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Revision der Zivilstandsverordnung und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStV; ZStGV): Bundeslösung Infostar und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD Bundesamt für Justiz BJ

9. März 2018

Revision der Zivilstandsverordnung (ZStV) und der Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV)

«Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

Erläuternder Bericht

Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)

Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung (Art. 45a Abs. 4 und 5 Ziff. 1

Revision ZStV und ZStGV («Bundeslösung Infostar» und zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener)

1 Übersicht

Diese Vorlage regelt einerseits die Umsetzung der «Bundeslösung Infostar» in der Zivil- standsverordnung vom 28. April 2004 (ZStV; SR 211.112.2). Anderseits führt sie die zivil- standsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener in der ZStV und in der Verordnung vom 27. Oktober 1999 über die Gebühren im Zivilstandswesen (ZStGV; SR 172.042.110) einer Lösung zu.

1.1 «Bundeslösung Infostar»

Anlass für eine Anpassung der ZStV ist die Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (Beurkundung des Personenstands und Grundbuch) vom 15. Dezember 2017 (Referen- dumsvorlage: BBl 2017 7899, Ablauf der Referendumsfrist: 7. April 2018; im Folgenden: nZGB), konkret der Artikel 39 und 45a. Mit dieser ZGB-Änderung hat der Gesetzgeber den Betrieb und die Entwicklung des elektronischen Personenstandsregisters in die alleinige Verantwortung des Bundes überführt und die Rechte und Pflichten des Bundes sowie der Kantone auf Stufe Gesetz geregelt (im Folgenden: «Bundeslösung Infostar»). Die Änderun- gen von Gesetz und Verordnung sollen am 1. Januar 2019 in Kraft treten können.

1.2 Zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

Anlass für diesen Teil einer Änderung von ZStV und ZStGV ist der Bericht des Bundesrates zum Postulat 14.4183 Streiff-Feller, «Verbesserung der zivilstandsamtlichen Behandlung Fehlgeborener», vom 3. März 2017 (im Folgenden: Postulatsbericht). Inhaltlich wird in ZStV und ZStGV die vom Bundesrat im Postulatsbericht favorisierte «Lö- sung 1» (dortige Ziff. 11.2.1; Zusammenfassung in Ziff. 11.2.5; tabellarischer Überblick in Ziff. 11.3) umgesetzt. Mit dieser Lösung sollen heute in Infostar für die Beurkundung von Totgeborenen bereits bestehende Prozesse neu auch für eine zivilstandsamtliche Behand- lung Fehlgeborener geöffnet werden.

2 Erläuterungen zu den einzelnen Artikeln

2.1 «Bundeslösung Infostar» (E-ZStV)

Art. 6a Zivilstandsregister, Personenstandsregister In Artikel 6a Absatz 2 wird präzisiert, dass das Personenstandsregister das gemäss Art. 39 Abs. 1 nZGB geführte elektronische Beurkundungsregister ist.

Art. 52a An das Bundesamt für Polizei Gemäss der Terminologie in Artikel 39 nZGB und Artikel 6a Absatz 2 E-ZStV ist zu präzisie- ren, dass das elektronisch geführte Personenstandsregister automatisch einen elektroni- schen Hinweis an die Datenbank RIPOL sendet.

Art. 54 An ausländische Behörden Abs. 3: Mit der Trennung von Oberaufsicht des Eidgenössischen Amtes für das Zivilstands- wesen (EAZW) und Betrieb Infostar sind verschiedene Zuständigkeiten bereits an den Fach- bereich Infostar (FIS) übergangen (BBl 2014 3551; vgl. Art. 84 Abs. 6 E-ZStV). Dazu gehört

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die Übermittlung von Dokumenten, weshalb Artikel 54 Absatz 3 E-ZStV entsprechend anzu- passen ist.

