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Commissione bernese degli avvocati
Questa fonte rappresenta Commissione bernese degli avvocati e raccoglie i relativi documenti di tipo giurisprudenza.
- Documenti
- 66
- Periodo
- 12 giu 2014–19 giu 2026
- Lingue
- 2
Ripartizione linguistica
Quota delle versioni disponibili- tedesco
- 89%
- francese
- 11%
Tutti i documenti
- Die Disziplinarbeklagte vertrat ihre Klientin in einem Verfahren betr. Regelung der Obhut bzw. des Besuchsrechts. Ebenso nahm sie die Verteidigung im Strafverfahren wahr, in dem ihrer Klientin vorgeworfen wurde, sich nicht an die Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde gehalten zu haben. An diesem Mandat hielt sie fest, als das Strafverfahren gegen sie persönlich ausgedehnt wurde, da sie ihrer Klientin geraten haben soll, die Anordnungen der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde zu missachten. Die Disziplinarbeklagte hat gegen Art. 12 lit. c BGFA verstossen, weil sie das Verteidi-gungsmandat weiterführte, obwohl sie im selben Strafverfahren auch Beschuldigte war. Dass sie im Einvernehmen mit ihrer Klientin am Mandat festhielt, vermag daran nichts zu ändern.AA 2024 22419 giu 2026GiurisprudenzaDE
- 5er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2025 22516 giu 2026GiurisprudenzaDE
- Die einzige massgebliche Angabe zur Honorarhöhe erfolgte mit der ersten Aufwandschätzung für eine Vertragsprüfung mit 1 bis 1.5 Stunden. Danach gab es keine weiteren Hinweise zur geänderten Aufwandschätzung. Bereits vor der Teamsbesprechung war der Aufwand schon rund dreimal höher. Der Disziplinarbeklagte hätte die nicht mehr realistische Aufwandschätzung spätestens an oder nach der Teamsbesprechung mit dem Anzeiger klarstellen oder relativieren müssen. Die allgemeine Standardformulierung im Mandatsvertrag zum Kostenvorschuss kann nicht als zusätzlicher Hinweis auf den zu erwartenden Anstieg der Kosten gelten.AA 2024 2504 giu 2026GiurisprudenzaDE
- DisziplinarverfahrenAA 2017 724 giu 2026GiurisprudenzaDE
- 3er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2026 4427 mag 2026GiurisprudenzaDE
- DisziplinarverfahrenAA 2024 1621 set 2025GiurisprudenzaDE
- Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)AA 2023 2834 ago 2025GiurisprudenzaDE
- AnwaltsaufsichtsbehördeAA 2024 24130 lug 2025GiurisprudenzaDE
- 7er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2023 19517 lug 2025GiurisprudenzaFR
- Genauso wie Ehegatten im Scheidungsverfahren nicht vom gleichen Anwalt vertreten werden können – auch wenn sie behaupten, gleichlautende, sich nicht widersprechende Interessen zu haben – können nicht gleichzeitig Beschuldigter und Opfer bzw. geschädigte Partei vom gleichen Anwalt vertreten werden. Ist die Doppelvertretung im offenbar eher untergeordneten Strafverfahren offensichtlich, gilt sie auch betreffend familienrechtlichen Verfahren. Daran ändert auch nichts, dass die Disziplinarbeklagte das Mandat im Strafverfahren sofort niedergelegt hat und im familienrechtlichen Verfahren den Anzeiger mit seiner damaligen Ehefrau nur einmal gesehen und beraten, die Unterlagen allenfalls nicht gesichtet und die Mediation dann weitergegeben hat.AA 2023 2522 mag 2025GiurisprudenzaDE
