Steuerliche Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten
5. April 2017
Vernehmlassungsverfahren zur steuerlichen Berücksichtigung der Kinderdrittbetreuungskosten
Erläuternder Bericht
Übersicht
Die Vernehmlassungsvorlage verfolgt das Ziel, das Fachkräftepotenzial besser aus- zuschöpfen, indem den Kosten für die Kinderbetreuung durch Dritte steuerlich bes- ser Rechnung getragen wird. Eltern sollen bei der direkten Bundessteuer die Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder bis maximal 25 000 Franken pro Kind vom Ein- kommen abziehen können. Bei den direkten Steuern der Kantone und Gemeinden soll das kantonale Recht für den Abzug eine Obergrenze bestimmen, die nicht unter
10 000 Franken pro Kind liegt.
Ausgangslage Heute können bei der direkten Bundessteuer jährlich die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung eines Kindes bis zu einem Maximalbetrag von 10 100 Franken pro Kind in Abzug gebracht werden. Auf kantonaler Ebene beläuft sich der Abzug je nach Kanton auf 3000 bis 19 200 Franken pro Kind. In einem Kanton können sogar sämt- liche nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder abgezogen werden. Bei einem Kinderdrittbetreuungsabzug mit einer Obergrenze werden die angefallenen Kosten der Drittbetreuung von Kindern unter Umständen nur teilweise steuerlich be- rücksichtigt, da sie bereits beim gegenwärtigen Beschäftigungsgrad der Eltern oder allenfalls bei einer gewünschten Ausweitung des Beschäftigungsgrades den Maximal- betrag übersteigen können. Je tiefer die Obergrenze ist, desto mehr Steuerpflichtige können ihre Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder nur begrenzt steuerlich ab- ziehen. Die Beschränkung des heutigen Steuerabzugs trifft vor allem Haushalte, in welchen beide Elternteile in etwa gleich viel arbeiten, sowie einkommensstärkere Haushalte, da bei beiden Haushaltsformen aufgrund des hohen Erwerbsumfangs und der nicht oder nur gering subventionierten Plätze hohe Betreuungskosten anfallen, die mit dem Steuerabzug nicht voll berücksichtigt werden.
Die Vorlage erfolgt im Rahmen der Fachkräfteinitiative des Bundesrates (FKI), die unter anderem zum Ziel hat, negative Erwerbsanreize im Steuersystem zu reduzieren. Um dem Mangel an inländischen Fachkräften entgegenzuwirken und die Vereinbar- keit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen künftig höhere Abzüge bei den Kin- derdrittbetreuungskosten zugelassen werden. Vorgeschlagen wird, dass Eltern bei der direkten Bundessteuer die Kosten für die Drittbetreuung ihrer Kinder bis maximal 25 000 Franken pro Kind vom Einkommen abziehen können. Bei den direkten Kantons- und Gemeindesteuern soll das kantonale Recht für den Abzug eine Obergrenze bestimmen, die nicht unter 10 000 Franken pro Kind liegt. Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin in der Form eines anorganischen Abzuges ausgestaltet bleiben, damit er wie heute nicht nur für Erwerbstätige, sondern auch für Personen in Ausbildung und Erwerbsunfähige möglich ist. Auch die übrigen Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben.
Finanzielle Auswirkungen Kurzfristig hätte die Reform jährliche geschätzte Mindereinnahmen in der Höhe von rund 10 Millionen Franken bei der direkten Bundessteuer bzw. von rund 25 Millionen Franken bei den Kantons- und Gemeindesteuern zur Folge. Auf längere Sicht ist aber davon auszugehen, dass ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug aufgrund der posi- tiven Beschäftigungsimpulse steuerlich kompensiert wird oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert.
Volkswirtschaftliche Auswirkungen Aufgrund sinkender Betreuungskosten infolge des erhöhten Steuerabzugs dürften die Teilnahme am Arbeitsmarkt und damit auch die Nachfrage nach Betreuungsangebo- ten steigen. Aufgrund der eher hohen Qualifikation der Zielgruppen dürfte dies zu einer besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials, zu einer Belebung des Arbeits- marktes und letztlich auch zu einer Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produkti- vität führen. Dies wird sich längerfristig auch günstig auf die Steuereinnahmen aus- wirken. Tendenziell werden die Erwerbsanreize, insbesondere diejenigen für gut qualifizierte Mütter, gestärkt. Kurz- bis mittelfristig ist landesweit mit einer Zunahme um schätzungsweise rund 2500 Vollzeitstellen zu rechnen. Diese Schätzung basiert allerdings auf zahlreichen Annahmen und ist daher mit hohen Unsicherheiten behaftet.
