UKRAINE: Anpassungen Lebensmittelrecht – Erleichterungen bei Kennzeichnungsvorgaben aufgrund von Versorgungsengpässen
Eidgenössisches Departement des Innern EDI Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen BLV
Erläuterungen zur Verordnung des EDI über abweichende Kennzeich- nungsanforderungen bei Versorgungsengpässen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine vom 11.05.2022
I. Ausgangslage Die Situation in der Ukraine führt zu Versorgungsengpässen für Sonnenblumenöl und Lecithin aus Sonnenblumenöl. Dies hat zur Folge, dass die Lebensmittelbranche diese Zutaten durch andere er- setzen muss. Das kann dazu führen, dass die Angaben auf der Verpackung vorübergehend nicht mehr mit den tatsächlichen Eigenschaften (z. B. Zusammensetzung) des betreffenden Lebensmittels übereinstimmen. Nach geltendem Recht sind solche Lebensmittel nicht konform und nicht mehr verkehrsfähig. Eine kurzfristige vollständige Umetikettierung der betroffenen Lebensmittel ist aufwendig, kostenintensiv und logistisch kaum realisierbar. Zudem kann die Verfügbarkeit der alternativ als Ersatz zu verwen- denden Ölen und Fetten alternieren. Diese Verordnung schafft den notwendigen, klar definierten Spielraum, um in der Kennzeichnung für Sonnenblumenöl und Lecithin aus Sonnenblumenöl in dieser besonderen Situation auf alternative Art und Weise über die Lebensmittel zu informieren.
II. Erläuterungen zu den einzelnen Bestimmungen
Artikel 1 Absatz 1: Das EDI begrenzt den Geltungsbereich dieser Verordnung auf Produkte, welche als Zutat Sonnenblumenöl oder Lecithin aus Sonnenblumenöl mit Herkunft Ukraine in der Original-Rezeptur enthalten. Das heisst, dass nicht in allen Produkten, welche raffinierte pflanzliche Öle oder Fette ent- halten, beliebig Rohstoffe ohne Umetikettierung ersetzt werden können. Absatz 2: Bei Lebensmitteln, die nach den vorliegenden Kennzeichnungsmöglichkeiten deklariert wer- den sollen, darf die Zutat Sonnenblumenöl nicht in der Kennzeichnung durch Worte, Bilder oder grafi- sche Darstellungen hervorgehoben sein. Falls Lebensmittel eine solche Hervorhebung aufweisen, muss sie abgedeckt oder mit Aufklebern oder anderen Mitteln verdeckt werden, damit die vorliegen- den Kennzeichnungsmöglichkeiten zur Anwendung gelangen können.
Artikel 2 Artikel 2 regelt die verschiedenen Möglichkeiten, wie Lebensmittel, die unter diese Verordnung fallen, deklariert werden können. Absatz 1 Bst. a und b: Bei pflanzlichen Ölen sollen im Zutatenverzeichnis mehrere Quellen aufgeführt werden können, sofern mindestens eines dieser Öle im Enderzeugnis verwendet worden ist und Son- nenblumenöl aus der Ukraine ersetzt. Unmittelbar danach muss die Wendung «abhängig von der Versorgungslage» folgen.