Art. 76 Verantwortliche Organe (Art. 45a Abs. 1 nZGB) Abs. 1: Mit der «Bundeslösung Infostar» zeichnet der Bund neu nebst dem Betrieb auch für die Neu- und Weiterentwicklung des zentralen Personen-Informationssystems verantwortlich, worin das Personenstandsregister geführt wird (BBl 2014 3569). Diese Zuständigkeit des Bundes soll auch auf Stufe Verordnung konkretisiert werden. Der bisher enthaltene Hinweis auf den Leistungserbringer (Informatik Service Center des EJPD) ist auf Stufe Verordnung nicht notwendig und deshalb zu streichen. In der Verordnung wird für das zentrale Personen- Informationssystem das Kürzel «System» verwendet. Deshalb ist dieser Begriff, der bisher als Synonym mit demjenige des Personenstandsregisters verwendet wurde, zu streichen Art. 64 Abs. 1 Bst. b und c, Art. 75c Abs. 1 Bst. b; neu z.B. «wenn die Daten der Person ab- rufbar sind» anstelle von «wenn die Daten der Person im System abrufbar sind» [Art. 23 Abs. 2 Bst. b ZStV]). Abs. 2: Der Hinweis im ersten Satzteil des ersten Satzes, wonach der Bund die «Verantwor- tung trägt», erübrigt sich und ist deshalb zu streichen. Aus systematischen Gründen wird der zweite Teil des ersten Satzes, handelnd von den Zugriffsbegehren von Behörden ausserhalb des Zivilstandswesens, in den Artikel 79 unter die Marginalie «Zugriffsrechte» verschoben. Abs. 3: «Infostar» ist durch den Begriff «System» zu ersetzen.

Art. 77 Finanzierung und Gebühren (Art. 45a Abs. 2, 3 und 5 Ziff. 2 nZGB) Artikel 77 fasst die neue Finanzierung des zentralen Personen-Informationssystems gemäss der «Bundeslösung Infostar» im nZGB zusammen. Abs. 1: Der Bund finanziert Betrieb und Entwicklung vollumfänglich. Abs. 2: Die Kantone beteiligen sich mit einem Betrag von 500 Franken pro Jahr und Anwen- der an der Finanzierung (Art. 45a Abs. 2 und 5 Ziff. 2 nZGB; BBl 2014 3571 und 3572 f.; AB 2016 N 625). Damit beläuft sich der Beitrag der Kantone bei heute rund 1200 Infostar- Anwendern auf 0.6 Millionen Franken. Dieser Betrag ist nicht eine Gebühr im eigentlichen rechtlichen Sinne. Es handelt sich vielmehr um einen politischen Preis, auf den sich die Kan- tone und der Bund in Verhandlungen geeinigt haben (BBl 2014 3571), nachdem im Ver- nehmlassungsentwurf ursprünglich ein Beitrag von 3 Millionen Franken vorgesehen war (BBl 2014 3572). Abs. 3: Schliesslich sieht der Entwurf vor, dass die Einzelheiten in einer Betriebsvereinba- rung zwischen dem Bundesamt für Justiz (BJ) sowie der Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren geregelt werden. Subsidiär gelten die Bestimmungen der Allgemeinen Gebührenverordnung vom 8. September 2004 (SR 172.041.1).

Art. 78 Einbezug der Kantone in die Entwicklung (Art. 45a Abs. 4 und 5 Ziff. 1 nZGB) Gestützt auf die neuen Zuständigkeiten wirken die Kantone bei der Weiter- und Neuentwick- lung des zentralen Personen-Informationssystems – soweit Zivilstandszwecke betreffend – mit, nicht aber bei Fragen zu dessen laufendem Betrieb. Die Schaffung einer Fachkommissi- on sichert einerseits einen Rahmen für die Zusammenarbeit zwischen Kantonen und Bund,

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der Beizug ausgewählter Fachleute anderseits stellt sicher, dass die Bedürfnisse der Prakti- ker in die Entwicklung einfliessen (BBl 2014 3571 f.).

Art. 78a Fachkommission Abs. 1: Die Fachkommission des Bundes bezweckt, die Kantone angemessen in die Ent- wicklung des Systems einzubeziehen, damit bei allen Neu- und Weiterentwicklungen den Bedürfnissen der Zivilstandspraxis hinreichend Rechnung getragen wird (BBl 2014 3571). Die Vertreter der Fachkommission werden von den Kantonen und dem BJ gestellt. Abs. 2: Der Bundesrat erachtet die Anzahl von 9 Mitgliedern als sinnvoll, damit einerseits die Kantone angemessen vertreten sind und anderseits in einer Kommission dieser Grösse eine effiziente Zusammenarbeit sichergestellt ist. Entsprechend stellen das Bundesamt für Justiz und die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren je 4 Vertreter. Das BJ er- nennt zusätzlich den Vorsitz (BBl 2014 3572). Abs. 3: Zu den Aufgaben der Kommission zählen insbesondere die Erarbeitung von Grund- lagen und Empfehlungen für die Entwicklung des Systems sowie die Bearbeitung von Fach- fragen betreffend die Anwendung des Systems. Das BJ oder die Kommission kann jederzeit weitere Fachpersonen für Beratungen beiziehen. Abs. 4: Einzelheiten kann das BJ in einem Reglement regeln.