1 Grundzüge der Vorlage 5
1.1 Ausgangslage 5
1.1.1 Auftrag 5
1.1.2 Statistische Angaben 5
1.1.3 Geltendes Recht 6
1.1.4 Heutiges Ausmass der Berücksichtigung der
Kinderdrittbetreuungskosten 7
1.2 Die beantragte Neuregelung 8
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen Neuregelung 9
1.4 Geprüfte, aber verworfene Lösungen 10
1.4.1 Unbegrenzter anorganischer Abzug 10
1.4.1.1 Lösungsansatz 10
1.4.1.2 Gründe für die Ablehnung 10
1.4.2 Anerkennung der Kinderdrittbetreuungskosten als
Berufsauslagen (Gewinnungskosten) 11
1.4.2.1 Lösungsansatz 11
1.4.2.2 Gründe für die Ablehnung 11
2 Finanzielle Auswirkungen 13
3 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft 13
Erläuternder Bericht
1 Grundzüge der Vorlage
1.1 Ausgangslage
1.1.1 Auftrag
Die Kosten der familienexternen Kinderbetreuung und ihre steuerliche Behandlung können die Erwerbsanreize der Eltern, insbesondere diejenigen der Mütter, beein- flussen. Am 19. Juni 2015 erteilte der Bundesrat dem Eidgenössischen Finanzdepar- tement (EFD) im Rahmen der Fachkräfteinitiative (FKI) den Auftrag, die steuerliche Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten zu prüfen. Aufgrund der demografi- schen Entwicklung und des zunehmenden Bedarfs an gut ausgebildeten Arbeitskräf- ten in der Schweiz hat das Eidgenössische Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF) 2011 die FKI lanciert. Diese hat zum Ziel, das inländische Poten- zial an Fachkräften mit arbeitsmarktlichen und bildungspolitischen Massnahmen besser auszuschöpfen. Mit der Annahme der Volksinitiative „Gegen Masseneinwan- derung" am 9. Februar 2014 hat die FKI zusätzlich an Bedeutung gewonnen. Bei der Prüfung sollte das EFD insbesondere untersuchen, ob die Drittbetreuungskos- ten als unbeschränkt abzugsfähige Gewinnungskosten zu betrachten sind oder ob das Maximum des heutigen Steuerabzugs erhöht werden soll, um negative Erwerbsan- reize zu beseitigen. Am 30. September 2016 verabschiedete der Bundesrat den Bericht und beschloss, den Kinderdrittbetreuungskosten künftig steuerlich besser Rechnung zu tragen. Er beauftragte das EFD, bis Ende April 2017 eine entsprechende Vernehm- lassungsvorlage auszuarbeiten.
1.1.2 Statistische Angaben
Im Jahr 2013 wurden 60 % der 0- bis 12-jährigen Kinder institutionell oder nicht- institutionell familien- und schulergänzend betreut (vgl. nachfolgende Tabelle). In dieser Altersgruppe wird für 30 % der Kinder zumindest eine institutionelle Betreu- ungsform in Anspruch genommen (z. B. Krippen, Tagesstrukturen, Tagesfamilien o- der -mütter). In 44 % der Fälle erfolgt die Betreuung ausschliesslich oder zusätzlich nichtinstitutionell. Die Kinder werden von einer nahestehenden Person (Verwandte, Bekannte, Nachbarin) oder von Hausangestellten (Au-pair, Babysitter, Nanny) be- treut. Unabhängig vom Alter der Kinder bleibt die nichtinstitutionelle Betreuung deut- lich die am häufigsten genutzte Art der Betreuung. Das Alter der Kinder beeinflusst das zeitliche Ausmass und die Art der Betreuung. Im Allgemeinen ist der Anteil der familienergänzend betreuten Kinder im Vorschulalter (74 %) signifikant grösser als im Schulalter (54 %). Folglich werden 26 % der 0- bis 3-jährigen Kinder nicht fami- lienergänzend betreut. Bei den 4- bis 12-jährigen Kindern beträgt dieser Anteil 46 %. (Quelle: BFS, 2014).
