorgegebene Formular zu verwenden hat.
2.13 Artikel 13 Bearbeitungsfrist
Artikel 13 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Wie bisher wird der Antrag des Kantons innerhalb von drei Monaten nach Einreichung des vollständigen Dossiers beim SECO bearbeitet. Kann diese Bearbeitungsdauer nicht eingehalten werden, informiert das SECO den Kanton über das weitere Vorgehen.
2.14 Artikel 14 Jahresrapport
Artikel 14 definiert ergänzend zu Artikel 16 Absatz 3 23 des Vernehmlassungsentwurfs das Verfahren zur Übermittlung des Jahresrapports. Dieses wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt (Absätze 1 bis 4) und ergänzt (Absatz 5).
Behörde die Steuerveranlagung des betreffenden Unternehmens entsprechend verfügen kann. Ebenfalls in- formiert wird die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV)." Art. 120 Abs. 1 DBG: "Das Recht, eine Steuer zu veranlagen, verjährt fünf Jahre nach Ablauf der Steuerperio- de." Art. 13 Abs. 3: "Der Kanton muss seinen Antrag spätestens 270 Kalendertage nach Beginn der Steuerpflicht beim SECO elektronisch einreichen. Für Vorhaben von bestehenden Unternehmen läuft die Einreichefrist, ab Beginn des Kalenderjahres, in dem zum ersten Mal ein Umsatz durch das Vorhaben generiert wird." Art. 16 Abs. 3: " Die Kantone liefern dem SECO spätestens zwölf Monate nach Geschäftsabschluss des Un- ternehmens, die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze sowie alle anderen Daten und Dokumente, die für die Überprüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen sowie für die Evaluation der Auswirkungen der gewährten Steuererleichterungen erforderlich sind."
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Absatz 1 Wie bisher übermittelt der Kanton dem SECO die Daten gemäss Artikel 16 Absatz 3 des Vernehmlassungsentwurfs unter Verwendung des vom SECO vorgegebenen Formulars. Absatz 2 Der Jahresrapport ist wie bisher sowohl vom Unternehmen wie vom Kanton zu unterschrei- ben. Das Unternehmen bestätigt dadurch die Richtigkeit der angegebenen Informationen; der Kanton, dass er die angegebenen Informationen auf Ihre Richtigkeit und Plausibilität hin geprüft hat. Absatz 3 Der Jahresrapport gilt wie bisher als unvollständig und nicht eingereicht, wenn die Unter- schrift des Unternehmens oder des Kantons fehlt. Absatz 4 Anstelle des Jahresrapports kann das Unternehmen wie bisher auch einen separaten Bericht mit den im Jahresrapport geforderten Informationen unterschreiben. Absatz 5 Dieser Absatz wird gemäss Artikel 1724 (Revisionsstelle) des Vernehmlassungsentwurfs neu eingeführt. Anstelle einer separaten Bestätigung als Beilage des Jahresrapports kann die Revisionsstelle auch den Jahresrapport selber unterschreiben.
2.15 Artikel 15 Weiterführung der Steuererleichterung
Artikel 15 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt und präzisiert.
Entsprechend der bisherigen Praxis wird die Dauer der Steuererleichterung in den Verfügun- gen des WBF in zwei Perioden eingeteilt. Am Ende der ersten Periode wird die Steuerer- leichterung für die zweite Periode weitergeführt, sofern die in der Verfügung des WBF festge- legten Bedingungen und Auflagen erfüllt sind. Absatz 1
Absatz 1 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Das SECO prüft die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen insbesondere auf der Grundlage des Jahresrapports. Ohne ent- sprechenden Jahresrapport kann die Weiterführung der Steuererleichterung nicht bestätigt werden. Absatz 2
Absatz 2 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Er ermächtigt das SECO zur Über- prüfung der Einhaltung der Bedingungen und Auflagen weitere Angaben und Dokumente, insbesondere eine Kopie der Arbeitsverträge, zu verlangen. Absatz 3
Absatz 3 wird aus den Anwendungsrichtlinien überführt. Er hält fest, dass das SECO schrift- lich über die Weiterführung der Steuererleichterung oder deren Ende informiert und dem Un- ternehmen eine Frist zur Stellungnahme setzt.
Art. 17: "Unternehmen, die der Revisionspflicht nach Artikel 727 oder 727a des Obligationenrechts24 unterste- hen, müssen die Daten zur Entwicklung der Arbeitsplätze jährlich durch die Revisionsstelle bestätigen lassen und diese an die Kantone weiterleiten."
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Absatz 4
Absatz 4 wird entsprechend der heutigen Praxis neu eingeführt. Das Schreiben des SECO nach Absatz 3 bietet dem Unternehmen die Möglichkeit, innerhalb der gesetzten Frist eine Stellungnahme einzureichen und eine beschwerdefähige Verfügung des WBF zu verlangen.