Art. 78b Fachpersonen Bereits vor der «Bundeslösung Infostar» haben zahlreiche Testerinnen und Tester das elekt- ronische Personenstandsregister in der Entwicklung begleitet und vor neuen Releases um- fassend geprüft. Damit wurde sichergestellt, dass Infostar keine funktionellen Mängel auf- weist. Diese Zusammenarbeit hat sich bewährt. Deshalb sieht der Entwurf vor, dass die Kan- tone dem BJ weiterhin Fachpersonen zur Verfügung stellen werden. Neu sieht der Entwurf einerseits ein Anforderungsprofil vor. Anderseits wird klargestellt, dass die Kantone und Ge- meinden für das Zurverfügungstellen nicht entschädigt werden. Dies aufgrund der Mitwir- kungspflicht der Kantone wie auch ihres verhältnismässig tiefen Beitrags von 500 Franken pro Anwender (BBl 2014 3572).

Art. 79 Zugriffsrechte (Art. 45a Abs. 5 Ziff. 3 nZGB) Abs. 1: Der Hinweis, wonach die Zugriffsrechte in der Verordnung geregelt sind, ist nicht notwendig. Absatz 1 verweist deshalb lediglich auf die tabellarische Übersicht im Anhang. Abs. 2: Es wird festgehalten, dass die Zugriffsrechte gemäss Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 3 nZGB infolge der Trennung von Oberaufsicht und Betrieb des Systems technisch durch den FIS eingerichtet, geändert oder gelöscht werden. Abs. 3: Aus systematischen Gründen wurde der bisherige erste Satz des Artikels 76 Absatz 2 ZStV betreffend die Regelung der Zuständigkeit für Begehren auf Zugriff im Abrufverfahren neu in Artikel 79 Absatz 3 des Entwurfs verschoben.

Art. 79a Sicherung der Daten (Art. 45a Abs. 5 Ziff. 4 nZGB) Der bisherige Wortlaut gemäss Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 4 ZGB wird gemäss neuem Artikel 45a Absatz 5 Ziffer 6 nZGB lediglich im Wortlaut ergänzt (Archivierung der Daten). Es ist angezeigt, diese Aufgabe des Bundes der Vollständigkeit halber in die ZStV zu überführen.

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Technisch korrekt muss es in den Ausführungsbestimmungen «Sicherung» und nicht «Archi- vierung» heissen.

Art. 84 Behörden Abs. 3: Bst. c: Der Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden fällt neu in die Zuständigkeit des FIS. Deshalb ist dieser Buchstabe zu streichen. Abs. 6: Im neuen Absatz 6 werden die wesentlichen Aufgaben des FIS betreffend das zent- rale Personen-Informationssystem aufgeführt. Dazu zählen namentlich der Erlass von fach- technischen Weisungen, die Durchführung von Fachinspektionen sowie der Austausch und die Beschaffung von Zivilstandsurkunden. Damit wird die faktisch bereits vollzogene Tren- nung von Oberaufsicht und Betrieb des Systems auf Verordnungsstufe sichtbar gemacht (BBl 2014 3551). Den Kantonen entsteht kein Mehraufwand. Insbesondere die Durchführung von fachtechnischen Inspektionen wird mit der oberaufsichtlichen Tätigkeit des EAZW koor- diniert, so dass der zeitliche Aufwand der Kantone nicht beeinflusst wird.

2.2 Zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

2.2.1 Zivilstandsverordnung (E-ZStV)

Art. 8 Daten Die Liste der Daten, die im Personenstandsregister geführt werden, enthält bisher nur Tot- geborene und ist mit Fehlgeborenen zu ergänzen.

Art. 9 Geburt eines lebenden Kindes Die Geburt eines lebenden Kindes wird in einer eigenen Bestimmung geregelt, um sie von der Totgeburt zu unterscheiden. Die Daten der Beurkundung einer Lebendgeburt haben rechtliche Auswirkungen im Personen- (Name, Vornamen, Bürgerrecht) und Familienrecht (Abstammung, mit dem Grundsatz der Erlangung der elterlichen Sorge) und werden ver- schiedenen Stellen mitgeteilt, namentlich den Einwohnerbehörden sowie dem Bundesamt für Statistik (BfS).