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Beispiel: «Zutaten: Wasser, WEIZENmehl, Pflanzenöle (Sonnenblume, Raps, abhängig von der Ver- sorgungslage)». In diesem Fall bedeutet es nicht, dass immer Sonnenblumenöl und Rapsöl enthalten sind, sondern dass immer mindestens eines der beiden Öle enthalten ist, abhängig von der Versor- gungslage (Bst. a). Für Lecithine wird sinngemäss eine gleiche Angabe wie für die Öle ermöglicht (Bst. b). Bei Lecithin darf eine Auswahl möglicher verwendeter Quellen von Lecithin angegeben werden, sofern mindestens eine davon im Enderzeugnis enthalten ist. Es kann z.B. mit dem Wort «oder» klar angegeben werden, dass entweder die eine respektive die andere Art von Lecithin verwendet worden ist. Dabei bleibt Arti- kel 11 LIV über das Hervorheben von Zutaten, welche Allergien oder unerwünschte Reaktionen aus- lösen, vorbehalten (z.B. SOJAlecithin oder Lecithin (EIER)). Falls Lecithin aus Sonnenblumenöl nie durch Sojalecithin ersetz wird, darf man auch nur «Lecithine» oder «E322» deklarieren, ohne die Quelle anzugeben. Bei Lebensmitteln, die gemäss Artikel 40 LIV als "vegan" gekennzeichnet sind, darf das Lecithin aus Sonnenblumenöl selbstverständlich nicht durch ein Lecithin tierischen Ursprungs ersetzt werden. Absatz 1 Bst. c gibt den Herstellern die Möglichkeit, ihre Lebensmittel mit einem roten Kleber zu ver- sehen, auf dem die Angabe zur abweichenden Zutat angegeben werden kann. Der Kleber muss im Hauptsichtfeld der Verpackung klar und die Aufschrift lesbar sein. Konsumentinnen und Konsumenten werden somit klar und einfach über die korrekte Angabe informiert. Absatz 1 Bst. d sieht vor, dass nicht den Tatsachen entsprechend deklarierte Lebensmittel mit einem roten Punkt versehen werden können. Darauf soll der Hinweis stehen «Korrekte Deklaration der Zuta- ten unter:…» und danach eine Internetadresse oder QR-Code, unter welcher leicht auffindbar darüber informiert wird, durch welches raffinierte pflanzliche Öl oder Fett das Sonnenblumenöl oder durch welchen Zusatzstoff Lecithin aus Sonnenblumenöl ersetzt wurde. Konsumentinnen und Konsumenten, die trotzdem am Kauf des Lebensmittels interessiert sind, können so vor dem Kaufentscheid abklären (z.B. über ein Smartphone), ob sie die vorhandenen Abweichungen akzeptieren wollen. Besteht im Laden keine Internetverbindung für die Konsumentinnen und Konsumenten, können sich diese an das
Ladenpersonal wenden. Dieses verfügt in der Regel über Zugang zu den Informationen. Absatz 2: sieht einen generellen Vorbehalt von Artikel 11 LIV vor. Dies bedeutet, dass Zutaten, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können, immer auf dem Produkt selbst gekennzeichnet und hervorgehoben werden müssen. Für solche Ersatzzutaten kann somit die Kenn- zeichnungsmöglichkeit nach Absatz 1 Buchstabe d nicht zur Anwendung gelangen. Absatz 3: Bei Lebensmitteln, auf denen ein Kleber aus technischen Gründen nicht haftet, kann an Stelle des roten Punktes beim Verkaufsregal ein Plakat angebracht werden, auf welchem die nach Absatz 1 Buchstaben c oder d geforderten Informationen aufgeführt werden. Dies kann beispielsweise bei Tiefkühlprodukten der Fall sein. Es ist wichtig, dass von dieser Möglichkeit nur im Ausnahmefall Gebrauch gemacht wird. Um den Täuschungsschutz der Konsumentinnen und Konsumenten sicher- zustellen, ist es wichtig, dass bezüglich der Ausnahmemöglichkeiten eine einheitliche Regelung gilt. Ein Nebeneinander der beiden Ausnahmemöglichkeiten (sowohl roter Punkt wie auch Information am Verkaufsregal) würde zu Verwirrung und zu Intransparenz führen. Die Konsumentinnen und Konsu- menten sollen davon ausgehen können, dass grundsätzlich alle Lebensmittel, bei denen die Deklara- tion nicht mit dem Inhalt übereinstimmt, mit einem roten Punkt versehen sind.
Artikel 3 Die Departementsverordnung tritt am 15. Juli 2022 in Kraft und ist bis zum 31.12.2023 befristet.
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III. Auswirkungen
1. Auswirkungen auf den Bund
Keine.
2. Auswirkungen auf die Kantone und die Gemeinden
Keine.
3. Auswirkungen auf die Volkswirtschaft
Für die Lebensmittelproduzenten und den Handel sind die Erleichterungen bei der Produktedeklarati- on wichtig. Die Konsumentinnen und Konsumenten haben die Wahl, ob sie ein Lebensmittel, das ei- nen Hinweis (mittels rotem Punkt) auf die abweichende Zusammensetzung trägt, kaufen wollen oder nicht. Das öffentliche Interesse an der vorgeschlagenen Regelung besteht darin, dass die Versorgung des Marktes weiterhin gewährleistet ist sowie im Verhindern von Hamsterkäufen wegen Produkte- knappheit und dem Verhindern von Food waste. Die Regulierung stellt eine Erleichterung für die Wirt- schaft dar.
IV. Vereinbarkeit mit internationalen Verpflichtungen der Schweiz Die vorgeschlagenen Bestimmungen sind mit den internationalen Verpflichtungen der Schweiz ver- einbar.
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