2.16 Artikel 16 Inkrafttreten
Die WBF-Anwendungsverordnung soll zusammen mit der BR-Verordnung und der WBF- Verordnung zum Perimeter voraussichtlich am 1. Juli 2016 in Kraft treten.
3 Anhang: Mitglieder der Expertengruppe
Stand 15.01.2016
Name Vorname Amt / Funktion
Aregger(*) Roland Leiter Volkswirtschaft beim Steueramt, AG
Baretta(*) Gabriele SIF, Mitarbeiterin Multilaterale Steuerfragen und Unternehmensbesteuerung
Bianco Eric Chef service du Développement économique, VS
Bürki Daniel ESTV, Stv. Teamchef Abteilung Aufsicht Kantone Team 1
Dériaz Pierre Responsable de la Division taxation, VD
Devaux Jean-Philippe Projektleiter Wirtschaftsförderung, BE
Gani(*) Raphaël Fiscaliste auprès de la Division de la taxation, VD
Gobat(*) Christian KDK, Beauftragter NFA
Godel Martin SECO, KMU-Politik, Ressortleiter, Vorsitz
Grillet(*) Stéphanie DEA, wiss. Mitarbeiterin Sektion Wirtschafts- und Finanzfragen
Huber Andreas Sekretär FDK
Jaquiéry(*) Sebastian SIF, Mitarbeiter Multilaterale Steuerfragen und Unternehmensbesteuerung
Kälin Emil Sekretär Volkswirtschaftsdirektion, UR
Mahnig Fabian DEA, Chef Sektion Wirtschafts- und Finanzfragen
Mayer Roland Stv. Generalsekretär KDK
Mischler(*) Peter Stv. Sekretär FDK
Neuhaus Marianne SECO, KMU-Politik, wiss. Mitarbeiterin
Niederberger Christoph Generalsekretär VDK
Schelling Christoph SIF, Leiter Abteilung Steuern
Siegrist Dave Vorsteher Steueramt, AG
Ulrich Beat Leiter Hauptabteilung Standortförderung, SG
Widmer Iris BJ, Juristin Fachbereich Rechtsetzungsbegleitung II (*) Stv.
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4 Referenzierte Dokumente
Ref. Nr. Titel, Version, Datum Ref. 1 Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 über Regionalpolitik (SR 901.0) Ref. 2 Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) Ref. 3 Verordnung vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsgebiete (SR 901.022.1) Ref. 4 Anwendungsrichtlinien des WBF vom 27. November 2012 über die Gewährung von Steuererleich- terungen im Rahmen der Regionalpolitik, auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichte- rungen, rechts unter "Weitere Grundlagen", veröffentlicht: Ref. 5 Evaluation der Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik", B, S, S. in Zusammenarbeit mit IRENE, Oktober 2013, auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", veröffentlicht: Steuererleichterungssysteme im internationalen Vergleich, KPMG, Oktober 2013; auf der Internet- seite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Berichte", veröffentlicht: Überprüfung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik, Credit Suisse Economic Research, Juli 2014, auf der Internetseite des SECO zu den Steuerer- leichterungen , rechts unter "Berichte", veröffentlicht: Ref. 6 Bericht über die Ergebnisse der Vernehmlassung zur Totalrevision der Verordnung über die Ge- währung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik, Dezember 2015, auf der Inter- netseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Vernehmlassung", veröffentlicht: Ref. 7 Bericht über die Ergebnisse der Anhörung zur Totalrevision der Verordnung über die Festlegung der Anwendungsgebiete für Steuererleichterungen, Januar 2016, auf der Internetseite des SECO zu den Steuererleichterungen, rechts unter "Anhörung", veröffentlicht:
5 Glossar
Abkürzung Bedeutung BR-Verordnung Verordnung vom 28. November 2007 über die Gewährung von Steuererleichte- rungen im Rahmen der Regionalpolitik (SR 901.022) DBG Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer NRP Neue Regionalpolitik NOGA Allgemeine Systematik der Wirtschaftszweige des Bundesamtes für Statistik von SECO Staatssekretariat für Wirtschaft Vernehmlassungsentwurf Vernehmlassungsvorlage zum Entwurf der Verordnung über die Gewährung von Steuererleichterungen im Rahmen der Regionalpolitik. WBF Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung WBF- Neue Verordnung des WBF über die Gewährung von Steuererleichterungen im Anwendungsverordnung Rahmen der Regionalpolitik. WBF-Verordnung zum Verordnung vom 28. November 2007 über die Festlegung der Anwendungsge- Perimeter biete (SR 901.022.1) Neu: Verordnung über die Festlegung der zu den Anwendungsgebieten für Steu- ererleichterungen gehörenden Gemeinden
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