- Der Disziplinarbeklagte hat durch seine umfangreichen und fast acht Monate dauernde organisatorische, finanzielle und psychische Unterstützung bei der Ausführung des Delikts in massgebender Weise mit der Kindsmutter zusammengewirkt und war am Geschehen beteiligt, weshalb er als Mittäter wegen qualifizierter Entführung schuldig gesprochen wurde. Vorsätzlich begangene strafbare Handlungen stehen im Widerspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausführung und stellen eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar.AA 2023 15025 mar 2025GiurisprudenzaFR
- Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA)AA 2023 27914 mar 2025GiurisprudenzaDE
- Die Disziplinarbeklagte reichte beim Verwaltungsgericht einen USB-Stick mit Informationen zu 155 Klienten ohne Zusammenhang mit dem betroffenen Verfahren ein.AA 2023 918 nov 2024GiurisprudenzaDE
- Verletzung der Sorgfaltspflicht von Art. 12 lit. a BGFA durch Nichtbeachtung von Art. 13 BGFAAA 2022 19114 ott 2024GiurisprudenzaDE
- Die Disziplinarbeklagte hat gegen Art. 12 lit. a BGFA verstossen, indem sie erneut als Rechtsvertreterin in Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren gesetzliche und richterliche Fristen verpasst hat. Die Disziplinarbeklagte hat weiter in zwei Fällen gegen das ihr auferlegte (befristete) Berufsausübungsverbot verstossen. Die Disziplinarbeklagte wurde bereits kürzlich - teilweise wegen derselben Verstösse - dis-zipliniert. Die wiederhole und bewusste Inkaufnahme bzw. gar vorsätzlich begangene Verletzung von grundlegenden und wesentlichen Berufsregeln (Wahrung von Fristen, Beachtung eines disziplinarisch ausgesprochenen Berufsausübungsverbots) legt ein Berufsverständnis offen, welches inakzeptabel ist. Zudem führten beide Verstösse gegen die Berufsregeln bei den Klienten entweder zu einem Rechtsverlust oder zu einer deutlichen Schlechterstellung in den Verfahren. Ein befristetes Berufsausübungsverbot von zwölf Monaten erscheint angebracht.AA 2023 8020 ago 2024GiurisprudenzaDE
- Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); Verstoss gegen das auferlegte Berufsausübungsverbot; befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 2 BGFA)AA 2023 2413 ago 2024GiurisprudenzaDE
- Der Disziplinarbeklagte ist wegen mehrfacher Urkundenfälschung und Erschleichung einer falschen Beurkundung rechtskräftig verurteilt worden. Die Tat erfolgte im Rahmen der be-ruflichen Tätigkeit. Strafbare Handlungen - zumal vorsätzlich begangene - stehen im Wi-derspruch zu einer sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung und stellen somit eine Widerhandlung gegen Art. 12 lit. a BGFA dar. Das Gebot sorgfältiger und gewissenhafter Berufsausübung insbesondere im Teilgehalt der Betreibung des Berufes ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln gehört zu den zentralen Berufspflichten eines Anwaltes. Unter Berücksichtigung aller Umstände erscheint die Ausfällung eines befristeten Berufsausübungsverbotes von drei Monaten als sachgerecht. Der Disziplinarbeklagte ist derzeit nicht im Anwaltsregister verzeichnet. Vorbehältlich einer Verzögerung durch ein Rechtsmittelverfahren dürfte ein befristetes Berufsausübungsverbot auf die Tätigkeit des Disziplinarbeklagten keinen Einfluss haben, da er derzeit ohnehin keine Mandate im Monopolbereich führen kann. Dennoch ist die Anordnung der Massnahme zweckmässig.AA 2022 20710 lug 2024GiurisprudenzaDE
- Verletzung der sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. a BGFA); befristetes Berufsausübungsverbot (Art. 17 Abs. 1 lit. d BGFA) trotz (aktuell) fehlendem AnwaltsregistereintragAA 2021 423 lug 2024GiurisprudenzaDE