Art. 9a Totgeburt, Fehlgeburt In Analogie zur Totgeburt wird auch bei der Fehlgeburt vom «Kind» gesprochen, obwohl es sich im rechtlichen Sinne nicht um ein Kind handelt (Art. 31 ZGB). Auch die Verwendung des Wortes «Geburt» ist eine Analogie, da es sich um die Beurkun- dung eines Ereignisses, nicht aber um die Beurkundung des Fehlgeborenen als solches handelt. Für Fehlgeburten besteht im Gegensatz zu Totgeburten keine Meldepflicht, die Be- urkundung erfolgt lediglich auf Antrag. Wie bei der Totgeburt ist auch bei der Fehlgeburt von «Geburt» die Rede; im Unterschied zur Totgeburt ist jedoch die Untergrenze von 500 Gramm oder das Gestationsalter von mindestens 22 vollendeten Wochen nicht erreicht. Die so verstandene «Geburt» umfasst alle Formen der Beendigung einer Schwangerschaft (Fehlgeburt oder Schwangerschaftsabbruch). Abs. 1 und 2: Tot- und Fehlgeborene haben den gleichen rechtlichen Status, da beiden die Rechtspersönlichkeit fehlt. Deshalb werden sie in den Artikeln 9a bis 9c E-ZStV separat ge- regelt. Totgeburten unterscheiden sich jedoch insofern von Fehlgeburten, als dass sie dem

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Zivilstandsamt gemeldet werden müssen (Art. 20, 34 und 35 ZStV). Name und Vornamen eines Totgeborenen werden nur auf Antrag der Eltern erfasst (Art. 9b E-ZStV). Abs. 3 und 4: Die Geburt eines fehlgeborenen Kindes kann künftig im Personenstandsregis- ter beurkundet werden. Zuständig ist jedes Zivilstandsamt in der Schweiz (Art. 9c Abs. 3 E- ZStV), sofern ein Bezug zur Schweiz vorliegt. Der Ereignisort entspricht aus beurkundungs- technischen Gründen dem Sitz des Zivilstandsamtes. Die Beurkundung erfolgt ausschliess- lich auf Gesuch eines oder beider Elternteile. Sie löst keine Mitteilung an andere Behörden aus, ebenso wird der andere Elternteil nicht informiert, wenn er das Gesuch nicht ebenfalls stellt. Sie dient ausschliesslich dem Nachweis des Ereignisses. Dem Gesuch um Beurkundung einer Fehlgeburt ist eine Bescheinigung, ausgestellt durch eine Ärztin oder einen Arzt, eine Hebamme oder einen Entbindungspfleger, beizulegen. Es bestehen keine Mindestvorschriften zu Alter oder Gewicht (Postulatsbericht, Ziff. 11.1), wes- halb eine Bescheinigung ab dem Eintreten der Schwangerschaft ausgestellt werden kann. Die Art, wie das Ende der Schwangerschaft eingetreten ist, ist ebenfalls unerheblich.

Art. 9b Vornamen, Name und Abstammung von Tot- und Fehlgeborenen Kommt Schweizer Recht zur Anwendung, kann in Übereinstimmung mit den geltenden Re- geln für lebend geborene Kinder der Ledigname der Mutter oder des Vaters gewählt werden. Diejenigen europäischen Länder, welche die Namensführung von Fehlgeborenen geregelt haben, sehen diese Übereinstimmung mit den Regeln zu den Lebendgeborenen ebenfalls vor (Deutschland, Österreich, Niederlande, Rechtsetzungsprojekt in Belgien). Die Bestimmung des Ledignamens setzt die Beurkundung der Angaben zum Kindesverhält- nis des gesuchstellenden Elternteils voraus (Art. 9b Abs. 2 und 3 E-ZStV). Die Bestimmung des Ledignamens ist weder bindend für weitere gemeinsame Kinder noch abhängig von der elterlichen Sorge, die mangels Rechtspersönlichkeit bei Tot- und Fehlgeburten nicht ent- steht. Sind sich die Eltern bei einem gemeinsamen Gesuch nicht einig, so erhält das Kind den Ledignamen der Mutter sowie die Vornamen, welche sie wünscht. Diese Interessenab- wägung zugunsten der Mutter gründet auf ihrer grösseren Betroffenheit durch die Schwan- gerschaft. Sind Name und Vorname einmal eingetragen, können sie nicht mehr geändert werden, auch dann nicht, wenn in einem späteren Zeitpunkt die Abstammungsangaben des Vaters erfasst werden. Im internationalen Verhältnis bestimmt sich die Namensführung in analoger Anwendung des Art. 37 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1987 über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291), wobei eine gewisse Flexibilität gefordert ist, da ein Tot- oder Fehlgeborenes keine Rechtspersönlichkeit erlangt. Im Wesentlichen geht es darum, das Verfahren möglichst einfach zu halten. Aus rechtlicher Sicht entsteht die Abstammung nur zu einem lebend geborenen Kind. Gleichwohl wird ein tot geborenes Kind schon heute mit gewissen tatsächlichen Angaben zur Abstammung im Personenstandsregister beurkundet. Die Beurkundung der tatsächlichen Angaben zur mütterlichen Abstammung ergibt sich ohne weiteres aus der Tatsache der Ge- burt. Die Beurkundung dieser Angaben wird beibehalten, um ein Totgeborenes identifizieren zu können, wenn es ohne Vornamen und Name aufgrund der obligatorischen Geburtsanzei- ge erfasst wird. Die tatsächlichen Angaben zur väterlichen Abstammung werden künftig aufgrund einer ein- fachen Erklärung erfasst, welche nicht gemäss Artikel 18 ZStV beglaubigt wird. Dies ent-