Übersicht nach Alter der Kinder, Betreuungsart und Anzahl Betreu- ungsstunden pro Woche, in % Total Vorschulalter Schulalter Kinder ±2 Kinder ±2 Kinder ±2 0-12 Jahre 0-3 Jahre 4-12 Jahre
Total1 60,3 2,7 73,8 3,9 54,1 3,2 Institutionelle Betreuung 29,8 2,4 38,8 4,3 25,7 2,8 1–9 Stunden 15,9 1,9 13,8 3,0 16,9 2,3 10–29 Stunden 11,7 1,7 19,9 3,7 7,9 1,6 30+ Stunden 2,2 0,9 5,1 1,9 0,9 0,7 Nicht-institutionelle Be- 44,4 2,8 56,3 4,6 38,9 3,2 treuung 1–9 Stunden 27,0 2,5 27,0 4,2 26,9 2,8 10–29 Stunden 14,2 2,0 23,1 3,9 10,1 1,9 30+ Stunden 3,2 1,0 6,2 2,0 1,9 1,0
Quelle: SILC-2013, Version 17.10.2014 1) Mindestens eine Betreuungsart 2) Grenzen des 95 %-Vertrauensintervalls. SILC ist eine Stichprobenerhebung. Das Vertrauensintervall zeigt die Genauigkeit der Resultate.
1.1.3 Geltendes Recht
Der Abzug für die Kosten der Kinderdrittbetreuung ist heute in der Form eines anor- ganischen Abzugs ausgestaltet. Anorganische Abzüge stehen in keinem direkten Zu- sammenhang mit der Einkommenserzielung. Sie finden ihre Berechtigung darin, dass diese Aufwendungen die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit schmälern und deren Ab- zugsfähigkeit somit aus sozialpolitischen Gründen (allgemeiner Abzug) als wün- schenswert erscheint oder ein bestimmter sozialer Status (Sozialabzug) berücksichtigt werden soll. Der Abzug ist auf einen Maximalbetrag pro Kind und Jahr beschränkt. Gemäss Bun- desgesetz vom 14. Dezember 19901 über die direkte Bundessteuer (DBG) können jährlich die nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung eines Kindes bis zu einem Maximalbetrag von 10 100 Franken pro Kind, welches das 14. Altersjahr noch nicht vollendet hat, abgezogen werden. Vorausgesetzt ist, dass die Kosten in direktem kau- salem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit, Ausbildung oder Erwerbsunfähigkeit
3 Vgl. dazu die Stellungnahme des Bundesrates zur Motion der FDP-Liberalen Fraktion (11.3801).
4 Evaluationsbericht "Anstossfinanzierung" des BSV, 2013.
5 Vgl. Kinderdrittbetreuungskosten und steuerliche Abzugsfähigkeit, Erkenntnisse aus den Steuerdaten der Kantone Aargau und Bern. Bericht der ESTV vom 11.05.2015; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Steuerinformationen > Steuer- politik > Fachinformationen > Berichte > 2015.
1,47 % der Fälle betrugen die effektiven Betreuungskosten 10 100 Franken oder mehr. Die durchschnittlichen effektiven Kosten für die Betreuung der Kinder, für die ein Abzug in maximaler Höhe geltend gemacht wurde, betrugen schätzungsweise rund 16 800 Franken.6. Insgesamt zeigen die Daten, dass die Kosten für die Kinderdrittbetreuung den beim Bund maximal gewährten Betrag von 10 100 Franken meist nur bei Kleinkindern übersteigen. Mit Eintritt des Kindes in den Kindergarten scheint die Obergrenze hin- gegen in der Regel keine effektive Beschränkung mehr darzustellen. Bei einer Aufhe- bung oder Erhöhung der Obergrenze bei der direkten Bundessteuer würden also ins- besondere Eltern mit Kleinkindern steuerlich entlastet. Aus den genannten Zahlen lässt sich jedoch nicht ableiten, dass nur 1,47 % der Eltern von einer Erhöhung des Kinderdrittbetreuungsabzugs profitieren würden. Die Aus- weitung dieses Abzugs kann zur Entscheidung führen, eine Erwerbstätigkeit aufzu- nehmen oder auszuweiten (vgl. Ziff. 4).
1.2 Die beantragte Neuregelung
Die beantragte Neuregelung sieht vor, dass der heutige Kinderdrittbetreuungsabzug erhöht wird. Bei der direkten Bundessteuer sollen anstelle von 10 100 Franken neu maximal
25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können.