- Exercice de la profession avec soin et diligence (art. 12 let. a LLCA) ; violation de la règle professionnelle de communiquer à l'autorité de surveillance toute modification relative aux indication du registre (art. 12 let. j LLCA)AA 2022 6917 giu 2024GiurisprudenzaFR
- 3er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2022 11112 giu 2024GiurisprudenzaDE
- L'avocat doit organiser son étude de manière à ce que le client puisse l'atteindre dans un délai raisonnable. De manière générale, une défaillance dans l'organisation interne de l'avocat (problèmes informatiques, auxiliaire en charge du recours, absences, surcharge de travail ou problèmes de santé) ne constitue pas un empêchement non fautif. La dénoncée n'a pas informé sa cliente du suivi de la procédure ouverte et n'a pas répondu à ses messages SMS, appels téléphoniques et courriers. En ne répondant pas aux demandes de sa cliente et en ne l'informant pas de ses difficultés de santé, sans même lui proposer un mandataire ni lui indiquer comment sauvegarder le délai, la dénoncée a contrevenu à son devoir de diligence.AA 2022 1335 giu 2024GiurisprudenzaDE
- Wird im Falle einer notwendigen Verteidigung der Einvernahme schlafend gar nicht oder "nur" durch das Mobiltelefon, Rätsel oder Zeitungen abgelenkt gefolgt, werden einerseits die Interessen des Klienten nicht gehörig vertreten, es liegt keine wirksame Verteidigung vor und andererseits wird auch der geordnete Gang der Rechtspflege gestört. Davon ausgehend, dass der Beschuldigte verteidigt werden musste, hat sowohl der Klient als auch die Strafverfolgungsbehörde Anspruch darauf, dass der Verteidiger nicht nur körperlich anwesend ist, sondern seine Aufgabe mit voller Konzentration und ohne Ablenkung erfüllt. Dies tut er nicht, wenn er schläft oder auch nur einen abwesenden Eindruck hinterlässt und dies tut er insbesondere auch nicht, wenn er unter dem Tisch seine Nachrichten auf dem Mobiltelefon kontrolliert und/oder liest. Da der Disziplinarbeklagte der Einvernahme nicht ohne Unterbruch, ohne Ablenkung und mit voller Konzentration und Aufmerksamkeit gefolgt ist, hat er die Pflicht zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung verletzt.AA 2022 15322 mag 2024GiurisprudenzaDE
- Verpasst ein Anwalt versehentlich eine Frist, ist dies disziplinarrechtlich nicht von Bedeutung. Die Anwaltsaufsichtsbehörde hat aber einzuschreiten, wenn – wie im vorliegenden Fall – erschwerende Umstände vorliegen, die auf eine unverantwortliche Berufsausübung schliessen lassen. Die Disziplinarbeklagte hat gesetzliche wie auch richterliche Fristen verpasst, was sich jeweils zum Nachteil des vertretenen Klienten ausgewirkt hat. Aufgrund der Umstände muss von wesentlichen Mängeln im Verständnis der Berufsausübung sowie in der Betriebsorganisation in der Kanzlei ausgegangen werden.AA 2021 877 set 2022GiurisprudenzaDE
- 5er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2022 1930 ago 2022GiurisprudenzaDE
- DisziplinarverfahrenAA 2021 3612 lug 2022GiurisprudenzaFR
- AnwaltsaufsichtsbehördeAA 2021 1205 lug 2022GiurisprudenzaDE
- Der Disziplinarbeklagte liess sich einerseits als Verteidiger einer AG mandatieren und übernahm anderseits die Verteidigung einer Person, welche beschuldigt wird, sie habe zum Nachteil besagter AG Überweisungen in der Höhe von CHF 650'000.- auf ihr Privatkonto getätigt. Die Anwaltsaufsichtsbehörde kam zum Schluss, dass eine Interessenkollision vorliegt.AA 2020 20821 gen 2022GiurisprudenzaFR