spricht der vom Bundesrat (Postulatsbericht, Ziff. 9.3) bevorzugten Lösung und berücksich- tigt die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte. Diese Regeln

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betreffend die Abstammung gelten künftig auch für Fehlgeburten, wenn die Mutter oder der Vater ein entsprechendes Gesuch um Beurkundung stellen. Die vom Bundesrat (Postulatsbericht, Ziff. 11.2.1) angestrebte Lösung, wonach der im Per- sonenstandsregister für die Beurkundung von Totgeborenen bestehende Prozess auf die Fehlgeborenen entsprechend ausgeweitet werden soll, unterliegt gewissen Einschränkun- gen. So ist das Feld «Geschlecht» zwingend auszufüllen, selbst dann, wenn eine Ge- schlechtsbestimmung für ein Fehlgeborenes nicht möglich ist. Diese technische Frage muss durch das EAZW mittels Weisungen (Art. 84 Abs. 3 Bst. a ZStV) geregelt werden. Hier ist beispielsweise denkbar, dass die Eltern eine Wahlmöglichkeit haben.

Art. 9c Formvorschriften, Zuständigkeiten und Fristen Abs. 1: Die obligatorische Meldung einer Totgeburt durch die medizinische Einrichtung (Art. 34 Bst. a ZStV), gestützt auf eine ärztliche Bescheinigung (Art. 35 Abs. 5 ZStV), wird beibe- halten. Geregelt werden das Vorgehen für die Erfassung der Vornamen, des Ledignamens des ge- suchstellenden Elternteils und der väterlichen Abstammung einerseits eines Totgeborenen und anderseits eines Fehlgeborenen. Mutter oder Vater reichen dem Zivilstandsamt ein ein- fach-schriftliches, unterzeichnetes Gesuchsformular ein, ohne dass sie beim Zivilstandsamt persönlich vorsprechen müssen. Die Unterschrift wird nicht gemäss Artikel 18 ZStV beglau- bigt. Handelt es sich bei Mutter oder Vater um ausländische Personen, die im Personen- standsregister noch nicht erfasst sind, so sind ihre Daten zu erfassen (Art. 15a Abs. 2bis Bst. b E-ZStV). Wird das Gesuch nur von einem Elternteil eingereicht, erfolgt weder eine Informa- tion durch das Zivilstandsamt an den anderen Elternteil noch ist für die Beurkundung dessen Zustimmung erforderlich. Abs. 2: Totgeburten werden heute aufgrund einer obligatorischen Meldung der medizini- schen Einrichtung beurkundet (Art. 34 Bst. a ZStV), insbesondere mit den Angaben zur Ab- stammung mütterlicherseits sowie väterlicherseits, wenn es sich um den Ehemann handelt. Bestimmen die Eltern Name und Vorname, werden diese ebenfalls aufgenommen. Im vorlie- genden Entwurf wird dieser Ablauf beibehalten mit der Ausnahme, dass die väterliche Ab- stammung nur noch auf Erklärung des Vaters hin beurkundet wird (Art. 9b Abs. 3 E-ZStV). Diese kann gemeinsam mit der obligatorischen Geburtsmeldung übermittelt werden. Damit kann der bei der Geburt anwesende Vater die Angaben zu seiner Abstammung auf einfache Art beurkunden lassen. Bei Ereignisort im Ausland findet die Beurkundung auf Antrag von Mutter oder Vater gestützt auf ein ausländisches Dokument statt, wenn ein Bezug zur Schweiz besteht (Art. 23 ZStV). Analog der Zuständigkeit für die Beurkundung von Fehlgeborenen ist hier jedes Zivilstands- amt für die Beurkundung zuständig. Die Wahl des Zivilstandsamts bestimmt indessen den für die Beurkundung beurkundungstechnisch notwendigen Ereignisort, unabhängig vom tatsäch- lichen Ereignisort. Abs. 3: Zuständig für die Beurkundung einer Fehlgeburt ist jedes Zivilstandsamt, sofern ein