Zudem soll den Kantonen im Steuerharmonisierungsgesetz vorgeschrieben werden, dass die Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug nicht weniger als 10 000 Franken betragen darf. Obwohl in der Lehre die Meinung vertreten wird, dass die Harmonisierungskompetenz des Bundes eine betragsmässige Fixierung der allgemei- nen Abzüge im Steuerharmonisierungsgesetz zulassen würde7, soll sich der Bund aus föderalistischer Zurückhaltung auf die Verankerung einer minimalen Obergrenze be- schränken. Ebenso soll davon abgesehen werden, die Obergrenze für die Kantone festzulegen. Die Kantone können somit mit dieser Einschränkung den Maximalbetrag weiterhin selber festlegen. Kantone, die bereits heute eine Obergrenze von 10 000 Franken oder mehr vorsehen, können diese beibehalten. Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll sowohl bei der direkten Bundessteuer wie auch bei den Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin in der Form eines anorganischen Abzuges ausgestaltet bleiben, d. h. nicht zwingend eine Erwerbstätigkeit vorausset- zen. Auch die Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben. Den Abzug können somit nur jene Steuerpflichtigen geltend machen, die zusammen mit den dritt- betreuten Kindern im gleichen Haushalt leben und für deren Unterhalt sorgen. Der Abzug kann nur für Kinder beansprucht werden, die das 14. Altersjahr noch nicht vollendet haben.8 Die effektiv angefallenen, nachgewiesenen Kinderdrittbetreuungskosten können wie bisher von der steuerpflichtigen Person nur geltend gemacht werden, wenn die Eigen- betreuung der Kinder in direktem kausalem Zusammenhang mit der Erwerbstätigkeit,
6 Vgl. den in Fussnote 5 erwähnten Bericht der ESTV.
7 Vgl. etwa Markus Reich in: Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht I/1, Art. 9 StHG N 28, 2. Aufl., Basel 2002, mit weiteren Hinweisen. 8 Vgl. dazu das Kreisschreiben Nr. 30 der Eidgenössischen Steuerverwaltung "Ehepaar- und Familienbesteuerung nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)".
der Ausbildung oder der Erwerbsunfähigkeit nicht wahrgenommen werden konnte.9 Zulässig ist der Abzug der tatsächlich angefallenen Kinderdrittbetreuungskosten bis zum Maximalbetrag auch dann, wenn die Kosten das Erwerbseinkommen des Zweit- verdieners oder der Zweitverdienerin überschreiten. Dasselbe gilt für alleinerziehende Personen, bei welchen die Drittbetreuungskosten das Erwerbseinkommen überstei- gen, die aber noch über andere Einkünfte verfügen. Drittbetreuungskosten, die ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, wie etwa durch Babysitten am Abend oder für Freizeitaktivitäten (Tenniskurs, Malkurs etc.), können nach wie vor nicht abgezogen werden. Solche Kosten, die den Eltern infolge Freizeitgestaltung entstehen, sind als nicht abziehbare Lebenshaltungskosten zu qualifizieren.
1.3 Begründung und Bewertung der vorgeschlagenen
Neuregelung Obwohl in der Schweiz die Beschäftigungsquote der Frauen im internationalen Ver- gleich hoch ausfällt, sind die geleisteten Arbeitsstunden aufgrund des hohen Anteils an Teilzeiterwerbstätigen sehr tief. Gründe für die hohe Teilzeitquote sind laut einer Studie der OECD unter anderem ein unzureichend ausgebautes und zu teures Kinder- drittbetreuungssystem.10 Daneben können auch die familiäre Situation, die Erwerbs- einkünfte des (Ehe-)Partners sowie ideologische Wertvorstellungen bezüglich des Fa- milienmodells die Eltern bei der Wahl des Beschäftigungsgrades beeinflussen. Eine nichtsubventionierte Betreuung in einer Kita an fünf Tagen die Woche kostet in den meisten Kantonen zwischen 2200 und 2700 Franken pro Monat. Pro Jahr kann die vollzeitliche Drittbetreuung von Kindern in Kitas somit bis zu rund 32 000 Fran- ken pro Kind betragen. Die Kosten für die Drittbetreuung können also den maximalen Steuerabzug zum Teil deutlich überschreiten. Der negative Erwerbsanreiz, den die hohen Betreuungskosten verursachen, wird in solchen Fällen durch das Steuersystem nochmals verschärft. Dies betrifft Steuerpflichtige mit höheren Erwerbspensen und mittleren oder höheren Einkommen und damit in der Regel besonders gut ausgebildete Fachkräfte. Ein grosses Potenzial für die quantitative Kompensation des Mangels an inländischen Fachkräften besteht darin, dass diese Personen, insbesondere Frauen, die Erwerbstä- tigkeit (wieder) aufnehmen oder ihr Arbeitspensum erhöhen. Um dieses Potenzial bes- ser auszuschöpfen und die Vereinbarkeit von Beruf und Familie zu verbessern, sollen die Kinderdrittbetreuungskosten steuerlich besser berücksichtigt werden. Ein erhöhter Abzug für die berufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten sowohl beim Bund wie auch bei den Kantonen setzt Fachkräften einen gesteigerten Anreiz, vermehrt erwerbs- tätig zu werden. Damit die Ziele der FKI erreicht werden, braucht es auch einen erhöhten Abzug bei den kantonalen Steuern. Die Kantone sollen die Obergrenze weiterhin selber bestim- men können. Damit der Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten als Erwerbsanreiz wirkt, soll den Kantonen jedoch eine minimale Abzugshöhe vorgeschrieben werden.