- Interessenkonflikte (Art. 12 lit. c BGFA)AA 2020 22819 gen 2022GiurisprudenzaDE
- Der Disziplinarbeklagte hat sich anlässlich der zweiten Einvernahme des Opfers in einem Strafverfahren, in dem er als notwendiger Verteidiger der beschuldigten Person eingesetzt worden ist, durch seine juristisch nicht ausgebildete Sekretärin vertreten lassen. Dadurch hat er sowohl die Berufsregeln nach Art. 12 lit. g wie auch nach Art. 12 lit. a BGFA verletzt.AA 2020 1366 dic 2021GiurisprudenzaDE
- Verletzung zur Pflicht zur Führung des amtlichen Pflichtmandats und zur sorgfältigen und gewissenhaften Berufsausübung (Art. 12 lit. g und a BGFA)AA 2020 16230 nov 2021GiurisprudenzaDE
- Der Disziplinarbeklagte hat die Versicherung nicht umgehend über seine Mandatierung informiert und war auch nicht dafür besorgt, dass der von der Versicherung anberaumte Termin bei seiner Klientin zu Hause abgesetzt wurde, obwohl er diesbezüglich seitens seiner Klientin ausdrücklich so instruiert worden war. Dadurch entstanden unnötige Umtriebe und eine Eskalation des Falles. Zudem hat der Disziplinarbeklagte auf zahlreiche Anfragen seiner Klientin überhaupt nicht reagiert oder ihr lediglich eine spätere Beantwortung in Aussicht gestellt.AA 2020 9124 ago 2021GiurisprudenzaDE
- 7er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2020 9320 ago 2021GiurisprudenzaDE
- Le dénoncé a fait verser une indemnité de CHF 610'000.00 proposée par l'assureur RC à sa cliente sur son compte privé au lieu du compte client de l'Etude. Il a ainsi enfreint l'obligation de conserver séparément les avoirs qui lui sont confiés et son patrimoine (art. 12 lit. h LLCA). La cliente du dénoncé n'a reçu aucune information concernant la fixation des honoraires, leur montant prévisible et les montants déjà engagés. Pendant trois ans, le dénoncé n'a en plus pas informé sa cliente des sommes reçues par l'assureur RC (CHF 610'00.00 d'indemnité de règlement et CHF 55'000.00 à titre d'honoraires). Il a ainsi enfreint l'obligation d'informer sa cliente des modalités de facturation (art. 12 let. i LLCA). Le dénoncé a retourné la convention d'indemnité en conservant les coordonnées de son compte privé pour le versement. Il a utilisé cet argent à son propre profit, ne reversant rien à sa cliente. Pendant plus de trois ans, il n'a rien dit à sa cliente et n'a pas donné de suite utile à ses demandes. Cela constitue une violation de l'art. 12 lit. a LLCA. Au vu de la gravité des manquements du dénoncé aux règles professionnelles, seule une interdiction de pratiquer peut entrer on considération (art. 17 al. 1 let. e LLCA).AA 2019 19319 ago 2021GiurisprudenzaDE
- Verletzung der Pflicht zur beförderlichen Mandatsführung (Art. 12 lit. a BGFA)AA 2020 13512 ago 2021GiurisprudenzaDE
- Exercice de la profession avec soin et diligence, conservation séparée des avoirs confiés à l'avocat de son patrimoine et obligation d'informer son client des modalités de facturation (art. 12 let. a, h et i LLCA)AA 2020 779 ago 2021GiurisprudenzaDE
- Der Disziplinarbeklagte hat die Grenzen der Berufsregelverletzung durch verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen überschritten, da er nicht genügend sichergestellt hat, dass sein Vorgehen nicht zu einer Verfälschung des Beweisergebnisses führt.AA 2018 20111 mar 2021GiurisprudenzaDE