Bezug zur Schweiz vorliegt (Art. 9a Abs. 3 E-ZStV). Die Wahl des Zivilstandsamts bestimmt den für die Beurkundung beurkundungstechnisch notwendigen Ereignisort, unabhängig vom tatsächlichen Ereignisort. Das Gesuch um Beurkundung der Vornamen, des Namens und der väterlichen Abstam- mung, welche unabhängig von der Meldung einer Totgeburt gestellt wird, muss aus techni- schen Gründen beim Zivilstandsamt des Geburtsortes gestellt werden. In praktischer Hin-

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sicht besteht kein Unterschied zur Fehlgeburt, da das Gesuch in beiden Fällen grundsätzlich schriftlich und ohne persönliches Erscheinen auf dem Amt gestellt wird. Abs. 4: Aus Rücksicht auf die Tatsache, dass die Trauerbewältigung Zeit benötigen kann, steht den Eltern für die Gesuchseinreichung eine Frist von einem Jahr zur Verfügung. Bei einem Fehlgeborenen beginnt die Frist im Zeitpunkt des Ereignisses, sofern er bestimmbar ist (gemäss Bescheinigung oder, wenn darin nicht angegeben, gemäss Angaben von Mutter oder Vater) oder, wenn er nicht bestimmbar ist, im Zeitpunkt der Erstellung der Bescheini- gung.

Art. 15a Aufnahme in das Personenstandsregister Ausländische Eltern, welche die Beurkundung einer Fehlgeburt verlangen, sind im Perso- nenstandsregister möglicherweise noch nicht aufgenommen. Deshalb müssen sie vorgängig aufgenommen werden. Somit ist die Liste der Aufnahmegründe entsprechend zu erweitern.

Art. 99c Übergangsbestimmung zur Änderung vom ? Der Bundesrat erachtet es als angezeigt, für Fehlgeborene eine Übergangsbestimmung vor- zusehen (Postulatsbericht, Ziff. 11.1). Es bietet sich an, die Beurkundung früherer Ereignisse bis ein Jahr nach Inkrafttreten der neuen Regelung zuzulassen, analog zur Frist für das Ge- such um Beurkundung von Ledigname, Name und väterlicher Abstammung eines Tot- oder Fehlgeborenen (Art. 9c Abs. 4 E-ZStV). Das Erfordernis einer medizinischen Bescheinigung zieht dabei eine faktische zeitliche Limi- te für nachträgliche Gesuche um Beurkundung von Fehlgeborenen; Dossiers medizinischer Einrichtungen werden in der Regel nicht länger als 10 Jahre aufbewahrt.

2.2.2 Verordnung über die Gebühren im Zivilstandswesen (E-ZStGV)

Anhang 1 : Dienstleistungen der Zivilstandsämter, Ziff. II.4.8 und II.4.9 E-ZStGV Die obligatorische Beurkundung einer Totgeburt ist heute gebührenfrei. Dazu gehören die Beurkundung der mütterlichen Abstammung und der väterlichen Abstammung von deren Ehemann, wie auch die Bestimmung von Vornamen und Namen im Zeitpunkt der Geburt. Wenn der Vater mit der Mutter nicht verheiratet ist, kann er das Kind anerkennen. Dafür ist eine Gebühr von 75 Franken vorgesehen. Gemäss Entwurf wird die Geburt eines Fehlgeborenen auf Gesuch der Mutter oder des Va- ters beurkundet. Die väterliche Abstammung wird sowohl für Tot- als auch Fehlgeburten nur auf schriftliches Gesuch des Vaters beurkundet, selbst dann, wenn eine vorgeburtliche Aner- kennung erfolgt ist. Die Beurkundung findet in einem einfachen Verfahren statt: Die Eltern müssen nicht persön- lich vorsprechen, es erfolgen weder eine Information an den anderen Elternteil noch Mel- dungen an andere Behörden. Deshalb ist eine Gebühr vorzusehen, die niedriger ist als die- jenige für andere Erklärungen, welche in der Regel 75 Franken betragen. Durch eine redu- zierte Gebühr wird einerseits der Unterschied zur Lebendgeburt, die gebührenfrei ist, kleiner. Anderseits wird die persönliche Situation der Eltern mit berücksichtigt. Die Erklärungen von Mutter oder Vater können bei einer Totgeburt gleichzeitig mit der obliga- torischen Geburtsmeldung abgegeben werden. In diesem Fall werden wie bis anhin keine Gebühren erhoben. Auf die Erhebung einer Gebühr ist ebenfalls zu verzichten, wenn bereits