9 Vgl. dazu die Botschaft zum Bundesgesetz über die steuerliche Entlastung von Familien mit Kindern, BBl 2009 4729, insbesondere 4765. 10 OECD (2013): “OECD Economic Surveys: Switzerland 2013.” Paris: OECD Publishing, November 2013.
Neben den berufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten sollen auch die Kosten auf- grund einer Ausbildung oder einer Erwerbsunfähigkeit weiterhin steuerlich berück- sichtigt werden. Der Kinderdrittbetreuungsabzug soll deshalb nicht als Berufskosten- abzug, sondern – wie heute – als anorganischer Abzug ausgestaltet werden. Die Eltern sollen somit die angefallenen notwendigen Drittbetreuungskosten, die ihnen während der Dauer der Erwerbstätigkeit, der Ausbildung oder der Erwerbsun- fähigkeit bei gleichzeitiger Betreuungsunfähigkeit entstehen, bis zum Maximalbetrag abziehen können. Bei teilzeitlich erwerbstätigen Steuerpflichtigen können daher nur die während der Arbeitszeit entstandenen Kosten berücksichtigt werden. Betreuungs- kosten, die ausserhalb der Arbeits- oder Ausbildungszeit der Eltern angefallen sind, sollen weiterhin nicht abgezogen werden können. Die Ausweitung des Kinderdrittbetreuungsabzugs lässt sich auch damit motivieren, dass sich die Reform mittel- bis längerfristig selber finanzieren dürfte, also in einer dynamischen Betrachtung eher Mehr- als Mindereinnahmen mit sich bringt (vgl. dazu
Ziff. 3).
1.4 Geprüfte, aber verworfene Lösungen
1.4.1 Unbegrenzter anorganischer Abzug
1.4.1.1 Lösungsansatz
Um negative Erwerbsanreize im Sinne der FKI vollständig zu beseitigen, müssten die effektiven Kosten für die Drittbetreuung der Kinder unbegrenzt zum Abzug zugelas- sen werden. Abzugsfähig sollten jedoch auch in diesem Fall nur die angefallenen not- wendigen Drittbetreuungskosten sein, die weder Lebenshaltungs- noch Luxusausga- ben darstellen. Als Luxusausgaben gelten Aufwendungen, die den Rahmen der üblichen und notwendigen Drittbetreuungskosten übersteigen und beispielsweise nur aus Gründen des Prestiges oder des persönlichen sozialen Status anfallen und daher besonders kostspielig sind (Luxus-Kita, Luxus-Nanny etc.).
1.4.1.2 Gründe für die Ablehnung
Die Abgrenzung von effektiv notwendigen Kinderdrittbetreuungskosten und weiteren Lebenshaltungs- oder „Luxusausgaben" dürfte in der Praxis nicht einfach vorzuneh- men sein. Mit einer Obergrenze lassen sich die Abgrenzungsschwierigkeiten und die damit verbundenen administrativen Umtriebe beschränken. Eine diesbezügliche Ver- komplizierung des Steuerrechts sollte vermieden werden. Bereits heute ist der Anteil derjenigen Steuerpflichtigen, welche die Obergrenze über- schreiten, eher gering. Die vorgeschlagene Obergrenze von 25 000 Franken pro Kind bei der direkten Bundessteuer dürfte daher in vielen Fällen zur Beseitigung der steu- erlichen Fehlanreize ausreichen. In Anbetracht der Tatsache, dass ein beträchtlicher Anteil von Ehepaaren mit Kindern ohnehin keine Bundessteuern zahlen muss, werden in erster Linie gutverdienende Eltern von dieser Abzugsmöglichkeit profitieren. Un- tere und mittlere Einkommensgruppen werden stärker aufgrund einer allfälligen Er- höhung der kantonalen Abzugslimiten entlastet. Eine Obergrenze verhindert deshalb nicht nur, dass von dieser Abzugsmöglichkeit in unangemessenem Umfang Gebrauch gemacht wird, sondern steigert auch deren Sozialverträglichkeit.