- Verbotene bzw. unsorgfältige Kontaktaufnahme mit potentiellen Zeugen (Art. 12 lit. a BGFA)AA 2020 6423 feb 2021GiurisprudenzaDE
- Le dénoncé a violé les règles professionnelles en ne se présentant pas - en tant qu'avocat d'office - le troisième jour des débats sans donner d'excuse valable et en ne fournissant aucune réponse à l'Ordonnance du dénonciateur par laquelle il lui était demandé de motiver et de documenter son absence ainsi que d'indiquer s'il pouvait continuer à assumer son mandat.AA 2019 4422 feb 2021GiurisprudenzaDE
- Exercice de la profession avec soin et diligence (art. 12 let. a LLCA)AA 2019 614 feb 2021GiurisprudenzaDE
- Aus der Rogation ergibt sich, dass der Disziplinarbeklagte als Notar gegenüber allen Ver-tragsparteien zur Unparteilichkeit verpflichtetet ist. Damit blockiert er sich den Vertragsparteien gegenüber für eine spätere Rechtsvertretung in der gleichen Sache als Rechtsanwalt und kann nicht die eine Partei anwaltlich gegen die andere Partei in einer Streitigkeit betreffend die Auflösungsmodalitäten der einfachen Gesellschaft vertreten, deren Gesellschaftsvertrag er verurkundet hat.AA 2019 2625 gen 2021GiurisprudenzaDE
- 3er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2018 18218 gen 2021GiurisprudenzaDE
- Le Tribunal régional Jura bernois-Seeland a interdit à un avocat de continuer de représenter son client dans une procédure de divorce (selon l’art. 112 CC) et a fait une annonce auprès de l’Autorité de surveillance des avocats. Celle-ci est également parvenue à la conclusion qu’il y avait conflit d’intérêts. L’avocat qui, sur mandat des deux époux, met sur pied une convention dans le cadre de la procédure de mesures protectrices de l’union conjugale, et successivement ne représente que l’époux dans la procédure de divorce, commet une violation des règles professionnelles.AA 2017 6322 nov 2019GiurisprudenzaDE
- DisziplinarverfahrenAA 2017 6521 nov 2019GiurisprudenzaDE
- Berufsregelverletzung durch verspätetes Einreichen von Dokumenten in Bezug auf die Berufshaftpflichtversicherung.AA 2015 5620 nov 2019GiurisprudenzaDE
- Der Anwalt hatte von seinem (keineswegs mittellosen) Klienten für seine Bemühungen zusätzlich zur amtlichen Entschädigung ein Honorar von CHF 180.00 pro Stunde, insgesamt CHF 18‘360.00, verlangt.AA 2013 10220 nov 2019GiurisprudenzaDE
- 5er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2017 2187 gen 2019GiurisprudenzaFR
- Anders als der betroffene Rechtsanwalt, kam die Anwaltsaufsichtsbehörde zum Schluss, die Interessenkonflikte bei der Übernahme eines Strafmandates wären bei pflichtgemässer Überprüfung von Anfang an erkennbar gewesen.AA 2017 971 ott 2018GiurisprudenzaDE
- AnwaltsaufsichtsbehördeAA 2016 20322 ago 2018GiurisprudenzaFR
- 3er Besetzung des Obergerichts des Kantons BernAA 2016 15117 mag 2018GiurisprudenzaDE
- Ausschlag für dieses Verfahren gab eine Meldung des Wirtschaftsstrafgerichts, welches dem Disziplinarbeklagten vorwarf, sein Klientengeldkonto zur Verfügung gestellt zu haben, um eine interne Vereinbarung zwischen verschiedenen Personen und Firmen abzuwickeln. So seien rund CHF 2'500'000.00 transferiert worden. Doch könne gestützt auf den Wortlaut der internen Vereinbarung nicht unbesehen von einem völlig rechtskonformen Darlehen ausgegangen werden, da zu viele Punkte auf ein nicht «legales» Geschäft hindeuteten.AA 2016 21325 gen 2018GiurisprudenzaDE