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eine vorgeburtliche Anerkennung (VA) beurkundet und mit 75 Franken in Rechnung gestellt wurde. Stellen Mutter oder Vater eines Totgeborenen ausserhalb der obligatorischen Geburtsmel- dung ein Gesuch oder stellen sie ein Gesuch für ein Fehlgeborenes, wird eine Gebühr von 30 Franken erhoben. Diese Gebühr wird bei einem gemeinsamen Gesuch oder einem Ge- such nur der Mutter oder nur des Vaters einmal erhoben. Reichen die Eltern zeitlich unab- hängig voneinander je ein eigenes Gesuch ein, so haben beide die Gebühr von 30 Franken zu entrichten.

Gebührenübersicht Zeitpunkt Gemeinsames Gesuch der Gesuch des Gesuch des Gesuch Mutter Vaters mit VA Ehemannes oder anderen Mannes ohne VA

Totgeburt Mit der Geburts- gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei gebührenfrei meldung

Später Fr. 30 Fr. 30 gebührenfrei Fr. 30

Fehl- Zum Zeitpunkt Fr. 30 Fr. 30 gebührenfrei Fr. 30 geburt des Ereignisses

Später Fr. 30 Fr. 30 gebührenfrei Fr. 30

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2.2.3 Schematische Darstellung der Abläufe

Totgeburt

Legende ANFANG: Obligatorische Meldung Anfang/Ende Totgeburt Frage

Handlungen ENDE: Beurkundung: Antragsformular? nein Abstammung Mutter ≠ Name ≠ Vorname

Eintragung Name, ja Vorname oder väterliche Abstammung innert 12 Gemeinsamer Antrag Monaten möglich. Mutter und Vater? ja

nein

Antrag der Mutter? Antrag des nein Vaters

ja

Antragsformular Antragsformular Antragsformular im Internet abrufbar im Internet abrufbar im Internet abrufbar von Mutter und Vater Mutter vom Vater unterzeichnet von der Mutter unterzeichnet unterzeichnet Beilagen: Identitätsnachw. Vater Beilagen: Identitätsnachw. Mutter Beilagen: Identitätsnachw. Mutter und Vater ≠ Vorladung auf das Amt ≠ Vorladung auf das Amt ≠ Vorladung auf das Amt

ENDE: ENDE: ENDE: Beurkundung Beurkundung Beurkundung Abstammung Mutter Abstammung Mutter Abstammung Mutter Abstammung Vater Abstammung Vater Ledigname Mutter Ledigname Vater Gewählter Ledigname Vorname Vorname Vorname

Die Mutter, die sich im Antrag des Bei Unstimmigkeit bezüglich Vaters nicht geäussert hat, kann Beurkundung der väterlichen Name oder Vorname wird die Beurkundung innert 12 Abstammung ist möglich der Ledigname der Mutter Monaten nicht mehr ändern. Ihre innert 12 Monaten. Name und oder der von ihr gewählte Abstammung ist bereits Vorname ändern nicht mehr. Vorname eingetragen. eingetragen und Name und Vorname können nicht mehr geändert werden.