Würde der unbegrenzte Abzug zudem – wie heute – als anorganischer Abzug ausge- staltet, so müsste den Kantonen im StHG vorgeschrieben werden, dass sie die Kinder- drittbetreuungskosten neu ohne Obergrenze zum Abzug zuzulassen haben. Der Bund hat sich bei der Festlegung von Abzügen im StHG bisher grosse Zurückhaltung auf- erlegt. Den Kantonen zu verbieten, für einen anorganischen Abzug eine Obergrenze vorzusehen, könnte von diesen als ein Eingriff in die Kantonsautonomie gewertet wer- den.
1.4.2 Anerkennung der Kinderdrittbetreuungskosten als
Berufsauslagen (Gewinnungskosten)
1.4.2.1 Lösungsansatz
Die Kosten für die Kinderdrittbetreuung könnten künftig als Berufsauslagen (Gewin- nungskosten) qualifiziert werden. Als Konsequenz daraus wären die Kosten der Kin- derdrittbetreuung vollumfänglich abziehbar, sofern sie in einem direkten Zusammen- hang mit einer Erwerbstätigkeit stehen. Für erwerbstätige Eltern, die Kinder im betreuungsbedürftigen Alter haben, ist der Rückgriff auf institutionelle oder nichtinstitutionelle familienergänzende Betreuung unumgänglich. Entsprechend stellen aus ökonomischer Perspektive Kinderdrittbe- treuungskosten berufsnotwendige Auslagen dar. Sofern es das Ziel ist, negative Ar- beitsanreize im Steuerrecht vollständig zu beseitigen, müssten daher die berufsbe- dingten Kinderdrittbetreuungskosten unbeschränkt zum Abzug zugelassen werden.
1.4.2.2 Gründe für die Ablehnung
Gemäss Rechtsprechung vor Einführung des Kinderdrittbetreuungsabzugs im DBG und im StHG sind die durch die Drittbetreuung der Kinder entstandenen Kosten nicht als steuerlich abzugsfähige Berufsauslagen zu qualifizieren, obwohl sie eng mit der Einkommenserzielung zusammenhängen können. Kinderdrittbetreuungskosten sind gemäss Bundesgericht Auslagen, die nicht zur Erzielung eines ganz bestimmten Ein- kommens, sondern zur Erreichung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit im Allgemei- nen getätigt werden.11 Sie gelten somit steuersystematisch als typische Aufwendun- gen, die vorab von der persönlichen Situation der steuerpflichtigen Person abhängen. Sie werden als fixe Kosten qualifiziert, die unabhängig von einer konkreten, an einem bestimmten Ort ausgeübten Erwerbstätigkeit anfallen. Bei einer Ausgestaltung des Abzugs als Gewinnungskostenabzug würde nur den be- rufsbedingten Kinderdrittbetreuungskosten Rechnung getragen. Sofern – wie im gel- tenden Recht – auch Personen in Ausbildung und erwerbsunfähigen Personen ein Ab- zug für Kinderdrittbetreuungskosten zugestanden werden soll, ist dieser in Form eines Gewinnungskostenabzugs mangels Erwerbstätigkeit und Erwerbseinkommen daher nicht zielgerecht. Es gibt keine Gründe, weshalb am letzten politischen Entscheid be- züglich der Anspruchsberechtigung für den Abzug der Kinderdrittbetreuungskosten nicht festgehalten werden soll. Zumal auch die Gewährung des Abzugs bei Ausbil- dung den Zielen der FKI entspricht.
11 Vgl. BGE 124 II 29 Erw. 3d mit weiteren Hinweisen.
1.5 Umsetzung
Die direkte Bundessteuer wird von den Kantonen unter Aufsicht des Bundes veranlagt und bezogen. Da bei der direkten Bundessteuer lediglich der maximale Abzugsbetrag für die Kinderdrittbetreuungskosten heraufgesetzt werden soll, wäre – abgesehen von den einmaligen Kosten für die IT-seitigen Anpassungen – mit keinem erhöhten Voll- zugsaufwand zu rechnen. Bei den Kantons- und Gemeindesteuern müssten diejenigen Kantone, die heute einen relativ tiefen Maximalbetrag vorsehen, ihre Obergrenze für den Kinderdrittbetreu- ungsabzug erhöhen. Die übrigen Kantone, bei denen bereits eine Obergrenze von 10 000 Franken oder mehr vorgesehen ist, müssten ihre Steuergesetze hingegen nicht anpassen, da die Ausgestaltung als anorganischer Abzug sowie die Anspruchsvoraus- setzungen analog zur direkten Bundessteuer unverändert bleiben. Die allenfalls er- höhte Obergrenze in den kantonalen Gesetzen würde – abgesehen von den einmaligen Kosten für die IT-seitigen Anpassungen – ebenfalls zu keinem erhöhten Vollzugsauf- wand für die Kantone führen. Es ist vorgesehen, dass der Bundesrat das Inkrafttreten bestimmen soll. Hierbei sei darauf hingewiesen, dass den Kantonen in der Regel eine Frist von 2 Jahren einge- räumt wird, damit sie ihre Gesetze an neue Bestimmungen im StHG anpassen können. Der Gesetzesentwurf sieht die direkte Anwendbarkeit vor, sofern das kantonale Recht dem StHG im Zeitpunkt des Inkrafttretens widerspricht. In diesem Fall müsste die Kantonsregierung die erforderlichen vorläufigen Vorschriften erlassen.