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Fehlgeburt

Legende ANFANG: Antrag um Beurkundung Anfang/Ende einer Fehlgeburt

Frage

Handlungen Antragsformular im Internet abrufbar ENDE: Gemeinsamer Antrag von Mutter und Vater Beurkundung: Mutter und Vater? unterschrieben eingereicht Abstammung Mutter ja Beilagen: Identitätsnachw. Mutter Abstammung Vater und Vater Gewählter Ledigname Bescheinigung Arzt oder Vorname Hebamme nein ≠ Vorladung auf das Amt Bei Unstimmigkeit bezüglich Name oder Vorname wird der Ledigname der Mutter Antrag der oder der von ihr Mutter? gewählte Vorname nein ja eingetragen

Antrag des Vaters

Antragsformular Antragsformular im Internet abrufbar im Internet abrufbar

vom Vater unterschrieben von der Mutter unterschrieben eingereicht eingereicht Beilagen: Identitätsnachw. Vater Beilagen: Identitätsnachw. Mutter Bescheinigung Arzt oder Hebamme Bescheinigung Arzt oder Hebamme

≠ Vorladung auf das Amt ≠ Vorladung auf das Amt

ENDE: ENDE: Beurkundung Beurkundung Abstammung Mutter Abstammung Mutter Abstammung Vater Ledigname Mutter Ledigname Vater Vorname Vorname

Die Mutter, die sich im Antrag des Vaters nicht geäussert hat, kann die Beurkundung innert 12 Beurkundung der väterlichen Monaten nicht mehr ändern. Abstammung innert 12 Ihre Abstammung ist bereits Monaten möglich. Name und eingetragen und Name und Vorname ändern nicht mehr. Vorname können nicht mehr geändert werden.

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3 Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden

3.1 «Bundeslösung Infostar»

Die Auswirkungen auf Bund, Kantone und Gemeinden sind in der Botschaft des Bundesrates (BBl 2014 3551) detailliert dargelegt (dortige Ziff. 3.1.1, 3.2.1, 3.3.1; BBl 2014 3581 ff.). Die vorliegende Revision vollzieht lediglich die auf Stufe Gesetz bereits getroffenen Entscheide und zeitigt, im Vergleich zur Botschaft, keine neuen oder zusätzlichen Auswirkungen. Auswirkungen auf den Bund Die Kantone werden dem Bund pro Infostar-User und Jahr 500 Franken bezahlen. Die Be- triebskosten von insgesamt 1'531'500 Franken (781'500 Franken Personal- und 750'000 Franken Informatiksachaufwand) und die Projektkosten von ca. 1'500'000 Franken (1'000'000 Franken Informatiksachaufwand und 500'000 Franken Beratungsaufwand) wur- den bisher durch die Kantone finanziert. Dem gegenüber stehen neue Einnahmen von 600'000 Franken jährlich. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Gemessen an den heutigen rund 3 Millionen Franken jährlich erfahren die Kantone und Ge- meinden mit ihrem Beitrag über die Benutzer von Infostar eine Einsparung von 2.4 Millionen Franken pro Jahr für den laufenden Betrieb und die laufenden Weiterentwicklungen. Die Kosten von Infostar über die erwähnten 600'000 Franken hinaus trägt der Bund. Die Vorlage ermächtigt den Bundesrat, die von den Kantonen zu leistende Gebühr für die Benutzung von Infostar festzulegen. Das EJPD hat sich mit den Kantonen am 14. November 2013 geeinigt, dass diese dem Bund im Zeitpunkt des Inkrafttretens 500 Franken jährlich pro Infostar- Benutzer bezahlen werden. Dieser Betrag soll nun in Art. 77 Abs. 2 E-ZStV festgelegt wer- den. Zusätzlich werden die Kantone für die Entwicklung des Systems dem BJ unentgeltlich Fachpersonen zur Verfügung stellen (Art. 78b E-ZStV).

3.2 Zivilstandsamtliche Behandlung Tot- und Fehlgeborener

Auswirkungen auf den Bund Die hier vorgeschlagene «Lösung 1» gemäss Postulatsbericht ist mit Infostar Release 12.0.0 vom 15./16. November 2017 technisch bereits umgesetzt, für die Infostar-User jedoch noch nicht aktiv gestellt. Dies hat zu Kosten von 7000 Franken geführt (Ziff. 11.2.1 des Postulats- berichts), die der Bund getragen hat. Auswirkungen auf Kantone und Gemeinden Es kann nicht abgeschätzt werden, wie viele Eltern eines Fehlgeborenen von den neuen Möglichkeiten Gebrauch machen werden. Abklärungen haben zu Schätzungen geführt, die je nach Region sehr unterschiedlich ausfallen (Ziff. 4.4 des Postulatsberichts). Da es sich ge- mäss vorliegendem Entwurf in der Regel um ein schriftliches Verfahren handelt, hält sich jedoch der Aufwand für die Zivilstandsämter – unabhängig von der genauen Anzahl Fälle – in Grenzen; im Übrigen kann der Aufwand gemäss E-ZStGV mit 30 Franken verrechnet wer- den.

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