2 Erläuterungen zu einzelnen Artikeln
Art. 33 Abs. 3 DBG Der Maximalbetrag für die Kosten der Kinderdrittbetreuung soll bei der direkten Bun- dessteuer erhöht werden. Anstelle von 10 100 Franken sollen neu maximal 25 000 Franken pro Kind und Jahr abgezogen werden können. Die Anspruchsvoraussetzun- gen sollen hingegen unverändert bleiben. Es können weiterhin nur die tatsächlich an- gefallenen und nachgewiesenen Kosten für die Drittbetreuung der Kinder geltend ge- macht werden.
Art. 9 Abs. 2 Bst. m StHG Nach geltendem Steuerharmonisierungsgesetz können die Kantone die Höhe des ma- ximalen Abzugsbetrags für die nachgewiesenen Kosten der Kinderdrittbetreuung sel- ber uneingeschränkt festlegen. Neu soll den Kantonen vorgeschrieben werden, dass die Obergrenze für den Kinderdrittbetreuungsabzug den Betrag von 10 000 Franken nicht unterschreiten darf. Wie bei der direkten Bundessteuer soll der Kinderdrittbe- treuungsabzug bei den Kantons- und Gemeindesteuern weiterhin in der Form eines anorganischen Abzuges ausgestaltet bleiben. Auch die Anspruchsvoraussetzungen sollen unverändert bleiben.
3 Finanzielle Auswirkungen
Die Erhöhung der Obergrenze bei der direkten Bundessteuer auf 25 000 Franken hätte beim Bund kurzfristig geschätzte jährliche Mindereinnahmen von rund 10 Millionen Franken zur Folge. Die Verpflichtung der Kantone, einen Betrag von mindestens 10 000 Franken als Obergrenze vorzusehen, hätte bei Kantonen und Gemeinden kurzfristig geschätzte jährliche Mindereinnahmen von rund 25 Millionen Franken zur Folge. Bei den Aus- wirkungen auf die Einnahmen der Kantone und Gemeinden wurde davon ausgegan- gen, dass nur diejenigen Kantone die Obergrenze des Abzugs auf exakt 10 000 Fran- ken erhöhen, die derzeit einen niedrigeren Höchstbetrag kennen. Auf längere Sicht ist davon auszugehen, dass ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug sich aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse selber finanziert oder sogar zusätzliche Steuer- und Sozialversicherungseinnahmen generiert. Würden die effektiven Kinderdrittbetreuungskosten beim Bund und in den Kantonen unlimitiert zum Abzug zugelassen, so ergäben sich gegenüber dem geltenden Recht bei der direkten Bundessteuer ebenfalls geschätzte Mindereinnahmen in Höhe von rund 10 Millionen Franken pro Jahr, da nur bei wenigen steuerpflichtigen Personen die Kosten für die Drittbetreuung des Kindes 25 000 Franken übersteigen. Die Min- dereinnahmen für die Kantons- und Gemeindesteuern würden sich gemäss einer gro- ben Überschlagsrechnung gesamtschweizerisch auf rund 50 Millionen Franken belau- fen. Auch hier ist davon auszugehen, dass auf längere Sicht ein erhöhter Kinderdrittbetreuungsabzug aufgrund der positiven Beschäftigungsimpulse steuerlich kompensiert wird.12
4 Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Ein Bericht der ESTV im Rahmen der FKI13 hat aufgezeigt, dass von einem Ausbau des Drittbetreuungskostenabzugs hauptsächlich Eltern mit Kleinkindern im Vorkin- dergartenalter und Eltern mit mittleren und hohen Einkommen profitieren würden: Die Kinderdrittbetreuungskosten übersteigen den beim Bund maximal gewährten Betrag von 10 100 Franken meist nur bei Kleinkindern und fallen dort steuerlich teilweise ins Leere. Mit Eintritt des Kindes in den Kindergarten scheint die Ober- grenze hingegen keine effektive Beschränkung mehr darzustellen. Positive Er- werbsanreize durch die Erhöhung der Abzugslimiten ergeben sich also vor allem für Eltern von Kleinkindern. Hier dürfte gleichzeitig das grösste Potenzial liegen, da Mütter mit kleinen Kindern einerseits überdurchschnittlich oft nicht oder nur mit kleinen Pensen erwerbstätig sind und andererseits gemäss Studienergebnissen relativ stark auf (steuerliche) Erwerbsanreize reagieren.
12 Kinderdrittbetreuungskosten und steuerliche Abzugsfähigkeit, Erkenntnisse aus den Steu- erdaten der Kantone Aargau und Bern. Bericht der ESTV vom 11.05.2015; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Berichte > 2015. 13 Unterschiedliche Behandlung von Ehepaaren und Konkubinatspaaren bei der direkten Bundessteuer und steuerliche Behandlung der Kinderdrittbetreuungskosten, Bericht der ESTV im Rahmen der Fachkräfteinitiative, 12.06.2015; einsehbar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik Steuerstatistiken Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Berichte > 2015.
Die Beschränkung des heutigen Steuerabzugs trifft vor allem Haushalte, in wel- chen beide Elternteile in etwa gleich viel arbeiten, sowie einkommensstärkere Haushalte, da bei beiden Haushaltsformen aufgrund des hohen Erwerbsumfangs und der nicht oder nur gering subventionierten Plätze hohe Betreuungskosten an- fallen, die mit dem Steuerabzug nicht voll berücksichtigt werden. Aufgrund der Steuerprogression würden einkommensstarke Haushalte mehr entlastet als Haus- halte mit tieferen Einkommen. Eine Erhöhung des Abzugs würde somit gezielt denjenigen Personen zugutekommen, die aufgrund hoher Betreuungskosten und Steuern von einer Ausweitung des Beschäftigungsgrades absehen.
Aufgrund sinkender Betreuungskosten (infolge des erhöhten Steuerabzugs) dürften die Arbeitsmarktpartizipation und damit auch die Nachfrage nach Betreuungsangebo- ten steigen. Aufgrund der eher hohen Qualifikation der Zielgruppen würde dies zu einer besseren Ausnutzung des Fachkräftepotenzials, zu einer Belebung des Arbeits- marktes und letztlich auch zu einer Steigerung der gesamtwirtschaftlichen Produkti- vität führen. Dies würde sich längerfristig auch günstig auf die Steuereinnahmen aus- wirken. Tendenziell würden die Erwerbsanreize, insbesondere diejenigen für gut qualifizierte Mütter, gestärkt. Ein Arbeitspapier der ESTV14 hat aufgezeigt, dass bei Anerkennung der Kinderdritt- betreuungskosten als vollumfänglich abzugsfähige Gewinnungskosten bei den eidge- nössischen und kantonalen Einkommenssteuern kurz- bis mittelfristig mit einer Zu- nahme um schätzungsweise rund 5000 Vollzeitstellen gerechnet werden könnte. Bei der vorgeschlagenen Lösung mit einer erhöhten Obergrenze könnte dieses Arbeits- kräftepotenzial ungefähr zur Hälfte, d.h. rund 2500 Vollzeitstellen, ausgeschöpft wer- den (basierend auf der Annahme, dass nur die Kantone, die heute einen maximalen Abzug von weniger als 10 000 Franken zulassen, die Limite auf genau diesen Betrag erhöhen). Langfristig könnte wohl mit deutlich positiveren Beschäftigungseffekten gerechnet werden. Anzumerken ist hier, dass die vorliegenden Schätzungen über die Beschäftigungswirkungen auf zahlreichen Annahmen basieren und daher mit hohen Unsicherheiten behaftet sind. Die im Arbeitspapier der ESTV vorgelegten Zahlen können insofern nicht als exakte Richtschnur für eine Steuerreform dienen. Sie ver- mitteln lediglich einen groben Eindruck vom ungefähren Potenzial steuerlicher Ent- lastungen für Eltern.
Anhang: Übersicht über den Abzug der Kosten für die Drittbetreuung der Kinder in den Kan- tonen
14 Arbeitspapier der ESTV vom 17. Dezember 2015: Welche Beschäftigungseffekte lösen steuerliche Entlastungen für Ehepaare und Eltern aus? Erkenntnisse aus der internationa- len Literatur mit einer Anwendung auf mögliche Steuerreformen in der Schweiz., abruf- bar unter www.estv.admin.ch > Steuerpolitik, Steuerstatistiken, Steuerinformationen > Steuerpolitik > Fachinformationen > Abstimmungen > Ehepaar- und Familienbesteue- rung.